Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 1 StR 364/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1252

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[X.]/00vom6. September 2000in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 [X.] [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2000 mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zuständige Strafkammer des [X.].Gründe:Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision durch mit der Rüge, daßüber die Vereidigung der Zeuginnen O. und E. nicht ent-sprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 [X.] entschieden worden ist. Diesen Verfah-rensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er keine Entscheidung [X.] nach § 238 Abs. 2 [X.] herbeigeführt hat ([X.] NStZ 1981, 71; [X.]StV 1992, 146). Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterlicheVernehmung ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach denallgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. [X.] zu entscheiden (§ 251 Abs. 4[X.]; vgl. [X.]St 1, 269, 272 f.; [X.] NStZ 1984, 179, 180). Eine solche Ent-scheidung ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung nicht getroffenworden ([X.]. 461, 469 [X.]); auch eine Erklärung der Nichtnachholbarkeit der- 3 -Vereidigung - etwa wegen des Krankenhausaufenthalts der [X.]oder des [X.] der Zeugin [X.](vgl. [X.]. 461 d.A.) -erfolgte danach nicht. Aber selbst wenn die Verfahrensbeteiligten schlüssig aufdie Vereidigung verzichtet haben sollten (vgl. [X.]R [X.] § 251 Abs. 4 Verei-digung 1 m.w.N.), so fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Entscheidung desVorsitzenden darüber, ob und aus welchen Gründen von der Vereidigung derZeuginnen abgesehen werden sollte. Auf deren Bekundungen hat das Schwur-gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblichgestützt ([X.]). Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeuginnen [X.] andere Angaben gemacht hätten und der Schuldspruch daher auf [X.] beruht ([X.] StV 1990, 6; [X.]R aaO).Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß für die Frage eines beende-ten Versuchs gegebenenfalls genauere Feststellungen zum Rücktrittshorizont(vgl. [X.]St 40, 304; [X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 8) zutreffen sein werden.Schäfer Maul Nack Boetticher Hebenstreit

Meta

1 StR 364/00

06.09.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 1 StR 364/00 (REWIS RS 2000, 1252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1252

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