Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. IX ZR 355/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1031

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 355/00Verkündet am:24. Oktober 2002BürkJustizhauptsekretärinals [X.] dem [X.]:[X.]:ja BGB §§ 765, 631, 305 a.[X.])Der Bürge kann die aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gelei-stete Zahlung nur zurückfordern, wenn der Gläubiger die Leistung [X.] nicht behalten darf; ob der Bürge die Anforde-rung hätte zurückweisen dürfen, ist unerheblich.b)Ein Rückforderungsrecht des Hauptschuldners aus der Sicherungsabredebesteht nur, wenn der [X.] nicht eingetreten ist, dagegen nichtschon wegen Verletzung der bei Anforderung der [X.] einzuhal-tenden [X.])Für den Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners gegen den [X.] aus der Sicherungsabrede gelten dieselben Darlegungs- und [X.]weis-lastgrundsätze wie im [X.] des [X.])Steht dem Gläubiger der [X.] nicht zu, weil der Sicherungsfallnicht eingetreten ist, so kann der Hauptschuldner [X.]freiung vom Aufwen-dungsersatzanspruch des Bürgen selbst dann verlangen, wenn dieser zuUnrecht gegen ihn geltend gemacht wird.[X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - [X.] 355/00 -KG[X.]LG[X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 30. Juni 2000 im [X.] insoweit aufgehoben, als deren gegen die [X.]klagte zu 1) ge-richteter Hilfsantrag abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.]-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit [X.] vom 9. November 1995 (nachfolgend:[X.]) beauftragte die [X.]klagte zu 1) (fortan: [X.]klagte) die Klägerin zu 1) ([X.]: Klägerin) als Generalunternehmer mit der Errichtung eines größeren [X.] in [X.]. Gemäß § 10.1 dieses Vertrages hatte die Klägerin eine [X.] auf erstes Anfordern in Höhe von 20 % der [X.] zu erbringen. Der Schlußsatz dieser [X.]stimmung [X.] -Der Grund für die Inanspruchnahme des [X.] durch den AG [X.] dieser Bürgschaft ist jeweils durch gutachterliche Stel-lungnahmen eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zubelegen.Die [X.] Muttergesellschaft der Klägerin, die frühere [X.], beantragte bei dem [X.], dem früheren [X.]klagten zu 3, eineBürgschaft über 5.971.000 [X.] zur Erfüllung dieser Verpflichtung. [X.]ide [X.] leisteten ihrerseits Bürgschaften zugunsten des [X.]. [X.] die [X.]. , die der [X.]klagten geschuldete Bürgschaft zuüberbringen. Mit Urkunde vom 24. Juli 1996 verbürgte sich die [X.]. selbstschuldnerisch und sicherte Zahlung auf erste schriftliche Anforderung zu.Die [X.] GmbH & Co. KG, dieehemalige [X.]klagte zu 2 (nachfolgend: S. ), hatte ihrerseits mit der [X.]klagteneinen notariellen Bauträger-, Generalübernehmer- und Generalmietvertrag [X.]. Die [X.]hatte Kredite zur Finanzierungdes Projekts zur Verfügung gestellt. Am 7. März 1996 vereinbarten diese Bank,die S. und die [X.]klagte sowie die Klägerin unter anderem, daß die [X.]klagtealle ihre Ansprüche aus dem [X.] vom 9. November 1995 sicherheitshalber [X.] abtrat, jedoch bis auf Widerruf aus diesem Vertrag berechtigt undverpflichtet blieb.Am 29. Oktober 1997 schloß die Klägerin zur [X.]seitigung zwischenzeit-lich aufgetretener Meinungsverschiedenheiten eine Vereinbarung mit der [X.]-klagten und der S. . Darin wurde u.a. die Vertragserfüllungsbürgschaft auf10 % der Auftragssumme herabgesetzt; die Klägerin erkannte einen Scha-densersatzanspruch der [X.]klagten sowie der [X.]in Höhe von 1,3 Mio. [X.] an.Entsprechend dieser Regelung erteilte die [X.]. am 5. Dezember 1997- 4 -eine neue Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe von 2.985.000 [X.]. [X.] hat das Anerkenntnis später wegen Irrtums und arglistiger Täuschungangefochten. Die [X.]klagte ist der Anfechtung entgegengetreten.Mit Schreiben vom 16. März 1998 nahmen die [X.]klagte und die S. gemeinsam die [X.]. aus der Bürgschaft in Höhe von 1.354.832,99 [X.] Anspruch. Die Bank leistete diesen [X.]trag und stellte ihn auf dem bei ihrgeführten "[X.]" des [X.] ins Soll. Die Klägerin sowie ihre[X.] Muttergesellschaft erwirkten beim [X.] eine einst-weilige Verfügung, die dem [X.] verbietet, den genannten [X.]trag [X.] auszuzahlen. Mit Schreiben vom 4. August 1998 nahmen die [X.]-klagte und die S. wiederum gemeinsam die [X.]. auf Zahlung weite-rer 1.576.397,42 [X.] in Anspruch. Auch dieser [X.]trag wurde geleistet. [X.]idenZahlungsaufforderungen an die Bank war keine gutachterliche Stellungnahmeeines Sachverständigen beigefügt.Die Klägerin ist der Auffassung, schon die formellen Voraussetzungenfür die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern seien nichtgegeben gewesen. Im übrigen ständen weder der [X.]klagten noch der S. durch die Vertragserfüllungsbürgschaft gesicherte Ansprüche zu. [X.] haben beide Klägerinnen u.a. begehrt, die [X.]klagte und die S. zu verur-teilen, die Inanspruchnahmen der [X.] für gegenstandslos zu erklären. [X.] hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Im [X.]rufungsrechtszug ha-ben die Klägerinnen die Anträge auf Abgabe der genannten Erklärungen wei-terverfolgt und hilfsweise beantragt, die [X.]klagte und die S. zu verpflichten,sie von der Inanspruchnahme durch den [X.] in Höhe von1.354.832,99 [X.] und 1.576.397,42 [X.], jeweils zuzüglich näher [X.], freizustellen. Die [X.]rufung hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revi-sion nur im Umfang des von der Klägerin gegen die [X.]klagte gestellten [X.] angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Zurückverweisung.[X.] [X.]rufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe gegen die [X.]-klagte kein Freistellungsanspruch zu. Diese habe nicht dadurch gegen § 10.1[X.] verstoßen, daß sie der Inanspruchnahme der [X.] keine Sachverstän-digengutachten beigefügt habe. Diese Gutachten seien nachträglich - [X.] April und 15. September 1998 - erstellt worden. Im übrigen habe die [X.] nur für Kosten der Mängelbeseitigung gegolten, worum es bei [X.] der [X.]klagten zu 1 erhobenen Ansprüchen weitestgehend nicht gegangensei.Die Bürgschaft auf erstes Anfordern sei nicht rechtsmißbräuchlich gel-tend gemacht worden; denn es könne nicht festgestellt werden, daß die [X.] [X.]rechtigung des Gläubigers offensichtlich gefehlt habe. Dieser für [X.] geltende Grundsatz sei auf das Rechtsverhältnis zwischenGläubiger und Hauptschuldner zu [X.] 6 -Davon abgesehen habe die Klägerin bisher einen eigenen Vermögens-schaden, der Voraussetzung für den geltend gemachten [X.], nicht dargetan; denn sie behaupte nicht, vom [X.] in Anspruchgenommen worden zu sein. Dagegen spreche auch, daß die frühere [X.] nach der [X.]gründung der Entscheidung des [X.] finanziellen Lasten übernommen habe.[X.] Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Die in § 10.1 [X.] enthaltene Vereinbarung, wonach die Klägerin [X.] auf erstes Anfordern beizubringen hat, ist [X.]. Zwar verstößt eine entsprechende Verpflichtung des Bauunternehmers inAllgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.]stellers, wie der Bundesgerichtshofnunmehr entschieden hat, gegen § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 BGB),weil sie den Unternehmer unangemessen benachteiligt ([X.], Urt. v. 18. [X.] - [X.], [X.], 1415; v. 4. Juli 2002 - [X.], WM2002, 1876, 1877). Aus dem Vortrag der Klägerin, die für die Verwendung [X.] Geschäftsbedingungen darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl.[X.]Z 118, 229, 238; 148, 283, 286), geht jedoch nicht hervor, daß ein fürmehrfache Verwendung bestimmtes Vertragsformular benutzt worden ist.2. Im Streitfall hat der Bürge die Leistung aus der Bürgschaft auf erstesAnfordern erbracht. Nach Auffassung der Klägerin ist dies in doppeltem [X.] Unrecht geschehen, weil sowohl die formellen Anforderungen an die [X.] -keit der Verpflichtung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht erfüllt ge-wesen als auch die materiellen Voraussetzungen des [X.]s nichteingetreten seien.Macht der Bürge, der die Zahlung geleistet hat, einen Rückforderungs-anspruch geltend, ist es grundsätzlich unerheblich, ob im Zeitpunkt der Anfor-derung durch den Gläubiger die als Voraussetzung der Einstandspflicht [X.] formellen Merkmale gegeben waren oder das [X.]gehren damals ausanderen Gründen als rechtsmißbräuchlich hätte zurückgewiesen werden [X.]. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt hat, kann die erbrachteZahlung nur zurückfordern, wenn und soweit der Gläubiger nach materiellemBürgschaftsrecht (§§ 765 ff BGB) keinen Anspruch auf die erhaltene Leistunghat. Der [X.] soll abschließend klären, ob dem [X.] vom Inhalt der Bürgschaft gedeckter Hauptanspruch zusteht ([X.]Z 148,283, 286). Dort sind alle vom Gläubiger erhobenen Einwendungen wie in einemgewöhnlichen Bürgschaftsprozeß zu prüfen, wobei den Gläubiger die [X.] und [X.]weislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesichertenForderung trifft ([X.]Z 148, 283, 288; [X.], Urt. v. 23. Januar 1997 - [X.], [X.], 656, 658 f). Die Bürgschaft auf erstes Anfordern bildetnach der Rechtsprechung des [X.] kein Sicherungsmittel eige-ner Art, sondern stellt lediglich eine den Gläubiger besonders privilegierendeForm der [X.] dar ([X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - [X.]24/98, [X.], 895, 899). Der rechtfertigende Grund für die erhaltene Lei-stung fehlt deshalb nur, sofern der Gläubiger nunmehr das Entstehen und dieFälligkeit des durch die Bürgschaft gesicherten Anspruchs nicht zu beweisenvermag oder die Einwendungen gegen den Anspruch durchgreifen. Der [X.] -wird dadurch nicht unbillig benachteiligt, weil dieselben Darlegungs- und [X.]-weislastregeln wie im gewöhnlichen Bürgschaftsprozeß gelten.3. Diese für das Recht der Bürgschaft auf erstes Anfordern [X.] wirken auf den Inhalt und die Rechtsfolgen der zwischen den [X.] geschlossenen Sicherungsabrede ein. Diese begründetfür den Hauptschuldner einen [X.], soweit der [X.]nicht eingetreten ist. Voraussetzungen und Inhalt dieses Anspruchs müssenunter [X.]achtung von Sinn und Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern nä-her bestimmt werden.a) Der Gläubiger, der in Erfüllung der mit dem Hauptschuldner getroffe-nen Vereinbarung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erhalten hat, ist auf-grund der getroffenen Sicherungsabrede dem Hauptschuldner gegenüber erstund nur dann berechtigt, den [X.] anzufordern, wenn die gesi-cherte Forderung fällig ist und auch im übrigen einredefrei besteht ([X.], [X.]. 5. April 1984 - [X.], NJW 1984, 2456 f; v. 28. September 2000 - [X.] 460/97, [X.], 2373, 2374). Verlangt der Gläubiger vom Bürgen Zah-lung, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt ein Unterlas-sungsanspruch des Hauptschuldners in [X.]tracht.b) Hat der Gläubiger die Leistung erhalten, nach materiellem Bürg-schaftsrecht jedoch zu Unrecht, so steht nicht nur dem Bürgen, sondern auchdem Hauptschuldner nach Inhalt und Zweck der mit dem Gläubiger getroffenenSicherungsabrede ein eigener originärer Rückforderungsanspruch zu, der [X.] auf Zahlung an den Bürgen gerichtet ist. Hat der Bürge jedoch im [X.] Rückgriffs (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 675, 670 BGB) schon vom [X.] -schuldner Erstattung seiner Aufwendungen erhalten, kann der Hauptschuldnerin Höhe der vertragswidrig angeforderten [X.]en Zahlung an sichverlangen ([X.]Z 139, 325, 328). Da der Sicherungsgeber Anspruch daraufhat, den nach materiellem Recht gebotenen Zustand durchzusetzen, obliegt esauch dem vom Sicherungsgeber verklagten Gläubiger darzulegen und nach-zuweisen, daß die Voraussetzungen für den Eintritt des [X.] ent-standen sind. Dem Hauptschuldner stehen in diesem Zusammenhang alle nachmateriellem Recht in [X.]tracht kommenden Einwendungen gegen den [X.] behaupteten Anspruch zur Verfügung. Auch der Hauptschuldner [X.] aber nicht schon deshalb ein Rückforderungsrecht, weil der Gläubiger dieformellen Voraussetzungen bei Anforderung des [X.]es nichteingehalten hat. Vielmehr ist im Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Siche-rungsnehmer ebenfalls allein darauf abzustellen, ob nach jetzigem Sach- undStreitstand der Sicherungsfall eingetreten ist, der Gläubiger also nunmehr ei-nen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (vgl. [X.], Urt. [X.] September 2000, aaO [X.]). Ist dies zu bejahen, greift der Rück-forderungsanspruch selbst dann nicht durch, wenn die gesicherte Forderung [X.] der Leistung des Bürgen noch nicht entstanden oder fällig gewordenwar. Hat der Gläubiger die Bürgschaft verfrüht gezogen, kann das zwar Scha-densersatzansprüche des Hauptschuldners (Sicherungsgebers) aus positiverVertragsverletzung begründen, jedoch nicht dazu führen, daß der Gläubigerden [X.] zurückgewähren muß, wenn der Sicherungsfall bis zumZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten ist.c) Da der aus der Sicherungsabrede folgende Rückforderungsanspruchentsteht, sobald der Gläubiger eine nach materiellem Recht ungerechtfertigte- 10 -Zahlung erhalten hat, ist er nicht abhängig davon, daß der Hauptschuldnerdem Bürgen dessen Aufwendungen erstattet hat.Hat der Bürge bei der Leistung an den Gläubiger die ihm dem [X.] als Auftraggeber gegenüber obliegenden Pflichten beachtet (vgl.dazu [X.]Z 143, 381, 387), hat er also aus rechtlich vertretbaren Gründen an-genommen, dem vom Gläubiger erhobenen Anspruch keine schon im Erstpro-zeß beachtlichen Einwände entgegensetzen zu können, steht ihm ein Aufwen-dungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB) gegen den Hauptschuldner auchdann zu, wenn der Gläubiger mit der Anforderung des [X.]es dieihm gegenüber dem Sicherungsgeber (Hauptschuldner) aufgrund der im [X.] getroffenen Sicherungsabrede obliegenden Pflichten verletzt hat. [X.] kann der Hauptschuldner vom Gläubiger die Freistellung von derdem Bürgen gegenüber bestehenden Verbindlichkeit verlangen. Dies wird inder Regel gerade durch Rückgewähr der materiell zu Unrecht erhaltenen Bürg-schaftssumme vollzogen werden. Da die dem Hauptschuldner aus der Siche-rungsabrede zustehenden Ansprüche - ebenso wie der [X.]des Bürgen - nur zur Voraussetzung haben, daß der Gläubiger die gewährteLeistung nach materiellem Recht objektiv zu Unrecht besitzt, ist ein solcherFreistellungsanspruch nicht von einem Verschulden des Gläubigers (Siche-rungsnehmers) abhängig. In gleicher Weise ist es für diesen aus der Siche-rungsabrede folgenden Anspruch unerheblich, ob der Bürge auf die Anforde-rung des Gläubigers hin zu Unrecht geleistet hat, weil er den Anspruch mit [X.] beachtlichen Einwendungen hätte abwehren können.4. Die dargestellten Grundsätze hat das [X.]rufungsgericht nicht beachtetund daher versäumt, rechtlich erhebliche Tatsachen aufzuklären.- 11 -a) Das [X.]rufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den von der [X.]-klagten behaupteten Ansprüchen, auf die sie die Anforderungen der von der[X.] geleisteten [X.]träge gestützt hat. Die Klägerin hat diese Ansprüche inprozeßrechtlich beachtlicher Form bestritten. Das trifft auch für den Teil [X.] zu, der in der Vereinbarung vom 29. Oktober 1997 anerkanntwurde, weil die Klägerin dieses Anerkenntnis wegen angeblichen Irrtums undarglistiger Täuschung angefochten hat. Zwar ist die Klägerin auch im [X.] beweispflichtig dafür, daß die Voraussetzungen einer Anfech-tung nach § 123 BGB gegeben sind; zu den insoweit vorgetragenen [X.]haup-tungen gibt es jedoch ebenfalls keine tatrichterlichen Feststellungen. Der [X.], daß die [X.]klagte ihre Ansprüche aus dem [X.] an die [X.]abgetreten hat, ist unerheblich; denn durch die Abtretung kannsie sich ihrer vertraglichen Pflichten nicht entziehen.b) Das [X.]rufungsgericht meint, alle von der [X.]klagten geltend gemach-ten Schadensersatzansprüche seien von der [X.]. § 10 [X.] sei in dem Sinne zu verstehen, daß die [X.] nach Abschluß der gesamten Arbeiten habe wegfallen und durchdie [X.] habe ersetzt werden sollen. Das beanstandetdie Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft, weil die Auslegung des [X.] Umstände außer [X.]tracht läßt.Zwar können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren, welcheForderungen von einer Vertragserfüllungsbürgschaft gesichert sind. Sie habendaher die Möglichkeit, ihr auch Gewährleistungsansprüche zu unterstellen.Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages jedoch, daß die [X.] 12 -lungsbürgschaft später durch eine [X.] ersetzt [X.], spricht dies dafür, daß die Erfüllungsbürgschaft sich zumindest nicht aufdie nach Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche erstrecken soll(zur Abgrenzung vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1997 - [X.] 247/96,WM 1998, 333, 334). Das [X.]rufungsgericht stellt für seine Auslegung daraufab, daß die Parteien in § 10.2 [X.] dem Wortlaut nach den "Abschluß der [X.]" als den für die Übergabe der [X.] maßgeblichenZeitpunkt bezeichnet haben. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß die [X.] am 29. Oktober 1997 nach Festlegung einer Teilabnahme für die Häuser 3und 4 die Vertragserfüllungsbürgschaft auf die Häuser 1 und 2 beschränkt [X.] die sofortige [X.]ibringung einer [X.] für dasBauvorhaben vereinbart haben. Zudem gehen etwa verbleibende Zweifel überden Sicherungsumfang der Bürgschaft zu Lasten des Gläubigers ([X.], Urt. [X.] Dezember 1997, aaO; v. 25. Februar 1999 - [X.] 24/98, [X.], 895,897). Es bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung der Frage,welche Forderungen durch die gemäß § 10 [X.] beizubringende Vertragser-füllungsbürgschaft nach dem Willen der Parteien gesichert sein sollen. [X.] auch zu erwägen sein, ob Rechte der [X.]klagten dadurch entstanden sind,daß eine vereinbarte [X.] nicht beigebracht worden ist.c) Die Annahme des [X.]rufungsgerichts, auch Ansprüche der früheren[X.]klagten zu 2 seien von der Vertragserfüllungsbürgschaft gedeckt, findet [X.] der Bürgschaftsurkunde keine Stütze und läßt sich auch nicht aus § 9.4,§ 12.10 [X.] herleiten. Diesen [X.]stimmungen kann lediglich entnommen wer-den, daß für die [X.]klagte zu 1 eigene Schadensersatzansprüche wegen Nicht-erfüllung auch daraus erwachsen können, daß sie von [X.] in Anspruch ge-nommen wird, weil von der Klägerin zu vertretende Mängel entstanden [X.] 13 -d) War die Inanspruchnahme des Bürgen objektiv nicht durch die Siche-rungsabrede gedeckt, so braucht der Hauptschuldner nicht abzuwarten, bis [X.] ihn in Anspruch nimmt. Infolge der Zuwiderhandlung gegen die Siche-rungsabrede hat der Gläubiger dem Hauptschuldner von den [X.] freizustellen, die dem Bürgen infolge seiner Zahlung zustehen.Nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vorbringender Klägerin ist sie wegen der [X.] Ersatzansprüchen des[X.] ausgesetzt. Daß dieser nicht unmittelbar an die [X.]klagte gelei-stet hat, sondern sich als verpflichtet ansieht, aufgrund der mit der [X.] ge-troffenen Vereinbarung diese zu befriedigen, ist rechtlich unerheblich. [X.] entfällt nicht einmal dann, wenn ein Aufwendungser-satzanspruch des Bürgen wegen Verletzung der vertraglichen Schutzpflichtenaus dem Avalvertrag (vgl. dazu [X.]Z 143, 381, 386 ff) nicht entstanden ist.Das wäre dann anzunehmen, wenn die [X.] es schuldhaft versäumt [X.], die aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern erhobenen Ansprüche mitliquiden Einwendungen abzuwehren und die Leistung auch nach materiellemBürgschaftsrecht zu Unrecht erbracht worden ist (vgl. [X.]Z 143, 381, 384;147, 99, 102 ff). In diesem Falle hat die [X.]klagte mit ihrem [X.]gehren [X.] aus der Sicherungsabrede verletzt und dadurch bewirkt, daß der Bür-ge geleistet hat und nunmehr unberechtigte Erstattungsansprüche an die Klä-gerin als Hauptschuldner stellt. Die aus einer Vertragsverletzung herrührendeVerbindlichkeit, den anderen Teil freizustellen, umfaßt grundsätzlich auch [X.], unbegründete Ansprüche Dritter vom [X.]rechtigten abzuwehren([X.], Urt. v. 19. April 2002 - [X.], [X.], 1358). Der [X.] ein auf der eigenen vertraglichen Rechtsbeziehung zum Gläubiger beru-- 14 -hendes berechtigtes Interesse daran, daß dieser durch Rückzahlung der [X.] wegen Nichteintritt des [X.] ohnehin geschuldeten Summeihn von der Abwehr der unbegründeten Ansprüche des Bürgen [X.] -III.Da die Entscheidung somit in jedem Falle davon abhängt, ob und in wel-chem Umfang der [X.]klagten Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, die vonder Vertragserfüllungsbürgschaft gedeckt sind, wird das [X.]rufungsgerichtnunmehr die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.Kirchhof Fischer Ganter[X.]Kayser

Meta

IX ZR 355/00

24.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. IX ZR 355/00 (REWIS RS 2002, 1031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1031

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