Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. XII ZR 156/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5022

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 242 Bb, 1363, 1375 Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver-pflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. [X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.] ([X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] als Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu [X.] des Entscheidungs-satzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu [X.] des Ent-scheidungssatzes wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines [X.] wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des [X.] haben der Antragsteller zu 3/13 und die [X.] zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit [X.] getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in [X.] Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu ½ sowie von seiner Tochter (Schwester des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je ¼ beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der [X.] der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit [X.] vom 15. Juli 1987 übertrug die Erben-gemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei [X.] 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldne-risch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich bei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen Betrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben nach seiner Mutter - im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen. 2 Auf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die An-tragsgegnerin mit Urteil des [X.] vom 3 - 4 - 27. Februar 1997 rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darle-hen der Parteien und Zahlung eines [X.] in Höhe von 210.000 DM an sie. Der [X.] hat die Revision gegen dieses Urteil nicht ange-nommen. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinn-ausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil u.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 47.961,74 • verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das [X.] - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den [X.] verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 • zu zahlen; den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen. 4 Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hin-sichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 6 - 5 - [X.] 7 Das [X.] hat einen Zugewinn des Antragstellers von 228.732,97 • und der Antragsgegnerin von 108.216,58 • ermittelt. Es hat dem-entsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller von (228.732,97 •- 108.216,58 • = 120.516,39 • : 2 = ) abge-rundet 60.258 • zuerkannt. Im Einzelnen: 1. Bei der Ermittlung des [X.] des Antragstellers hat das [X.] das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsan-teils - mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit (574.692,07 • + 287.346,04 • =) 862.038,11 • festgestellt hat; das übrige [X.] hat es mit 26.793,31 • festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es mit (144.476,77 • + 72.238,38 • =) 216.715,15 • festgestellt hat; außerdem hat es die dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichs-verpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 • berücksichtigt. Es hat daraus ein Endvermögen von (862.038,11 • + 26.793,31 • - 216.715,15 • - 107.371,30 • =) 564.744,97 • errechnet. 8 Davon hat das [X.] das Anfangsvermögen, das es mit (1.191.000 DM, davon ¼ = 297.750 DM = 152.237,16 •, indexiert =) 188.997,33 • festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten Zuerwerb von 147.014,76 •. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den Wert des dem Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von 9 - 6 - 1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem [X.] bereits zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Mit-erbenanteils von ¼ des [X.] (¼ von - im Zeitpunkt der Erbausei-nandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem danach dem Antragsteller von der [X.] zugewandten Wert von (803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 •, indexiert =) 313.544,98 • hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuld-nerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb vorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM = 136.344,50 •, indexiert =) 166.530,22 •. Aus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 •) und Anfangsvermö-gen (188.997,33 •) nebst Zuerwerb (313.544,98 • - 166.530,22 • = 147.014,76 •) hat das [X.] einen Zugewinn von (564.744,97 • - 188.997,33 • - 147.014,76 • =) 228.732,97 • [richtig: 228.732,88 •] ermittelt. 10 2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das [X.] deren 1/3 Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldneri-sche Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen [X.] gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die Über-eignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie deren [X.] und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. Den Wert des [X.] hat das [X.] unter Bezugnahme auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 • + [210.000 DM =] 107.371,30 • =) 116.633,58 • festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 •, indexiert =) 6.612,92 • festgestellten Anfangsvermögens der Antragsgegnerin zuzüglich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden [X.] 11 - 7 - von (1.533,88 •, indexiert =) 1.803,92 •, insgesamt also 8.416,84 •, gerundet: 8.417 •, hat das [X.] einen Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von (116.633,58 • - 8.417 • =) 108.216,58 • ermittelt.
I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 12 1. Mit Recht hat das [X.] die Verurteilung der [X.] auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Aus-gleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen [X.]en in den Zugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung des [X.] des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutref-fend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt. 13 Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind in die [X.] alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzube-ziehen ([X.]surteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der [X.], dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu 14 - 8 - erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom [X.] festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 • : 3 =) 287.346,04 •; dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum Stichtag Gegenleistungen von 72.238,38 • (Freistellung) und 107.371,30 • (Ausgleichszahlung) gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem Antragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 • bemessen lässt. Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer vom [X.] im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwen-dung beruht und dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuer-kannt worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das [X.] hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rück-abwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche seien vielmehr in die [X.] einzustellen (vgl. [X.]surteil vom 4. Februar 1998 - [X.] ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; [X.], Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre [X.] im Fortbestand der Ehe findet. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der endgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der sich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist damit vor dem für die Berechnung des [X.] maßgebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994, § 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der [X.] des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. [X.] aaO Rdn. 515 ff.). 15 - 9 - Soweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwen-dung vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss erforderlichenfalls bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen der Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des [X.] teilweise wieder zurückgewährt werden muss ([X.] 68, 299, 303 = FamRZ 1977, 458, 459; [X.]surteil [X.] 115, 132, 140 = FamRZ 1991, 1169, 1172). Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zu-gewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht; auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zu-wendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugrei-fen. Ob das [X.] im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm festgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich entsprochen hat, entzieht sich allerdings einer Nachprüfung im späteren [X.]; inso-weit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva des einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzu-stellen sind. 16 2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das [X.] im Ansatz zutreffend - neben dessen ¼ Gesamthandsanteil an dem im [X.] aus dem Grundstück bestehenden Nachlass seines [X.] - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester zugewandten Grundstückswert zugerechnet, so-weit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück überstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist. 17 - 10 - a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grund-stückswertes ist das [X.] von dem im Zeitpunkt der Erbauseinan-dersetzung maßgeblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von dem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderi-sche Mitberechtigung des Antragstellers - ¼ des sich im Zeitpunkt der [X.] ergebenden [X.] abgezogen hat, weil dieses Viertel bereits als Anfangsvermögen berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 18 Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der [X.] im Rahmen des [X.] nur ein 2/3 Miteigen-tumsanteil an dem Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt worden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hin-sichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltli-che Verfügung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, mag diese dann letztlich auch - über den Antragsteller - allein der [X.] zugute gekommen sein. Das [X.] ist im Vorprozess mit überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertra-gung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine [X.] handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbezie-hung der [X.] als Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser Sichtweise hat das [X.] im vorliegenden Verfahren keine eigene Auslegung des [X.] gegenüber gestellt. Der [X.] vermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den [X.] führt zu dem vom [X.] im Vorprozess gefundenen Ergebnis: 19 In ihrem [X.] haben die Beteiligten zwei ver-schiedene Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen 20 - 11 - eines [X.] haben sich der Antragsteller, seine Mut-ter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu überlassen, wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem [X.] von der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich erfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten gemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert der von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück betrug im Zeitpunkt des [X.] (¾ von 1.205.000 DM =) 903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwä-gerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben könnten, diese an der ge-mischten Schenkung zu beteiligen. [X.] ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr aus-schließlich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit denen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende Entgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zu-wendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die [X.] und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das [X.] im Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Erträgnissen des Grundstücks bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt worden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig zustanden, ändert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundstücks nichts bei-getragen hat. 21 - 12 - Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit der Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt - der Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der [X.] auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus Kostengründen erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtli-chen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide Vorgänge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des [X.]s zustehende Mitberechtigung am Grundstück als allein dem [X.] - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss. 22 b) Das [X.] ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon aus-gegangen, dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich und deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berück-sichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu erbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die Zuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise [X.], dass es die Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen Miteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 [X.] von der [X.] auf den Antragsteller nur insoweit als unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten [X.] von 400.000 DM übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die unter a) dargelegte Auslegung des [X.]s kein Raum. Die an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung stellt sich dann als Entgelt für die bisher der Mutter und der Schwester zuste-hende und nunmehr - im Zuge des [X.] unter den Miterben - ausschließlich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an dem Grundstück dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die dem Antragsteller als Miterben zu ¼ bereits zustehende Mitberechtigung - ¾ 23 - 13 - des [X.] umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit diesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt überschießende Teil dieses Wertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. 24 c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der Grundlage der Wertfeststellungen des [X.]s wie folgt (Indexie-rung nach Maßgabe der von [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Daten und Tabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das Endvermögen beträgt 564.744,97 •. Das Anfangsvermögen beträgt ¼ des [X.] im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = 152.237,16 •, indexiert (Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 188.998,47 •. Für die Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnenden [X.] ist von den dem Antragsteller zuge-wandten ¾ des [X.] im Juli 1987, mithin von 1.205.000 [X.] : 4 = 903.750 DM = 462.080,04 •, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) 564.382,66 • auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von 400.000 DM = 204.516,75 •, indexiert (wie vor) 249.795,91 • abzuziehen, so dass sich ein Zuerwerb in Höhe von (564.382,66 • - 249.795,91 • =) 314.586,75 • ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn beläuft sich damit auf (564.744,97 • - 188.998,47 • - 314.586,75 • =) [X.] •. 3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-richt zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens von (5.326,70 •, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 6.612,96 • und eines nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden [X.] von (1.533,88 •, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 • er-gibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 • - 6.612,96 • - 1.803,91 • =) 108.216,71 •. 25 - 14 - 4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als der Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als Zu-gewinnausgleich, mithin (108.216,71 • - [X.] • = 47.056,96 • : 2 =) 23.528,48 •. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. 26 [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 24.04.2003 - 7a [X.]/94 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 UF 78/03 -

Meta

XII ZR 156/04

28.02.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. XII ZR 156/04 (REWIS RS 2007, 5022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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