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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober
2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen
wird von der Auferlegung von Kosten und
Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer
nicht, dass ihm das Folgeverhalten des [X.] in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.
[X.] Schneider
Dölp
König [X.]
Meta
21.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 470/14 (REWIS RS 2014, 2061)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2061
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