Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2000, Az. II ZR 172/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3371

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:24. Januar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2Zum notwendigen Inhalt einer [X.], Urteil vom 24. Januar 2000 - II [X.]/98 - [X.] HammLG [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 1998 wird [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 91 % dem [X.] und zu 9 % der Klägerin auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten,strebten ein Zusammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit [X.] vom 14. September 1992 erwarb der [X.] eine Eigentumswohnung,an der er der Klägerin am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches [X.]srecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im [X.] eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswohnung zunächst- 3 -gemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekom-men war, widerrief der [X.] im [X.] 1994 die Schenkung des [X.]srechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Klägerin dar-aufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur [X.], ließ es der [X.] wieder auswechseln und verschaffte sich [X.] im Juli 1995 Zutritt zu der Eigentumswohnung. Die Klägerin nimmt den[X.]n mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in [X.], während der [X.] mit der Widerklage von ihr die Bewilligung [X.] des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der [X.] verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.]. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig [X.]. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien [X.] eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 [X.] des [X.]n nicht angenommen.Entscheidungsgründe:Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Klägerin hat keinen [X.].I. Das [X.] hält die Berufung der Klägerin hinsichtlich [X.] ihrer Klage durch das [X.] für unzulässig, weil ihre [X.] insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO genüge. Nachdem das [X.] die Voraussetzungen eines [X.] nach § 862 BGB mit eingehender tatsächlicher undrechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Klägerin auf- 4 -die Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigenTatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betretender Wohnung durch den [X.]n für eine ordnungsgemäße Berufungsbe-gründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.II. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung(Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und [X.] enthal-ten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die [X.] soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz [X.] vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilungdes Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, inwelchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrich-tig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen,in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteilnach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im [X.] angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdi-gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtighält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den[X.] mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das [X.] erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des [X.], vgl. zuletzt Urteile vom6. Mai 1999 - [X.], [X.] 1999, 952; vom 4. Oktober 1999- [X.], NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hin-sichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichen-den Bezugnahme auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" Œ in der [X.] -stellung, daß der [X.] der Klägerin ein unentgeltliches alleiniges und le-benslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe aus-wechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschaffthabe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im [X.] als unstreitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise ent-nehmen, was nach Auffassung der Klägerin am Urteil des [X.]s falschsein soll. Nachdem das [X.] einen Unterlassungsanspruch gemäߧ 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im [X.] stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter [X.] rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegründeterachtet hatte, hätte die Klägerin um so eindeutiger angeben müssen, gegenwelche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er [X.] werden sollte. Derartige Einwendungen gegen das [X.]surteillassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungender [X.] entnehmen, die sich ersichtlich nur auf [X.] der Widerklage beziehen.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 172/98

24.01.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2000, Az. II ZR 172/98 (REWIS RS 2000, 3371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3371

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