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PDF anzeigen [X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2010 gemäß § 356a [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 11. November 2010 ist als Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 14. Oktober 2010 zu werten. Diese ist gemäß § 356a Satz 2 und 3 [X.] unzulässig, da der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfah-ren hat ([X.], 462). Der Rechtsbehelf hätte binnen einer Woche nach Kenntniserlangung angebracht werden müssen. Da sich eine Kenntniser-langung auch nicht den Akten entnehmen lässt, ist dem Senat eine entspre-chende Prüfung nicht möglich. 1 Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung ge-mäß § 356a [X.] aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes [X.] übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt. Eine Beweisaufnahme - hier die von dem Verurteilten begehrte [X.] - 3 - scheinnahme des dem Senat übersandten [X.] - findet in der [X.] nicht statt. Rissing-van Saan Fischer Appl
Eschelbach Ott
Meta
15.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 387/10 (REWIS RS 2010, 330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 330
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