30. Senat | REWIS RS 2017, 4951
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Markenbeschwerdeverfahren – "AKTIVplan 4 u" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 216 493.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 unter Mitwirkung [X.], [X.] und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die am 6. Juni 2016 angemeldete Wortmarke
[X.] 4 u
soll für die Dienstleistungen
„Klasse 41:
Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Dienstleistungen im Sport; Dienstleistungen von Sportcamps; Durchführung von Sportschulungen; Durchführung von [X.]; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sport; Gesundheits- und Wellnesstraining; Sport- und Erholungsdienstleistungen; Sportcoaching; Sportliche Aktivitäten; Sporttraining; Sporttrainingsdienstleistungen
Klasse 44:
Abgabe von Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Auskünfte in Bezug auf Ernährung; Auskünfte zu [X.] über Lebensmittel; Beratungen bezüglich Ernährung; Beratungen hinsichtlich Ernährung; Beratungen in Bezug auf die Ernährung; Beratungen in Bezug auf Ernährung; Beratungen in Bezug auf Ernährungsthemen; Beratungsdienste in Bezug auf die Ernährung; Bereitstellung von Auskünften in Bezug auf Ernährung; Dienstleistungen eines Ernährungsberaters; Ernährungs- und Diätberatung; Ernährungsberatung; Ernährungsberatungsdienste; [X.]; [X.]; Erteilen von [X.] über Getränke zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Erteilen von [X.] über Lebensmittel zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Medizinische Diagnostikdienstleistungen [Durchführung von Tests und Analysen]; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Diät- und Ernährungsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen über diätetische Ergänzungsmittel und Ernährung; Zurverfügungstellung von Informationen bezüglich Diät- und Ernährungsberatung“
eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).
[X.] 4 u handele es sich lediglich um eine gewöhnliche Werbemitteilung, bei der eine Herkunftsfunktion nicht erkennbar sei bzw. diese jedenfalls hinter der [X.] vollkommen zurücktrete. Die angemeldete Wortfolge beschränke sich auf die Aussage „[X.] für Dich“. Diese Aussage sei von sprachlicher Allgemeinheit und werde vom Verkehr rein anpreisend werbend in dem beschreibenden Sinne verstanden, dass die angemeldeten Dienstleistungen mit Hilfe eines individuell auf den jeweiligen Nutzer / Kunden zugeschnittenen (= „4 u“) Plans erbracht / angeboten würden, welcher sinnvolle Vorschläge / Empfehlungen hinsichtlich der Ausübung von Aktivitäten unterbreite (bspw. als Vorgabe oder Anregung im Rahmen der Ausübung sportlichen Trainings oder der Einhaltung einer gesundheitsorientierten Ernährungsweise).
Eine Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge sei nicht erkennbar, da sie sich dem Verkehr ohne weiteres erschließe und der Durchschnittsverbraucher die Aussage uneingeschränkt im oben genannten, unmittelbar beschreibenden Sinne aufnehme.
Der Anmelder könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer, (vermeintlich) vergleichbarer Zeichen, stützen.
[X.] 4u bewusst Begriffe gewählt worden seien, die einen eindeutigen Bezug zwischen potenziellen Kunden und den unternehmerischen Dienstleistungen auf einfache Weise herstellten und dennoch eine Unterscheidung zu anderen Anbietern im Bereich der Klassen 41 und 44 ermöglichten. Das Wort „[X.]" selbst sei ein Kunstwort, welches bislang auch nicht im [X.] geführt werde. Bei der Wortmarke [X.] 4u handele es sich zudem nicht um eine branchenübliche Werbeaussage. Die Tatsache, dass Bestandteile bzw. Worte dieser Bezeichnung möglicherweise einzeln genutzt würden, rechtfertige nicht eine Abweisung der Eintragung der gesamten Wortmarke.
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 12. Oktober 2016 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
[X.] 4 u in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen bereits an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – [X.]economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 Rn. 11 – [X.]economy; [X.] 2009, 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).
[X.] 4u sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914, Nr. 25 - [X.] DAS [X.]; [X.] 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS [X.]; [X.] 2009, 949, Nr. 12 - My World; [X.] 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.] 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS [X.]), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.] 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS [X.]; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende [X.] ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, 1029, Nr. 35 - DAS [X.]; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG [X.] Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.] Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Andererseits kann eine sloganartige Wortfolge auch dann Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufweisen, obwohl sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird ([X.] a. a. O. Nr. 45 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2010, 825, Nr. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar ([X.] [X.] Int. 2011, 255, [X.]. 51 - 53 - [X.]). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussage allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, Nr. 35 - DAS [X.]; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Wortfolge [X.] 4u in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.
[X.] 4 u eine Kombination des Begriffs „[X.]“ mit der Zahlen/Buchstabenfolge „4 u“ erkennen wird.
Die aus dem Adjektiv „aktiv“ in seiner Bedeutung „tätig, rührig, zielstrebig, eifrig, unternehmend“ und dem Substantiv „Plan“ (= „Vorstellung von der Art und Weise, in der ein bestimmtes Ziel verfolgt, ein bestimmtes Vorhaben verwirklicht werden soll, Absicht, Vorhaben“) gebildete Wortkombination „[X.]“ ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Die dem Anmelder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Recherche belegt aber, dass es bei dieser Begriffskombination um eine im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch geläufige Bezeichnung von Programmen und Plänen zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Gesundheit, Fitness z. B. durch sportliche Aktivitäten oder auch einer gesundheitsorientierten Ernährungsweise handelt, welche von zahlreichen Unternehmen als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich Sport/Wellness benutzt wird, wie sie auch vorliegend beansprucht werden.
So werden „Fitness- und Aktivpläne“ gleichermaßen von Sport- und Gesundheitsdienstleistern ebenso angeboten wie z. B. von Hotels im Rahmen von Wellness- und/oder Fitnessangeboten. So heißt es z. B. auf der in der übersandten Recherche unter der Überschrift „Der Sport- und [X.] des DAS AHLBECK“ ausgewiesenen Internetseite [X.]: „
Dementsprechend wird der allgemeine wie auch der Fachverkehr in diesem Begriff in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, welche – wie die von der angemeldeten Marke beanspruchten Beratungsdienstleistungen der Klasse 44 – sich inhaltlich/thematisch entweder mit der Gestaltung eines „[X.]s“ befassen können oder – wie die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen - im Rahmen eines „[X.]s“ erbracht werden bzw. auch selbst Gegenstand eines solchen „[X.]s“ sein können, kein „Kunstwort“ sehen, sondern lediglich eine beschreibende Sachangabe zu Gegenstand, Inhalt und Thematik der jeweiligen Dienstleistungen.
Dies gilt auch für den weiteren Markenbestandteil „ 4 u“, einer weit verbreiteten werblich-umgangssprachlichen Abkürzung des Ausdrucks "for you" (für Dich/für Sie; vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl., § 8 Rdnr. 193).
[X.] 4 U daher ohne weiteres im Sinne von „[X.] für Dich/für Sie“ verstehen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 erschöpft sich [X.] 4 U dann aber in einer für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen, allgemeinen Werbeaussage dahingehend, dass diese sich inhaltlich/thematisch entweder mit der Gestaltung eines individuell auf den Kunden zugeschnittenen, der Erholung oder Verbesserung der (körperlichen) Gesundheit und/oder des körperlichen Wohlbefindens dienenden „[X.]s“ befassen oder im Rahmen eines solchen individuellen „[X.]s“ erbracht werden bzw. die Dienstleistungen selbst Gegenstand eines solchen individuell zugeschnittenen „[X.]s“ sind. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken auf.
[X.] 4 u geht dabei auch in seiner Gesamtheit weder hinsichtlich der sprachlichen Form noch hinsichtlich seines begrifflichen Inhalts über die bloße Summe der Sachangaben hinaus (vgl. [X.]; [X.] 2004, 680, 681 Nr. 39-41 - [X.]; [X.] 2006, 229, 230 [X.] Nr. 34-37 - BioID), sondern erschöpft sich in einer aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Kombination einer Bestimmungsangabe („[X.]“) mit einer nachgestellten werbewirksamen Anpreisung („4 u“ i. S. von „für Dich/für Sie“), ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.
Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Begriffs „[X.]“ in Groß- und Kleinbuchstaben („[X.]“), da es sich insoweit um ein gängiges und bekanntes Mittel der werbemäßigen Hervorhebung handelt, dem eine herkunftskennzeichnende Eigenart nicht beigemessen werden kann (vgl. [X.] 2011, 1153 [X.],. 20 – antiKALK, [X.]/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 191).
Soweit der Begriff „[X.]“ über den vorgenannten Bereich hinaus im Banken- und Finanzsektor als Hinweis auf finanzielle Vorsorgekonzepte verwendet wird, vermag dies eine Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Mehrdeutigkeit bereits deshalb nicht zu begründen, weil ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es – wie hier – zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet ([X.], [X.] Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 – [X.]; [X.], [X.] 2008, 900, Rdn. 15 – [X.]). Zudem hat bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 [X.] beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Dienstleistungen drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis von „[X.]“ in dem dargelegten Sinne auf.
3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Meta
21.09.2017
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.09.2017, Az. 30 W (pat) 503/17 (REWIS RS 2017, 4951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4951
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