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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:300420BIXZB52.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/19
vom
30. April
2020
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Grupp, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterinnen [X.], [X.] und [X.]
Schultz
am 30. April
2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2019 wird auf Kos-ten der [X.] als unzulässig verworfen.
festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit seiner am 14.
März 2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger Zahlung von 11.810,41
cher Kosten und Freistellung von weiteren Anwaltskosten verlangt. Mit Urteil vom 19.
November 2015 ist die Beklagte zur Zahlung von 11.810,41
Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist der [X.] am 26.
November 2015 zugestellt worden. Am 26.
November 2015 hat die Beklagte Berufung eingelegt.
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Am 7.
Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.] eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet.
Die Beklag-te
legte einen Insolvenzplan vor, der von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen
und mit Beschluss vom 30.
Dezember 2016 gericht-lich bestätigt wurde.
Mit Beschluss vom
15.
Mai 2017 wurde das Insolvenzver-fahren aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 18.
September 2018 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Beklagte hat dem Antrag widersprochen. Sie hat gemeint, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine [X.] aus außerhalb des Insolvenzverfahrens erlangten Titeln gemäß §
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Abs.
2 des Insolvenzplans unzulässig sei. Mit Beschluss vom 24.
Juni 2019 hat das Berufungsgericht die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit welcher die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen will.
II.
Die
Rechtsbeschwerde ist nach §
522 Abs.
1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung der [X.] sei unzulässig, weil
sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Berufung sei 2
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rechtzeitig eingelegt worden. Während der Begründungsfrist sei der [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] unterbrochen worden. Damit habe der Lauf der Frist gemäß §§
240, 249 Abs.
1 ZPO aufgehört. Zwei Tage nach der Bekanntmachung der [X.], am 19.
Mai 2017, habe die Unterbrechung von Gesetzes wegen geendet. Gemäß §
249 Abs.
1 ZPO habe die Berufungsbe-gründungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Bis zum Ende der zweimonati-gen Frist am 19.
Juli 2017 sei keine Berufungsbegründung eingegangen. [X.] in den vorigen Stand sei nicht beantragt worden und könne auch von Amts wegen nicht gewährt werden, weil die Beklagte nicht ohne ihr [X.] gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Berufung der [X.] musste als unzulässig
verworfen werden, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war (§
522 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] war der [X.] gemäß §
240 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung endete ipso jure mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 1975
[X.], [X.]Z 64, 1 f; Beschluss vom 28.
September 1989
[X.], NJW 1990, 1239; jeweils
zur Einstellung des Konkursverfahrens nach §§
202 ff KO; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
240 Rn. 32; [X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
240 Rn. 19).
Nach Beendigung der Unterbrechung begann die Frist zur Begründung der Berufung gemäß §
249 Abs. 1 ZPO von neuem zu laufen.
Einer besonderen Fristsetzung bedurfte es nicht (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 1975, aaO, S.
3; Beschluss vom 28.
September 1989, aaO).
Inner-halb dieser vom Berufungsgericht zutreffend berechneten Frist hat die Beklagte keine Berufungsbegründung vorgelegt.
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3. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgrün-de (§
574 Abs.
2 ZPO) liegen sämtlich nicht vor.
a) Die Rechtsbeschwerde hält die Klage für unzulässig, weil die Klage-forderung für beide Parteien verbindlich im Insolvenzplan geregelt worden sei. Dazu beruft sie sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung. Wie in einem vor Insolvenzeröffnung begonnenen Rechtsstreit zu verfahren sei, wenn die Klageforderung und ihre Durchsetzung in einem Insolvenzplan umfas-send geregelt worden seien, sei ungeklärt.
Die Frage der fehlenden Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den In-solvenzplan hätte im Berufungsverfahren geklärt
werden können. Nachdem die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hatte, konnte die [X.] jedoch nur als unzulässig verworfen werden (§
522 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem eine Verletzung des Anspruchs der [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Das Berufungsge-richt habe am 4. Dezember 2018 einen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Insolvenzplan erledigt sei. Sodann habe es die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen, ohne zuvor auf seine geän-derte Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich inso-weit auf den [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung.
Ein etwa unterlassener Hinweis auf die versäumte Berufungsbegrün-dungsfrist und auf die Vorschrift des §
522 Abs.
1 Satz 2 ZPO hat sich auf die Entscheidung des [X.] nicht ausgewirkt. Im Zeitpunkt des ersten Hinweises, am 4.
Dezember 2018, war die Berufungsbegründungsfrist bereits 7
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abgelaufen. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt sich im Übrigen nicht, was die Beklagte auf einen weiteren
gerichtlichen
Hinweis hin vorgetra-gen hätte.
Grupp
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
8 O 1190/15 -
OLG München, Entscheidung vom [X.] -
15 U 4306/15 -
Meta
30.04.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2020, Az. IX ZB 52/19 (REWIS RS 2020, 11668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11668
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