Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 130/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10567

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220517B1STR130.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 130/17

vom
22. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai
2017
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergän-zend zum Antrag des Generalbundesanwalts
anzumerken:
Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld-
und
Straf-ausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Ange-klagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusam-menhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher -
3
-
ausschließen kann,
dass die [X.] weitere den Angeklagten entlas-tende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht
öffentlicher Sitzung [X.] worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2016

5 [X.]/16).
Graf

Jäger Bellay

Fischer Bär

Meta

1 StR 130/17

22.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 130/17 (REWIS RS 2017, 10567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10567

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1 StR 130/17

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