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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:220517B1STR130.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 130/17
vom
22. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai
2017
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergän-zend zum Antrag des Generalbundesanwalts
anzumerken:
Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld-
und
Straf-ausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Ange-klagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusam-menhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher -
3
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ausschließen kann,
dass die Schlussvorträge weitere den Angeklagten entlas-tende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht
öffentlicher Sitzung plä-diert worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016
5 StR 234/16).
Graf
Jäger Bellay
Fischer Bär
Meta
22.05.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 130/17 (REWIS RS 2017, 10567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10567
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