Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. XII ZB 25/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8138

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 25/13
Verkündet am:

5. Februar 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §
1603
a)
Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen [X.] zu ermitteln, wenn der [X.] über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im [X.] an Senatsurteil [X.]Z 186, 350 =
[X.], 1535).
b)
[X.] eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rah-men der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.
[X.], Beschluss

vom 5. Februar 2014 -
XII ZB 25/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2014 durch [X.], die Richterin
[X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 17.
Dezem-ber 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Der Antragsteller
nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die [X.] von März 2011 bis zum
Tod ihres [X.] am 24.
Juni 2012 in Anspruch.
Der Antragsteller ist Träger der öffentlichen Hilfe, die dem Vater der An-tragsgegnerin seit Dezember 2008 gewährt worden ist. Dieser befand sich in den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld nach der Pflegestufe II
sowie ergänzende Sozialleistungen von Seiten des [X.]. Der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Pflegebedarf des [X.] 1
2
-
3
-
betrug in dem streitgegenständlichen [X.]raum durchschnittlich 1.097,77

im Monat. Seine Ehefrau, die Mutter der Antragsgegnerin, ist nicht leistungsfähig.
Die Antragsgegnerin ist verheiratet
und erzielte in der hier maßgeblichen [X.] aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von rund 1.785

. Ihr [X.] ist ebenfalls berufstätig und verfügte über ein
Nettoeinkommen von rund 4.027

(2011)
bzw. 4.076

(2012). Die Eheleute wohnen in einer in ihrem [X.] stehenden Eigentumswohnung, die unter anderem
über 80
qm [X.] sowie zwei Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage verfügt.
Die Antragsgegnerin leistete zunächst einen mit dem Antragsteller vereinbarten
Elternunterhalt in Höhe von 267

März 2011. Ab April 2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlung auf monatlich 115,36

Mit Schreiben vom 4.
Mai 2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin ver-geblich zur Zahlung von 363

für die [X.] von März 2011 bis August
2011 auf.
Mit seiner am 20.
August 2011 beim Familiengericht eingegangenen Antragsschrift
hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der An-tragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand von 1.334,20

ab September 2011 einen laufenden Unterhalt von 418

mo-natlich geltend
gemacht
Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-richt den angefochtenen Beschluss geringfügig abgeändert
und dem [X.] einen
Unterhaltsrückstand für die Monate März bis August 2011 von 1.142,20

zuerkannt für September 2011 bis einschließlich Mai 2012 von 418

monatlich gezahlter 115,36

für den [X.]raum vom 1. bis 24.
Juni 2012 von 3
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-
4
-
334,40

im Übrigen hat es die Be-schwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das [X.] hat seine in [X.], 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht gegen die An-tragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren leiblichen Vater gemäß §§
1601
ff. [X.], 94 Abs.
1 Satz
1 SGB XII in der tenorierten [X.] zu. Es sei von einem -
zwischen den Beteiligten unstreitigen
-
Barunterhalts-bedarf des inzwischen verstorbenen [X.] der Antragsgegnerin in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.097,77

u-gehen. In Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung sei die Antragsgegnerin auch leistungsfähig; für den Elternunterhalt stünden ihr monat-lich 490,46

und monatlich 476,15

für die [X.] ab Januar 2012 zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit [X.] sich dabei nicht allein
nach dem Einkommen der Antragsgegnerin, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch (vgl. §§
1360, 1360
a [X.]) geprägt sei.

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8
-
5
-
Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sei von einem bereinigten Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.693,70

und von 1.657,66

ahre 2012 einschließlich eines anteiligen [X.] von 259,38

auszugehen.
Die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragsgegnerin berechneten sich nach einer Kilometerpauschale von 0,30

über die notwendigen Fahrtkosten
in Höhe von 261,30

hinaus für den von der Antragsgegnerin monatlich mit 280,85

zu bedienenden Pkw-Kredit komme indessen nicht in Betracht. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, die Neuanschaffung des Fahrzeugs auf einen späteren [X.]punkt zu verschieben. Bei dem Pkw-Kauf
und der Kreditaufnahme im April 2011 sei die Antragsgegne-rin bereits auf Zahlung von Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Vater in [X.] genommen worden. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen oder er-sichtlich, die die Neuanschaffung eines Fahrzeugs anstelle des [X.] notwendig erscheinen ließen. Allein die von ihr vorgetragene Übung, alle fünf bis sechs Jahre ein neues Fahrzeug anzuschaffen, reiche hierfür nicht aus.
Dem Einkommen der Antragsgegnerin sei der angemessene Wohnwert für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer [X.] im Sinne des §
100 [X.] dar. Er unterliege beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht ge-schuldet sei. Der Höhe nach [X.] sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten. Die Betriebskosten und die sonstigen [X.] Nebenkosten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten
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-
6
-
auch von einem Wohnungsmieter zusätzlich zur Kaltmiete aufzubringen seien. Insoweit sei den -
mit der Beschwerde nicht mehr angegriffenen
-
Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen, wonach ein Wohnwert von 518,76

angemessen erscheine, der auf beide Eheleute zu gleichen Teilen zu verteilen sei. Dieser Betrag erscheine für die 1995 errichtete, 80
qm große Wohnung
mit zwei Pkw-Stellplätzen
in der Tiefgarage und weiterer
Nutzfläche jedenfalls nicht als übersetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die den Wohn-wert begründenden ersparten Mietaufwendungen
nicht erst bei der Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es seien keine Umstände ersicht-lich, die es rechtfertigten, den Wohnwert beim Elternunterhalt an[X.] zu [X.] als beim Ehegatten-
oder Kindesunterhalt. Der Wohnwert stelle einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten erschöpfe.
Bei der Ermittlung des Einkommens der Antragsgegnerin seien die Kos-ten für die Haltung des Reitpferdes der Antragsgegnerin nicht zu [X.]. Diese seien dem Bereich des Ho[X.]ys zuzuordnen. Sie seien, ebenso wie die sonstigen [X.], grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten. Dies erscheine auch nicht unbillig, weil beim Elternunterhalt
der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des [X.] steige.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als der geringer verdienende Ehegatte von dem [X.] bereinigten Einkommen ihres Ehemannes (4.009,25

3.994

durch den ihr zustehenden Anspruch auf [X.] profitiere. Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das -
aus ihrem ei-genen Einkommen zu generierende
-
verteilbare Einkommen erhöhe. Es sei 12
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-
7
-
angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom [X.] in seinem Urteil vom 28.
Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu [X.]n. Danach verblieben für den Elternunterhalt im Jahre 2011 monatlich 490,46

Der [X.] habe diese Berechnungsmethode zwar ausdrücklich nur auf den Fall angewandt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegat-ten dasjenige des anderen -
nicht elternunterhaltspflichtigen
-
Ehegatten über-steige. Dem Streitfall liege eine davon abweichende Konstellation zugrunde, bei der das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes dasjenige der unterhaltspflichtigen
Ehefrau übersteige. Die vom [X.] gewählte Berechnungsmethode sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Sie habe zwar den Nachteil, dass sie den bedarfsdeckenden Anteil des auf Elternunter-halt in Anspruch genommenen geringer verdienenden Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt nicht ausdrücklich ausweise.
Der auf diese Weise be-rechnete Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten am [X.] gebe daher nicht den vollen individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich den Spitzenbetrag wieder, der ihm nach teilweiser Deckung seines eigenen Bedarfs durch den Familienunterhalt gegen-über dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbleiben müsse. Die dadurch [X.] verminderte Transparenz der Unterhaltsberechnung lasse sich jedoch durch eine zusätzliche Berechnung des Unterhaltsanspruchs des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt aus-gleichen, soweit die daraus zu gewinnende Erkenntnisse für die Lösung des Streitfalls erforderlich seien. Letztlich überwögen die sich aus der vom Bundes-gerichtshof entwickelten Berechnungsmethode ergebenden Vorteile, die eine angemessene Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse in der Familie des Unterhaltspflichtigen unter
Einbeziehung der Ersparnis an Haushaltsleis--
8
-
tungen
auf der Grundlage einer möglichst überschaubaren Berechnungsweise gewährleisteten.

II.
Die Entscheidung des [X.] hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Unstreitig hatte der Vater in dem hier im Streit stehenden [X.]raum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller dem Vater in diesem [X.]raum Leistungen erbracht hat, die die in der Beschwerdeentscheidung tenorierten Beträge übersteigen. Ebenso wenig stehen die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach §
94 Abs.
1 Satz
1 SGB
XII im
Streit. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Rechtsbe-schwerde allein ein, nicht hinreichend leistungsfähig zu sein.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist gegen das vom Be-schwerdegericht
gefundene Ergebnis, wonach die Antragsgegnerin für den gel-tend gemachten Unterhalt gemäß §
1603 [X.] hinreichend leistungsfähig ist, nichts zu erinnern. Weder das vom [X.] seiner Entscheidung zu-grunde gelegte Berechnungsschema zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres

besserverdie-nenden

Ehemanns noch die Höhe der hierin eingestellten bereinigten
Ein-kommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns sind von Rechts wegen zu beanstanden.
1.
Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom
Senat in seinem Ur-14
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-
9
-
teil vom 28.
Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil [X.]Z 186, 350 =
[X.], 1535
Rn.
41) wie folgt [X.]n hat:

2011
2012
Einkommen Antragsgegnerin

Einkommen Ehegatte

Familieneinkommen

abzgl. damaliger Familienselbst-behalt

verbleiben

abzgl. 10 % [X.]

Zwischensumme

davon
verbleiben
zusätzlich ½

zzgl. Familienselbstbehalt

indiv. [X.]

Anteil Antragsgegnerin

Einkommen Antragsgegnerin

abzgl. Anteil der Antragsgegnerin am Familienselbstbehalt
120

für Elternunterhalt einsetzbar
490,46

476,15

Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das unter-haltspflichtige
Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese [X.] [X.]n werden kann,
ist allerdings umstritten.
a) Der Senat hat
bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten
Unterhaltspflichtigen
bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu [X.]n ist, wenn er entweder an[X.] als sein Ehegatte über kein Ein-kommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.
aa)
Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkom-men verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für
18
19
20
-
10
-
den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5
bis 7
% des [X.] (vgl. Dose [X.], 993, 1000 [Fn.
57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss (Senatsurteil [X.]Z
196, 21 =
FamRZ
2013, 363).
[X.]) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehe-gatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Se-natsurteil vom
28.
Juli 2010 ([X.]Z 186, 350 =
[X.], 1535) in der [X.] wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familien-selbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die [X.] vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des [X.] dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so [X.]nen individuellen [X.] hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen [X.] einsetzen. Durch die Ermittlung der [X.] bezogen auf das den Familien-selbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkom-mens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des [X.] ([X.].: 1.600

2 -
10
%)
Rechnung getragen
ist
(Se-natsurteil [X.]Z 186, 350 =
[X.], 1535 Rn.
43).
b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der [X.] über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise
auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil [X.]Z 21
22
-
11
-
196, 21 =
[X.], 363 Rn.
21). Sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa)
Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das [X.] auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen wer-den (OLG Koblenz
Beschluss vom 21.
März 2012
13
UF
990/11
juris Rn.
30; Gutdeutsch
FamRZ 2011, 77, 80; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
965 [X.]; [X.]/[X.] des Unterhaltsrechts 12.
Aufl. Rn.
5047; [X.]/[X.] in Anwaltshand-buch Familienrecht 2.
Aufl. Rn.
1578; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 2.
Aufl. §
1603 Rn.
60; [X.] Elternunterhalt 2.
Aufl. S.
39
f.;
diffe-renzierend: [X.] FamRB 2010, 315, 317; [X.]. [X.], 1541, 1542
und
FA-FamR/[X.] 9.
Aufl. 6.
Kap. Rn.
379, die sich für eine Obergrenze hin-sichtlich des Familieneinkommens bzw. der [X.] aussprechen,
bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).
[X.])
Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg an, will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm

nach Abzug seines anteiligen individuellen [X.]

verbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe von 5 bis 7
% des [X.] zur persönlichen Verwendung [X.] bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen
nur
die Hälfte für den Elternunterhalt verwenden ([X.] Beschluss vom
20.
August 2013
30
UF
504/13
.
8 und 11,
nicht veröffentlicht).
cc) Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt
([X.] FamRZ
2011, 341, 344; [X.] 2010, 433, 435; s. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Der Unterhaltsprozess 6.
Aufl. Kap.
2 Rn.
1367
ff.).

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-
12
-
c) Der Senat hält die Anwendung des von ihm im [X.] entwickelten Berechnungsmodells
auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sach-gerecht, in denen das unterhaltspflichtige
Kind über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.
Die Ermittlung des individuellen [X.] stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes
ist da-mit
entgegen insoweit geäußerter Kritik
ausgeschlossen. Dem unterhalts-pflichtigen
Kind
verbleibt der Anteil, den es
zum [X.] beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzu-setzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte
bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den [X.] aufrechtzuerhalten.
Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der [X.], die
erfahrungsgemäß mit zunehmendem
Ein-kommen steigt,
hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 186, 350 =
[X.], 1535 Rn.
43).
Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen
Kind zu belassende anteilige individuelle [X.] (hier 1.203,24

1.181,50

wie auch der vorliegende Fall zeigt

durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem [X.] unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich
hohem Ein-kommen hat ein alleinstehender
Unterhaltspflichtiger

auch bei einem fiktiven Abzug von 10
% seines Selbstbehalts wegen [X.]

weniger für den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen
Kindes durch den Familienunterhalt.

26
27
-
13
-
Die Anwendung des vom Senat im [X.] entwickelten [X.] auch auf die vorliegende
Fallgestaltung trägt schließlich auch einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und bere-chenbar.
Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein ent-sprechender Anteil des
individuellen
[X.], bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7
% des [X.] nicht mehr. Denn damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Nur bei einem unter-halb von 5 bis 7
% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unter-haltspflichtigen
ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der [X.] bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 196, 21 =
[X.], 363; so auch Dose [X.],
993,1000).
Der von [X.] (FamRZ 2011, 341) gewählte Ansatz,
den individu-ellen [X.] unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem [X.] Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes 90
% seines Ein-kommens zu belassen, vermag die Vorzüge der vorstehenden Berechnungsme-thode nicht in Frage zu stellen. Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Ver-pflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht.
2.
Die Ermittlung des bereinigten Einkommens
der
Antragsgegnerin so-wie ihres Ehemanns ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Das gilt auf Seiten der Antragsgegnerin namentlich
sowohl für die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Hinzurechnung des anteiligen [X.]
als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für die An-schaffung eines Pkw und der Unterhaltungskosten für ein Pferd.
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29
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32
-
14
-
aa)
Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Wohnwert anteilig dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und diesen nicht (lediglich) im Rahmen des Selbstbehalts berücksichtigt.
(1)
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge
und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des [X.] [X.] ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nut-zungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des [X.] (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013 -
XII
ZB
269/12
-
FamRZ
2013, 1554 Rn.
19 mwN). Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu [X.]n (Senatsbeschluss vom 7. August 2013

XII
ZB
269/12

FamRZ
2013, 1554 Rn.
20).
Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht.
Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkos-ten, die allein vom
Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen Mieter
umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§
1, 2 [X.] [X.] werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27.
Mai 2009

XII
ZR
78/08

FamRZ 2009, 1300 Rn.
30, 33
ff.).
33
34
35
-
15
-
(2)
Dass der
Tatrichter vorliegend den Wohnwert der rund 80
qm großen
Wohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzflä-che
mit
monatlich
518,76

[X.]n hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerde-gericht die im Hausgeld enthaltenen monatlichen Kosten für Instandhaltung und entsprechende Rücklagen nicht vom Wohnwert in Abzug gebracht hat.
Der [X.] von der Rechtsbeschwerde als unberücksichtigt geblieben gerügte Be-trag von 99,10

tlich stellt allerdings die Leistungsfähigkeit der [X.] für den
hier geltend gemachten Unterhalt (von monatlich höchstens 418

nicht in Frage. Auch bei einer Berücksichtigung dieser Instandhaltungs-kosten und damit einem Wohnvorteil für die Ehegatten von jeweils noch 209,83

verbleibt ein Einkommen, von dem der verlangte Unterhalt bestritten werden kann.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint,
hinsichtlich des festgestellten [X.] und der
Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Wohn-kosten vorgesehene
Betrag
von 800

, kann ihr unbeschadet der Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt werden. Nach den vom Beschwerdegericht
rechtsbedenkenfrei herangezoge-nen Leitlinien (Stand: 1.
Januar
2011) sind im Familienselbstbehalt von 2.700

(1.500

2 -
10
%) Kosten für Unterkunft (einschl. [X.], siehe Ziff.
21.3.3) und Heizung in Höhe von insgesamt 800

(Ziff.
22.3). Die Rechtsbeschwerde, die von diesem Betrag
das monatlich zu zahlende Hausgeld
abziehen will, verkennt, dass dieses nicht nur die umlage-fähigen, sondern auch solche Kostenpositionen enthält, die nach §§
1, 2 [X.] nicht umlagefähig sind und demgemäß nicht von den
im Selbstbehalt ausge-wiesenen Nebenkosten umfasst werden.

36
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-
16
-
Dass die umlagefähigen Nebenkosten so hoch sind, dass sie zu-
sammengerechnet mit dem -
der Kaltmiete entsprechenden
-
Wohnvorteil von 518,76

800

von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Schließlich kann der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt grundsätzlich nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden dürfe, sondern ausschließlich im Rahmen des Selbstbehalts zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden. Es [X.] kein Grund dafür, den
Wohnvorteil im Rahmen der verschiedenen Unter-haltsansprüche -
beim Ehegatten-
und Kindesunterhalt einerseits und beim El-ternunterhalt andererseits

dem Grunde nach in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen.
Denn der Wohnvorteil ist beim Ehegattenunterhalt ebenfalls mit dem Wert der Nutzungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksich-tigen. Für eine abweichende Berücksichtigung des [X.] im Elternun-terhalt
besteht kein Bedürfnis. Dem Schutz des Pflichtigen ist dadurch hinrei-chend Rechnung getragen, dass die mit dem Wohnvorteil einhergehenden [X.] Verpflichtungen, die im Falle der Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, bereits bei der Bemessung des [X.] zu be-rücksichtigen sind. Sollte der danach verbleibende Wohnvorteil zusammen mit den umlagefähigen Wohnnebenkosten den in den Leitlinien bestimmten Wohn-kostenanteil des Selbstbehalts übersteigen, ist eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts
im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausgeführt hat, wenn dem Wohnvorteil keine adäquaten finanziellen Mittel gegenüber stünden, mit denen der [X.]
den Elternunterhalt
begleichen könnte.
[X.])
Dass das Beschwerdegericht
die monatliche Kreditrate für die An-schaffung des neuen Pkw der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, ist ent-39
40
41
-
17
-
gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.
(1)
Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vor-rang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu
(vgl. auch Se-natsurteil
[X.]Z 175, 67 =
[X.], 497 Rn.
10
ff.). Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der [X.] getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ent-schieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der [X.]punkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der bei[X.]eitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des [X.] von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die [X.] ganz oder teilweise wiederherzustellen
(Senatsurteil
[X.]Z 154, 247 =
FamRZ 2003, 1179, 1181).
(2)
Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.] den Kredit für den neu angeschafften Pkw nicht berücksichtigt hat.
Nach den Feststellungen des [X.]s war die Antragsgegne-rin im [X.]punkt des Kaufs und der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Deshalb hätte sie sich auf ihre Unter-haltsverpflichtung bereits eingerichtet haben müssen, als sie das Fahrzeug ge-kauft hat. Da sie nach den Feststellungen des [X.]s auch nicht dargetan hat, dass es einen konkreten Anlass für die Neuanschaffung des Pkw gab, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein Neufahr-42
43
44
-
18
-
zeug angewiesen
war.
Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht
der [X.] für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu
ih-rem Vater nach seinen Leitlinien 0,30

hat (vgl. zur [X.] Senatsurteil
vom 17.
Oktober 2012

XII
ZR
17/11

[X.], 868 Rn.
29
ff.). Wie sich der Ziff.
10.2.2 der Leit-linien des [X.] (Stand 1.
Januar 2011) entnehmen lässt, umfasst diese Pauschale grundsätzlich auch Kredit-
und Reparaturkosten.
cc)
Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das [X.]
die monatlichen Aufwendungen für das Reitpferd der An-tragsgegnerin in Höhe von rund 400

im Hinblick auf den ihr zu belassenden Selbstbehalt unberücksichtigt gelassen hat.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbe-darf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Be-rücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruch-nahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach [X.] Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem [X.]n im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen
ein

gegenüber den übli-chen Sätzen

höherer Selbstbehalt zu.
Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen

etwa hälftigen

Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen [X.] übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem [X.] der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden (vgl. Senatsurteil [X.]Z
186, 350 = FamRZ
2010, 1535 Rn.
23 mwN).
45
46
-
19
-
(2) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlan-desgericht darauf
verweist, dass die Zuordnung der Tierhaltungskosten zu den
mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht unbillig erscheint, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des [X.] steigt. Sollte man entgegen der

von Rechts wegen nicht zu beanstandenden

Auffassung des [X.] meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von 400

dem Einkommen entsprechend

erhöhten Selbst-behalt gedeckt sind, wäre
im Übrigen zu fragen, ob diese
bezogen auf den -
wenn auch gehobenen
-
Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtig-ten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann
(vgl. [X.]Z
169, 59 =
[X.], 1511, 1512).
47
-
20
-
b) Die für die Bildung des individuellen [X.] erforderlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes sind weder von der Rechts-beschwerde

mit Ausnahme des [X.]

angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2012 -
39 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
9 UF 64/12 -

48

Meta

XII ZB 25/13

05.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. XII ZB 25/13 (REWIS RS 2014, 8138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8138

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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