Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 StR 290/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 32

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass angesichts des vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten Vorstellungsbildes zum Fehlen eines rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs die tatsächliche Rechtslage für die Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs ohne Belang ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2021 – 5 StR 371/20, NJW 2021, 1966, 1967 mwN).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 290/22

04.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 18. März 2022, Az: 543 KLs 19/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 StR 290/22 (REWIS RS 2023, 32)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 32

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