Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2015, Az. II R 9/11

2. Senat | REWIS RS 2015, 16928

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Gegenstand

Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig


Leitsatz

NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 erbschaftsteuerrechtlich gleichgestellt wurden.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011  4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 1/4 Miterbe des im Januar 2009 verstorbenen [X.] seines [X.]. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 €.

2

Nach Berücksichtigung des für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrags von 20.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 des [X.] in der für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist, geltenden Fassung --[X.]-- (Art. 1 des [X.] --[X.]-- vom 24. Dezember 2008, [X.], 3018, § 37 Abs. 1 [X.]) und nach Abrundung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 [X.] verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb von 31.200 €, für den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Erbschaftsteuer unter Anwendung des für die Steuerklasse II geltenden Steuersatzes von 30 % (§ 19 Abs. 1 [X.]) auf 9.360 € festsetzte.

3

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 € begehrte, blieben erfolglos. Der Kläger war der Meinung, der in § 19 Abs. 1 [X.]. § 37 Abs. 1 [X.] in der für [X.] nach dem 31. Dezember 2009 geltenden Fassung des Art. 6 des [X.] vom 22. Dezember 2009 --[X.] n.F.-- ([X.], 3950) für steuerpflichtige Erwerbe in der [X.] vorgesehene Steuersatz von 15 % sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Streitfall anzuwenden.

4

Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Ansicht nicht. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlicht.

5

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Änderung des § 19 Abs. 1 [X.] durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten der Personen der Steuerklasse II hätte rückwirkend auf das [X.] erfolgen müssen.

6

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des [X.] vom 17. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf 4.680 € herabzusetzen.

7

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das [X.], das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, teilt die Auffassung des [X.] und des FG.

9

Der [X.] ([X.]) hat durch Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 ([X.]E 238, 241, [X.], 899) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des [X.] ([X.]) darüber eingeholt, ob § 19 Abs. 1 [X.]. §§ 13a und 13b [X.] wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

Das [X.] hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12 ([X.] Steuerrecht --DStR-- 2015, 31) über die Vorlage dahingehend entschieden, dass §§ 13a und 13b [X.] jeweils [X.]. § 19 [X.] seit dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2009 auch in den seither geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, das bisherige Recht aber bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen hat, weiter anwendbar ist.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig sei.

1. Wie der [X.] im Beschluss in [X.]E 238, 241, [X.], 899 (Rz 69 bis 77) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und [X.] verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen nicht verpflichtet, Erwerber der [X.] besser zu stellen als Erwerber der [X.]I. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

2. Die vom [X.] im Urteil in DStR 2015, 31, festgestellten [X.]verstöße führen aufgrund der vom [X.] getroffenen Weitergeltungsanordnung ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 [X.]O. Ein gesonderter Beschluss über die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens war nicht erforderlich. Die Aussetzung des Verfahrens hat mit der Entscheidung des [X.] über die Vorlage ihr Ende gefunden (vgl. [X.]-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 290/04, [X.]/NV 2005, 904, m.w.N.).

Meta

II R 9/11

20.01.2015

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Januar 2011, Az: 4 K 2574/10 Erb, Urteil

§ 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 74 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2015, Az. II R 9/11 (REWIS RS 2015, 16928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16928


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II R 9/11

Bundesfinanzhof, II R 9/11, 20.01.2015.

Bundesfinanzhof, II R 9/11, 27.09.2012.

Bundesfinanzhof, II R 9/11, 05.10.2011.


Az. 1 BvL 21/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 21/12, 17.12.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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