Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2022, Az. 5 AZR 128/22

5. Senat | REWIS RS 2022, 7834

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Gegenstand

Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung


Leitsatz

1. Sieht ein kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ geltender Tarifvertrag eine Bruttovergütung vor, kann der Arbeitgeber während einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Arbeitnehmers den darauf gerichteten Anspruch bei Steuerpflicht im Einsatzland nicht teilweise durch den Einbehalt der hypothetisch in Deutschland zu entrichtenden (im Vergleich höheren) Lohnsteuer erfüllen.

2. Besteht mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit kein normativer Anspruch des Arbeitnehmers auf eine tariflich vorgesehene Bruttovergütung, sondern ein durch eine Bezugnahmeklausel vermittelter vertraglicher Anspruch, können die Parteien abweichend hiervon für die Dauer einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Arbeitnehmers im Rahmen eines sog. Hypotax- oder Steuerausgleichsverfahrens eine Nettolohnvereinbarung besonderer Art treffen, nach der der Arbeitnehmer trotz Steuerpflicht im Einsatzland weiter die (im Vergleich niedrigere) Nettovergütung erhält, die er bei hypothetischer Weitergeltung des deutschen Steuerrechts beziehen würde.

Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2021 - 9 [X.]/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2021 - 24 [X.]/21 - hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zu Ziff. 1 zur Zahlung von 2.177,11 Euro nebst Zinsen und zu Ziff. 2 zur Zahlung von mehr als 11.511,00 Euro und zur Zahlung von Zinsen auf 833,00 Euro seit dem 1. Februar 2018 verurteilt hat.

2. Die Berufung der Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

[X.] Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

I[X.] Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung, nachdem die Beklagte während einer zeitlich befristeten Auslandsentsendung des [X.] nach [X.] hypothetisch für ihn in [X.] anfallende Steuern in einem sogenannten [X.] von seinem Entgelt einbehalten hat.

2

Der Kläger ist seit dem 1. September 2002 bei der [X.] bzw. ihren Rechtsvorgängern als Ausstattungselektriker tätig. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen finden auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen [X.]arifverträge in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] (im Folgenden [X.]). Vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2019 wurde der Kläger von der [X.] nach [X.] zu einem konzernangehörigen Unternehmen (A) entsandt. Seit dem 1. Febr[X.]r 2018 ist der Kläger Mitglied der [X.] [X.]. Vor Beginn seiner Entsendung war er bei der [X.] in [X.] beschäftigt, im [X.] daran nahm er seine [X.]ätigkeit dort wieder auf.

3

Der Kläger erhält eine Vergütung nach den zwischen der [X.] und [X.] geschlossenen [X.]n für die Metall- und Elektroindustrie in [X.] und Umgebung. Der ab dem 1. April 2016 geltende [X.]arifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 19. Mai 2016 (im Folgenden [X.]V Entgelt 2016) und der ab dem 1. Jan[X.]r 2018 geltende [X.]arifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 8. Febr[X.]r 2018 (im Folgenden [X.]V Entgelt 2018) sehen in § 1 Nr. 1.1 wortgleich vor, dass sie räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die [X.]arifgebiete [X.] und Umgebung, [X.], [X.], [X.] und [X.] gelten. Der ab dem 1. Oktober 2008 geltende Manteltarifvertrag vom 3. Juli 2008 (im Folgenden M[X.]V 2008) und der ab dem 1. Jan[X.]r 2019 geltende Manteltarifvertrag vom 17. Dezember 2018 (im Folgenden M[X.]V 2018) gelten ausweislich der in beiden [X.]arifverträgen wortgleichen Regelung in § 1 Nr. 1.1 räumlich in den Ländern [X.] und Umgebung, [X.] sowie im Land [X.]. Beide Fassungen des Manteltarifvertrags sehen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit vor.

4

Für die [X.] der Auslandsentsendung haben die Parteien einen [X.] vom 8. Febr[X.]r 2017 geschlossen. Darin heißt es auszugsweise:

        

1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung

        

…       

        

Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung.

        

…       

        

3 - Verlängerungen der Entsendungsvereinbarung

        

Sofern die Entsendung über den vereinbarten [X.]raum hinaus verlängert werden soll, hat dies spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende der Entsendung schriftlich zu erfolgen. Eine Verlängerung der Entsendung über die Gesamtdauer von fünf Jahren hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.

                 
        

4 - Entsendungsbedingungen

        

Es finden die zum [X.]punkt der Entsendung geltenden Konditionen (gemäß Anlage 1 der [X.] über [X.] in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung.

        

Die für die Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach [X.] tatsächlich anzuwendenden Konditionen (entsendungsbedingte Zahlungen, [X.], Unterkunft, etc.), sind als Anhang zu diesem [X.] beigefügt. Ergeben sich aus einer Verlängerung der Entsendung, der jährlichen Überprüfung, einer unterjährigen Anpassung oder anderen Gründen Änderungen, ist dieser Anhang entsprechend anzupassen.

        

…       

        

Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebes in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den [X.] einbezogen.

        

…       

        

7 - Steuern und Sozialversicherung

        

Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das ‚[X.]ax Eq[X.]lization‘ genannte Prinzip eines [X.]es ([X.] über [X.] Anhang B Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das [X.] [X.] beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen.

        

Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diesem/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses [X.]es erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des [X.]sprinzips einverstanden.

        

…“    

5

Nr. 8 des [X.]s enthält Regelungen zu einer vorzeitigen Beendigung der Entsendung und zur Rückkehr. Vereinbart sind dort [X.]. ein Rückrufrecht des Arbeitgebers und Einzelheiten zur Beschäftigung des [X.] nach seiner Rückkehr. In Nr. 10 des [X.]s haben die Parteien das Recht der Bundesrepublik [X.] ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.

6

Dem [X.] war ein „Anhang zum [X.]“ beigefügt, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen regelt, weiter eine vorläufige Berechnung von Entgelt und Zulagen mit der Überschrift „Entsendung: Berechnung des Paketes, theoretische Steuer und voraussichtliche Sozialversicherung“ sowie ein Anhang A zu den Entsendungsbedingungen, der Regelungen zur Ermittlung von entsendungsbedingten Zahlungen enthält, und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen „[X.] - Grundsätze“. Dieser entspricht dem Anhang B der Konzernbetriebsvereinbarung über [X.] vom 27. März 2009 (im Folgenden [X.]). In diesem Anhang ist das [X.] näher erläutert. Hiernach soll der Arbeitnehmer während seiner Entsendung hinsichtlich der Steuerabzüge so gestellt werden, als hätte er weiter in [X.] gearbeitet, obwohl er in dieser [X.] nicht dort, sondern im Einsatzland steuerpflichtig ist. Hierzu übernimmt der Arbeitgeber die tatsächlich anfallenden Steuern im Einsatzland und zieht vom Gehalt des Arbeitnehmers die hypothetischen - nicht abzuführenden - [X.]n Steuern ab. Weiter ist im Anhang B geregelt, wie das bei Anwendung des [X.]s zu zahlende Nettogehalt ausgehend von (hypothetischen) [X.]n Steuern ermittelt wird. Hierzu sind zunächst monatliche Abzüge nach [X.]m Steuerrecht in geschätzter Höhe vorgesehen. Nach Abschluss des jeweiligen Steuerjahrs folgt dann eine genaue Berechnung der in [X.] hypothetisch angefallenen Steuer mit einem anschließenden Ausgleich etwaiger Differenzen in Form von Erstattungen oder Nachzahlungen.

7

Wie im „Anhang zum [X.]“ vorgesehen, erhielt der Kläger während seines Auslandsaufenthalts neben dem tariflichen Entgelt eine [X.] [X.]. 15 % des mit 13,25 multiplizierten [X.], einen Kaufkraftausgleich und einen Mietzuschuss. Darüber hinaus zahlte die Beklagte ihm eine Einzugspauschale [X.]. 3.300,00 [X.] und erbrachte weitere entsendungsbedingte Leistungen.

8

Der Kläger teilte der [X.] mit [X.] vom 26. Oktober 2017, das ihr spätestens am Folgetag zuging, unter dem Betreff „[X.] für 2017“ mit, dass sie seiner Meinung nach zu Abzügen im [X.] nicht berechtigt sei. Er forderte sie auf, die seit April 2017 einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen und zu bestätigen, dass sie keine Hypotax-Abzüge mehr vornehmen werde.

9

Nachdem zwischen der Arbeitgeberseite und den Arbeitnehmervertretungen Streit über die Wirksamkeit der [X.] entstanden war, hat das [X.] mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. September 2019 (- 4 [X.]aBV 52/18 -) festgestellt, dass die Regelungen zum [X.] in der [X.] unwirksam sind.

Der Kläger war während seiner Entsendung ausschließlich in [X.] steuerpflichtig. Die [X.] Lohnsteuer war niedriger als die [X.]. Die Beklagte behielt vom Entgelt des [X.] entsprechend den Regelungen zum [X.] monatlich hypothetische Steuerbeträge in unstreitiger Höhe ein, die sie mit Blick auf die für [X.] greifende Steuerbefreiung des [X.] nicht an das [X.] Finanzamt abführte. Für das [X.] erstattete die Beklagte dem Kläger im Mai 2018 einen Betrag [X.]. 2.597,89 [X.] und zahlte für ihn im August 2018 1.351,00 [X.] ([X.]) Steuern für das [X.] an die [X.]n Finanzbehörden. Für das [X.] erstattete die Beklagte dem Kläger im Mai 2019 530,00 [X.] und zahlte für ihn im August 2019 188,00 [X.] ([X.]) Steuern an die [X.]n Finanzbehörden. Für das Jahr 2019 erhielt der Kläger keine Erstattung und die Beklagte zahlte für ihn keine Steuern in [X.]. Von Mai bis Dezember 2020 behielt die Beklagte einen auf diese Monate verteilten unstreitigen Nachzahlungsbetrag für die hypothetische [X.] Steuer aus dem Jahr 2019 ein.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 6. Juli 2018 (nebst Klageerweiterungen) die Rückzahlung der im Rahmen des [X.]s einbehaltenen Beträge abzüglich der im Mai 2018 erhaltenen Erstattung verlangt. In Höhe der weiteren im Verlauf des Verfahrens geflossenen Erstattung bzw. in [X.] gezahlten Steuern haben die Parteien den Rechtsstreit in den Vorinstanzen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat im Wesentlichen gemeint, dass die vertraglichen Klauseln zum [X.] im [X.] neben den (inhaltsgleichen) Regelungen der insoweit unwirksamen [X.] nur deklaratorisch seien. Sie seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Bestimmungen seien zudem seit 1. Febr[X.]r 2018 gemäß § 4 Abs. 1 [X.]VG unwirksam, weil er seitdem [X.]smitglied sei. Die Regelungen im [X.] würden durch die tarifvertraglichen Regelungen zum Bruttomonatsentgelt gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]VG verdrängt. Die ihm zustehenden Zahlungsansprüche seien nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist teilweise erloschen.

In seiner [X.]revision vom 21. Juni 2022 hat der Kläger hinsichtlich des Antrags zu 1., der die Rückzahlung der im [X.] vorgenommenen Abzüge zum Gegenstand hat, ausgeführt, dass die Beklagte mit der Erstattung sowie mit der Zahlung an die [X.]n Finanzbehörden im Mai bzw. August 2018 seine Forderungen für die Monate April 2017, Mai 2017, Juni 2017 jeweils [X.]. 1.021,00 [X.] und für Juli 2017 [X.]. 885,89 [X.] zum Erlöschen gebracht habe. Dementsprechend mache er mit dem Antrag zu 1. für Juli 2017 einen Betrag von 135,11 [X.] und für die Monate August bis Dezember 2017 einen Betrag von jeweils 1.021,00 [X.] geltend. Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 hat er nach schriftlichem Hinweis des Senats hinsichtlich des Antrags zu 2., der die Rückzahlung der in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommenen Abzüge zum Gegenstand hat, die Höhe und monatliche Aufschlüsselung der Zinsforderungen [X.]. dahingehend klargestellt, dass die Erstattung von 530,00 [X.] und die Zahlung der ([X.]n) Steuer [X.]. 188,00 [X.] von dem für Jan[X.]r 2018 geforderten Rückzahlungsbetrag von 1.021,00 [X.] abzuziehen seien, wonach auf diesen Monat 303,00 [X.] aus dem Gesamtbetrag von 11.814,00 [X.] entfallen.

Der Kläger hat sinngemäß zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.240,11 [X.] netto nebst Zinsen seit dem 1. Jan[X.]r 2018 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.814,00 [X.] netto nebst im Einzelnen gestaffelten Zinsen zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 248,00 [X.] netto nebst Zinsen seit dem 1. Jan[X.]r 2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Regelungen zum [X.] in den [X.] seien [X.] wirksam. Auch § 4 [X.]VG stehe ihnen nicht entgegen. Die [X.] umfassten bereits räumlich nur Arbeitsverhältnisse in einem bestimmten [X.]eil [X.]s, nicht aber das Arbeitsverhältnis des [X.] während seiner Entsendung. Die Hypotax-Regelung weiche zudem nicht von den Regelungen des [X.] ab, weil sie das Bruttoarbeitsentgelt unberührt lasse. Außerdem gehe nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 Alt. 1 [X.]VG) die vertragliche Regelung vor. Diese sei günstiger. Die hierin vereinbarten Zulagen bildeten ein Gesamtpaket mit dem [X.] und seien deshalb in den sachgruppenbezogenen [X.] mit dem tariflichen Entgeltanspruch einzubeziehen. Bei Unwirksamkeit des [X.]sverfahrens habe der Kläger die Zulagen zurückzuzahlen. Insoweit rechne sie hilfsweise mit eventuellen Ansprüchen des [X.] auf. Jedenfalls greife (teilweise) die tarifvertragliche Ausschlussfrist, so dass etwaige Ansprüche z[X.] verfallen seien.

Hinsichtlich der [X.]revision hat sie die Auffassung vertreten, die von ihr für 2017 gezahlte Erstattung sowie ihre Zahlung an die [X.]n Finanzbehörden für dieses Steuerjahr seien - hilfsweise, soweit Rückzahlungsansprüche des [X.] bestünden - nicht auf die ihrer Auffassung nach im [X.]punkt der jeweiligen Zahlung bereits verfallenen Forderungen (April bis Juni 2017) anzurechnen, sondern auf die noch nicht verfallenen (ab Juli 2017).

Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - dem Klageantrag zu 1. [X.]. 2.177,11 [X.] stattgegeben und ihn im Übrigen wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist (April bis Juni 2017) abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Anträge hat es der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die im Umfang des jeweiligen Unterliegens eingelegten Berufungen des [X.] und der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Mit der [X.]revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche bezüglich der Abzüge aus dem [X.] weiter, soweit das [X.] seine Berufung zurückgewiesen hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.]revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist teilweise begründet, die zulässige [X.] des [X.] ist unbegründet. Da die Regelungen des [X.]s vom 8. Februar 2017 zum [X.] konstitutiv und wirksam sind, galt bis zum 31. Januar 2018 eine Nettolohnvereinbarung besonderer Art, nach der die im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommenen Abzüge bis zu diesem [X.]punkt und auch die hierauf bezogenen späteren Erstattungen und Steuerzahlungen in [X.] zu Recht erfolgten. Insoweit ist die Revision der [X.] begründet, weil das [X.] ihre Berufung zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die [X.], mit der der Kläger weitere Zahlungen für das [X.] verfolgt, ist unbegründet. Für die [X.] der beiderseitigen [X.]arifgebundenheit der [X.]en ab dem 1. Februar 2018 besteht ein Anspruch des [X.] auf den in den Entgelttarifverträgen vorgesehenen Bruttolohn, den die Beklagte nicht vollständig erfüllt hat. Daher kann der Kläger ab diesem [X.]punkt die geltend gemachten Nachzahlungen verlangen. Dies hat das [X.] im Ergebnis richtig erkannt. Insoweit ist die Revision der [X.] unbegründet.

A. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen unter Berücksichtigung der in der Revision erfolgten Klarstellung zulässig.

I. Die von Amts wegen auch im Revisionsverfahren zu prüfende ([X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] - Rn. 43 mwN) Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 (im Folgenden [X.]). Der Kläger macht mit seiner während seiner Auslandsentsendung am 10. Juli 2018 gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] eingeleiteten Klage zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend (zum Begriff der Einleitung MüKoZPO/[X.] 6. Aufl. [X.] Art. 66 Rn. 4 mwN). Die Beklagte mit Sitz in [X.] kann in [X.] verklagt werden. Ist die internationale Zuständigkeit mehrerer [X.] gegeben, kann die klagende [X.] unter ihnen wählen ([X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] - Rn. 48; [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. Art. 5 EuGV[X.] Rn. 4).

II. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Dies gilt auch für die Klageanträge zu 1. (im [X.] vorgenommene Hypotax-Abzüge) und 2. (in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommenen Abzüge). Da der Kläger bei diesen beiden Anträgen jeweils Rückzahlungen der [X.] bzw. von ihr in [X.] erbrachte Steuerzahlungen auf den von ihm geltend gemachten Gesamtbetrag angerechnet hat, musste er jeweils erklären, von welchen Einzelpositionen er welche Abzüge vorgenommen hat, in welchem Umfang sich also die Klagesumme dem Grunde und der Höhe nach auf die [X.] bezieht (vgl. MüKoZPO/[X.]. § 253 Rn. 104; [X.] 23. Aufl. ZPO § 253 Rn. 28). Die entsprechende Aufgliederung, die auch im Revisionsverfahren noch erfolgen kann (vgl. MüKoZPO/[X.] aaO Rn. 110; [X.] aaO), hat der Kläger für den Antrag zu 1. mit dem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 und für den Antrag zu 2. mit dem Schriftsatz vom 31. August 2022 nachgeholt.

2. Es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor.

a) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. De[X.]alb muss, was auch konkludent und noch im Laufe des Verfahrens möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden (vgl. [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 163, 205).

b) Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Der Kläger hat für die [X.] seiner [X.]arifgebundenheit ab Februar 2018 sein Begehren aus zwei Streitgegenständen hergeleitet. Der durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vermittelte vertragliche Anspruch auf den [X.]ariflohn und [X.] beiderseitiger [X.]arifgebundenheit unmittelbar und zwingend bestehende Anspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]VG) auf den [X.]ariflohn nach den Entgelttarifverträgen stellen zwei Streitgegenstände dar (vgl. [X.] 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 18 f.; 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 74, [X.]E 158, 54). Schon die Auslegung der klägerischen Schriftsätze spricht dafür, dass er seine Zahlungsansprüche primär auf Grundlage der normativ geltenden [X.]arifverträge und - für den Fall des Unterliegens - hilfsweise aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme geltend macht. Auf Nachfrage des [X.]s hat der Kläger dieses Verständnis in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

B. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Solange die eine Bruttovergütung vorsehenden tariflichen Regelungen mangels [X.]arifgebundenheit des [X.] nicht zwingend galten, konnten die [X.]en für die [X.] eine abweichende Entgeltregelung in Form des [X.]s vereinbaren, was sie vorliegend wirksam getan haben. Für die [X.] bis zum 31. Januar 2018 stehen dem Kläger daher keine Zahlungsansprüche zu. Soweit ihm diese vorinstanzlich zugesprochen wurden, ist die Revision der [X.] begründet und die [X.], die sich auf Ansprüche aus dem [X.] bezieht, unabhängig von der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet. Für die [X.] ab dem 1. Februar 2018 hat die Beklagte den nunmehr aufgrund beiderseitiger [X.]arifgebundenheit zwingend geltenden tariflichen Bruttolohnanspruch des [X.] im Umfang der für diesen [X.]raum vorinstanzlich zugesprochenen Klageforderungen nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Insoweit ist die Revision der [X.] unbegründet, weil der Kläger diese Ansprüche auch unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht hat.

I. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass im [X.]raum der Entsendung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 (im Folgenden [X.] I-[X.]) [X.] Recht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden war.

1. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der [X.] I-[X.]. Diese findet ausweislich Art. 28 [X.] I-[X.] auf Verträge Anwendung, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Mit dem [X.] vom 8. Februar 2017 haben die [X.]en für die [X.] eine so umfangreiche [X.]änderung vereinbart, dass diese der Sache nach im streitgegenständlichen [X.]raum zu einer Ersetzung der bi[X.]erigen, vor dem 17. Dezember 2009 geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen geführt hat (vgl. [X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 35 ff.).

2. Die [X.]en haben in Nr. 10 Abs. 5 des [X.]s eine wirksame Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] I-[X.] getroffen. Die Wahl des [X.] Rechts war nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-[X.] ausgeschlossen. Hiernach darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre. Auch ohne Rechtswahl wäre auf das Arbeitsverhältnis während der [X.] gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] I-[X.] [X.] Recht anzuwenden gewesen.

a) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] I-[X.] unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des [X.] gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dabei wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] I-[X.] nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Im Erwägungsgrund 36 Satz 1 der [X.] I-[X.] hat der Unionsgesetzgeber ausgeführt, dass die Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Staat als vorübergehend gelten solle, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet werde, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnehme. Eine zeitliche Höchstgrenze ist dafür nicht vorgesehen ([X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 102; [X.]/[X.] [2021] ROM I Art. 8 Rn. 109; [X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] I-[X.] Art. 8 Rn. 66; Ferrari Int[X.]R/[X.] 3. Aufl. [X.] ([X.]) 593/2008 Art. 8 Rn. 22).

b) Die Regelungen des [X.]s sprechen eindeutig dafür, dass die [X.]en davon ausgingen, die Beklagte werde den Kläger nach dem Einsatz in [X.] wieder in [X.] beschäftigen. Nr. 1 des [X.]s regelt eine Befristung der Entsendung, Nr. 3 sieht für etwaige Verlängerungen eine Höchstfrist von fünf Jahren vor und in Nr. 8 werden Regelungen zur Beschäftigung und zu einer etwaigen Verlängerung der Kündigungsfrist nach der Rückkehr des [X.] getroffen. Es gibt keine [X.]altspunkte dafür, dass er seine [X.]ätigkeit in [X.] nicht wieder aufnehmen wollte oder sollte. Vielmehr wurde er auch wie vorgesehen nach dem Ende der Entsendung dort wieder beschäftigt.

c) Engere Verbindungen zu einem anderen Staat iSv. Art. 8 Abs. 4 [X.] I-[X.] weist das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s nicht auf.

II. Für die [X.] vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2018 stehen dem Kläger keine Nachzahlungsansprüche zu, weil die [X.]en für diesen [X.]raum im [X.] wirksam die Durchführung des [X.]s vereinbart haben. Dass die Beklagte dieses Verfahren entsprechend der vertraglichen Regelungen abgewickelt hat, steht zwischen den [X.]en außer Streit. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit nicht frei von [X.] (§ 545 Abs. 1, § 562 Abs. 1 ZPO). Das [X.] hat die Wirksamkeit der Regelungen des [X.]s zum [X.] zu Unrecht dahinstehen lassen, weil es diese Vereinbarung für tarifwidrig iSv. § 4 Abs. 3 [X.]VG gehalten und gemeint hat, die Regelungen des [X.]V Entgelt 2016 bzw. 2018 hätten auch während der Entsendung normativ im Arbeitsverhältnis der [X.]en gegolten. Da der Kläger aber erst seit dem 1. Februar 2018 Gewerkschaftsmitglied war, kam jedoch für den davorliegenden [X.]raum der Entsendung von April 2017 bis Ende Januar 2018 eine normative [X.]arifgeltung mangels beiderseitiger [X.]arifgebundenheit der [X.]en nicht in Betracht. Der Kläger kann de[X.]alb seine Ansprüche für diesen [X.]raum nicht unmittelbar auf die Regelungen des [X.]V Entgelt 2016 bzw. 2018 iVm. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]VG stützen. Maßgeblich sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en. Da die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 und [X.]ang B des [X.]s zum [X.] konstitutiv und wirksam sind, erweist sich die Entscheidung des [X.]s insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. [X.]. [X.]ang B des [X.]s vertraglich vereinbarten [X.]s steht die vom [X.] München mit Beschluss vom 25. September 2019 (- 4 [X.]aBV 52/18 -) rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit der in der [X.] enthaltenen Regelungen zum [X.] nicht entgegen. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass es sich bei den Bestimmungen im [X.] um konstitutive Regelungen handelt, die unabhängig von der [X.] Geltung beanspruchen.

a) Bei den im [X.] getroffenen Abreden handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten die Bestimmungen als von der [X.] gestellt, weil der [X.] als besonderer Arbeitsvertrag einen Verbrauchervertrag darstellt (zum Arbeitsvertrag: [X.] 23. März 2021 - 3 [X.] - Rn. 26; 28. August 2019 - 5 [X.] - Rn. 34, [X.]E 167, 349).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom [X.]wortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen [X.]partnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen [X.]partners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 165, 205; [X.] 14. Juli 2004 - [X.]/03 - Rn. 14). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.] 9. Februar 2022 - 5 [X.] - Rn. 14). Ausgehend hiervon ist das [X.] zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die [X.]en mit dem [X.] und insbesondere mit den Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B trotz der Verweise auf die Regelungen der [X.] und trotz der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem dort vorgesehenen Musterentsendungsvertrag eine konstitutive Vereinbarung zur Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten während der Entsendung getroffen haben.

aa) Regelmäßig kommt zwar einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf nach § 77 Abs. 4 [X.] ohnehin geltende Betriebsvereinbarungen nur deklaratorischer [X.]harakter zu (vgl. [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 163, 175; 12. März 2008 - 10 [X.] - Rn. 24; zur deklaratorischen Verweisung auf Gesetze [X.] 12. April 2000 - 5 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 94, 217). Vorliegend deutet aber bereits die Formulierung in Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 des [X.]s, wonach die [X.]bestimmungen den Anstellungsvertrag ergänzen sollen, auf eine eigenständige Bedeutung des [X.]s einschließlich der Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B hin. Verstärkt wird dies - gerade hinsichtlich der Vereinbarung des [X.]s - durch die Bestimmung in Nr. 7 Abs. 2 Satz 3, wonach sich der Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung des [X.]s mit der Anwendung des [X.]sprinzips einverstanden erklärt. Nicht allein die ohnehin nach damaliger Vorstellung unmittelbar geltende [X.], sondern auch die individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer sollte maßgeblich sein.

[X.]) Eine konstitutive Vereinbarung entspricht - wie das [X.] richtig erkannt hat - auch der Interessenlage der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise. Mit dem jeweiligen [X.] sollen die Bedingungen der konkret anstehenden Entsendung festgeschrieben werden, um ihre wirtschaftlichen Auswirkungen - gerade für den Arbeitnehmer - für deren Gesamtdauer berechenbar zu machen. Bei einer nur deklaratorischen Verweisung auf die [X.] hätten die Regelungen zum [X.] durch eine Neufassung der Betriebsvereinbarung auch während des Laufs der Entsendung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden können. Diesem Verständnis steht - anders als der Kläger meint - auch die dynamische Verweisung auf die [X.] in Nr. 4 Abs. 1 des [X.]s nicht entgegen. Hätte eine hypothetisch zum [X.]punkt der Entsendung geltende [X.], auf die Nr. 4 Abs. 1 verweist, einen anderen Inhalt als die Regelungen zu Zulagen und zum [X.] im [X.] gehabt, wäre diese Konkurrenz nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen gewesen. Danach gehen arbeitsvertragliche Regelungen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich vor, wenn sie günstiger sind ([X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 44; [X.] 31. Aufl. § 77 Rn. 196).

c) Die durch das [X.] München rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit der Regelungen der [X.] zum [X.] hatte demnach keine Auswirkungen auf Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s und führte auch nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des [X.]s iSv. § 313 BGB. Da eine eigenständige Geltung der entsprechenden Regelungen neben der [X.] gewollt war ([X.]. Rn. 36 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.]en die Wirksamkeit der [X.] zur Geschäftsgrundlage des [X.]s gemacht haben (aA in einem Parallelverfahren LAG [X.] 21. Dezember 2021 - 4 [X.]/21 - zu 2 b [X.] (1) (b) der Gründe).

2. Die Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s sind auch nicht aus [X.] Gründen unwirksam.

a) Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s sind [X.]bestandteil geworden. § 305c Abs. 1 BGB steht dem - anders als der Kläger meint - nicht entgegen.

aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht [X.]bestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des [X.], so ungewöhnlich sind, dass der [X.]partner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte ([X.] 4. Mai 2022 - 5 [X.] - Rn. 12 mwN).

[X.]) Gemessen an diesen Anforderungen sind die streitgegenständlichen Vereinbarungen zu einer hypothetischen Besteuerung in [X.] nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Sie sind für einen Vertrag, der eine mehrjährige Auslandsentsendung regelt nicht untypisch oder ungewöhnlich und sie sind auch nicht unter einer irreführenden Überschrift „verborgen“. Das in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s vorgesehene [X.] - auch bezeichnet als „[X.]“ - ist eine Vereinbarung, die Steuern betrifft. Die Überschrift ist also nicht irreführend. Bei einer mehrjährigen [X.]ätigkeit im Ausland ist es auch nicht ungewöhnlich, eine solche Regelung zum [X.] für die [X.] vorzusehen. Dementsprechend werden derartige [X.]smechanismen auch in einer Verwaltungsanweisung des [X.] zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen behandelt (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl. I S. 643, 5.5.9 Rn. 278 ff.).

b) Die Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s unterliegen nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, weil sie die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers betreffen.

aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

(1) Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des [X.] oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (st. Rspr., vgl. [X.] 10. November 2021 - 5 [X.] - Rn. 28 mwN). Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das [X.]ransparenzgebot unwirksam.

Der eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den [X.]en geschuldeten [X.]leistungen festlegen ([X.]/[X.] 9. Aufl. § 307 Rn. 13 ff.). Zu prüfen ist de[X.]alb, ob die entsprechende Klausel selbst eine unmittelbare Regelung der Hauptleistung ist ([X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 307 BGB Rn. 31). Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 37 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 13. Aufl. [X.]. § 310 BGB Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 307 Rn. 268; [X.]/[X.] aaO Rn. 28; [X.]/Preis 22. Aufl. BGB §§ 305-310 Rn. 36 f.; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 307 BGB Rn. 4; [X.]/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 61). Die originäre Festlegung von Leistung und Gegenleistung sowie das [X.] zwischen beiden sind grundsätzlich weder kontrollfähig noch kontrollbedürftig ([X.]/[X.] [2022] § 307 Rn. 284, 310 ff.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln ([X.] 17. Oktober 2012 - 5 [X.] 792/11 - Rn. 15 mwN, [X.]E 143, 212). Daher betrifft die Beurteilung, ob das geschuldete Arbeitsentgelt nach den vertraglichen Vereinbarungen anfallende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Steuern umfasst, die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird und de[X.]alb keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt ([X.] 23. September 2020 - 5 [X.] 251/19 - Rn. 20 mwN).

(2) [X.]n unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle. Sie wirken sich nur mittelbar auf den Preis aus. An ihre Stelle kann bei ihrer Unwirksamkeit eine dispositive gesetzliche Regelung treten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 13. Aufl. [X.]. § 310 BGB Rn. 31; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 307 BGB Rn. 6 mwN). Eine kontrollfähige [X.] liegt vor, wenn das eigentliche Leistungsversprechen eingeschränkt, ausgestaltet oder modifiziert wird ([X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] 1 e aa der Gründe, [X.]E 115, 274; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 37 Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 307 Rn. 269; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 307 Rn. 13). Dies beinhaltet alle Arten von [X.] (vgl. [X.]/[X.] Stand 1. September 2022 BGB § 307 Preisklausel Rn. 17) und betrifft im Arbeitsverhältnis vor allem einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender (Arbeitgeber) das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren (vgl. [X.] 7. Dezember 2005 - 5 [X.] 535/04 - Rn. 34, [X.]E 116, 267; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.]/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 61). Solche Klauseln weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind. Ebenfalls als kontrollfähige [X.]n sind Klauseln anzusehen, welche auf die vereinbarte (Gegen-)Leistung selbst keinen Einfluss haben, sondern lediglich die Modalitäten der Zahlung bestimmen (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 18). Dies betrifft zB Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 270).

[X.]) Ausgehend hiervon scheidet eine Inhaltskontrolle von Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s aus, weil diese Bestimmungen unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betreffen.

(1) Mit dem [X.] haben die [X.]en - für die [X.] - die zu zahlende Vergütung neu geregelt. Derartige [X.]sverfahren stellen Nettolohnvereinbarungen besonderer Art dar (vgl. [X.] 9/2022 [X.]. 6 unter [X.]; BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl. I S. 643, 5.5.9 Rn. 278 ff.): Der Arbeitnehmer soll die Nettovergütung erhalten, die er bei hypothetischer Geltung des [X.] Steuerrechts beziehen würde. Da ein bestimmter Nettobetrag mit Blick auf variable Vergütungsbestandteile und mögliche Veränderungen der steuerlichen Anknüpfungstatsachen und Regelungen nicht im Vorhinein und für die gesamte Dauer eines mehrjährigen Auslandseinsatzes festgelegt werden kann, wird der Berechnungsweg vertraglich festgeschrieben. Hinsichtlich der Einordnung als Vereinbarung der Hauptleistungspflicht unterscheidet sich diese Art der Nettolohnvereinbarung damit nicht maßgeblich von einer Regelung, mit der für die [X.] ein bestimmter Nettobetrag als Vergütung vorgesehen würde. Es ist zudem nicht ersichtlich, von welchen gesetzlichen Regelungen das [X.] abweicht. Für eine Pauschalsteuerabwälzung hat der [X.] bereits entschieden, dass eine Angemessenheitskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stattfindet, weil eine solche Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers betrifft (vgl. [X.] 1. Februar 2006 - 5 [X.] 628/04 - Rn. 25).

(2) Da in dem [X.] die Vergütung für den [X.]raum der Entsendung neu vereinbart worden ist, stellen die Regelungen zum [X.] auch keine Änderung der Hauptleistungspflicht im [X.] Sinn dar. Nr. 1 des [X.]s sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags „im Übrigen“ Geltung behalten, also nur, soweit der [X.] keine eigenen Regelungen trifft. Die neue Entgeltvereinbarung des [X.]s tritt für die Dauer seiner Geltung an Stelle der vormaligen Regelung im Arbeitsvertrag.

(3) Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s eröffnen der [X.] nicht die Möglichkeit, ihre Hauptleistung im oben dargestellten [X.] Verständnis einseitig zu modifizieren (Rn. 48). Sie räumen ihr kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein, das sie berechtigen würde, ihre Hauptleistungspflicht einzuschränken oder zu ändern. Die Beklagte ist durch die getroffene Vereinbarung an das [X.] als Nettolohnvereinbarung besonderer Art gebunden. Etwaige Änderungen im Steuerrecht oder Statusänderungen des Arbeitnehmers, die sich auf seine Steuerlast auswirken, unterliegen nicht ihrer Kontrolle oder Beeinflussung.

(4) Das [X.] als Nettolohnvereinbarung besonderer Art betrifft auch nicht - wie eine Fälligkeitsregelung oder eine Regelung zur bargeldlosen Zahlung - (nur) die Modalitäten der Auszahlung des Entgelts, sondern die Gegenleistung des Arbeitgebers selbst.

c) Die Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das [X.]ransparenzgebot unwirksam.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Abzustellen ist hierbei nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen [X.]eilnehmer am Wirtschaftsverkehr. Maßgebend sind die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.] im [X.]punkt des [X.]abschlusses ([X.] 11. März 2021 - III ZR 96/20 - Rn. 25; 7. Februar 2019 - III ZR 38/18 - Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 13. Aufl. § 307 BGB Rn. 344). Dem [X.]partner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben ([X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] 461/21 - Rn. 28). Hiervon ausgehend müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des [X.]partners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen ([X.] 18. September 2018 - 9 [X.] 162/18 - Rn. 50, [X.]E 163, 282). Das [X.]ransparenzgebot darf den Verwender allerdings nicht überfordern ([X.] 27. August 2008 - 5 [X.] 820/07 - Rn. 23 mwN, [X.]E 127, 319). Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des [X.] ab ([X.] 25. November 2015 - [X.]/14 - Rn. 36, [X.]Z 208, 52; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 348). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Klausel führt de[X.]alb nicht automatisch zu deren Intransparenz ([X.] 21. Juli 2021 - 5 [X.] 10/21 - Rn. 23 mwN). Das [X.]ransparenzgebot soll letztlich der Gefahr vorbeugen, dass der [X.]partner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Dabei gebietet es das [X.]ransparenzgebot nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines [X.] folgenden Rechte der [X.]parteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den [X.]partner darüber zu belehren. Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat ([X.] 25. November 2015 - [X.]/14 - Rn. 17, aaO).

[X.]) Gemessen hieran sind die Bestimmungen zum [X.] in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s klar und verständlich. Das Ziel und das Ergebnis des Verfahrens sind einfach nachvollziehbar, wenn auch die Umsetzung aus steuerrechtlichen Gründen ggf. komplexe Berechnungen erfordert. Im [X.]ang B des [X.]s ist das Vorgehen zur Ermittlung der hypothetischen Steuerabzüge detailliert beschrieben. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger eine Musterberechnung ausgehändigt, aus der sich beispielhaft die Rechenschritte zur Ermittlung der hypothetischen Steuerzahlung für den [X.]punkt des Beginns der Entsendung ergaben. Einer Information darüber, ob die Steuern im [X.] höher oder niedriger sind, bedurfte es nicht. Der Kläger war darüber informiert, dass er einen Nettolohn in einer bestimmten Höhe - nämlich wie bei einer fortgesetzten [X.]ätigkeit in [X.] - unabhängig von der Steuerbelastung im [X.] erhalten sollte. Dies reichte für die [X.]ransparenz der Regelung aus.

3. Mangels beiderseitiger [X.]arifgebundenheit standen normativ wirkende Regelungen des [X.]V Entgelt 2016 bzw. 2018 für die [X.] vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2018 nicht entgegen.

4. Damit stehen dem Kläger die für die Monate April 2017 bis Januar 2018 geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die [X.] des [X.] ist unbegründet, weil im [X.] das [X.] entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen war. Auf die zwischen den [X.]en streitigen Fragen der Erforderlichkeit der Einhaltung der Ausschlussfristen und der Zuordnung der Erstattung bzw. der in [X.] gezahlten Steuern kommt es folglich nicht an.

III. Für die [X.] ab Februar 2018 stehen dem Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen nach [X.] beiderseitiger [X.]arifgebundenheit normativ geltenden Regelungen des [X.]V Entgelt 2016 bzw. 2018 iVm. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]VG zu. Diese sehen eine Bruttovergütung vor und fanden auch während der Entsendung des [X.] ins Ausland auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte hat den Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung in Höhe der eingeklagten [X.] weder durch die erfolgte Nettoauszahlung, die Abführung von Beiträgen und der in [X.] angefallenen Lohnsteuer noch durch die aus Anlass der Entsendung gewährten weiteren Leistungen erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Einbehalt der hypothetisch in [X.] abzuführenden Steuern führt nicht zur Erfüllung des [X.], weil die Beklagte diese Steuern nicht an das Finanzamt abgeführt hat und eine entsprechende Steuerschuld auch nicht bestand. Der Kläger hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist für die ihm hiernach zustehenden Ansprüche mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 26. Oktober 2017 gewahrt.

1. Die Regelungen des [X.]V Entgelt 2016 und des [X.]V Entgelt 2018 galten im Arbeitsverhältnis der [X.]en auch während der Entsendung des [X.] ins Ausland ab dem [X.]punkt der beiderseitigen [X.]arifgebundenheit (1. Februar 2018) gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]VG unmittelbar und zwingend.

a) Nach § 1 Nr. 1.1 M[X.]V 2008 und M[X.]V 2018, auf die der [X.]V Entgelt 2016 und der [X.]V Entgelt 2018 für ihre räumliche Anwendbarkeit Bezug nehmen, gelten die [X.] in den Ländern [X.] und Umgebung, [X.] sowie im [X.]. Sie bestimmen damit das Gebiet, in dem der jeweilige [X.]arifvertrag gelten soll. Weder dem Wortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang der Vorschriften ist dabei jedoch zu entnehmen, welcher Anknüpfungspunkt hierfür maßgeblich sein soll. In Betracht kommen das Unternehmen, der Betrieb oder der Einsatzort des Arbeitnehmers. Fehlen im [X.]arifvertrag Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs, kommt es auf den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses an ([X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 319/04 - zu I 1 der Gründe; 25. Juni 1998 - 6 [X.] 475/96 - zu II 2 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 89, 202; 26. März 1998 - 6 [X.] 550/96 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 88, 239; [X.]/[X.]/[X.] [X.]VG 5. Aufl. § 4 Rn. 230 ff.; [X.] ArbR-HdB/[X.]reber 19. Aufl. § 202 Rn. 7).

aa) Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt grundsätzlich an dem Ort des Betriebs oder Betriebsteils, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, also dort, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht - zumindest überwiegend - zu erfüllen hat ([X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 319/04 - zu I 2 a der Gründe; 25. Juni 1998 - 6 [X.] 475/96 - zu II 2 b [X.] (3) der Gründe, [X.]E 89, 202). Eine nur vorübergehende Entsendung an einen anderen Arbeitsort - auch im Ausland - berührt im Regelfall den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ([X.]/[X.]/[X.] [X.]VG 5. Aufl. § 4 Rn. 245; [X.]/[X.] [X.]VG 4. Aufl. § 4 Rn. 206; [X.]/Wank [X.]VG 8. Aufl. § 4 Rn. 131; [X.]/[X.]/Stein [X.]VG 5. Aufl. § 4 Rn. 140; [X.]hüsing/[X.] [X.]arifrecht 2. Aufl. 4. Kap. Rn. 178, 180; [X.] in Henssler/Moll/[X.] Der [X.]arifvertrag 2. Aufl. [X.]eil 8 Rn. 35; [X.]/[X.] [X.]arifvertragsrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 43; [X.] [X.]arifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 260 ff.). Eine Entsendung ist erst dann nicht mehr vorübergehend in diesem Sinn, wenn sie auf Dauer angelegt bzw. die Rückkehr des Arbeitnehmers nicht mehr beabsichtigt ist ([X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Der Festlegung zeitlicher Obergrenzen bedarf es nicht, da es naheliegt, für das Verständnis des Begriffs „vorübergehend“ an die Regelungen der [X.] I-[X.] anzuknüpfen (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.]. Rn. 30). Wenn sich hiernach die materiellen Arbeitsbedingungen nach [X.] Recht richten, wäre es widersprüchlich, wenn dies nicht auch für die Arbeitsbedingungen gilt, die in [X.]arifverträgen geregelt sind.

[X.]) Demgegenüber überzeugt das Abstellen auf andere gesetzliche Wertungen mit Blick auf die unterschiedlichen [X.] nicht. Dies gilt sowohl, soweit die Wertungen des § 1 Abs. 2 [X.] aF für maßgeblich gehalten werden (so [X.] AR-Blattei SD 1550.14 Rn. 36 zur Abgrenzung von Ost- und [X.]en), als auch für die Anknüpfung an die „Ausstrahlung“ des [X.] Betriebsverfassungsrechts ([X.]hüsing/[X.]/Reufels [X.]arifrecht 2. Aufl. 13. Kap. Rn. 29 f., 34; [X.] [X.]arifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 1671). Die Geltung des [X.] Betriebsverfassungsrechts für im Ausland tätige Arbeitnehmer setzt voraus, dass sich die Auslandstätigkeit als „Ausstrahlung“ des Inlandsbetriebs darstellt (vgl. [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] 269/06 - Rn. 17, [X.]E 124, 22; [X.], 150, 151; [X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 1 Rn. 4, jeweils mwN). Entscheidend hierfür ist der Bezug des Arbeitnehmers zur inländischen [X.] ([X.] 22. März 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a ee der Gründe, [X.]E 94, 144). Dazu kommt es wesentlich darauf an, ob der Arbeitgeber gegenüber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung tatsächlich innehat (vgl. dazu [X.] 24. Mai 2018 - 2 [X.] 54/18 - Rn. 13). Die Anknüpfung an die [X.] ist erforderlich, weil es bei der Frage der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes auch um die durch die Betriebszugehörigkeit vermittelte Wahlberechtigung (§§ 7, 8 [X.]) und damit die [X.] Legitimation des Betriebsrats bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben geht. Auf die hier maßgebliche Frage der [X.]arifgeltung sind diese Anforderungen nicht übertragbar. Denn ein [X.]arifvertrag gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 [X.]VG aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers (und des Arbeitgebers) in einer [X.]arifvertragspartei. Diese kann er - wie das vorliegende Verfahren zeigt - selbst begründen oder beenden.

cc) Die Rechtsprechung des Sechsten [X.]s zur Abgrenzung von Ost- und [X.]en (vgl. [X.] 20. März 1997 - 6 [X.] 10/96 - zu II 3 c der Gründe, [X.]E 85, 322) lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Sie betraf die besondere historische Situation der [X.] und orientiert sich an der Zwecksetzung der hierauf zugeschnittenen tariflichen Differenzierung, die spezielle Regelungen erforderlich machte. Ausgangspunkt des [X.] auf den Zweck der [X.]ätigkeit mit der Anknüpfung an die Aufgaben der jeweiligen Dienststelle war das Ziel des BA[X.]-O, den Erhalt und die Entstehung von Arbeitsplätzen im wirtschaftlich schwächeren Beitrittsgebiet zu fördern ([X.] 20. März 1997 - 6 [X.] 10/96 - aaO). Die Differenzierung nach Ost- und [X.] sollte nicht dazu dienen, die Arbeit in den alten Bundesländern dadurch zu verbilligen, dass ein Arbeitsverhältnis, das im Beitrittsgebiet begründet wurde, tatsächlich im Geltungsbereich des BA[X.] ausgeübt wurde.

b) Ausgehend hiervon galten vorliegend die zuvor auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren [X.]arifverträge, darunter der [X.]V Entgelt 2016 bzw. 2018, auch während der Auslandsentsendung des [X.] normativ. Der maßgebliche Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses, der vorher im Betrieb der [X.] in [X.] lag, änderte sich durch den vorübergehenden Einsatz des [X.] in [X.] nicht. Denn die [X.]en gingen - wie sich ua. aus Nr. 8 Abs. 3 bis Abs. 5 des [X.]s ergibt - durchgehend davon aus, dass der Kläger im [X.] an seine befristete [X.]ätigkeit in [X.] in den Betrieb der [X.] in [X.] zurückkehren und dort wieder tätig werden sollte. Ob es für ein Fortbestehen des Schwerpunkts des Arbeitsverhältnisses in [X.] auch ausreichen würde, wenn während der Entsendung lediglich nicht feststeht, dass der Arbeitnehmer nicht zurückkehren wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

2. Die Beklagte hat den tariflichen Bruttolohnanspruch in Höhe der streitgegenständlichen Abzüge nicht erfüllt.

a) Der Arbeitgeber erfüllt einen Bruttolohnanspruch in einem Fall mit Auslandsbezug wie dem vorliegenden durch die Abführung der gesetzlich bzw. nach den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen einschlägigen Steuer, der einschlägigen (Sozialversicherungs-)Abgaben und durch die Auszahlung des restlichen ([X.] an den Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet bei einer Bruttolohnvereinbarung nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen - im Inland - nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (vgl. [X.] 7. März 2001 - [X.] 1/00 - zu III 1 b der Gründe, [X.]E 97, 150). Materiell handelt es sich dann auch hinsichtlich des [X.] um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus formellen Gründen des [X.] Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht wird, ohne dass sich hierdurch der materielle [X.]harakter der Zahlung an den Arbeitnehmer ändert (vgl. [X.] 7. März 2001 - [X.] 1/00 - zu III 1 c der Gründe, aaO).

b) Da der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum nicht in [X.] (lohn-)steuerpflichtig war, erfüllte die Beklagte in Höhe des von ihr vorgenommenen Abzugs der hypothetisch in [X.] zu zahlenden Steuer seinen tariflichen Vergütungsanspruch nicht. Die einbehaltene hypothetische Steuer wurde von ihr nicht an den [X.] Fiskus abgeführt. [X.] konnte nur durch Zahlung der [X.] Steuer bzw. durch die vereinbarten Erstattungen bei der jährlichen Nachberechnung der hypothetischen Steuer eintreten. Diese Beträge macht der Kläger nicht (mehr) geltend. Soweit die Summe der ausgezahlten Nettobeträge, der genannten Erstattungsleistungen sowie der tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und der in [X.] für den Kläger entrichteten Lohnsteuer nicht das Bruttoentgelt erreicht, kann der Kläger von der [X.] daher weitere Zahlung verlangen.

c) Die Beklagte hat den tariflichen Bruttolohnanspruch auch nicht durch die Zahlung der im [X.] vereinbarten Leistungen und Zulagen für die [X.]ätigkeit im Ausland erfüllt. Hierbei handelt es sich um selbständige Ansprüche, die nicht im inneren Zusammenhang mit dem für die „bloße“ Arbeitsleistung geschuldeten [X.]ariflohn standen.

aa) Die aus Anlass der Entsendung erbrachten Zahlungen, die - wenn auch z[X.] pauschaliert - auf bestimmte mit der Auslandstätigkeit verbundene Mehraufwendungen (Umzugskosten, Schulgeld etc.) bezogen sind, stehen nicht im Zusammenhang mit der tariflichen Vergütung. Sie beziehen sich - wie auch der Kaufkraftausgleich - auf Mehrkosten und -aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die [X.]ätigkeit in [X.] entstehen. Sie stellen kein Entgelt für die vom Kläger in [X.] erbrachte Arbeitsleistung dar.

[X.]) Entsprechendes gilt für die [X.]. Auch diese steht nicht im inneren Zusammenhang mit der tariflichen Vergütung, sondern wird den Arbeitnehmern für ihre Bereitschaft gezahlt, im Ausland zu arbeiten. Sie steht insoweit neben der - für erheblich erschwerte Bedingungen im Gastland - ggf. zu zahlenden Erschwerniszulage („Hard[X.]ip“), die besondere Härten (Klima, medizinische Versorgung, Sicherheitsrisiken) abdecken soll und verfolgt einen eigenen Leistungszweck. Für diese Einordnung sprechen auch die Regelungen zum Absinken der [X.] im vierten und fünften Entsendungsjahr auf zehn bzw. fünf Prozent des [X.] (Nr. 2.1 des [X.]angs zum [X.]), denen offenbar eine unterstellte sinkende „Belastung“ oder jedenfalls Gewöhnung an die Auslandstätigkeit zugrunde liegt. Wäre die [X.] auf die reine Arbeitsleistung bezogen, die sich während der Entsendung nicht ändert, gäbe es keinen Grund für eine Reduzierung.

d) Das Abstellen auf den inneren Zusammenhang zugesagter Sonderleistungen mit der tarifvertraglich vorgesehenen Arbeitsleistung und die Bestimmung des Leistungszwecks der vom Arbeitgeber zusätzlich zum tariflichen Entgelt erbrachten Leistungen entspricht auch der [X.]srechtsprechung zur Behandlung der individualrechtlichen Anrechnung von [X.]ariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Vergütung. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, ist hiernach aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer mit der übertariflichen Vergütung nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen [X.]arifentgelt zugesagt worden ist ([X.] 23. September 2009 - 5 [X.] 973/08 - Rn. 21). Für die Annahme eines selbständigen [X.] spricht es, wenn die [X.]en mit der Zulage einen besonderen, abgrenzbaren Leistungszweck (zB Abgeltung einer besonderen Erschwernis) verfolgen ([X.] 27. August 2008 - 5 [X.] 820/07 - Rn. 13, [X.]E 127, 319). Das bedeutet für die Frage der Anrechnung von [X.]ariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Vergütung, dass diese nur dann möglich ist, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der übertariflichen Zulage auch den erhöhten [X.]ariflohnanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen kann. Dies kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn mit dem übertariflichen Vergütungsbestandteil kein eigenständiger Leistungszweck verfolgt wird. Nur dann ist eine Anrechnung möglich, weil die übertarifliche Vergütung in diesem Fall (bloßes) Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung ist. Auch insoweit wird zur Feststellung des Erfüllungseintritts danach unterschieden, ob eine Geldleistung allein unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung ist oder mit ihr andere Zwecke verfolgt werden.

3. Da die im [X.] vereinbarten Leistungen wegen ihrer unterschiedlichen und eigenständigen Zweckrichtung nicht geeignet sind, den tariflichen Vergütungsanspruch zu erfüllen, der die „bloße“ Arbeitsleistung zum Gegenstand hat, stellt sich die in den Vorinstanzen thematisierte Frage eines Günstigkeitsvergleichs nicht. Selbst wenn ein solcher durchzuführen wäre, wären die Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. [X.]ang B des [X.]s nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 Alt. 2 [X.]VG als die tarifliche Regelung der Bruttovergütung. Denn die entsendungsbedingten Sonderleistungen - einschließlich der [X.] - wären nicht in einen Günstigkeitsvergleich einzubeziehen, weil sie andere Zwecke verfolgen ([X.]. Rn. 70 f.). Damit fehlte es an dem für die Bildung einer Sachgruppe erforderlichen inneren Zusammenhang (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 489/19 - Rn. 33, [X.]E 170, 230; 15. April 2015 - 4 [X.] 587/13 - Rn. 27 ff., [X.]E 151, 221). Auf die Frage, ob die Regelungen beim Abschluss der [X.] als „Gesamtpaket“ verhandelt wurden, kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht entscheidend an.

4. Die Ansprüche des [X.] sind nicht durch die [X.] der [X.] vom 21. Dezember 2018 gemäß § 389 BGB erloschen. Zum [X.]punkt der [X.] bestand - unabhängig von der Frage ihrer hinreichenden Bestimmtheit - jedenfalls keine Aufrechnungslage. § 387 BGB setzt für eine Aufrechnung voraus, dass zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden, die Aktivforderung durchsetzbar und die Passivforderung erfüllbar ist. Die Beklagte hatte keine Forderung aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Mit dem [X.] lag für die entsendungsbedingten Zulagen und sonstigen Leistungen eine wirksame Rechtsgrundlage vor. Die Zahlungen sind daher nicht „ohne rechtlichen Grund“ erfolgt.

5. Die hiernach bestehenden Ansprüche sind nicht verfallen. Der Kläger hat mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 26. Oktober 2017 die dreimonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist nach § 16 Nr. 1.2 M[X.]V 2008 bzw. nach dem ab dem 1. Januar 2019 geltenden § 16 Nr. 1.2 M[X.]V 2018 gewahrt. Seine Geltendmachung konnte unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls die zukünftigen, noch nicht fälligen Ansprüche mit einbeziehen und tat dies auch.

a) [X.] des [X.] umfasst sowohl die bereits vorgenommenen als auch alle zukünftigen Abzüge aufgrund des [X.]s. Dies ergibt seine Auslegung, wie das [X.] zutreffend erkannt hat.

aa) Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Würdigung des [X.]s nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Grundsätzlich ist von den [X.]atsacheninstanzen festzustellen, ob die Handlung einer [X.] zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht. Die dabei vorgenommene Auslegung ist regelmäßig in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer [X.]erklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. [X.] 23. Februar 2022 - 4 [X.] 354/21 - Rn. 67; 17. November 2021 - 4 [X.] 77/21 - Rn. 35). Vorliegend dürften - wie diverse Parallelverfahren nahelegen - die vom [X.] betroffenen Arbeitnehmer jedoch ein „Muster-Geltendmachungsschreiben“ verwendet haben, so dass es sich um eine revisionsrechtlich voll überprüfbare typische Erklärung handeln könnte (vgl. dazu [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] 101/19 - Rn. 12). Da die Auslegung des [X.]s auch einer solchen Überprüfung standhält, bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung.

[X.]) Der Kläger hat mit seiner Geltendmachung vom 26. Oktober 2017 die Rückzahlung aller nach dem [X.]sverfahren erfolgenden Einbehalte verlangt. Sie erfasst sowohl die bereits vorgenommenen Abzüge als auch die im [X.] und in den Folgejahren noch vorzunehmenden. Dies zeigt bereits der Wortlaut des Schreibens. Zwar ist die Betreffzeile auf das [X.] beschränkt, aus dem weiteren Inhalt ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger sich gegen das [X.] und die darauf beruhenden Abzüge insgesamt und ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer der Auslandstätigkeit wendet. Im Hinblick auf deren im Oktober 2017 bereits feststehende Fortdauer über den 31. Dezember 2017 hinaus ist folgerichtig anzunehmen, dass sich die Forderung, keine Hypotax-Abzüge mehr vorzunehmen, auf die gesamte Dauer der Entsendung bezieht. Entgegen der Auffassung der [X.] macht der Kläger die Einbehalte auch nicht nur für die Jahre geltend, in denen die hypothetische Steuer höher als die tatsächliche Steuer im Gastland ist. Indem er im zweiten Absatz seines Schreibens ausführt, er sei Steuerschuldner in [X.] und zahle die Steuern, erklärt er, dass er für die Steuerzahlungen in [X.] im Innenverhältnis keinen Ausgleich begehrt. Die von der [X.] für 2017 (und danach) unmittelbar abgeführten Steuern lässt er sich anrechnen, weil er dadurch von einer Verbindlichkeit frei geworden ist.

b) Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls war es dem Kläger möglich, seine Ansprüche bezüglich der Abwicklung des [X.]s auch schon vor deren Entstehung und Fälligkeit gegenüber der [X.] geltend zu machen.

aa) Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 16 Nr. 1.1 M[X.]V 2008 bzw. M[X.]V 2018 setzt nach dessen Wortlaut eine Geltendmachung nach der Fälligkeit voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewis[X.]eit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden ([X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] 476/12 - Rn. 44 f.; 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 28 ff., [X.]E 144, 210). Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat ([X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] 476/12 - Rn. 45).

[X.]) So lag es hier. Zwischen den [X.]en stand ausschließlich der von der [X.] einbehaltene Abzug für das [X.]sverfahren im Streit. Die Beklagte wusste, was der Kläger von ihr verlangte, und kannte auch die Höhe der Forderungen, weil sie selbst die Abzüge berechnete. Damit war der Warnfunktion der Geltendmachung Genüge getan.

6. Der Kläger hat mit seiner Zustimmung zu den Regelungen des [X.]s nicht wirksam auf die Zahlung des tariflichen Bruttogehalts verzichtet. Ein Verzicht scheitert schon an der fehlenden Billigung des [X.] durch die [X.]arifvertragsparteien, § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]VG.

7. Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB beanspruchen.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Biebl    

        

    Bubach    

        

        

        

    Markhof    

        

    Abel    

                 

Meta

5 AZR 128/22

07.09.2022

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 27. April 2021, Az: 24 Ca 28/21, Urteil

Art 8 Abs 2 S 1 EGV 593/2008, Art 8 Abs 2 S 2 EGV 593/2008, § 305c Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 362 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2022, Az. 5 AZR 128/22 (REWIS RS 2022, 7834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7834

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 TaBV 52/18 (LArbG München)

Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats - Regelungen in einer Betriebsvereinbarung


Referenzen
Wird zitiert von

5 AZR 307/22

8 Sa 1049/21

8 Ca 2199/22

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