Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZR 233/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3410

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 29. April 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Gegenabmahnung
BGB §§ 683, 670

[X.] kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann aus-nahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner [X.] keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

[X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.]/01 - OLG Hamm
LG Bielefeld

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. April 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Klage mit den Anträgen zu 1. und 3. abgewiesen worden ist.

Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der [X.]. [X.] des [X.] vom 22. Dezember 2000 wird zurückgewiesen, soweit die [X.] gemäß den Anträ-gen zu 1. und 3. verurteilt worden sind, zu 3. allerdings mit der Maßgabe, daß nach den Wörtern "die [X.] werden verurteilt" die Wörter ", es zu unterlassen" eingefügt werden.

Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] 28/43 und den [X.] zu 1 und 2 jeweils 15/86 auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die [X.] zu 1 und 2 zu jeweils 15/86 zu tragen. Die Klägerin hat die außer-gerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 zu 28/43 und die außerge-- 3 - richtlichen Kosten des [X.] zu 2 zu 1/7 zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Seit 1984 besteht in [X.]unter der Bezeichnung "[X.]" eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Diskothek. Betreiber war ursprünglich die [X.] Musikbetrieb GmbH & Co. [X.] (im weiteren: [X.]). Die Klägerin, Ehefrau eines der Kommanditisten der [X.], war von Anfang an in der [X.]. Sie wurde später auch zur Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der [X.], der [X.] Musikbetrieb-Verwaltungs GmbH (im weiteren: GmbH), bestellt.
Im Mai 1996 wurde der Beklagte zu 2, der Prokurist der [X.] zu 1 ist, ebenfalls zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er meldete für die [X.] im November 1996 die Domain-Namen "pc69.com" und "[X.]" an. Inhaberin der Domains war die [X.]. Als "[X.]" und "Billing Contact" war [X.] benannt. Betreut wurde der [X.]-Auftritt der [X.] von der [X.] zu 1. - 4 -
Am 30. Dezember 1996 meldete [X.]die Wortmarke "[X.]" u.a. für "Leitung, Führung und Verwaltung eines [X.] bzw. Diskothek" an. Die Marke wurde am 3. März 1997 unter der Nr. 396 56 470 beim [X.] eingetragen. Inhaber dieser Marke ist seit dem 25. Mai 2000 die Beklagte zu 1.

Am 25. März 1999 kam nach dem Vortrag der [X.] zwischen der [X.] zu 1 und der dabei durch den [X.] zu 2 vertretenen [X.] eine Vereinbarung zustande, nach der die [X.] das Anwesen, in dem die Diskothek "[X.]" betrieben wurde, ab dem 1. September 1999 an die Beklagte zu 1 [X.]. In dem Vertrag sei auch bestimmt gewesen, daß die Beklagte zu 1 das Namensrecht "[X.]" bzw. "[X.] Musikbetrieb" sowie alle Rechte an den [X.]s "[X.]" und "pc69.com" übertragen erhielt. Der Vertrag kam nicht zur Durchführung, weil die [X.] die dafür erforderliche Zustimmung der Vermieterin des Anwesens nicht beizubringen vermochte.
Im [X.] 1999 wurden der Beklagte zu 2 und später auch die Klägerin als Geschäftsführer der GmbH abberufen.
Nachdem die Vermieterin des Anwesens, in dem die Diskothek betrieben wurde, wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände gekündigt hatte, gab die [X.] das Mietobjekt am 15. November 1999 geräumt an die Vermieterin zurück. Die von dieser gefundene neue Hauptmieterin vermietete die Räume am selben Tag zum Betrieb einer Gaststätte und Diskothek an die Klägerin unter. Diese kaufte den zur Sicherung eines Brauereidarlehens übereigneten Teil des [X.] 5 - tars von der Brauerei. Das übrige Inventar, soweit es dem Vermieterpfandrecht unterlag, überließ die Vermieterin der Klägerin, die dafür die Mietrückstände der [X.] durch einen Aufschlag auf die von ihr zu zahlende Miete auszugleichen [X.]. Zeitgleich oder möglicherweise auch schon zuvor erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung von der [X.] "die erworbenen Namensrechte an der Geschäfts-bezeichnung '[X.]'" durch eine mündliche Vereinbarung übertragen, die dann Ende November 1999 oder Anfang 2000 schriftlich dokumentiert wurde.
Der Zeuge [X.]meldete Ende November 1999 die [X.]- Domains "pc-69.de" und "[X.]. .de" im Auftrag der Klägerin an und ließ sie in Erfüllung einer am 1. Dezember 1999 getroffenen Übertragungsver-einbarung am 29. Dezember 1999 auf diese übertragen. Die Beklagte zu 1 mahnte [X.]mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 ab, wobei sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der [X.] "[X.]" und "[X.] Musikbetrieb" sowie des Betriebs der [X.] "pc-69.de" verlangte. Nachdem [X.]hierauf mit [X.] vom 29. Dezember 1999 geantwortet hatte, er habe im Auftrag der Klägerin gehandelt, wiederholte die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2000 ihre Abmahnung. [X.]ließ die Beklagte zu 1 daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2000 zu der Erklärung auffordern, den [X.] nicht länger geltend zu machen. Die ihm hierdurch ent-standenen Anwaltskosten in Höhe von 1.007,08 DM hat die Klägerin getragen, die von [X.]dafür seine Ersatzansprüche gegenüber der [X.] zu 1 abgetreten erhalten hat. - 6 - In das Handelsregister bei dem Amtsgericht [X.]wurden am 19. Januar 2000 die Klägerin unter der Bezeichnung "[X.] Discothek e.K." und am 21. Februar 2000 die Auflösung der [X.] und die Löschung ihrer Firma eingetragen.
Am 17. Februar 2000 ließ der Beklagte zu 2 bei der [X.] in [X.] für die Domain "pc69.com" die Adresse des "Registrant" auf die Beklagte zu 1 und den "[X.]" und "Billing Contact" auf sich selbst abändern. Seit dem 3. Mai 2000 sind dort wieder die ursprüngliche Adresse und der frühere "[X.]" und "Billing Contact" einge-tragen.
Im Februar und März 2000 veränderten die [X.] die Inhalte der un-ter dem Domain-Namen "pc69.com" aufrufbaren Seiten, indem sie dort u.a. an die Stelle des Begriffs "[X.]" den Begriff "[X.]" setzten und als "Last Update" den 30. Februar 2000 angaben. Ferner wurde nunmehr auf eine [X.] "[X.]" hingewiesen, als deren "[X.]" der Beklagte zu 2 registriert war.
Die Klägerin will im vorliegenden Rechtsstreit erreichen, daß die [X.] keine Änderungen auf den unter der [X.]-Adresse "pc69.com" aufzuru-fenden Seiten mehr vornehmen und daß die Beklagte zu 1 die von der Klägerin für [X.]verauslagten Anwaltskosten bezahlt sowie in die Löschung der für sie eingetragenen Marke "[X.]" einwilligt. - 7 - Die Klägerin hat beantragt,

1. es den [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, a) auf den unter der [X.] "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten Änderungen vorzunehmen, sofern dies nicht von der Klägerin oder einem von ihr Bevollmächtigten verlangt wird,
b) die von der Klägerin unter der [X.] "www.pc69.com" ins [X.] gestellten Seiten aus dem Netz zu nehmen,
c) auf den von der Klägerin unter der [X.] "www.pc69.com" ins [X.] gestellten Seiten zu behaupten, um angebliche technische Schwierigkeiten zu vermeiden, sei eine Mirror-Site eingerichtet worden, die die gleichen Inhalte führe wie die Seite "www.pc69.com" und die unter der Adresse "www.[X.]" aufzurufen sei, d) die [X.] "www.[X.]" zu nutzen, hilfsweise darauf Texte oder ein Gästebuch, jeweils bezogen auf die [X.] der Klägerin "[X.]", Am ,

B. , zu ver- öffentlichen bzw. zu unterhalten; 2. festzustellen, daß die [X.] verpflichtet waren, die Änderungen, die sie auf den über die [X.] "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten seit dem 17. Februar 2000 ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen hatten, rückgängig zu machen, und daß sich dieser Anspruch der Klägerin erledigt hat;
3. es den [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen,

bei der Firma [X.], [X.], darauf hinzuwirken, daß als soge-nannter Registrant für die [X.] "www.pc69.com" ein anderer als die Klägerin und als sogenannter [X.] und als [X.] jeweils Herr "K. , [X.]

.com" eingetragen wird, insbesondere die Beklagte zu 1 als Registrant und der Beklagte zu 2 als [X.] und/oder [X.], hilfsweise
festzustellen, daß die [X.] verpflichtet waren, gegenüber der Firma [X.], [X.], darin einzuwilligen, daß als sogenannter Registrant - 8 - für die [X.] "www.pc69.com" die Klägerin und als sogenannter [X.] und als sogenannter Billing Contact Herr "K. , H.

.com" eingetragen wurde, äußerst hilfsweise
festzustellen, daß die Klägerin von den [X.] beanspruchen konnte, daß diese sämtliche Änderungen/Ergänzungen auf den über die [X.] "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten unverzüglich auszuführen hatten bzw. ausführen zu lassen hatten, die die Klägerin von ihnen verlangt hätte;
4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1.007,08 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 26. Mai 2000 zu zahlen;
5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, gegenüber dem [X.] in die Löschung der Wortmarke 396 56 470 "[X.]" einzuwilli-gen.
Die [X.] sind der Klage entgegengetreten.

Das [X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen im vollen Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, [X.] die Klägerin ihre Ansprüche im vollen Umfang weiter.

- 9 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet erach-tet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe das den [X.] 1 bis 3, deren hinreichende Bestimmtheit dahinstehen könne, zugrunde gelegte Kennzeichen oder Na-mensrecht an dem Schlagwort "[X.]" des der [X.] zustehenden Unterneh-menskennzeichens und dementsprechend an der Domain "pc69.com" im [X.] nicht wirksam übertragen bekommen. Nach § 23 HGB könne die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden, für welches sie ge-führt werde. Zwar sei für eine Veräußerung im Sinne dieser Bestimmung nicht in jedem Fall die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs erforderlich, sondern könne es genügen, wenn zusammen mit dem Kennzeichen im großen und ganzen die Werte übertragen würden, die nach wirtschaftlichen [X.] den Schluß rechtfertigten, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt werde. Einen solchen Erwerb habe die Klägerin aber ebenfalls nicht dargetan. Der "[X.]", für den die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streite, beziehe sich nur auf die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen. Aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Geschäftsbetrieb in einem Umfang übernommen, der genüge, um eine Übertragung des Namensrechts zu ermöglichen, gehe nicht hervor, was sie im einzelnen übernommen haben wolle, zumal nach ihrem weiteren [X.] eine Betriebsübernahme oder eine Betriebs- bzw. Firmenfortführung ausdrücklich nicht stattgefunden habe. Der Umstand allein, daß die Klägerin - 10 - den Betrieb der Diskothek tatsächlich "fortgeführt" habe, beinhalte nicht die Übernahme der Werte im großen und ganzen, die nach wirtschaftlichen [X.] den Schluß auf einen Erwerb des Geschäftsbetriebs rechtfertig-ten. Im Gegenteil handele es sich um einen Neubeginn der Klägerin unter der Bezeichnung des Firmenschlagworts der [X.]. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die [X.]s auch nicht gleichsam "frei" geworden, da das Recht an ihnen bei der [X.] geblieben sei. Der "[X.]" sei lediglich befugt, die Domain im Auftrag des Inhabers zu verwalten, und könne daher nicht über deren Inhaberschaft verfügen. Es sei daher rechtlich ohne Be-deutung, wenn er die Domain "pc69.com" nicht mehr für die [X.], sondern für die Klägerin habe verwalten wollen.
Ein mögliches eigenes Recht an dem Unternehmenskennzeichen "[X.] Discothek e.K." stehe der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag frühestens seit dem 19. Januar 2000 zu. Daraus könne sie keine Inhaberrechte an der Domain "pc69.com" herleiten, da allein aufgrund dieses [X.] kein Wechsel in der Inhaberschaft der [X.]s eingetreten sei. [X.] vermöge sie damit nicht gegenüber der prioritätsälteren Wortmarke der [X.] zu 1 "[X.]" durchzudringen.
Die Klägerin könne sich gegenüber deren Priorität auch nicht auf ältere Rechte der [X.] an deren Unternehmenskennzeichen berufen. Zum einen gebe eine Gestattung schuldrechtlicher Art, die in der Abrede der [X.] mit der Klägerin zu deren Gunsten unterstellt werden könne, nur eine Einrede entsprechend § 986 BGB gegenüber Ansprüchen der [X.] zu 1 aus der Marke, nicht aber das Recht, selbst gegen die Beklagte zu 1 vorzugehen. Zum anderen [X.] die Klägerin die Einrede nur so lange geltend machen können, wie die [X.] selbst dieses Recht hätte durchsetzen können; deren Kennzeichenschutz sei aber mit der Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs erloschen.
Der Zahlungsanspruch sei, da der von der Klägerin beauftragte [X.] R. mit seiner "Gegenabmahnung" ausschließlich Eigenrechte zur Abwehr des von der [X.] zu 1 gegen ihn geltend gemachten Anspruchs wahrge-nommen habe, nicht aus §§ 683, 677, 670 BGB begründet. Ein [X.] nach § 678 BGB sei ebenfalls nicht gegeben; denn die Beklagte zu 1 habe nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, infolge des vom [X.] Bielefeld in dem Rechtsstreit 16 O 221/99 für wirksam erachteten Vertrags vom 25. März 1999 die besseren Rechte an dem Kennzei-chen "[X.]" zu haben und [X.]insbesondere die Verwendung ei- ner Domain "pc-69.de" untersagen zu können.
Die Klägerin könne auch nicht die Löschung der Marke "[X.]" wegen sittenwidriger Behinderung begehren. Ihr Vortrag, der "[X.]" S. habe die Marke Ende 1996 im Auftrag der [X.] und in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes (der [X.]) angemeldet, damit die [X.] sie später behindernd einsetzen könnten, sei widersprüchlich. Denn die Klägerin habe auch ausgeführt, dem [X.] zu 2 sei die Existenz der Marke "schon" im Frühjahr 1999, also erst mehr als zwei Jahre nach der An-tragstellung bekannt gewesen. Im übrigen hätte allenfalls die [X.] derartige Rechte geltend machen können. Der Erwerb der Marke durch die Beklagte zu 1 und deren Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit führe, selbst wenn die - 12 - Beklagte zu 1 durch diesen Erwerb ihre Prozeßsituation verbessert haben soll-te, nicht zur Sittenwidrigkeit.
I[X.] Die Revision ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann als Inhaberin des [X.] "[X.]", das sie als Firmenbestandteil von der [X.] wirksam erworben hat, ge-mäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] verlangen, daß die [X.] das Kennzeichen nicht, wie geschehen, in der im Klageantrag 1 hinreichend be-stimmt beschriebenen Weise benutzen.
a) Das Berufungsgericht ist, ohne dies allerdings näher auszuführen, mit Recht davon ausgegangen, daß die [X.] im [X.] 1999 noch Inhaberin des [X.] "[X.]" war. Nicht die allein mit der Geschäftsfüh-rung beauftragte und im übrigen die Stellung der persönlich haftenden Gesell-schafterin einnehmende GmbH, sondern die [X.], in deren Namen auch die maßgeblichen Verträge abgeschlossen waren, war die Inhaberin des Diskothe-kenbetriebs und damit auch die Inhaberin des für diesen bestehenden [X.] "[X.]". Hieran hat sich durch den nach dem Vortrag der [X.] am 25. März 1999 zwischen der [X.] und der [X.] zu 1 ge-schlossenen Untermietvertrag nichts geändert. Denn danach sollte die Beklagte zu 1 das Mietobjekt mit dem dort eingerichteten Musikbetrieb der [X.] im Sep-tember 1999 übernehmen, wozu es dann aber nicht gekommen ist, weil die [X.] die erforderliche Zustimmung ihres Vermieters nicht beizubringen vermochte. Dementsprechend ist mangels Betriebsübergangs auch das Unternehmens-kennzeichen "[X.]" nicht auf die Beklagte zu 1 übergegangen (vgl. [X.], [X.]. - 13 - v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, [X.], 1164, 1165 = [X.], 931 - [X.]; [X.]. [X.] - [X.], [X.], 972, 975 = [X.], 1156 - [X.]).
b) Die [X.] hat das ihr danach im [X.] 1999 noch zustehende [X.] "[X.]" zusammen mit den gemieteten Räumen, in [X.] sie den Diskothekenbetrieb unterhalten hat, und mit dem dafür genutzten Inventar wirksam auf die Klägerin übertragen.
aa) Der nach § 23 HGB nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb mögliche Übergang eines Unternehmenskenn-zeichens erfordert nicht, daß der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wird. Es reicht aus, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß der Erwerber die mit dem Kennzeichen verbundene [X.] fortsetzen wird ([X.], [X.]. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, [X.] 1973, 363, 365 - [X.]; [X.]. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, [X.] 1991, 393, 394 = [X.], 222 - Ott International; [X.] [X.], 972, 975 - [X.]). Im Rahmen der dabei unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen [X.] vorzunehmenden Beurteilung sind im Interesse einer wirtschaftlich sinn-vollen Verwertung insbesondere bei Unternehmen, die vor der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs stehen, keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Übergangs des Geschäftsbetriebs zu stellen (vgl. [X.] [X.] 1991, 393, 394 - Ott International). Allerdings muß gewährleistet sein, daß es nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Geschäftsbezeichnung kommt, durch die die Gefahr von Irreführungen begründet wird, denen die Bindung des [X.] - chenrechts an das Unternehmen entgegenwirken soll ([X.] [X.] 1991, 393, 394 - Ott International, m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im [X.] 1999 von der [X.] zusammen mit den von dieser für den Betrieb der Diskothek benutzten [X.] Räumen und dem zugehörigen Inventar auch das Unternehmens-kennzeichen "[X.]" erworben. Unerheblich ist, daß die Klägerin die Räume nicht als Nach- oder Untermieterin der [X.], sondern als Untermieterin einer neu eingetretenen Hauptmieterin zur Nutzung überlassen bekommen und das [X.] wegen der an ihm bestehenden Sicherungsrechte nicht von der [X.] er-worben hat, sondern insoweit mit den Sicherungsnehmern gesonderte Verein-barungen treffen mußte. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die von der [X.] in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge, mit denen sie im Er-gebnis den gesamten Geschäftsbetrieb der [X.] übernommen hat, bei [X.] Betrachtungsweise als ein zusammenhängender Vorgang darstellen ([X.], [X.]. v. 14.12.1989 - I ZR 17/88, [X.] 1990, 601, 603 = WRP 1990, 500 - Benner, m.w.N., insoweit in [X.] 109, 364 nicht abgedruckt). Die zwischen-zeitliche kurzfristige Benutzung der Bezeichnung "[X.]" hatte auf diesen Er-werb des [X.] und dessen Bestand keinen Einfluß.
c) Als Inhaberin des [X.] "[X.]" kann die Klä-gerin verlangen, daß die [X.] ihren Geschäftsbetrieb nicht dadurch [X.], daß sie, wie geschehen, dessen [X.]auftritt unter der [X.]-Adresse "pc69.com" durch die Vornahme von Veränderungen beeinträchtigen, wie sie im Klageantrag 1 a) bis c) beschrieben sind. Dieser Anspruch gründet sich, so-weit die [X.] mit der Umschreibung der Adresse der Domain "pc69.com" - 15 - unbefugt die Unternehmenskennzeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr verwendet haben, auf § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.]. Soweit die [X.] außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgte, rechtfertigt er sich aus § 12 Satz 2 BGB wegen unbefugter Anmaßung des der Klägerin zustehen-den Domain-Namens (vgl. [X.], [X.]. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, [X.] 2003, 897, 898 = [X.], 1215 - maxem.de, zum Abdruck in [X.] 155, 273 be-stimmt) oder, falls es bei den beanstandeten Manipulationen an der Homepage der Klägerin nicht zu einem unbefugten Namensgebrauch gekommen sein soll-te, aus dem Schutz, den der von der Klägerin eingerichtete und ausgeübte Ge-werbebetrieb als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB genießt (vgl. [X.], [X.]. v. 10.12.2002 - [X.], NJW 2003, 1040, 1041).
d) Zu der Frage, ob die [X.]-Adresse "[X.]" mit der Ge-schäftsbezeichnung "[X.]", hinsichtlich der die Klägerin Schutz genießt, i.S. der § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] verwechselbar ist (Klageantrag 1d)), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel-lungen getroffen. Der Senat ist jedoch in der Lage, dieses nachzuholen. Der Bestandteil "-diskothek.de" im angegriffenen Zeichen stellt lediglich einen den Geschäftsgegenstand beschreibenden Zusatz dar. Damit ist außer von der Identität der Tätigkeitsgebiete der Parteien auch von der Identität der sich ge-genüberstehenden Bezeichnungen und daher von deren [X.] auszugehen.
2. Nicht begründet ist der Klageantrag 2 auf Feststellung, daß sich der Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Rückgängigmachung der Ver-änderungen, die diese auf den über die [X.] "pc69.com" aufzuru-- 16 - fenden Seiten vorgenommen hatten, erledigt hat. Die [X.] haben diesen Anspruch bereits vor der Klageerhebung erfüllt. Da sie zudem, wenn sie in [X.] wiederum entsprechende Veränderungen vornehmen sollten, gegen die Ziffer 1. a) des gegen sie im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Verbots verstoßen würden, ist im übrigen auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen.
3. Aus den zu vorstehend 1. dargelegten Gründen kann die Klägerin ge-mäß dem Klageantrag 3 ferner verlangen, daß die [X.] in Zukunft nicht mehr - wie geschehen - darauf hinwirken, daß bei der Firma [X.] für die [X.] "pc69.com" eine andere Person als die Klägerin als "Registrant" und eine andere als die von der Klägerin genannte Person als "[X.]" und/oder "Billing Contact" eingetragen werden.
4. Nicht begründet ist dagegen auch der von der Klägerin mit dem [X.] 4 aus von [X.]abgetretenem Recht geltend gemachte An- spruch auf Ersatz der diesem durch die Gegenabmahnung entstandenen Ko-sten. Mit Recht geht die herrschende Meinung im Wettbewerbsrecht davon aus, daß der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermei-dung der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten ist, vor der Erhebung einer ne-gativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. Eine Ge-genabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlaßt, wenn die Ab-mahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich [X.] Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in - 17 - diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßli-chen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 72-74; [X.] in [X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 205 f., jeweils m.w.N.). Eine entsprechende Ausnahmesituation war im Streitfall nicht gegeben. [X.] hat [X.]in der Gegenabmahnung selbst nicht geltend ge- macht, die von der [X.] zu 1 ausgesprochene Abmahnung sei auf einer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht offenkundig unzutreffenden Grundla-ge erfolgt.
5. Ebensowenig kann die Klägerin verlangen, daß die Beklagte zu 1 ge-mäß dem Klageantrag 5 in die Löschung der von ihr erworbenen Marke "[X.]" einwilligt.
a) Ein kennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 2, § 12 [X.] steht der Klägerin nicht zu, weil der für ihre Geschäftsbezeich-nung "[X.]" bestehende Schutz sich auf das Gebiet der Stadt [X.]und allenfalls noch auf deren Umland, nicht aber auf das gesamte Gebiet der [X.] erstreckt.
b) Ein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 1 UWG wird zwar nicht durch die Regelungen im [X.] über die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit ausgeschlossen. Er besteht aber nicht schon deshalb, weil der Anmelder weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für - 18 - gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erwor-ben zu haben ([X.], [X.]. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, [X.] 2000, 1032, 1034 = [X.], 1293 - [X.] 2000, m.w.N.). Etwas anderes kann dann gelten, wenn auf seiten des [X.] besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen Be-sitzstandes des Vorbenutzers für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung ohne zureichenden sachlichen Grund und mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht als Kennzeichen hat eintragen lassen, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin zu erblicken sein, daß der Anmelder einer Marke die mit deren Eintragung ent-stehende, wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweck-fremd als Mittel des [X.] einsetzt (vgl. [X.] [X.] 2000, 1032, 1034 - [X.] 2000). Die Klägerin hat für das Vorliegen einer solchen sit-tenwidrigen Behinderung jedoch nichts vorgetragen. Sie könnte im übrigen auch beim Vorliegen einer solchen Behinderung ihres nur räumlich beschränk-ten Rechts nicht die Löschung der Marke der [X.] zu 1 beanspruchen, die Schutz im gesamten Inland genießt.
II[X.] Danach war, soweit das Berufungsgericht die Klage mit den Anträ-gen 1 und 3 abgewiesen hat, das [X.]eil des [X.]s wiederherzustellen. Dabei waren die im [X.]eilsausspruch des [X.]s beim Klageantrag 3 ver-sehentlich ausgelassenen Wörter ", es zu unterlassen" einzufügen. Hinsichtlich der Klageanträge 2, 4 und 5 war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. - 19 - [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 233/01

29.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZR 233/01 (REWIS RS 2004, 3410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3410

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