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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.
Meta
19.07.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 29. Juli 2013, Az: 1 Bs 145/13, Beschluss
Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 37 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 18 S 2 BBesG vom 11.07.2013, § 14 Abs 1 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.07.2016, Az. 2 BvR 1958/13 (REWIS RS 2016, 7962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7962 BVerfGE 141, 56-81
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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