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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:3. Mai 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, § 29 Abs. 3a)Die Nutzung eines mit staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen [X.] auf der [X.]undlage eines Nutzungsve[X.]rages kann eine Einbeziehung indie sachenrechtliche Bereinigung [X.]) § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschränkt bei einer Rechtsnachfolge auf der [X.] nicht die Einredemöglichkeiten des [X.]undstückseigentümers, sondern er-streckt die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2SachenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen zu-sätzlichen [X.].[X.], [X.]. v. 3. Mai 2002 - [X.]/01 - KG in [X.] LG [X.]- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 22. Februar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 17. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das klagende Land (im folgenden: der [X.]) ist [X.] einerehemals volkseigenen bebauten [X.], die von den [X.] inBesitz gehalten wird. Die do[X.] 1940 errichtete [X.] wurde 1965 in einfestes [X.]. Am 3. Oktober 1987 schlossen die Streithelfer [X.] mit der damaligen Nutzerin einen Kaufve[X.]rr das [X.] bezogen dieses in der Folgezeit im Rahmen eines [X.]. MitVereinbarung vom 7. November rließ der [X.],Siedler und Kleintierzchter ([X.]) den [X.] die Nutzung der Parzelle,beginnend ab 3. Oktober 1987. Der dabei [X.] den [X.] handelnde Vorstandder [X.] unterzeichnete den vorformulie[X.]en [X.] 4 -nicht eiig, sondern versah das Ve[X.]ragsformular mit einem Stempel.Mit notariellem Ve[X.]rag vom 2. Juni 1994 verkauften die Streithelfer das [X.] zwischenzeitlich errichteter Garage an die [X.] weiter.Der [X.] verlangt die Rmung und Herausgabe des [X.]s.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] das [X.] diese [X.] und die Klage abge-wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.]. Die [X.] beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht spricht den [X.] ein Besitzrecht nachA[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EG[X.] i. V. m. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3Satz 2 e SachenRBerG, § 398 [X.] zu. Die ursprlich errichtete [X.] seimit Billigung staatlicher Stellen in ein zu Wohnzwecken geeignetes Gumgebaut und als Eigenheim genutzt worden. Nach dem Erwerb des [X.] die Streithelfer der [X.] do[X.] nicht nur zeitweise gewohnt, [X.] ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Das hieraus folgende ge-setzliche Besitzrecht tten sie mit notariellem Ve[X.]rag vom 2. Juni 1994 nebstzukftiger Sachenrechtsbereinigungsansprche auf die [X.].Der [X.] könne hiergegen nicht die Einrede einer fehlenden Nutzung des[X.] durch die [X.] erheben, denn die Voraussetzungen des § 29Abs. 3 SachenRBerG licht vor, weil das [X.] im Zeitpunkt [X.] mit den [X.] bebaut gewesen sei.- 5 -Diese Aus[X.]ungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung nicht inallen Punkten stand.II.Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] [X.] dem Rmungsverlangen des [X.] möglicherweise gemߧ 986 Abs. 1 [X.] ein Besitzrecht nach A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 [X.]. V. m. § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 15SachenRBerG entgegensetzen können. Etwas anderes tte nur dann zu [X.], wenn bereinigungsrechtliche Ansprche der [X.] nach § 29 Abs. 1SachenRBerG ausgeschlossen [X.]. Hierzu bedarf es weiterer tatschlicher[X.]stellungen. Dies [X.]t zur Aufhebung und [X.] Die Streithelfer haben infolge des Ankaufs des [X.] einen Nut-zungstatbestand verwirklicht, der mit Inkrafttreten des [X.] von den §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG erfaßt wirdund in den die [X.] als Rechtsnachfolger eingetreten [X.]) Allerdings liegen [X.] das vom Berufungsgericht bejahte [X.] § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG keine hinreichenden [X.]stellun-gen vor. Diese Vorschrift bezieht ein [X.], auf dem sich ein als [X.] geeignetes und genutztes [X.], nur dann in die Sachen-rechtsbereinigung ein, wenn es aufgrund eines Ve[X.]rages zur Nutzung von [X.] (§§ 312 ff ZGB) mit Billigung staatlicher Stellen er-richtet wurde und der Überlassende der Wohnnutzung nicht widersprochen [X.] -Das Berufungsgericht hat jedoch nicht gekl[X.], auf welcher Nutzungsgrundlageder Umbau der ursprlichen [X.] in ein Wohnhaus erfolgt ist. Es hat [X.], wer diesen Ausbau vorgenommen hat, noch ob die [X.] im Sinne von §§ 312 ffZGB durchge[X.]t worden sind (zur Bewe[X.]ung vor dem 1. Januar 1976 be-g[X.]er Nutzungen als Ve[X.]ragsverltnisse nach §§ 312 ff ZGB: vgl. § 2Abs. 2 [X.] sowie [X.], [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, [X.] 2001, 503,504 [X.]). [X.] steht lediglich, [X.] das [X.] in einer Kleinga[X.]enan-lage liegt. Die Nutzung eines Kleinga[X.]ens innerhalb einer [X.]stellt zwar einen Unterfall der allgemeinen Nutzung von [X.] zur Er-holung [X.] §§ 312 ff ZGB dar ([X.]Z 139, 235, 238 f). Mit der [X.] rfte auch ein entsprechender Nutzungsve[X.]rag bestandenhaben. Denn der Verkauf der Aufbauten im [X.] erfolgte nach den Vor-gaben in Ziffer 7 der Sctzungsrichtlinie [X.] die Ermittlung der Entscigungbei Nutzerwechsel eines Kleinga[X.]ens (Ausgabe 1985, abgedruckt in Kleingar-tenwesen, Kleintierzucht, Kleintierhaltung, 1987, [X.], 82 f). [X.] bleibtaber, ob die [X.] das (Wohn)rstellt hat oder ob die Errichtungvon einer anderen Person, etwa dem [X.] (Verchter, Überlassender), vor-genommen wurde. Der [X.] kann nach dem Sachverhalt nur davon ausge-hen, [X.] das Gicht von dem [X.]seigentmer erstellt wordenist und auch die Streithelfer selbst [X.]d ihrer Besitzzeit keine Baumaûnah-men durchge[X.]t haben, die einer Neuerrichtung gleichzustellen sind (vgl.§ 12 Abs. 1 SachenRBerG).b) Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. a - h SachenRBerG bezeichneten Fall-gruppen regeln jedoch die bereinigungsrechtlichen Sachverhalte beim Bauoder Erwerb von Eigenheimen nicht abschlieûend. Vielmehr hat der [X.] 7 -ber in § 5 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen,der auch bislang unentdeckte Flle einer Bereinigung zlich macht, soweitdiese bei we[X.]ender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleich-zustellen sind oder aus sonstigen [X.]ch der gesetzlichen Zielsetzungdem Schutzbereich des [X.] unterfallen (vgl.SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 102; [X.], [X.]. v. 16. Oktober1998, [X.] 390/97, [X.], 94, 97; [X.], [X.]. v. 25. November 1998, [X.], [X.], 596, 601; [X.], [X.]. v. 12. Mrz 1999, [X.] 143/98, [X.], 968, 969). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.c) Das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG [X.] deswegen nicht ein, weil nicht festgestellt wurde, ob das auf der [X.] aufgrund eines Nutzungsve[X.]rages nach §§ 312 ff [X.] wurde. Allrigen Voraussetzungen sind dagegen erfllt. Die Streit-helfer rnahmen mit Billigung staatlicher Stellen und des [X.] ein ste-stens bis zum [X.] errichtetes [X.] Abgeltung des vom[X.] ermittelten Zeitwe[X.]s als Eigenheim und nutzten dieses sowohl am2. Oktober 1990 als auch in der Folgezeit bis 1994 durcig als Wohnungund Lebensmittelpunkt.aa) Nach den rechtsfehler[X.]eien [X.]stellungen des Berufungsgerichtslag jedenfalls im [X.] ein den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2SachenRBerG entsprechender Umbau der ehemaligen [X.] in ein als [X.] geeignetes Gvor. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf [X.] des [X.] vom 3. September 1987 dokumentie[X.]enAusbauzustand [X.]. Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Ge-sei 1987 stark sanierungsrftig und daher [X.] ein dauerhaftes Woh-- 8 -nen ungeeignet gewesen, reicht dieser Vo[X.]rag angesichts der im [X.]erfolgten staatlichen Genehmigung der Wohnnutzung (dazu unten [X.]) [X.], um die grundstzliche Eignung des [X.] zu Wohnzwecken in [X.] stellen. Der im [X.] erreichte Ausbauzustand der ursprlichen [X.] auch den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.[X.]) Die bauliche Inanspruchnahme der Parzelle zu Wohnzwecken istzudem mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt. Zwar greift vorliegend die [X.] des § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nicht ein, denn es ist nicht fest-gestellt, [X.] [X.] den Umbau der [X.] in ein Wohnhaus eine Bauzustimmungoder Baugenehmigung (die unter bestimmten Voraussetzungen durch den [X.] der Spa[X.]e 5 des [X.] tte erfolgen k, vgl. § 17 VO r Bevl-kerungsbauwerke, [X.], [X.]) e[X.]eilt worden ist. Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts kommt auch die Vermutung des § 10 Abs. 2 Satz 2SachenRBerG nicht zum Tragen. Es hat mlich nicht hinreichend festgestellt,wann der Umbau in ein Wohnhaus abgeschlossen worden ist, wann also die- bis zum 2. Oktober 1990 zu wahrende - [X.]ist von 5 Jahren zu laufen [X.] hat (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Mrz 1999, [X.] 143/99, aaO). [X.] die [X.]nach den [X.]stellungen des Berufungsgerichts [X.] 1965 in ein festes [X.] wurde, bedeutet noch nicht, [X.] zu diesem Zeitpunkt auchdie Umgestaltung in ein Wohnhaus beendet war. Trotzdem ist von einer staatli-chen Billigung der Bebauung der [X.] mit einem Wauszugehen. Denn diese ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem 1987 bean-tragten und vollzogenen Wohnungstausch erfolgt, dem verschiedene staatlicheStellen zugestimmt haben (vgl. auch [X.], in [X.]/[X.]/[X.],SachenRBerG, § 5 [X.]. 126 a). [X.] der Wohnungswechsel [X.] von allen zustigen Stellen genehmigt worden ist (vgl. § 126 Abs. 2- 9 -ZGB, § 36 Abs. 1 [X.] ([X.] 1985 I, [X.]), [X.] am Vorliegen einerstaatlichen Billigung nichts, denn der Gesetzgeber lût auch eine ausdrckli-che (faktische) Gestattung einer [X.] die [X.] die Bodennutzungunzustigen, aber r die Verwirklichung planwi[X.]schaftlicher Vorgabenbestimmenden Stell(vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG sowieBeschluûempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7245, [X.]; [X.]/E[X.]ing, [X.], 10. Aufl., § 10 SachenRBerG [X.]. 3; [X.], in:[X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermin der ehemaligen [X.], § 10SachenRBerG [X.]. 7, 21; [X.], in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 10[X.]. 99 ff). Diese Erfordernisse sind vorliegend erfllt, denn die den [X.] bewilligenden Organe hatten [X.] §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1, 36Abs. 1 [X.] Aufgaben der Wohnraumlenkung [X.]) Die Streithelfer nutzten das angekaufte Gin der Folgezeitaber nicht nur mit Billigung staatlicher Stellen, sondern auch aufgrund einesam 7. November 1987 mit dem [X.] abgeschlossenen Kleinga[X.]ennutzungs-ve[X.]rags [X.] §§ 312 ff ZGB. Zwar ist das vorgelegte Ve[X.]ragsformular [X.] §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht eiig vomVorstand der [X.] unterzeichnet (vgl. Autorenkollektiv, [X.] zum ZGB, § 66 [X.]. 1), sondern nur mit einem Stempel versehen [X.]. Dieser Formmangel ist jedoch [X.] § 19 Abs. 1 [X.] zumindest ex nunc - geheilt (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Mai 1996, [X.] 272/94,[X.] 1996, 522 f; [X.]/E[X.]ing, [X.], aaO, Vor § 1 SachenRBerG [X.]. 28;[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Stand 1997, § 1 SchuldRAnpG[X.]. 12; [X.]/[X.], aaO, Stand August 1999, § 19 SchuldRAnpG [X.]. 2 ff). Die [X.] erstreckt sich auch auf schuldrechtliche Ve[X.]r, die in den [X.] -wendungsbereich des [X.] einbezogen sind.Denn dieses trifft selbst keine Regelr die Wirksamkeit solcher Ver-tr. Es setzt vielmehr voraus, [X.] diese Ve[X.]rch den [X.] ihr [X.] geltenden Vorschriften rechtsverbindlich sind. Die Wirksamkeit desvon den [X.] abgeschlossenen Nutzungsve[X.]rags scheite[X.] auch [X.] einer fehlenden staatlichen Genehmigung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB,§ 2 Abs. 1 m [X.] 1977 (GBl 1978 I , [X.]). Es ist davon auszugehen, [X.]eine solche Genehmigung nicht eingeholt wurde (vgl. zu dieser Praxis[X.]-RegE, BT-Drucks. 12/7135, [X.]). Denn es bestehen keine An-haltspunkte da[X.], [X.] eine Genehmigung zwar beantragt, jedoch wegen [X.] des [X.] mit den staatlichen Zielen (vgl. §§ 1 Abs. 1,3 Abs. 1 [X.]) verweige[X.] worden ist. Der somit [X.] schwebend [X.] Nutzungsve[X.]rag ist durch den steren Wegfall des [X.] (vgl. § 2 Nr. 2 des [X.] vom28. Juni 1990 - [X.], [X.]4) ltig wirksam geworden (vgl. auch[X.]-RegE, BT-Drucks. 12/7135, [X.]; [X.], [X.]. v. 3. Mrz 1993,[X.] 266/93, [X.], 1193; [X.]/[X.], [X.], aaO, § 1SchuldRAnpG [X.]. 15).dd) Die Streithelfer der [X.] nutzten damit zum 2. Oktober 1990(vgl. § 5 Abs. 3 SachenRBerG) ein W, das zwar [X.] aufgrund eines Ve[X.]ragsverltnisses nach §§ 312 ff ZGB errichtet, [X.] von ihnen auf der [X.]undlage eines solchen Nutzungsve[X.]rages und mitstaatlicher Billigung entgeltlicrnommen wurde. Diese Fallgestaltungrechtfe[X.]igt nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ebenso wie das in § 5Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG genannte Regelbeispiel eine Einbezie-hung in die sachenrechtliche Bereinigung. Das Sachenrechtsbereinigungsge-- 11 -setz [X.] den Investitionen, die der Schaffung oder dem Erwerb von Wohn-raum dienten (bauliche Investitionen zu Wohnzwecken), grundstzlich den Vor-rang vor den Interessen der [X.]seigentmer ein (so [X.], BT-Drucks. 12/5992, [X.]). Die Schutzrftigkeit sol-cher Aufwendungen soll also nicht dav, ob sie zur Erstellung ei-nes [X.] oder (nur) [X.] dessen Ankauf gettigt wurden (vgl. insb. §§ 5, 7Abs. 1, 9 Abs. 1 SachenRBerG, die [X.] die do[X.] bezeichneten Flle Errichtungund Erwerb von (Wohn)leichstellen; vgl. ferner § 43 SchuldRAnp[X.]owieSchuldRndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, [X.]). Entscheidend ist vielmehr,[X.] diese Investitionen der Beschaffung von Wohnraum als einem [X.] die Le-bens[X.]ung unverzichtbaren Gut dienten (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.]; 57).Die zentrale Bedeutung des Wohnraums hat den Gesetzgeber auch [X.],zwar nicht die auf der [X.]undlage eines [X.] [X.] §§ 312 ffZGB errichteten Ga[X.]en- und Wocser, wohl aber deren mit staatli-cher Billigung erfolgten Ausbau in [X.] (sog. unechte Datschen) [X.] zu unterstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3Satz 2 e SachenRBerG; BT-Drucks. 12/5992, S. 54 f, S. 57 f, 103, vgl. auch[X.]Z 139, 235, 240). Angesichts der aufgezeigten Zielsetzung des [X.] ist es gerechtfe[X.]igt und geboten, dem [X.] in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG die Flle gleichzustellen, indenen zwar ungekl[X.] ist, ob der Ausbau einer errichteten [X.] oder [X.] in ein Eigenheim aufgrund eines [X.]nach §§ 312 ff ZGB erfolgt ist, in denen aber der Ankfer eines solchen Ei-genheims dieses mit staatlicher Billigung bezieht und - mit Ablauf des2. Oktober 1990 - auf der [X.]undlage eines Ve[X.]rages im Sinne von §§ 312 ffZGB [X.] -d) Die [X.] sind aufgrund des Kaufve[X.]rages vom 2. Juni 1994 indie ihren [X.] [X.] § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zustehen-de Rechtsstellung eingetreten (§ 14 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SachenRBerG). Dies giltig davon, ob sie wirksam das Eigentum an dem [X.] haben oder nicht.aa) Sofern die Streithelfer Sondereigentum an dem Wohnhaus [X.], [X.] die [X.] als [X.] in deren [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 14 [X.]. 4;[X.]/E[X.]ing, [X.], aaO, § 9 SachenRBerG [X.]. 15, § 14 SachenRBerG[X.]. 13; MchKom-[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 SachenRBerG[X.]. 2; [X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 14 [X.]. 3, § 9 [X.]. 14). Einerechtsltige Eigentums[X.]ragung setzt allerdings [X.] voraus, [X.] die[X.] der Streithelfer [X.] § 296 Abs. 1 ZGB bzw. §§ 296 Abs. 2, 25,26 Abs. 1, 27 ZGB (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.]; [X.]Z 139, 235, 242 f; vgl.aber auch [X.], [X.] 1995, 70, 73) bzw. nach §§ 95 Abs. 1, 929 ff [X.], § 2Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Dezember 1995, [X.] 334/94,NJW 1996, 916, 917) oder nach sonstigen Vorschriften gesonde[X.]es Eigentuman dem [X.]langt hat. Auf der [X.]undlage der vom Berufungsgericht ge-troffenen [X.]stellungen lût sich diese Rechts[X.]age jedoch nicht beantwo[X.]en.[X.]) Wenn an dem Gkein Sondereigentum bestanden und die[X.] folglich kein Eigentum hieran erlangt haben sollten, sind sie gleich-wohl durch den Abschluû des Kaufve[X.]rages vom 2. Juni 1994 [X.] ihrer [X.] 13 -Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SachenRBerG.Denn die Streithelfer kihre [X.] aus dem Kaufve[X.]rag mit ihrer[X.] ableiten, die wiederum nach Lage der Dinge das Gtwe-der selbst errichtet oder von ihrem Rechtsvorr rnommen hat. [X.] im Streitfall von einer vom Errichter bis zu den [X.] reichenden, ge-schlossenen Kette von [X.] auszugehen. Der wirksamen [X.] steht nicht entgegen, [X.] Kaufve[X.]rr ein nichtim Sondereigentum des Verkfers stehendes Bauwerk [X.] § 68 Abs. 1Nr. 3 ZGB nichtig waren. Denn [X.] diese Flle trifft § 9 Abs. 2 Nr. 1SachenRBerG eine besondere Regelung. Danach gilt als [X.] Nutzer auch der Kfer eines [X.], an dem kein selbstiges Ge-igentum entstanden war, sofern der Kaufve[X.]rag vor dem [X.] abgeschlossen worden ist. Die Bestimmung ist nicht auf die Flle [X.], in denen das in § 295 Abs. 2 ZGB vorgesehene selbstige Gu-deeigentum nicht entstanden ist, sondern erfaût grundstzlich auch alle vordem genannten Stichtag abgeschlossenen Kaufve[X.]rr G, andenen ein vom [X.]undeigentum getrenntes Eigentum (Sondereigentum) nichtbeg[X.] worden ist (so wohl [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigung; § [X.] [X.]. 43; Purps/[X.], Sachenrechtsbereinigung nach [X.], [X.] [X.]. 72). Dies ergibt sich aus dem Sinn und [X.] Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der in der ehe-maligen [X.] verbreiteten unzutreffenden Vorstellung Rechnung tragen, dieauf [X.]emdem [X.]und errichteten [X.]tim Eigentum des [X.] von diesem jedenfalls wirksam verûe[X.] werden (vgl. [X.], [X.]). Solchen Rechtsgescften sollte die rechtliche Anerkennungnicht versagt werden, weil sie auch in der Rechtswirklichkeit der ehemaligen[X.] r Jahrzehnte hinweg als verbindlich erachtet wurden. Diese [X.] -gen gelten aber nicht nur [X.] die in § 295 Abs. 2 ZGB genannten Flle, [X.] do[X.], wo - wie hier - nicht im Sondereigentum stehende Gbauliche Anlagen von einem anderen als dem [X.]seigentmer verkauftwurden.Aufgrund des am 2. Juni 1994 abgeschlossenen Kaufve[X.]rages habendie Streithelfer die von ihnen erworbene und in ihrer Person zu einem Bereini-gungstatbestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG) erstarkte Rechtsstellung aufdie [X.]. Diese haben zwar mlicherweise kein Eigentum andem Kaufgegenstand erlangt. Sie haben aber jedenfalls - gegen Abgeltung desGwe[X.]es - den Besitz an einem mit staatlicher Billigung auf einem [X.]em-den [X.] errichteten Wrhalten. Eine solche Besitzr-t[X.], um den [X.] die Nutzungsposition ihrer Streithelfer zuverschaffen. Denn eine Rechtsnachfolge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2SachenRBerG setzt natur[X.] nicht den Erwerb von [X.]. Dem in Nr. 5 genannten Errichter eines [X.] wird vom Gesetz gera-de in seiner Eigenschaft als Nichteigentmer eine [X.] einge[X.].Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, [X.]. 5 SachenRBerG. Folglich wird die Rechtnachfolge eines Nutzers nach § 9Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG schon dadurch bewirkt, [X.] ein Kaufve[X.]ragr ein mit Billigung staatlicher Stellen erstelltes Bauwerk abgeschlossen unddurch eine entgeltliche Besitz[X.]ragung vollzogen wird (vgl. auch [X.], [X.].v. 19. November 1999, [X.] 241/99, [X.], 366, 367 [X.] den Fall einerÜbe[X.]ragung der Rechte aus einem [X.]). Um diesem Um-stand Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber [X.] die vor der Geltung [X.] abgeschlossenen und nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 [X.] Kaufve[X.]rie Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] -geschaffen. [X.] die danach erfolgenden [X.] errigte sich eine solcheRegelung (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.] f). Denn auch bei fehlendem [X.]eigentum an dem Gist ein auf die Verschaffung von [X.] gerichteter Kaufve[X.]rag [X.] nicht [X.] §§ 306, 139 [X.]nichtig. Vielmehr rfte es grundstzlich dem Willen der Ve[X.]ragspa[X.]eien ent-sprechen, dem Kaufve[X.]rag zumindest hinsichtlich der Übe[X.]ragung der an [X.] gekften Nutzerposition Geltung zu verleihen (vgl. auch [X.], [X.] f, der do[X.] angesprochenen Umdeutung nach § 140 [X.] [X.] es allerdings nicht). Denn auf diese Weise erreicht ein Gkferletztlich ebenfalls sein Ziel, Eigentum an dem Kaufgegenstand zu erwerben:Durch den Eintritt in die [X.] seines [X.] kann er - sofern allerechtlichen Voraussetzungen hier[X.] vorliegen - eine Bereinigung des [X.] im Wege eines Ankaufs der bebauten [X.]sflcheverlangen. Auch im Streitfall ist nach den rechtsfehler[X.]eien [X.]stellungen [X.] davon auszugehen, [X.] der Kaufve[X.]rag vom 2. Juni 1994nicht am fehlenden Gigentum der Verkfer scheitern sollte. Folglichhaben die [X.] ihre Vorr wirksam in deren [X.] [X.] 14 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SachenRBerG). Einer zustzli-chen Abtretung kftiger bereinigungsrechtlicher Ansprche (vgl. hierzu [X.],in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 [X.]. 127) bedurfte es in diesemZusammenhang nicht, da dieses Erfordernis (§ 14 Abs. 2 SachenRBerG) erst[X.] Verûerungsflle nach Inkrafttreten des [X.] gilt.Der Einwand der Revision, ohne Zustimmung des [X.]seigent-mers sei eine Übe[X.]ragung einer bereinigungsrechtlichen Position ausge-schlossen, weil die in § 20 a Nr. 8 BKleingG bestandsgesctzte Befugnis zur- 16 -Wohnnutzung einer [X.] nur mit Zustimmung des [X.]undeigentmers r-tragen werden k, greift nicht. Diese Vorschrift betrifft nur die Wohnnutzungvon [X.]n und bedeutet nicht, [X.] der Gesetzgeber demjenigen Nutzer, derauf einer [X.] ein Eigenheim errichtet oder gegen [X.] We[X.]es rnommen hat, die weitergehenden Rechte aus dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz versagen will (vgl. [X.]Z 139, 235, [X.] alledem [X.] [X.] als Rechtsnachfolger ihrer Streit-helfer mit Inkrafttreten des [X.] grundstzlicheine Bereinigung ihres [X.] nach § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3,§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2, Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 SachenRBerG ver-langen und damit ein Besitzrecht nach A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EG[X.]geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein [X.] nach§ 29 SachenRBerG eingreifen sollte.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, der [X.] [X.] Einrede der fehlenden Nutzung nur unterden Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 SachenRBerG erheben.aa) Das Berufungsgericht verkennt das Zusammenspiel der [X.] §§ 9, 14, 29 Abs. 1 - 3 SachenRBerG. Ihm ist zuzugeben, [X.] der Wo[X.]lautdes § 29 Abs. 3 SachenRBerG darauf hinzudeuten scheint, die Einrede derfehlenden Nutzbarkeit kinem Sonderrechtsnachfolger des [X.]ren [X.] nur unter den do[X.] genannten [X.] entgegengehalten werden(so wohl auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 29 [X.]. 29,30; [X.], [X.], Stand Mrz 1996, § 29 [X.]. 99, 100; Knauber, [X.], [X.] 2001, § 29 SachenRBerG [X.]. 25, 26; Fellhauer, in: [X.]/- 17 -[X.]/Bezzenberger, aaO, § 29 SachenRBerG [X.]. 12). Diese Deutungwiderspricht jedoch sowohl der Gesetzessystematik als auch dem Sinn [X.] des § 29 SachenRBerG. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 12. Halbs. SachenRBerG gelten nicht nur die Gesamtrechtsnachfolger, sondernauch die [X.] des [X.] als Nutzer (vgl.[X.], [X.]. v. 19. November 1999, [X.] 241/98, [X.], 366 [zu § 9 Abs. 1Nr. 6 "[X.]"]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 [X.]. 121;[X.], aaO, § 9 [X.]. 14; [X.]/[X.], aaO, § 9 SachenRBerG [X.]. 30;MchKom-[X.]/[X.], aaO, § 9 SachenRBerG [X.]. 10). An der gesetz-lich bestimmten [X.] des (Sonder)Rechtsnachfolgers sollte ersicht-lich auch im Bereich des § 29 SachenRBerG festgehalten werden (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.], wo [X.] von der "Rechtsstellung der Nutzer,die nach dem Beitritt Nutzungsrechte erworben haben" die Rede ist). Dies istauch nach dem Regelungszweck des § 29 Abs. 1, Abs. 2 SachenRBerG ge-boten. Denn diese Vorschriften sollen die in §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sa-chenRBerG [X.] dem jeweils aktuellen Nutzer einge[X.]en [X.]. Damit kann es [X.] die Einrede nach § 29 Abs. 1, Abs. 2SachenRBerG nur darauf ankommen, ob in der Person des (anspruchsberech-tigten) derzeitigen Nutzers die do[X.] genannten Voraussetzungen vorliegen.Folglich ist dem [X.]seigentmer die Einrede erffnet, der ([X.])Rechtsnachfolger des [X.] ie Nutzung nicht mehraus und werde diese auch nicht mehr aufnehmen. Nutzt dieser dagegen dasrnommene [X.] beabsichtigt er eine zukftige Nutzung, so kannsich der [X.]seigentmer auch dann nicht auf die Einrede des § 29Abs. 1, 2 SachenRBerG berufen, wenn der [X.]re Nutzer die Nutzung aufge-geben hatte (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 29 SachenRBerG [X.]. 11, 17;Purps/[X.], aaO, S. 102 [X.]. 172). [X.] diese Flle sieht nun aber § 29- 18 -Abs. 3 SachenRBerG zur Vermeidung von Spekulationsgescften des nichtmehr nutzenden [X.] vor, [X.] der [X.]seigentmer unter be-stimmten Voraussetzungen die an sich nur gegen den ursprlichen Nutzererffnete Einrede auch dem nutzungsgewillten Erwerber entgegensetzen kann(Einrededurchgriff; vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.]; BT-Drucks. 12/7245,S. 70; vgl. ferner [X.], aaO, § 29 [X.]. 10, 11). § 29 Abs. 3 SachenRBerGbeschrkt also bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzerseite nicht die Einre-demlichkeiten des [X.]seigentmers, sondern erstreckt im [X.] auch [X.] Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2 Sa-chenRBerG auf hiervon nicht erfaûte Fallgestaltungen, [X.] also einen zu-stzlichen [X.].[X.]) Das Berufungsgericht durfte sich somit nicht mit einer Prfung des§ 29 Abs. 3 SachenRBerG , dessen Voraussetzungen ersichtlichnicht vorliegen, da das [X.] bei Ve[X.]ragsabschluû mit den [X.]bebaut war und von diesen nach den rechtsfehler[X.]eien, unangefochtenen[X.]stellungen des Berufungsgerichts bis zum Jahr 1994 durchgehend zuWohnzwecken genutzt wurde. Vielmehr tte es auch klren mssen, ob die[X.] das [X.] nutzen oder wenigstens eine Nutzung beabsich-tigen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diese [X.]age ist nach dem hiermaûgeblichen Tatbestand des Berufungsu[X.]eils zwischen den Pa[X.]eien streitig.Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, die [X.] zwar inerster Instanz, jedoch nicht mehr im Berufungsverfahren den Vo[X.]rag des [X.] zur Aufgabe der Wohnnutzung bestritten. Denn eine etwaige Unrichtigkeitdes Tatbestandes kann nicht mit der [X.] § 554 Abs. 3 Nr. 3 [X.], sondern nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend ge-macht werden (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Juni 1989, [X.], [X.], [X.] 19 -2754, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 108, 65, 69; [X.]. v. 29. April 1994,IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852; [X.], [X.]. v. 3. Mrz 1995, [X.]266/93, aaO). Da eine [X.] nach § 320 ZPO vorliegendnicht durchge[X.]t wurde, ist der im Berufungsu[X.]eil festgestellte Tatbestand [X.]das Revisionsgericht verbindlich (§ 314 ZPO) und beweist zudem, [X.] in [X.] in der mlichen Verhandlung anders vorgetragen wurde als in[X.]ren Schriftstzen (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juli 1996, [X.], NJW1996, 3343, 3344). Damit bedarf es weiterer tatschlicher [X.]stellungen zuder im Streitfall entscheidungserheblichen [X.]age, ob die [X.] das [X.] zu Wohnzwecken nutzen oder jedenfalls in absehbarer Zukunft miteiner entsprechenden Nutzung zu rechnen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2SachenRBerG). Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Die Pa[X.]eien werden hierbei- 20 -Gelegenheit haben, zu diesem - vom Berufungsgericht bislang nicht [X.] erheb-lich erachteten - Punkt weiter vorzutragen.[X.]Tropf Schnei-derKleinLemke
Meta
03.05.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 246/01 (REWIS RS 2002, 3373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3373
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