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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht; verfassungswidrige Mehrfachbelastung der Zweitwohnung (Rundfunkbeiträge)
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
Verkündet
am
18. Juli 2018
[X.]
[X.]
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
[X.]
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
I. |
des Herrn S…, |
- Bevollmä[X.]htigter: Re[X.]htsanwalt Thorsten Böl[X.]k,
Bahnhofstraße 11, 25451 [X.] -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Bes[X.]hluss des [X.] |
|
b) |
das Urteil des [X.] |
|
[X.]) |
das Urteil des Oberverwaltungsgeri[X.]hts |
|
d) |
das Urteil des [X.] |
|
2. |
mittelbar gegen |
|
§ 2 Abs. 1 des [X.]staatsvertrags |
- 1 BvR 1675/16 -,
[X.]. |
des Herrn A…, |
- Bevollmä[X.]htigter: Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. Thomas Koblenzer,
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
das Urteil des [X.] |
|
b) |
das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]htshofs Baden-Württemberg |
|
[X.]) |
das Urteil des [X.] |
|
2. |
mittelbar gegen |
|
§ 2 Abs. 1 des [X.]staatsvertrags |
- 1 BvR 745/17 -,
[X.]I. |
der [X.] GmbH & [X.]o. A. KG, vertreten dur[X.]h ihre alleinige persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin, [X.] GmbH, diese wiederum vertreten dur[X.]h ihre Ges[X.]häftsführer [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.], |
- Bevollmä[X.]htigte: 1. Prof. Dr. [X.]hristoph [X.],
Stormstraße 3, 90491 Nürnberg,
2. Re[X.]htsanwalt Dr. Holger Ja[X.]obj
in Sozietät Prof. [X.] Re[X.]htsanwälte,
Kokenhorststraße 19, 30938 [X.] -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den Bes[X.]hluss des [X.] |
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b) |
das Urteil des [X.] |
|
2. |
mittelbar gegen |
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den [X.]staatsvertrag vom 15. Bis 21. Dezember 2010, |
- 1 BvR 836/17 -,
[X.]. |
des Herrn W…, |
- Bevollmä[X.]htigter: Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. Thomas Koblenzer,
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
das Urteil des [X.] |
|
b) |
das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]htshofs Baden-Württemberg |
|
[X.]) |
das Urteil des [X.] |
|
2. |
mittelbar gegen |
|
§ 2 Abs. 1 des [X.]staatsvertrags |
- 1 BvR 981/17 -
hat das [X.] - Erster Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Kir[X.]hhof,
Ei[X.]hberger,
[X.],
[X.],
Baer,
Britz,
[X.],
[X.]hrist
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Mai 2018 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der [X.]mäßigkeit der Erhebung eines [X.] na[X.]h dem [X.]staatsvertrag ([X.]), der dur[X.]h den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge (Fünfzehnter [X.]änderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde (Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg [X.] 477>, Bekanntma[X.]hung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 7. Juni 2011 <[X.], beri[X.]htigt [X.] 404>, § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.]>, § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 9. Juni 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.]>, Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 25. November 2011 <Gesetzblatt der [X.] [X.] 425>, Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 <[X.]>, Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag und zur Änderung des [X.] vom 23. August 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.]>, Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 4. Juli 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] [X.] 766>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrags vom 29. Juni 2011 <Niedersä[X.]hsis[X.]hes Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 186>, Bekanntma[X.]hung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.]>, § 1 des [X.]gesetzes zu dem Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 23. November 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] [X.] 385>, Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 30. November 2011 <Amtsblatt des Saarlandes I [X.] 1618>, Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 <Sä[X.]hsis[X.]hes Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 638>, Art. 1 § 1 des Vierten Medienre[X.]htsänderungsgesetzes vom 12. Dezember 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.]>, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] [X.] 345>, Art. 1 § 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung der [X.]finanzierung vom 30. November 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen [X.] 479>). Die [X.] ri[X.]hten si[X.]h mittelbar gegen die Zustimmungsbes[X.]hlüsse zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag in den Ländern [X.] und [X.] sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg. Sie beanstanden s[X.]hon das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz, da die Abgabe der Sa[X.]he na[X.]h kein Beitrag sondern eine Steuer sei. Des Weiteren wenden sie ein, dass der [X.] im privaten Berei[X.]h an die Wohnung anknüpft und deren Inhaber gesamts[X.]huldneris[X.]h für nur einen Beitrag herangezogen sowie dass für Zweitwohnungen überhaupt Beiträge erhoben werden. S[X.]hließli[X.]h rügen sie, dass gewerbli[X.]he Nutzer aufgrund der Zahl der Betriebsstätten und dort Bes[X.]häftigten sowie der Zahl der [X.]fahrzeuge [X.]beiträge entri[X.]hten müssen.
Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] finanziert si[X.]h neben Einnahmen aus [X.]werbung und sonstigen Einnahmen vorrangig aus dem [X.] (§ 13 Satz 1 des Staatsvertrags für [X.] und Telemedien vom 31. August 1991, zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 des [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 5. Dezember 2017 - [X.] - [X.]). Dur[X.]h den Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag wurde die na[X.]h dem [X.]gebührenstaatsvertrag vorgesehene „[X.]gebühr“ dur[X.]h einen „[X.]“ ersetzt. Im Laufe des Jahres 2011 stimmten sämtli[X.]he [X.]parlamente dem Änderungsstaatsvertrag zu. Die wesentli[X.]hen Regelungen traten jeweils am 1. Januar 2013 in [X.].
In den Begründungen zum baden-württembergis[X.]hen Umsetzungsgesetz und zu den Zustimmungsbes[X.]hlüssen in [X.] und [X.] heißt es, mit der Änderung werde vor dem Hintergrund der te[X.]hnis[X.]hen Konvergenz der Empfangsgeräte sowie eines zunehmenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits ein geräteunabhängiges [X.] ges[X.]haffen, mit dem die Unters[X.]heidungen zwis[X.]hen neuartigen und herkömmli[X.]hen [X.]geräten sowie zwis[X.]hen Grund- und Fernsehgebühr aufgehoben würden und mehrfa[X.]he Gebühren in den privaten Haushalten künftig entfielen. Mit der Reform werde die bisherige nutzungsunabhängige [X.]gebühr zu einem Beitrag fortentwi[X.]kelt, der ni[X.]ht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfe. Dies diene unter anderem dem Ziel, die gesamtgesells[X.]haftli[X.]he Akzeptanz zu verbessern. Dabei bleibe die Aufteilung des [X.]s zwis[X.]hen dem privaten Berei[X.]h einerseits sowie dem unternehmeris[X.]hen und öffentli[X.]hen (ni[X.]ht privaten) Berei[X.]h andererseits grundsätzli[X.]h glei[X.]h. Zudem werde das Erhebungsverfahren künftig deutli[X.]h vereinfa[X.]ht, weil si[X.]h die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrige. Somit könne der Beauftragtendienst wesentli[X.]h reduziert und der S[X.]hutz der Privatsphäre der Bürger dadur[X.]h verbessert werden. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h sei aus Gründen der Abgabengere[X.]htigkeit eine Staffelung na[X.]h der Zahl der sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigten vorgesehen (Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] ff.; [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 16/7001, [X.] 11 f.; Landtag [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/1303, [X.] ff.; im Folgenden zitiert na[X.]h Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197).
Der [X.] wird im privaten und im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h erhoben. Die wesentli[X.]hen Vors[X.]hriften über seine Erhebung finden si[X.]h im [X.]staatsvertrag.
1. Ausgangsnorm für die [X.]pfli[X.]ht im privaten Berei[X.]h ist § 2 [X.]:
§ 2 [X.] im privaten Berei[X.]h
(1) Im privaten Berei[X.]h ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragss[X.]huldner) ein [X.] zu entri[X.]hten.
(2) 1 Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2 Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort na[X.]h dem Meldere[X.]ht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) 1 Mehrere Beitragss[X.]huldner haften als Gesamts[X.]huldner entspre[X.]hend § 44 der Abgabenordnung. …
Wohnung im Sinne des § 2 [X.] ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, bauli[X.]h abges[X.]hlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder S[X.]hlafen geeignet ist oder genutzt wird und dur[X.]h einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eins[X.]hränkungen von der [X.]pfli[X.]ht ergeben si[X.]h dur[X.]h vers[X.]hiedene Ausnahmen vom [X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.]) sowie in persönli[X.]her Hinsi[X.]ht aufgrund der Regelung des § 4 [X.], wel[X.]her für Empfänger bestimmter Sozialleistungen sowie für Tau[X.]linde und Empfänger von Blindenhilfe (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]) auf Antrag Befreiungen und für Mens[X.]hen mit anderen Behinderungen eine Reduktion des [X.] auf ein Drittel vorsieht (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]). Ferner kann eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 [X.]). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines [X.] die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des [X.] übers[X.]hreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 [X.]).
2. Ausgangsnorm für die [X.]pfli[X.]ht im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ist § 5 [X.]:
§ 5 [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h
(1) 1 Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragss[X.]huldner) ein [X.] na[X.]h Maßgabe der folgenden Staffelung zu entri[X.]hten. 2 Die Höhe des zu leistenden [X.] bemisst si[X.]h na[X.]h der Zahl der neben dem Inhaber Bes[X.]häftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
1. mit keinem oder bis a[X.]ht Bes[X.]häftigten ein Drittel des [X.],
2. mit neun bis 19 Bes[X.]häftigten einen [X.],
3. mit 20 bis 49 Bes[X.]häftigten zwei [X.]beiträge,
4. mit 50 bis 249 Bes[X.]häftigten fünf [X.]beiträge,
5. mit 250 bis 499 Bes[X.]häftigten zehn [X.]beiträge,
6. mit 500 bis 999 Bes[X.]häftigten 20 [X.]beiträge,
7. mit 1.000 bis 4.999 Bes[X.]häftigten 40 [X.]beiträge,
8. mit 5.000 bis 9.999 Bes[X.]häftigten 80 [X.]beiträge,
9. mit 10.000 bis 19.999 Bes[X.]häftigten 120 [X.]beiträge und
10. mit 20.000 oder mehr Bes[X.]häftigten 180 [X.]beiträge.
(2) 1 Unbes[X.]hadet der Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten na[X.]h Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des [X.] zu entri[X.]hten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindli[X.]he Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltli[X.]hen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
2. Inhaber eines [X.]fahrzeugs (Beitragss[X.]huldner) für jedes zugelassene [X.]fahrzeug, das zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentli[X.]hen Zwe[X.]ken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwe[X.]ken kommt es ni[X.]ht an; [X.]fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentli[X.]hen Personennahverkehr na[X.]h § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentli[X.]hen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
2 Ein [X.] na[X.]h Satz 1 Nr. 2 ist ni[X.]ht zu entri[X.]hten für jeweils ein [X.]fahrzeug für jede beitragspfli[X.]htige Betriebsstätte des Inhabers.
(3) - (6)…
Zudem sind Betriebsstätten, die si[X.]h innerhalb einer beitragspfli[X.]htigen Wohnung befinden, für die bereits ein [X.] entri[X.]htet wird, beitragsfrei (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.]). Die Betriebsstätte ist definiert als jede zu einem eigenständigen, ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h privaten Zwe[X.]k bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Flä[X.]he innerhalb einer Raumeinheit (§ 6 Abs. 1 [X.]). Bes[X.]häftigte in diesem Sinne sind alle sozialversi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten sowie Bediensteten in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Befreiungen und Reduzierungen des [X.] auf ein Drittel sieht § 5 Abs. 3 [X.] für bestimmte gemeinnützige Einri[X.]htungen vor.
3. Na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] bestehen Anzeigepfli[X.]hten des [X.]. Sie beziehen si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht auf das Bereithalten eines [X.]geräts, sondern auf das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspfli[X.]htigen [X.]fahrzeugs. Die Anzeige muss im Einzelnen bestimmte Daten enthalten, die auf Verlangen der [X.]anstalt na[X.]hzuweisen sind (§ 8 Abs. 4 [X.]). Entspre[X.]hend ist au[X.]h das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspfli[X.]htigen [X.]fahrzeugs anzuzeigen (Abmeldung, § 8 Abs. 2 [X.]). Ferner bestehen Auskunfts- und Na[X.]hweisre[X.]hte der [X.] (§ 9 Abs. 1 [X.]). Der [X.]staatsvertrag enthält darüber hinaus Mögli[X.]hkeiten der Datenerhebung bei öffentli[X.]hen und ni[X.]ht-öffentli[X.]hen Stellen (§ 11 Abs. 4 [X.]). Zudem war eine generelle Erhebung beitragsrelevanter Daten zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2018 vorgesehen (§ 14 Abs. 9, Abs. 9a [X.]).
Der [X.] wird monatli[X.]h ges[X.]huldet und ist für jeweils drei Monate zu leisten (vgl. § 7 Abs. 3 [X.]). Das [X.] ist gemäß § 10 Abs. 1 [X.] in dem im [X.] vom 26. August 1996 (RFinStV), zuletzt geändert dur[X.]h den [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 8. Dezember 2016, bestimmten Umfang den [X.], dem [X.], dem [X.] sowie den [X.]medienanstalten zugewiesen, in deren Berei[X.]h si[X.]h die Wohnung oder die Betriebsstätte des [X.] befindet oder das [X.]fahrzeug zugelassen ist. Die Festsetzung rü[X.]kständiger [X.]beiträge erfolgt dur[X.]h die zuständige [X.] (vgl. § 10 Abs. 5 [X.]). Die Höhe des [X.] ergibt si[X.]h aus § 8 RFinStV und beträgt seit 1. April 2015 17,50 Euro (vormals: 17,98 Euro) monatli[X.]h. Na[X.]h § 1 [X.] dient der [X.] zunä[X.]hst der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] sowie der Finanzierung der Aufgaben na[X.]h § 40 Abs. 1 [X.]. Dies sind zum einen die Zulassungs- und Aufsi[X.]htsfunktionen der [X.]medienanstalten eins[X.]hließli[X.]h hierfür notwendiger planeris[X.]her, insbesondere te[X.]hnis[X.]her Vorarbeiten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Zum anderen f[X.] darunter die Förderung Offener Kanäle (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) sowie der te[X.]hnis[X.]hen Infrastruktur und von Projekten für neuartige [X.]übertragungste[X.]hniken, ferner Formen der ni[X.]htkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem [X.] sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 40 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.]). Die Höhe dieser sogenannten zusätzli[X.]hen Anteile beträgt 1,8989 % des [X.]aufkommens (§ 10 Abs. 1 RFinStV).
1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I) wendet si[X.]h gegen zwei Beitragsbes[X.]heide des [X.], dur[X.]h wel[X.]he die im Ausgangsverfahren beklagte [X.]anstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rü[X.]kständige [X.]beiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 festgesetzt hatte. Sein Widerspru[X.]h und seine Klage blieben erfolglos ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2014 - 8 K 3353/13 -, juris). Na[X.]h der Zurü[X.]kweisung seiner Berufung ([X.], Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris) wurde seine Revision mit Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris; vgl. die Parallelents[X.]heidung [X.] 154, 275). Seine im [X.] erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.
2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]) wendet si[X.]h gegen einen Festsetzungsbes[X.]heid des Südwestrundfunks, mit dem rü[X.]kständige [X.]beiträge im privaten Berei[X.]h für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 festgesetzt wurden. Na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]hs- und Klageverfahren ([X.], Urteil vom 27. Januar 2015 - 3 K 1773/14 -, n.v.) wurde die Berufung vom Verwaltungsgeri[X.]htshof zurü[X.]kgewiesen ([X.], Urteil vom 3. März 2016 - 2 S 386/15 -, Be[X.]kRS 2016, 116681). Die Revision zum [X.] blieb erfolglos (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris).
3. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) ist ein bundesweit agierendes Mietwagen-unternehmen. Sie wurde mit zwei Beitragsbes[X.]heiden des [X.] für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 zur Leistung rü[X.]kständiger [X.]beiträge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. Euro herangezogen. Na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]hs- und Klageverfahren (VG Mün[X.]hen, Urteil vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 13.3729 -, juris) blieb au[X.]h ihre Berufung vor dem Verwaltungsgeri[X.]htshof erfolglos ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 BV 15.344 -, [X.]-RD 2016, [X.]). Das [X.] wies die dagegen eingelegte Revision zurü[X.]k ([X.] 156, 358). Die im [X.] erhobene Anhörungsrüge führte ni[X.]ht zu einer Fortsetzung des Verfahrens.
4. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]) ist Inhaber zweier Wohnungen. Seine Hauptwohnung liegt in [X.], seine Zweitwohnung in [X.]. Er wendet si[X.]h gegen die Festsetzung rü[X.]kständiger [X.]beiträge dur[X.]h den Südwestrundfunk für seine Zweitwohnung für den Zeitraum Mai 2013 bis Juni 2014. Na[X.]h erfolgloser Erhebung von Widerspru[X.]h und Klage ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 -, n.v.) wies der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Berufung zurü[X.]k ([X.], Urteil vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 -, n.v.). Au[X.]h die Revision wurde vom [X.] zurü[X.]kgewiesen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris).
5. Das [X.] era[X.]htete die Erhebung des [X.] in [X.] vier Verfahren für verfassungsgemäß. Die Regelungen des [X.]staatsvertrags seien von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das [X.]re[X.]ht gede[X.]kt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 12 ff.; [X.] 156, 358 <364 f. Rn. 24>).
Hinsi[X.]htli[X.]h der Beitragserhebung im privaten Berei[X.]h sei das Abstellen allein auf die Mögli[X.]hkeit des [X.] zulässig (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 29 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 28 ff.). Dass damit au[X.]h Personen, die kein [X.]gerät besitzen, zum [X.] herangezogen würden, sei dur[X.]h die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gere[X.]htfertigt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 34 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 37 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 36 ff.). Dur[X.]h die Beitragsausgestaltung komme es zwar zu Unglei[X.]hbehandlungen von [X.] gegenüber den Inhabern von [X.]. Die Gesetzgeber seien jedo[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Beitragserhebung als Pro-Kopf-Beitrag auszugestalten, da bei der Anknüpfung an Wohnungen die Fluktuation der [X.] unerhebli[X.]h sei und damit weniger Daten erhoben werden müssten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 46 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 46 ff.). Die Gesetzgeber seien zudem ni[X.]ht gehalten, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragss[X.]huldner zur Zahlung verpfli[X.]htet seien, im [X.]staatsvertrag differenzierende Regelungen zu s[X.]haffen. [X.] oder Ermäßigungsregelungen für [X.] würden in ihrer Dur[X.]hsetzung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, da kontinuierli[X.]h die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwa[X.]ht und Änderungen bei der Anzahl der beitragspfli[X.]htigen Mitbewohner na[X.]hverfolgt werden müssten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 51 ff.).
Hinsi[X.]htli[X.]h der Erhebung des [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h stelle die [X.]mögli[X.]hkeit einen Vorteil dar, den die Gesetzgeber den Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen individuell hätten zure[X.]hnen dürfen. Denn die Gesetzgeber hätten davon ausgehen können, dass diese Raumeinheiten nahezu lü[X.]kenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet seien und von ihnen au[X.]h in unternehmensspezifis[X.]her Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht werde. Dass au[X.]h Inhaber von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen beitragspfli[X.]htig seien, in deren Betriebsstätten und [X.]fahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden seien, sei dur[X.]h die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gere[X.]htfertigt ([X.] 156, 358 <368 ff. Rn. 33 ff.>). Es liege zudem weder eine Verletzung des [X.]s no[X.]h ein strukturelles Erhebungsdefizit vor ([X.] 156, 358 <373 ff. Rn. 44 ff.>). Die Gesetzgeber hätten typisierend auf die Anzahl der Bes[X.]häftigten in einer Betriebsstätte abstellen dürfen, weil die Vorteile, die dur[X.]h eine Nutzungsmögli[X.]hkeit vermittelt würden, ni[X.]ht exakt zu bemessen seien. Au[X.]h die degressive Staffelung der Beitragshöhe in Abhängigkeit von der Bes[X.]häftigtenzahl bilde den abzugeltenden Vorteil mit Bli[X.]k auf die Nutzenproportionalität hinrei[X.]hend ab ([X.] 156, 358 <380 ff. Rn. 59 ff.>). Die Erhebung des Beitrags für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge genüge ebenfalls dem Gebot der Belastungsglei[X.]hheit, da die Nutzungsmögli[X.]hkeit des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] für den [X.]fahrzeuginhaber einen gesondert abzugeltenden Vorteil darstelle ([X.] 156, 358 <385 ff. Rn. 73 ff.>).
1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I) rügt mit seiner [X.]bes[X.]hwerde die Verletzung seiner Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 [X.] sowie des Justizgewährungsanspru[X.]hs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]). Die Erhebung des [X.] im privaten Berei[X.]h verstoße gegen die grundgesetzli[X.]he Finanzverfassung und gehöre damit ni[X.]ht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.]. Bei dem [X.] handle es si[X.]h ni[X.]ht um einen in den Kompetenzberei[X.]h der Länder f[X.]den Beitrag im Re[X.]htssinn, sondern um eine Steuer. Dur[X.]h den Wohnungsbezug sei die beitragspfli[X.]htige Gruppe mit der Allgemeinheit identis[X.]h und betreffe keinen abgrenzbaren Personenkreis. Zudem werde mit dem [X.] kein besonderer wirts[X.]haftli[X.]her Nutzen, sondern ein allgemeiner Vorteil abgegolten. Au[X.]h komme der Beitragszahler ni[X.]ht unmittelbar in den Genuss des Vorteils, sondern dieser setze das Vorhandensein eines [X.]geräts voraus. Des Weiteren werde der Vorteil gesetzli[X.]h ni[X.]ht definiert. Mit dem [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht zu vereinbaren, dass mit dem Beitrag Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung na[X.]h § 40 [X.] finanziert würden. Ferner sei es unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 [X.], dass der Abgabenpfli[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]h Ni[X.]htverwirkli[X.]hung des Tatbestands ausgewi[X.]hen werden könne. Das Aufgeben der Wohnung stelle keine zumutbare Handlungsoption dar. Eine weitere Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 [X.] ergebe si[X.]h aus dem Fehlen einer gesetzli[X.]h geregelten [X.] beziehungsweise Befreiungsmögli[X.]hkeit bei fehlender [X.]. Ferner liege ein Verstoß gegen den [X.] vor, da die Höhe des [X.] im [X.]staatsvertrag ni[X.]ht geregelt sei.
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] rügt der Bes[X.]hwerdeführer zu I) unter dem Gesi[X.]htspunkt, dass der [X.] von [X.] Wohnungsinhabern zu zahlen sei, au[X.]h wenn sie über kein [X.]gerät verfügten. Damit sei die [X.] übers[X.]hritten und werde gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit verstoßen. Die Annahme des [X.] sei fehlerhaft, in nahezu [X.] Haushalten befänden si[X.]h Fernsehgeräte und in den meisten der übrigen Haushalte seien sonstige zum [X.]empfang geeignete Geräte vorhanden. Zudem handle es si[X.]h bei der Gruppe der Haushalte, die über kein Fernsehgerät verfügten, ni[X.]ht um atypis[X.]he Fälle. Ein Fehler in der Typisierung liege au[X.]h darin, dass dur[X.]h das Bereithalten eines Multifunktionsgeräts ni[X.]ht offenkundig ein Nutzungs- oder [X.] am öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] bekundet werde. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit darin, dass es keinen Sondervorteil gebe, für den ein Beitrag erhoben werden könne, sondern mit der gesamten Gruppe der Wohnenden letztli[X.]h die Allgemeinheit zur Beitragsleistung herangezogen werde.
Der [X.]staatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes und den Justizgewährungsanspru[X.]h, da es zum Bes[X.]hreiten des Re[X.]htswegs erforderli[X.]h sei, den Erlass eines [X.] abzuwarten, was zu einem Säumniszus[X.]hlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I) rügt die Verletzung des Justizgewährungsanspru[X.]hs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] dur[X.]h fehlerhafte geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Tatsa[X.]henfeststellung zur Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten. Ferner rügt er eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h unterlassene Vorlage des [X.] an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union, da eine notifizierungspfli[X.]htige Beihilfe vorliege. S[X.]hließli[X.]h habe das [X.] au[X.]h gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] verstoßen, weil es Teile seines Vortrags ni[X.]ht zur Kenntnis genommen habe.
2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]) rügt mit seiner [X.]bes[X.]hwerde ebenfalls eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem sei er in Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt, weil die Beitragserhebung aufgrund eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes erfolge. Denn die Regelungen des [X.]staatsvertrags verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsglei[X.]hheit. Der Gesetzgeber habe die Grenzen zulässiger Typisierung übers[X.]hritten.
Zudem ma[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]) geltend, das Urteil des [X.] verletze ihn in seinem Re[X.]ht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil das Geri[X.]ht die si[X.]h aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ergebende Vorlagepfli[X.]ht in offensi[X.]htli[X.]h unhaltbarer Weise gehandhabt habe. Die Unionsre[X.]htskonformität der Regelungen des [X.]staatsvertrags könne vorliegend ni[X.]ht als derart offenkundig angesehen werden, dass eine abwei[X.]hende Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ledigli[X.]h als entfernte Mögli[X.]hkeit ers[X.]heine. Es fehle bereits an einer gesi[X.]herten und eindeutigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu der Frage, ob eine zur Finanzierung einer mitgliedstaatli[X.]hen Beihilfe erhobene parafiskalis[X.]he Abgabe als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe anzusehen sei, wenn sie ni[X.]ht länger an das Bereithalten eines [X.]-empfangsgeräts anknüpfe, sondern an das Innehaben einer Wohnung. Au[X.]h die Annahme des [X.], dur[X.]h die Regelungen des [X.]staatsvertrags sei weder eine Änderung der Finanzierungsquelle no[X.]h eine Erhöhung der [X.] erfolgt, entbehre einer na[X.]hvollziehbaren Begründung. Denn vertretbare andere Ansi[X.]hten zu diesen Fragen ers[X.]hienen auf Grundlage der Vors[X.]hrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V keinesfalls ausges[X.]hlossen.
3. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]) rügt darüber hinaus als Verstoß des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], dass dur[X.]h die Anknüpfung der [X.]pfli[X.]ht an die Wohnung Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen Beitragspfli[X.]htigen innehaben, bessergestellt würden als Alleinwohnende. Bei mehreren Inhabern einer Wohnung könnten diese den [X.] unter si[X.]h aufteilen, so dass die Beitragsbelastung pro Person niedriger ausfalle, je mehr Inhaber eine Wohnung habe. Diese Unglei[X.]hbehandlung könne ni[X.]ht mit der [X.] oder Praktikabilitätsgründen gere[X.]htfertigt werden. Da in den Daten der Meldebehörden und erst re[X.]ht in Daten von Auskunfteien die konkrete Lage einer Wohnung vielfa[X.]h ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Datenqualität enthalten sei, hätten die [X.]anstalten ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, die Wohnungszugehörigkeit verlässli[X.]h festzustellen. Eine Bere[X.]htigung zur Ermittlung sol[X.]her Daten sei im [X.]staatsvertrag aber ni[X.]ht zu finden. Mit einem personenbezogenen Beitrag würden hingegen zahlrei[X.]he [X.] vermieden, die mit einem wohnungsbezogenen Beitrag einhergingen. Die wohnungsbezogene Erhebung könne au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Art. 6 [X.] abgestützt werden. Dies verkenne den ebenfalls unter Art. 6 [X.] f[X.]den S[X.]hutz alleinerziehender Mütter und Väter, die als volle Beitragszahler vom wohnungsbezogenen [X.] bena[X.]hteiligt würden.
Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebe si[X.]h daraus, dass es bei der Inanspru[X.]hnahme von [X.]n bereits an einem individuell zure[X.]henbaren Vorteil fehle, denn hinsi[X.]htli[X.]h der Zweitwohnung liege kein doppelter Vorteil vor, da der [X.] ni[X.]ht in beiden Wohnungen glei[X.]hzeitig genutzt werden könne. Au[X.]h dies könne ni[X.]ht mit Praktikabilitätserwägungen gere[X.]htfertigt werden, da die Erhebung von Beiträgen für Zweitwohnungen ni[X.]ht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung der Anzahl der Teilnehmerkonten und der zu verarbeitenden Datensätze führe. Dur[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung von Zweitwohnungen entstünde kein erhebli[X.]her Verwaltungsaufwand, da zum Beispiel dur[X.]h Vorlage eines Steuerbes[X.]heids oder zweier Mietverträge die [X.] lei[X.]ht na[X.]hgewiesen werden könne. Jedenfalls besäßen die [X.]anstalten mit § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Befugnis, Auskünfte über Mietverhältnisse beim Eigentümer einer Wohnung zu verlangen. Zudem könne der Zweitwohnungssa[X.]hverhalt für jede Person bei den Meldebehörden abgefragt werden. S[X.]hließli[X.]h seien ähnli[X.]he Ermittlungen bereits jetzt in weitaus größerem Umfang für die Erstwohnungsbeiträge erforderli[X.]h. Der [X.] der betroffenen Personen sei ni[X.]ht so klein, dass er zu verna[X.]hlässigen wäre. Darüber hinaus falle die doppelte finanzielle Belastung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht mehr in die Kategorie der „geringen Beitragshöhe“.
Zudem rügt der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]) einen Verstoß der [X.]pfli[X.]ht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]. Das Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, si[X.]h aufgedrängten Informationen vers[X.]hließen zu können und gerade ni[X.]ht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den [X.] jedo[X.]h unabhängig von seiner Ents[X.]heidung zu zahlen, si[X.]h dem [X.] zu entziehen.
4. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) wendet si[X.]h mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde gegen die Erhebung des [X.] im ni[X.]ht privaten, insbesondere gewerbli[X.]hen Berei[X.]h. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundre[X.]hte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.], eine Verletzung ihres re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.]) sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgrund unterlassener Vorlage zum Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union.
Dass die Inhaber von Betriebsstätten von der angebotenen Nutzungsmögli[X.]hkeit regelmäßig Gebrau[X.]h ma[X.]hten, verkenne die Realität, sei empiris[X.]h ni[X.]ht belegt und entspre[X.]he au[X.]h ni[X.]ht der Lebenserfahrung. In der Mehrzahl der Betriebe sei eine [X.] den Mitarbeitern s[X.]hon gar ni[X.]ht gestattet; in großen Filialunternehmen seien die [X.]omputer häufig au[X.]h nur mit dem betriebseigenen Intranet verbunden und ni[X.]ht internetfähig. Selbst wenn es si[X.]h um einen Beitrag handelte, so fehle ein sa[X.]hli[X.]her Grund, der dessen Erhebung neben einer Steuer re[X.]htfertigen könnte, da keine individualisierbaren Vorteile im Sinne einer gegenleistungs- oder vorteilsabhängigen Beitragsfinanzierung vorlägen.
Einen individuellen Vorteil gebe es au[X.]h bei betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen ni[X.]ht. Der zusätzli[X.]he „kommunikative Nutzen“ sei s[X.]hon dadur[X.]h abgegolten, dass der [X.] bereits als Bes[X.]häftigter über die Betriebsstätten beitragsmäßig erfasst werde. Bei Mietwagen sei der [X.] bereits anderweitig mit einem [X.] belegt. Die Ausstattung mit Unterhaltungselektronik, zu der au[X.]h ein Autoradio zähle, habe für den Vermieter au[X.]h keinen besonderen kommunikativen Nutzen. Die Beitragserhebung sei zudem unverhältnismäßig, weil im Rahmen der Systemumstellung 2013 Mehreinnahmen zu erwarten gewesen und erzielt worden seien, was gegen das [X.] verstoße.
Ferner rügt die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], weil die Beitragserhebung im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h an einem strukturellen Erhebungsdefizit leide. Dies gelte für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge bereits deshalb, weil der [X.]staatsvertrag hier keine Datenabglei[X.]he mit den öffentli[X.]hen Registern vorsehe. Zudem seien die Mögli[X.]hkeiten zum Datenabglei[X.]h au[X.]h deswegen unzurei[X.]hend, weil es keine öffentli[X.]he oder private Stelle gebe, bei der die für die Beitragserhebung maßgebli[X.]hen Daten geführt würden.
Die Beitragsbemessung im betriebli[X.]hen Berei[X.]h verstoße au[X.]h gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. So führe die [X.] bei Betriebsstätten dazu, dass die Bewertung des angenommenen kommunikativen Nutzens zwis[X.]hen 5,83 Euro und 0,08 Euro pro sozialversi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigtem und Monat differiere. Dies werde ni[X.]ht dur[X.]h Erfordernisse einer Typisierung aus Praktikabilitätsgründen gere[X.]htfertigt. Der [X.] werde bei einem glei[X.]hheitskonformen Maßstab bei der Bes[X.]häftigtenzahl in keiner Weise behindert. Au[X.]h der Betriebsstättenbezug führe zu ni[X.]ht zu re[X.]htfertigenden Unglei[X.]hbehandlungen. Darüber hinaus rügt die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I), dass im privaten Berei[X.]h [X.]fahrzeuge beitragsfrei seien, im betriebli[X.]hen Berei[X.]h hingegen ni[X.]ht. Außerdem ist au[X.]h sie der Auffassung, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei wegen unterlassener Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union verletzt. In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 [X.] rügt die Bes[X.]hwerdeführerin, dass si[X.]h das [X.] mit mehreren Aspekten ihres Vortrags ni[X.]ht hinrei[X.]hend auseinandergesetzt habe.
Zu den Verfahren haben Stellung genommen der Südwestrundfunk (zuglei[X.]h stellvertretend für alle anderen [X.]anstalten, die [X.] und den [X.] [X.] [X.] Beitragsservi[X.]e), das [X.], das [X.], die Direktorenkonferenz der [X.]medienanstalten, die [X.]regierungen, der [X.] beim [X.], der [X.], der Verwaltungsrat des [X.], die [X.] zur Ermittlung des Finanzbedarfs der [X.]anstalten sowie der [X.] e.V.
1. Der Südwestrundfunk hält den [X.] für formell und materiell verfassungsmäßig. Er verstoße ni[X.]ht mangels Gesetzgebungskompetenz gegen Art. 2 Abs. 1 [X.]. Beim [X.] bestehe die Leistung - entspre[X.]hend der früheren [X.]gebühr - in der Mögli[X.]hkeit des Empfangs öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], so dass es si[X.]h um einen Beitrag im finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne handle. Anders als bei einer Steuer bestehe au[X.]h eine Zwe[X.]kbindung der Mittel, da die Einnahmen aus dem [X.] gemäß § 1 [X.] der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dienten. Die Qualifizierung einer Abgabe als Entgelt s[X.]heitere zudem ni[X.]ht an der Größe des Adressatenkreises des staatli[X.]hen Leistungsangebots. Ents[X.]heidend sei allein, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatli[X.]he Leistung und ni[X.]ht voraussetzungslos erhoben werde.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit liege ni[X.]ht vor. Der in der Empfangsmögli[X.]hkeit liegende Vorteil werde dur[X.]h den Wohnungsbezug hinrei[X.]hend erfasst. Dies beruhe auf dem Befund, dass in der Wohnung typis[X.]herweise [X.] genutzt werde und die [X.] innerhalb der Wohnung entweder gemeinsam erfolge oder si[X.]h die Nutzungsgewohnheiten innerhalb der Wohnung ausgli[X.]hen. Au[X.]h Art. 6 [X.] stütze die an die Wohnung - als typis[X.]hes Familienheim - anknüpfende Erhebung des [X.]. Dur[X.]h die Anknüpfung an die Wohnung, im Ergebnis an einen Wohnungsinhaber, könne au[X.]h - privatsphärensi[X.]hernd und verwaltungspraktikabel - offenbleiben, wer no[X.]h in der Wohnung wohne und in wel[X.]hen Beziehungen die Bewohner zueinander stünden. Die S[X.]haffung eines Ausnahmetatbestands für Wohnungsinhaber ohne Empfangsgerät sei aufgrund der Notwendigkeit der Verifikation sol[X.]her Angaben nur unter S[X.]hwierigkeiten verwaltungspraktikabel dur[X.]hführbar. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Beitragserhebung für Zweitwohnungen liege kein Glei[X.]hheitsverstoß vor, da au[X.]h insoweit eine typisierende Betra[X.]htungsweise wegen ansonsten bestehender Verwaltungss[X.]hwierigkeiten zulässig sei. Es lasse si[X.]h in verfassungsgemäßer Weise ni[X.]ht missbrau[X.]hsverhindernd und privatsphärenangemessen verifizieren, wer tatsä[X.]hli[X.]h in wel[X.]hen Wohnungen wohne und in wel[X.]hen Wohnungen ein Gesamts[X.]huldnerausglei[X.]h stattfinde. Zu einer materiellen Mehrfa[X.]hbelastung komme es zudem ledigli[X.]h in dem Fall, in dem ein Beitragss[X.]huldner eine Erstwohnung und eine oder mehrere weitere Wohnungen alleine bewohne.
Die [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h sei ebenso wie diejenige im privaten Berei[X.]h als Beitrag zu qualifizieren und falle daher unter die Sa[X.]hgesetzgebungskompetenz der Länder na[X.]h Art. 70 ff. [X.]. Au[X.]h genüge sie dem Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Der Vorteil liege in der Bes[X.]haffung betriebli[X.]hen Wissens sowie der Unterhaltung von Bes[X.]häftigten und Kunden, die ihrerseits zur betriebli[X.]hen Werts[X.]höpfung beitrügen. Dass der Beitrag au[X.]h von sol[X.]hen Betriebsstätteninhabern und Inhabern betriebli[X.]h genutzter [X.]fahrzeuge erhoben werde, die ni[X.]ht über Empfangsgeräte verfügten, sei dur[X.]h die Typisierungsbefugnis gere[X.]htfertigt. Die Beitragshöhe sei au[X.]h im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h belastungsglei[X.]h ausgestaltet. Soweit die Beitragspfli[X.]ht ihrer Höhe na[X.]h an die Bes[X.]häftigtenzahl einer Betriebsstätte anknüpfe, spiegele dies den Vorteil sa[X.]hgere[X.]ht wider, so dass si[X.]h der Gesetzgeber jedenfalls innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewege. Die degressive Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Bes[X.]häftigtenzahl spiegele die Nutzenproportionalität des abzugeltenden Vorteils angemessen wider. Mit der Anzahl der Bes[X.]häftigten steige das potentielle Ausmaß des Vorteils für den Betriebsstätteninhaber. Dagegen lasse si[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]he Nutzungsvorteil ni[X.]ht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln. Im Hinbli[X.]k auf [X.]fahrzeuge sei der Gesetzgeber ni[X.]ht zu einer Glei[X.]hbehandlung mit dem privaten Berei[X.]h verpfli[X.]htet gewesen, da betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden sei, im Gegensatz zu auss[X.]hließli[X.]h privat genutzten [X.]fahrzeugen einem anderen Zwe[X.]k dienten, nämli[X.]h einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil geri[X.]hteten Tätigkeit des [X.]fahrzeughalters.
Ein strukturelles Erhebungsdefizit im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h gebe es ni[X.]ht. Die [X.]anstalten und der Beitragsservi[X.]e verfügten von Gesetzes wegen über ausrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten, ni[X.]ht gemeldete Beitragss[X.]huldner zu ermitteln und getätigte Angaben zu verifizieren. So sei es ihnen erlaubt, Adressen zu kaufen oder Daten von Unternehmen zu erheben. Au[X.]h [X.]-Re[X.]her[X.]hen würden anlassbezogen dur[X.]hgeführt.
S[X.]hließli[X.]h liege au[X.]h kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 [X.] vor, da das [X.] seine Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ni[X.]ht verletzt habe. Eine notifizierungspfli[X.]htige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V liege na[X.]h der Prüfungspraxis der Europäis[X.]hen [X.] nur vor, wenn die ursprüngli[X.]hen Finanzierungsregelungen dur[X.]h spätere Änderungen in [X.], also hinsi[X.]htli[X.]h der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des [X.] oder der Tätigkeitsberei[X.]he der Begünstigten betroffen seien. Der Übergang von der [X.]gebühr zum [X.] habe jedo[X.]h keine derartigen Änderungen mit si[X.]h gebra[X.]ht.
2. Das [X.] weist ergänzend darauf hin, die Erfassung von Wohnungsinhabern ohne Empfangsgerät sei von der [X.] umfasst. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h bestehe der abzugeltende Vorteil ni[X.]ht nur in der vom Betriebsstätteninhaber veranlassten Unterhaltungsmögli[X.]hkeit für seine Bes[X.]häftigten, sondern au[X.]h in der Nutzungsmögli[X.]hkeit dur[X.]h seine Kunden und in der Informationsmögli[X.]hkeit zur Erledigung [X.] Aufgaben. Dass Empfangsgeräte im betriebli[X.]hen Berei[X.]h ni[X.]ht maßgebli[X.]h zum Zwe[X.]k des [X.] verwendet würden, sei unerhebli[X.]h, weil es allein auf deren Eignung ankomme. Der degressiven Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Bes[X.]häftigtenzahl liege die vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Erwägung zugrunde, dass der abzugeltende Vorteil in seinem Wert für den Inhaber der Betriebsstätte ni[X.]ht linear mit der Zahl der Bes[X.]häftigten steige. Der Gesetzgeber habe zudem bea[X.]hten dürfen, dass der unternehmensspezifis[X.]he Vorteil in den Betriebsstätten ni[X.]ht genau messbar sei. Eine Differenzierung allein na[X.]h der Bes[X.]häftigtenzahl des Unternehmens sei ni[X.]ht veranlasst, da die Zahl der Bes[X.]häftigten nur einen Aspekt des Nutzungsvorteils widerspiegle.
3. Das [X.] führt in seiner Stellungnahme zusätzli[X.]h an, bei dem Wohnungsbezug handle es si[X.]h um ein Surrogatmerkmal für die potentielle Inanspru[X.]hnahme der Leistungen der [X.]anstalten. Wohnungen seien weitestgehend mit herkömmli[X.]hen und neuartigen Empfangsgeräten sowie [X.]ans[X.]hlüssen ausgestattet. Die Belastung pro Wohnungsinhaber in Mehrpersonenhaushalten gegenüber von Einpersonenhaushalten rufe s[X.]hon deshalb keine Belastungsunglei[X.]hheit hervor, weil der dur[X.]h die Empfangsmögli[X.]hkeit erlangte Vorteil wohnungs- und ni[X.]ht personenbezogen sei. So würden etwa im Straßenausbaure[X.]ht Beiträge ebenfalls grundstü[X.]ksbezogen erhoben, ohne dass na[X.]h der Anzahl der dort lebenden Personen differenziert werde. Da der [X.] wohnungsbezogen sei, bestehe au[X.]h in mehreren Wohnungen ein entspre[X.]hender Vorteil. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h sei die Anknüpfung an die Betriebsstätte als Raumeinheit sa[X.]hgere[X.]ht, da die [X.] typis[X.]herweise in Betriebsstätten erfolge und dort au[X.]h die Werts[X.]höpfung stattfinde. Betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge seien als eigenständige Bemessungseinheit heranzuziehen, weil es dort zu einer intensivierten Nutzung komme, die ni[X.]ht bereits mit dem Betriebsstättenbeitrag abgegolten sei. Zudem blieben sonst Unternehmen ohne ortsfeste Betriebsstätte (etwa ein Taxiunternehmer ohne Büro) beitragsfrei. Betriebsstätten ohne oder mit nur einem Fahrzeug stünden sol[X.]he mit hunderten oder tausenden Fahrzeugen gegenüber. Zudem sei die Nutzung der [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h im Gegensatz zum privaten Berei[X.]h auf Gewinnerzielung und damit auf einen anderen Zwe[X.]k ausgeri[X.]htet. Speziell für Mietfahrzeuge liege der gesteigerte Vorteil in dem wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil, ein Fahrzeug anbieten zu können, in dem [X.] empfangen werden könne.
4. [X.] der [X.]medienanstalten fügt in ihrer Stellungnahme hinzu, der Anknüpfung an die Wohnung stehe ni[X.]ht der Umstand entgegen, dass zusätzli[X.]h ein Empfangsgerät erforderli[X.]h sei, weil si[X.]h Fernsehgeräte und vor allem Radiogeräte ohne großen und unzumutbaren Aufwand bes[X.]haffen ließen. Au[X.]h bei der alten [X.]gebühr sei es mitunter notwendig gewesen, vorhandene Empfangsgeräte erst no[X.]h empfangsfähig zu ma[X.]hen, etwa dur[X.]h eine Satellitenanlage.
5. Den [X.]regierungen zufolge ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h unter Anknüpfung sowohl an die Zahl der Betriebsstätten als au[X.]h an die Zahl der dort Bes[X.]häftigten vom Gestaltungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers umfasst. Dass insoweit Inhaber von [X.] unzumutbar belastet würden, weil deren [X.] höher sei, als wenn sämtli[X.]he Bes[X.]häftigten in einer Betriebsstätte arbeiteten, sei ni[X.]ht erkennbar. Bei der fehlenden Belastung von [X.]fahrzeugen im privaten Berei[X.]h handle es si[X.]h um eine Privilegierung, bei der dem Gesetzgeber ebenfalls ein Gestaltungsspielraum zukomme. Eine Freistellung der Beitragserhebung für [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h hätte eine höhere Belastung des privaten Berei[X.]hs zur Folge. Dem habe der Gesetzgeber entgegenwirken dürfen.
6. Die [X.] zur Ermittlung des Finanzbedarfs der [X.]anstalten verneint einen Verstoß gegen das [X.] angesi[X.]hts des erwirts[X.]hafteten Übers[X.]husses in der Beitragsperiode na[X.]h der Einführung des [X.] im Jahr 2013. Die zu erwartenden Einnahmen seien aufgrund des neuen Anknüpfungspunkts der Wohnung im privaten Berei[X.]h und der Betriebsstätte im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ni[X.]ht prognostizierbar gewesen. [X.] Grundlagen für eine Prognose hätten nur einges[X.]hränkt zur Verfügung gestanden. Die Festsetzung des [X.] habe auf Bere[X.]hnungen der [X.] beruht, die sogar von einem Defizit ausgegangen sei. Angesi[X.]hts der Unwägbarkeiten des Systemwe[X.]hsels habe die [X.] davon abgesehen, eine Anhebung des [X.] zu empfehlen, und die Einführung des [X.] in Höhe von 17,98 Euro befürwortet. Erst die vollständige Umsetzung habe gezeigt, dass der Systemwe[X.]hsel zu erhebli[X.]hen Übers[X.]hüssen geführt habe. Dazu beigetragen hätten besonders die im Zusammenhang mit der Umstellung vorgenommenen Maßnahmen zur Verbesserung der Datenbasis, speziell aus dem [X.], ein verändertes gesetzestreues Verhalten der Beitragszahler und die konsequente Erhebung des Beitrags dur[X.]h [X.] rü[X.]kwirkend zum 1. Januar 2013. Zum Zeitpunkt der Veröffentli[X.]hung des 18. Beri[X.]hts der [X.] im Jahr 2011 sei die Höhe zusätzli[X.]her Erträge ni[X.]ht abs[X.]hätzbar gewesen.
7. Der [X.] beim [X.] ist der Auffassung, es sei mögli[X.]h, Abgabenmodelle zu entwi[X.]keln, bei denen die Beiträge teilweise an die tatsä[X.]hli[X.]h konsumierten Sendeleistungen anknüpften. Zudem wendet er si[X.]h gegen die fehlende Mögli[X.]hkeit, der Abgabe zu entgehen, was aus finanzwissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht die Gefahr berge, dass si[X.]h die Verwendung dieser Zwangsabgabe verselbständige. Die Anzahl der Personen in einer Wohnung werde überdies ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Im Hinbli[X.]k auf Zweitwohnungen sei die „Doppelerfassung“ ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.
8. Der [X.] teilt die Zweifel an der [X.]mäßigkeit des [X.], weil er die gesamte Bevölkerung treffe. Besonders eine Belastung für [X.] sei s[X.]hwerli[X.]h zu re[X.]htfertigen. Die Konsummögli[X.]hkeiten verdoppelten si[X.]h dur[X.]h eine Zweitwohnung ni[X.]ht. Der [X.] sei bereits für die Erstwohnung Beitragss[X.]huldner und leiste damit seinen Beitrag für die Mögli[X.]hkeit, das [X.]angebot zu konsumieren. Gegen die Beitragspfli[X.]ht im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h wendet er ein, die Mögli[X.]hkeit des [X.] werde bereits mit dem [X.] abgegolten.
In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Mai 2018 hat der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] zur Wahl des Beitrags dur[X.]h die Gesetzgeber ausgeführt, der [X.] si[X.]here die Staatsfreiheit des [X.] und sei den Glei[X.]hheitsgrundsätzen entspre[X.]hend ausgestaltet. Die Neugestaltung verhindere die Flu[X.]ht aus der [X.]gebühr. Die Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.], des [X.], der [X.]anstalten und der [X.]regierungen haben ausgeführt, die Leistung, für die der Beitrag erhoben werde, liege allein in der Mögli[X.]hkeit des [X.] und ni[X.]ht au[X.]h in der te[X.]hnis[X.]hen Übertragung des [X.] in die Wohnung. Dem Bevollmä[X.]htigten der [X.]regierungen zufolge wurden a[X.]ht Grundmodelle der Finanzierung diskutiert. Für das gewählte Modell hätten Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfa[X.]hung, aber au[X.]h der Grundre[X.]htss[X.]hutz der Persönli[X.]hkeit und der Wohnung sowie der Finanzierungsbedarf der [X.]anstalten gespro[X.]hen. Insbesondere der S[X.]hutz von Ehe und Familie sei für eine Anknüpfung an die Wohnung anzuführen. Der Bevollmä[X.]htigte des [X.] hat auf die seit 50 Jahren unbeanstandete Gebührenerhebungspraxis hingewiesen. Die [X.] hat darüber hinaus angegeben, ein Pro-Kopf-Modell sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s viel s[X.]hwerer vorausbere[X.]henbar gewesen und hätte dazu geführt, dass bestehende [X.]en tendenziell mehr als zuvor bezahlt hätten, was voraussi[X.]htli[X.]h zu größeren [X.] geführt hätte.
Die [X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu I) und der Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) sind unzulässig, soweit eine Verletzung der Re[X.]htsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] und des Anspru[X.]hs auf re[X.]htli[X.]hes Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] gerügt wird.
Eine Verletzung der Re[X.]htsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 [X.]) dur[X.]h die Erhebung eines Säumniszus[X.]hlags bei Erlass eines [X.] hat der Bes[X.]hwerdeführer zu I) ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]). Er setzt si[X.]h insoweit bereits ni[X.]ht mit den Ausführungen in den angegriffenen Ents[X.]heidungen auseinander (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).
Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I) vers[X.]hiedene Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 [X.]) des [X.] rügt, sind diese ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt. Mit ihrer Rüge der mangelnden inhaltli[X.]hen Auseinandersetzung mit dem Fehlen eines leistungsfähigen Massenverfahrens zur Vervollständigung des [X.]fahrzeugdatenbestandes bei den [X.]anstalten zeigt au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 [X.] auf, sondern setzt ledigli[X.]h ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des [X.].
In den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17 und 1 BvR 836/17 sind die [X.] unbegründet, die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 981/17 ist begründet.
Für die Regelungen zur Erhebung des [X.] haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz (I). Au[X.]h materiell ist die [X.]pfli[X.]ht im Wesentli[X.]hen mit der Verfassung vereinbar. Grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist, dass sie im privaten Berei[X.]h an Wohnungen anknüpft. Mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) ni[X.]ht vereinbar ist allerdings, dass au[X.]h für Zweitwohnungen ein [X.] zu leisten ist; demgegenüber ist die Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten und [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h glei[X.]hheitsgemäß ([X.]). Au[X.]h ansonsten bestehen gegen die [X.]pfli[X.]ht ([X.]I) sowie die angegriffenen Ents[X.]heidungen ([X.]) keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.
Die [X.]pfli[X.]ht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h privat genutzter [X.]fahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.]) ist formell verfassungsmäßig. Für die Erhebung des [X.] besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] die Gesetzgebungskompetenz.
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. [X.] geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung ni[X.]htsteuerli[X.]her Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sa[X.]hmaterie umfasst (vgl. [X.] 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sa[X.]hmaterie des [X.]re[X.]hts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] bei den Ländern; die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebungskompetenz des [X.] na[X.]h Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 [X.] für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen sendete[X.]hnis[X.]hen Berei[X.]h des [X.] unter Auss[X.]hluss der sogenannten Studiote[X.]hnik (vgl. [X.] 12, 205 <225 ff.>).
Beim [X.] in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es si[X.]h finanzverfassungsre[X.]htli[X.]h um eine ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe und ni[X.]ht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle [X.]mäßigkeit, vor allem Art. 105 [X.], unterläge.
1. Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das [X.] geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff „Steuer“ an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. [X.] 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Dana[X.]h sind Steuern „Geldleistungen, die ni[X.]ht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen [X.] auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspfli[X.]ht knüpft“. Kennzei[X.]hnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zwe[X.]k („voraussetzungslos“) zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. [X.] 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <384>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>). Ihre Höhe ist ni[X.]ht dur[X.]h die mit ihnen finanzierten staatli[X.]hen Aufgaben begrenzt (vgl. [X.] 43, 108 <118 ff.>; 61, 319 <344 ff.>; 66, 214 <222 ff.>; 82, 60 <86>). Zwe[X.]kbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzli[X.]h zulässig, es handelt si[X.]h dann um sogenannte [X.] (vgl. [X.] 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 110, 274 <294>). Die Erfüllung der öffentli[X.]hen Aufgaben, zu deren Finanzierung [X.] dienen, hat aber ni[X.]ht den [X.]harakter einer Gegenleistung der [X.] zugunsten der Abgabepfli[X.]htigen; die Zwe[X.]kbindung beruht auf einer glei[X.]hzeitigen Ents[X.]heidung des [X.] über die Verwendung des Steueraufkommens. Der [X.] der Abgabepfli[X.]htigen knüpft darum bei den [X.] ni[X.]ht an sol[X.]he Personen an, die einen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil aus dem öffentli[X.]hen Vorhaben ziehen (vgl. [X.] 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 65, 325 <344>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als [X.] bezei[X.]hnet (vgl. [X.] 110, 370 <388>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>) und f[X.] mit weiteren Abgaben in die Kategorie der ni[X.]htsteuerli[X.]hen Abgaben. Für [X.] gibt es keinen allgemeinen, verfassungsre[X.]htli[X.]h eigenständigen Begriff. Das Grundgesetz steht deren Erhebung ni[X.]ht entgegen; es kennt keinen abs[X.]hließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. [X.] 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>).
Als Gebühren werden öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Geldleistungen bezei[X.]hnet, die aus Anlass individuell zure[X.]henbarer Leistungen dem Gebührens[X.]huldner dur[X.]h eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Norm oder sonstige hoheitli[X.]he Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unters[X.]heiden si[X.]h von Gebühren dadur[X.]h, dass sie bereits für die potentielle Inanspru[X.]hnahme einer öffentli[X.]hen Einri[X.]htung oder Leistung erhoben werden. Dur[X.]h Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentli[X.]hen Einri[X.]htung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. [X.] 38, 281 <311>; 137, 1 <18 Rn. 43>). [X.], also des Ausglei[X.]hs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenre[X.]htli[X.]hen Sinne bestimmende Gesi[X.]htspunkt (vgl. [X.] 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Hierdur[X.]h unters[X.]heidet si[X.]h der Beitrag notwendig von der Steuer.
Maßgebli[X.]h für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. [X.] 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 123, 1 <17>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Die kompetenzre[X.]htli[X.]he Einordnung einer Abgabe als Steuer oder ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe ri[X.]htet si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h ihrer gesetzli[X.]hen Bezei[X.]hnung, sondern na[X.]h ihrem tatbestandli[X.]h bestimmten materiellen Gehalt (vgl. [X.] 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Dabei ist keine ausdrü[X.]kli[X.]he Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderli[X.]h, sondern es genügt, dass - erforderli[X.]henfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für wel[X.]he öffentli[X.]he Leistung die Abgabe erhoben wird und wel[X.]he Zwe[X.]ke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. au[X.]h [X.] 108, 1 <20>; 132, 334 <350 Rn. 50>; 137, 1 <19 Rn. 44>; 144, 369 <398 Rn. 65>).
Ob eine Abgabe hingegen na[X.]h ihrem Grund und ihrer Höhe dem Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit (Art. 3 Abs. 1 [X.]) entspri[X.]ht, muss für die Abgrenzung unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben. Ist eine Abgabe wegen der re[X.]htli[X.]hen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung na[X.]h als ni[X.]htsteuerli[X.]h zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist (vgl. [X.] 108, 1 <13>). Fragen der materiellen [X.]mäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Glei[X.]hheits- und Freiheitsre[X.]hten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzli[X.]h keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. [X.] 123, 1 <17>). Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadur[X.]h ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untaugli[X.]h bemessen werden (vgl. [X.] 108, 1 <14 f.>; 123, 1 <17>).
2. Demna[X.]h handelt es si[X.]h beim [X.] ni[X.]ht um eine Steuer, sondern um eine ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe, nämli[X.]h um einen Beitrag.
a) Der [X.] wird für die Mögli[X.]hkeit erhoben, das Programm des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu empfangen, und dient gemäß § 1 [X.] der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]. Das Aufkommen aus dem [X.] steht den [X.] und in dem im [X.] bestimmten Umfang dem [X.], dem [X.] sowie den [X.]medienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 [X.]). Es fließt ni[X.]ht in den allgemeinen Haushalt (vgl. [X.] 113, 128 <146>). Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. au[X.]h [X.] 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).
Au[X.]h wenn die mediale Grundversorgung dur[X.]h die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]anstalten (vgl. [X.] 73, 118 <158>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>) als „eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung“ verstanden wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 <2>), steht dies der Erhebung von Beiträgen ni[X.]ht entgegen. Au[X.]h wenn [X.] von fast [X.] Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepfli[X.]htigen entri[X.]htet werden muss, verliert sie ni[X.]ht den [X.]harakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit ni[X.]ht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Mögli[X.]hkeit des [X.] dur[X.]h die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Mögli[X.]hkeit individualisiert si[X.]h der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.
b) Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zwe[X.]k der Abgabe und mit einer öffentli[X.]hen Leistung ist im gesetzli[X.]hen Tatbestand hinrei[X.]hend verankert. Aus § 1 [X.] ergibt si[X.]h die Bezugnahme auf die funktionsgere[X.]hte Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] als Zwe[X.]k des [X.]. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist [X.] die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton. Zudem nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die „Mögli[X.]hkeit der Nutzung“ und die „Empfangsmögli[X.]hkeit“ des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] als [X.] (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 34, 43). Weiterhin soll im privaten Berei[X.]h ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall na[X.]h § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorliegen, wenn es einem [X.]s[X.]huldner objektiv unmögli[X.]h ist, [X.] zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 41), wenn also die Mögli[X.]hkeit zur Nutzung objektiv ausges[X.]hlossen ist; dementspre[X.]hend sind na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 10 [X.] tau[X.]linde Mens[X.]hen vom [X.] befreit. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h gilt Entspre[X.]hendes, wenn die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]) oder wenn in einer Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingeri[X.]htet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 [X.]). S[X.]hließli[X.]h handelte es si[X.]h bereits bei der früheren [X.]gebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und ni[X.]ht um eine Steuer (vgl. [X.] 90, 60 <91, 106>; [X.]K 20, 37 <41>). Mit der Einführung des [X.] wollten die Gesetzgeber daran erkennbar ni[X.]hts ändern, sondern ledigli[X.]h die Defizite der früheren [X.]gebühr im Hinbli[X.]k auf deren Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts vermeiden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 31 f.).
3. An der Qualifikation als ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe ändert ni[X.]hts, dass der [X.] über die Finanzierung der [X.]anstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des [X.]aufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben na[X.]h § 40 Abs. 1 [X.] dient. Ob si[X.]h die Verwendung eines geringen Teils des [X.]s mögli[X.]herweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung dur[X.]h eine [X.] zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.
Die Anforderungen des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] (1) werden dur[X.]h die Ausgestaltung des [X.] im privaten Berei[X.]h mit Ausnahme der Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen eingehalten (2). Die Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten und [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h verstößt ni[X.]ht gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (3).
1. a) Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln, gilt für unglei[X.]he Belastungen und unglei[X.]he Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedo[X.]h stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121> m.w.N.; [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 [X.] u.a. -, [X.], Rn. 94; stRspr). Aus dem allgemeinen Glei[X.]h-heitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelo[X.]kerten, auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den jeweils betroffenen Freiheitsre[X.]hten ergeben. Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des Art. 3 Abs. 3 [X.] annähern (vgl. [X.] 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 139, 1 <13 Rn. 39>; 141, 1 <38 f. Rn. 93 f.>; 145, 20 <87 Rn. 171>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 [X.] u.a. -, [X.], Rn. 95; stRspr).
b) Aus dem Glei[X.]hheitssatz folgt für das Abgabenre[X.]ht der Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit (vgl. für ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben [X.] 124, 235 <244>; 132, 334 <349>; 137, 1 <20 Rn. 48>; für Steuern [X.] 138, 136 <181 Rn. 123>; 139, 1 <13 Rn. 40>, [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 [X.] u.a. -, [X.], Rn. 96). Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitrei[X.]henden Ents[X.]heidungsspielraum (vgl. [X.] 137, 1 <20 Rn. 49>; 138, 136 <181 Rn. 123>; 139, 1 <13 Rn. 40>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 [X.] u.a. -, [X.], Rn. 96). Der S[X.]huldner einer ni[X.]htsteuerli[X.]hen Abgabe ist jedo[X.]h regelmäßig zuglei[X.]h Steuerpfli[X.]htiger und wird als sol[X.]her zur Finanzierung der die [X.] treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerli[X.]hen Inanspru[X.]hnahme bedürfen ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsglei[X.]hheit der Abgabepfli[X.]htigen eines über den Zwe[X.]k der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigungsgrundes (vgl. [X.] 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>; stRspr). Dieser muss einerseits eine deutli[X.]he Unters[X.]heidung gegenüber der Steuer ermögli[X.]hen und andererseits au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die zusätzli[X.]he Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsglei[X.]hheit der Abgabepfli[X.]htigen Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16>; 123, 132 <141>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; stRspr).
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 [X.] daher, dass die Differenzierung zwis[X.]hen Beitragspfli[X.]htigen und ni[X.]ht Beitragspfli[X.]htigen na[X.]h Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmögli[X.]hkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. [X.] 137, 1 <21 Rn. 51>). Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe, wel[X.]he eine [X.]e Zure[X.]hnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum [X.] der Belasteten re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52>). Denn wesentli[X.]h für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentli[X.]hen Aufgabe eine besondere Einri[X.]htung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Erri[X.]htung und Unterhaltung beitragen (vgl. [X.] 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>). Die [X.]e Zure[X.]henbarkeit lässt si[X.]h insbesondere aus der re[X.]htli[X.]hen oder tatsä[X.]hli[X.]hen Sa[X.]hherrs[X.]haft oder -nähe und der damit verbundenen Mögli[X.]hkeit herleiten, aus der Sa[X.]he konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52>).
aa) Au[X.]h eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil [X.] zugere[X.]hnet werden kann (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist ni[X.]ht die Stellung der Abgabepfli[X.]htigen im Verglei[X.]h zur Allgemeinheit; ents[X.]heidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatli[X.]hen Aufgaben (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 -, NVwZ 2015, [X.] 64 <71>). Der Vorteil re[X.]htfertigt die Erhebung einer [X.] neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer ni[X.]ht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten [X.] von Steuerpfli[X.]htigen betrifft (vgl. [X.] 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es au[X.]h der Erhebung einer [X.] ni[X.]ht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten [X.] von Beitragspfli[X.]htigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspfli[X.]htigen eine realistis[X.]he Mögli[X.]hkeit besteht, die öffentli[X.]he Leistung oder Einri[X.]htung nutzen zu können.
[X.]) Bei der Ents[X.]heidung darüber, ob ein Sa[X.]hverhalt in den Anwendungsberei[X.]h eines Abgabengesetzes einbezogen wird, kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil Anhaltspunkte für eine strengere glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Bindung ni[X.]ht bestehen (siehe oben Rn. 65). Der Gestaltungsspielraum ist allerdings dann übers[X.]hritten, wenn kein konkreter Bezug zwis[X.]hen dem gesetzli[X.]h definierten Vorteil und den Abgabepfli[X.]htigen mehr erkennbar ist (vgl. [X.] 137, 1 <23 Rn. 54>). Der Glei[X.]hheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sa[X.]hgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berü[X.]ksi[X.]htigung sa[X.]hwidriger, willkürli[X.]her Erwägungen ausges[X.]hlossen ist und die konkrete Belastungsents[X.]heidung ni[X.]ht mit anderen [X.]normen in Konflikt gerät (vgl. [X.] 137, 350 <367 Rn. 42>). Maßgebli[X.]h ist, ob es für die getroffene Unters[X.]heidung einen sa[X.]hli[X.]hen Grund gibt, der bei einer am Gere[X.]htigkeitsgedanken orientierten Betra[X.]htungsweise ni[X.]ht als willkürli[X.]h angesehen werden kann (vgl. [X.] 137, 350 <370 Rn. 51>; 141, 1 <39 Rn. 94>).
[X.][X.]) [X.] muss au[X.]h die re[X.]htli[X.]he Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen (vgl. [X.] 9, 291 <298>). Eine [X.] ist aber erst dann als sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt zu beanstanden und läuft dem Glei[X.]hheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen [X.]en steht (vgl. [X.] 20, 257 <270>; 83, 363 <392>; 108, 1 <19>; 132, 334 <350 Rn. 51>; 144, 369 <398 f. Rn. 66>).
Dabei ist in der Regel ein Beitragss[X.]huldner zur De[X.]kung glei[X.]her Kosten einer Leistung oder zur Abs[X.]höpfung desselben Vorteils ni[X.]ht mehrfa[X.]h heranzuziehen (vgl. [X.] 108, 1 <21>; 132, 334 <357 Rn. 66>; 144, 369 <406 Rn. 93>). Mehrfa[X.]h Beitragspfli[X.]htige sollen aus der Mögli[X.]hkeit der Inanspru[X.]hnahme der Leistung einen ni[X.]ht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfa[X.]h Beitragspfli[X.]htige. Bei der beitragsre[X.]htli[X.]hen Vorteilsbemessung hat si[X.]h der Gesetzgeber an einem Wirkli[X.]hkeitsmaßstab oder zumindest an einem Ersatz- oder Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab zu orientieren. Zwar besteht keine Verpfli[X.]htung, den zwe[X.]kmäßigsten, vernünftigsten, gere[X.]htesten und wahrs[X.]heinli[X.]hsten Maßstab zu wählen. Glei[X.]hwohl ist der Gesetzgeber jedo[X.]h auf einen sol[X.]hen Maßstab bes[X.]hränkt, der einen einigermaßen si[X.]heren S[X.]hluss auf den Vorteil zulässt oder einen sol[X.]hen wenigstens wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]ht (vgl. [X.] 123, 1 <20 f.>).
[X.]) Neben den Zwe[X.]ken des Vorteilsausglei[X.]hs und der Kostende[X.]kung können au[X.]h Zwe[X.]ke der Verhaltenslenkung sowie [X.] Zwe[X.]ke die Bemessung einer [X.] re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133 <144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr). Au[X.]h bei [X.] oder Befreiungstatbeständen hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. In der Ents[X.]heidung darüber, wel[X.]he Sa[X.]hverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. [X.] 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>; 138, 136 <182 Rn. 125>). Ebenso verfügt er über einen großen Spielraum bei der Eins[X.]hätzung, wel[X.]he Ziele er für förderungswürdig hält. Bei der Ausgestaltung von [X.] darf si[X.]h der Gesetzgeber in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfa[X.]hheit der Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei Massenverfahren. Allerdings bleibt er au[X.]h hier an den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz gebunden. [X.] Gesi[X.]htspunkte stehen ihm jedo[X.]h in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung si[X.]h ni[X.]ht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widerspre[X.]hende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der [X.] der von der Maßnahme Begünstigten sa[X.]hgere[X.]ht abgegrenzt ist (vgl. [X.] 138, 136 <182 Rn. 125>). Begrenzt wird sein Spielraum au[X.]h dadur[X.]h, dass die von ihm ges[X.]haffenen [X.] grundsätzli[X.]h in der Lage sein müssen, den [X.] realitätsgere[X.]ht abzubilden. Erweist si[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzli[X.]h glei[X.]hheitswidrig, können in der Regel weder ein Hö[X.]hstmaß an Verwaltungsvereinfa[X.]hung no[X.]h die dur[X.]h eine sol[X.]he Vereinfa[X.]hung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwis[X.]hen [X.] und [X.] dies auf Dauer re[X.]htfertigen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 [X.] u.a. -, [X.], Rn. 131, 133).
d) Wird die Glei[X.]hheit im [X.] dur[X.]h die re[X.]htli[X.]he Gestaltung des [X.] prinzipiell verfehlt, so kann au[X.]h dies die [X.]widrigkeit der gesetzli[X.]hen Grundlage na[X.]h si[X.]h ziehen und die Abgabepfli[X.]htigen in ihrem Grundre[X.]ht auf Abgabenglei[X.]hheit verletzen (vgl. [X.] 84, 239 <268>; 110, 94 <112>). Das ist allerdings ni[X.]ht s[X.]hon bei einer Belastungsunglei[X.]hheit der Fall, die dur[X.]h Vollzugsmängel bei der Abgabenerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und si[X.]h au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ereignen. Nur wenn si[X.]h die Erhebungsregelung gegenüber einem Abgabentatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspru[X.]h weitgehend ni[X.]ht dur[X.]hgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzure[X.]hnen ist, führt die dadur[X.]h bewirkte [X.] zur [X.]widrigkeit au[X.]h der materiellen Norm (vgl. [X.] 84, 239 <272>; 110, 94 <113>). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen glei[X.]hmäßigen [X.] verhindern, ist maßgebli[X.]h auf den Regelfall des [X.] abzustellen (vgl. [X.] 84, 239 <275>; 110, 94 <114>). Es kommt darauf an, wieweit beim Vollzug einer bestimmten Norm die Erhebung im Rahmen gewöhnli[X.]her Verwaltungsabläufe im Großen und Ganzen auf Glei[X.]hheit im [X.] angelegt ist und wieweit insbesondere au[X.]h unzulängli[X.]he Erklärungen der Abgabepfli[X.]htigen mit einem angemessenen Entde[X.]kungsrisiko verbunden sind. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob besondere Verifikationsinstrumente regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen (vgl. [X.] 110, 94 <114>).
2. Diesen Anforderungen wird die Erhebung des [X.] im privaten Berei[X.]h weitgehend gere[X.]ht. Der [X.] gilt einen individuellen Vorteil ab (a), der im Tatbestand der [X.] sa[X.]hgere[X.]ht erfasst wird (b). Die dabei entstehenden Unglei[X.]hheiten errei[X.]hen ni[X.]ht eine sol[X.]he Qualität oder ein sol[X.]hes Ausmaß, dass sie verfassungsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden wären ([X.]); allerdings ist die Beitragsbemessung insoweit zu beanstanden, als ein [X.] au[X.]h für die Inhabers[X.]haft von Zweitwohnungen erhoben wird (d).
a) Dur[X.]h den [X.] wird ein individueller Vorteil abgegolten, so dass es si[X.]h um einen Beitrag im finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne handelt.
aa) Allerdings liegt der individuelle Vorteil no[X.]h ni[X.]ht darin, dass „der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] der gesamten Gesells[X.]haft nutzt“ und in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesells[X.]haft fördert und „einen wi[X.]htigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratis[X.]hen, kulturellen und wirts[X.]haftli[X.]hen Prozessen“ leistet (dazu Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.], 34). Der [X.] stellte dann eine ni[X.]ht dur[X.]h [X.] finanzierbare „Demokratieabgabe“ dar. Ein sol[X.]her gesamtgesells[X.]haftli[X.]her Vorteil s[X.]hafft jedo[X.]h keinen individuellen Vorteil, der im Hinbli[X.]k auf die zusätzli[X.]he Belastung neben den Steuern geeignet wäre, der Belastungsglei[X.]hheit der Abgabepfli[X.]htigen Re[X.]hnung zu tragen. Die Erhebung einer [X.] ist vielmehr nur dann sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, wenn die Abgabepfli[X.]htigen aus der staatli[X.]hen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können (vgl. [X.] 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>). Eine medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur vers[X.]hafft zwar einen allgemeinen und auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Nutzen (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2011, [X.] 193 <196>). Ein gesamtgesells[X.]haftli[X.]her Nutzen begründet aber keinen individuellen Vorteil im abgabenre[X.]htli[X.]hen Sinne, sondern kommt sol[X.]hen Vorteilen glei[X.]h, die au[X.]h mit steuerli[X.]h finanzierten staatli[X.]hen Leistungen einhergehen.
[X.]) Ein gesamtgesells[X.]haftli[X.]her Vorteil s[X.]hließt allerdings ni[X.]ht aus, dass daneben au[X.]h ein individueller Vorteil für die Abgabepfli[X.]htigen besteht und deshalb eine ni[X.]htsteuerli[X.]he Finanzierung zulässig ist (vgl. au[X.]h [X.] 112, 194 <205>). Au[X.]h eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil [X.] zugere[X.]hnet werden kann (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52> unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 -, NVwZ 2015, [X.] 64 <71>). Auf die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. [X.] 90, 60 <91>) wie darauf, ob die Abgabens[X.]huldner von der Nutzungsmögli[X.]hkeit nahezu ges[X.]hlossen Gebrau[X.]h ma[X.]hen (vgl. aber [X.] 154, 275 <285 f. Rn. 27 f.>). Erforderli[X.]h ist allein, dass für alle Abgabepfli[X.]htigen eine realistis[X.]he Mögli[X.]hkeit zur Nutzung der öffentli[X.]hen Leistung oder Einri[X.]htung besteht. Ein sol[X.]her die Erhebung des [X.] re[X.]htfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Mögli[X.]hkeit, den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] nutzen zu können.
(1) Dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] kommt im Rahmen der dualen [X.]ordnung die Erfüllung des klassis[X.]hen Funktionsauftrags der [X.]beri[X.]hterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewi[X.]ht zu den privaten [X.]anbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Ents[X.]heidungsrationalität als der der ökonomis[X.]hen Anreize folgt und damit eigene Mögli[X.]hkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltli[X.]her Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt ni[X.]ht gewährleistet werden kann (vgl. [X.] 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <215 f.>; 136, 9 <29 Rn. 31>). Denn der publizistis[X.]he und ökonomis[X.]he Wettbewerb führt ni[X.]ht automatis[X.]h dazu, dass in den [X.]programmen die Vielfalt der in einer Gesells[X.]haft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Au[X.]h wegen des erhebli[X.]hen Konzentrationsdru[X.]ks im privatwirts[X.]haftli[X.]hen [X.] und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentli[X.]he Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum S[X.]hutz der publizistis[X.]hen Vielfalt geboten (vgl. [X.] 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).
Indem der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] jedenfalls im Wesentli[X.]hen öffentli[X.]h finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirts[X.]haftli[X.]h unter anderen Ents[X.]heidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er dur[X.]h eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Eins[X.]haltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen gegenständli[X.]her und meinungsmäßiger Vielfalt entspri[X.]ht (vgl. [X.] 90, 60 <90>; 119, 181 <219>; 136, 9 <29 f. Rn. 32>). Er hat hierbei insbesondere au[X.]h sol[X.]he Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder sol[X.]hen ein eigenes Gepräge geben. Zuglei[X.]h können so im Nebeneinander von privatem und öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem [X.] vers[X.]hiedene Ents[X.]heidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. [X.] 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>; 136, 9 <30 Rn. 32>). Diese Wirkungsmögli[X.]hkeiten gewinnen zusätzli[X.]hes Gewi[X.]ht dadur[X.]h, dass die neuen Te[X.]hnologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebra[X.]ht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermögli[X.]ht haben (vgl. [X.] 119, 181 <214 f.>; 136, 9 <28 Rn. 29>).
Dieses Leistungsangebot wird dur[X.]h die Entwi[X.]klung der Kommunikationste[X.]hnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das [X.] weiterhin ni[X.]ht infrage gestellt (vgl. [X.] 57, 295 <322 f.>; 73, 118 <160>; 95, 163 <173>; 119, 181 <217>; 136, 9 <28 Rn. 29>). Allein der Umstand eines verbreiterten Angebots privaten [X.] und einer Anbietervielfalt führt für si[X.]h no[X.]h ni[X.]ht zu Qualität und Vielfalt im [X.]. Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.]n Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistis[X.]hen Wettbewerb ni[X.]ht unbedingt; au[X.]h im [X.] können die für die Werbewirts[X.]haft interessanten größeren Rei[X.]hweiten nur mit den massenattraktiven Programmen errei[X.]ht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass - au[X.]h mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zuges[X.]hnitten werden, was wiederum zur Verstärkung glei[X.]hgeri[X.]hteter Meinungen führt. Sol[X.]he Angebote sind ni[X.]ht auf Meinungsvielfalt geri[X.]htet, sondern werden dur[X.]h einseitige Interessen oder die wirts[X.]haftli[X.]he Rationalität eines Ges[X.]häftsmodells bestimmt, nämli[X.]h die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten mögli[X.]hst zu maximieren und dadur[X.]h den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind au[X.]h Ergebnisse in Su[X.]hmas[X.]hinen vorgefiltert und teils werbefinanziert, teils von „Kli[X.]kzahlen“ abhängig. Zudem treten verstärkt ni[X.]ht-publizistis[X.]he Anbieter ohne journalistis[X.]he Zwis[X.]henaufbereitung auf.
Dies alles führt zu s[X.]hwieriger werdender Trennbarkeit zwis[X.]hen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmli[X.]h dur[X.]h den Filter professioneller Selektionen und dur[X.]h verantwortli[X.]hes journalistis[X.]hes Handeln erfolgt. Angesi[X.]hts dieser Entwi[X.]klung wä[X.]hst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] obliegenden Aufgabe, dur[X.]h authentis[X.]he, sorgfältig re[X.]her[X.]hierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht verzerrt darzustellen und das Sensationelle ni[X.]ht in den Vordergrund zu rü[X.]ken, vielmehr ein vielfaltssi[X.]herndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewi[X.]ht zu bilden (vgl. dazu [X.], [X.] 2013, [X.] 193 <195, 198>; Dörr/[X.]/Pi[X.]ot, [X.] 2016, [X.] 920 <936 f., 940 f.>; [X.], [X.] 2017, [X.] 529 <530 ff.>; [X.]/Ripel, [X.], [X.] 572 <573>; [X.], [X.] 2017, [X.] 216 <221>).
(2) In der Mögli[X.]hkeit, den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des [X.] re[X.]htfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur [X.]gebühr [X.] 90, 60 <106>; [X.]K 20, 37 <41>). Dies entspri[X.]ht sowohl na[X.]h der Gesetzesbegründung der [X.]regierungen als au[X.]h na[X.]h dem Ergebnis der mündli[X.]hen Verhandlung dem Willen der Gesetzgeber. Zur Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] hat beizutragen, wer die allgemein zugängli[X.]hen Angebote des [X.] empfangen kann, aber ni[X.]ht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 34). Es handelt si[X.]h daher beim [X.] um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspru[X.]hnahme einer öffentli[X.]hen Leistung erhoben wird (vgl. [X.] 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
Die Mögli[X.]hkeit der [X.] ist für alle Beitragspfli[X.]htigen realistis[X.]h, weil das flä[X.]hende[X.]kende Angebot des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben ni[X.]ht darauf an, ob diese Nutzungsmögli[X.]hkeit tatsä[X.]hli[X.]h weitgehend in Anspru[X.]h genommen wird (a.A. [X.] 154, 275 <285 Rn. 27>). Im Übrigen verfügten na[X.]h der Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe des Statistis[X.]hen [X.]amts zum 1. Januar 2013 in den einzelnen Ländern mindestens 90,9 % und maximal 98,6 % aller Haushalte über Fernsehgeräte, mindestens 79,8 % bis hin zu 88,7 % über Personal [X.]omputer (eins[X.]hließli[X.]h Laptops, Netbooks und Tablet-P[X.]s), 90 % bis 94 % über Mobiltelefone (eins[X.]hließli[X.]h Smartphones) sowie 73,6 % bis zu 82,8 % über einen [X.]zugang (vgl. Statistis[X.]hes [X.]amt, Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrau[X.]hsgütern 2013, Tabelle 2.8).
(3) Die Finanzierungszwe[X.]ke des § 40 Abs. 1 [X.] dienen ebenfalls der Veranstaltung von öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem [X.]. Die [X.]medienanstalten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) haben die Aufgabe, [X.]veranstalter zu lizenzieren und die Einhaltung der gesetzli[X.]hen und in den Lizenzen konkretisierten Vorgaben zu kontrollieren (vgl. Held, in: Pas[X.]hke/[X.]/[X.], [X.] Kommentar Gesamtes Medienre[X.]ht, 3. Auflage 2016, 75. Abs[X.]hnitt Rn. 10 ff.). Es handelt si[X.]h um dem Staat gegenüber re[X.]htli[X.]h verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzli[X.]hen S[X.]hranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. [X.] 73, 118 <164 f.>; 97, 298 <314>). Die von ihnen ausgeübte Aufsi[X.]ht über den privaten [X.] kommt au[X.]h dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zugute. Weil der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] die Grundversorgung gewährleistet, sind die Anforderungen an die Zulassung privater [X.]anbieter im Hinbli[X.]k auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in seiner objektiv-re[X.]htli[X.]hen Komponente geringer. Au[X.]h der [X.] ist jedo[X.]h - wenn au[X.]h anders und weniger als der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he - zu glei[X.]hgewi[X.]htiger Vielfalt verpfli[X.]htet. Der Gesetzgeber muss daher Maßnahmen treffen, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein mögli[X.]hst hohes Maß glei[X.]hgewi[X.]htiger Vielfalt im privaten [X.] zu errei[X.]hen und zu si[X.]hern. Denn das [X.]ystem muss in seiner Gesamtheit dem verfassungsre[X.]htli[X.]h Gebotenen im Rahmen des Mögli[X.]hen entspre[X.]hen (vgl. [X.] 73, 118 <157 ff.>). Damit kommt die dur[X.]h die Zulassungs- und Aufsi[X.]htsregelungen bezwe[X.]kte Verhinderung von Meinungsvorma[X.]ht einzelner Träger, aber au[X.]h die Si[X.]herung des gebotenen Minimums an gegenständli[X.]her Breite und Meinungsvielfalt im [X.] [X.] [X.] zugute (vgl. [X.] 108, 108 <121>).
Die Förderung von Offenen Kanälen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) sowie der ni[X.]htkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem [X.] (§ 40 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 [X.]) ist ebenfalls Teil der Veranstaltung von [X.] (vgl. au[X.]h [X.], Gerätebezogene [X.]gebührenpfli[X.]ht und Medienkonvergenz, 2008, [X.] 263). Die in der Förderung der te[X.]hnis[X.]hen Infrastruktur und neuer Übertragungste[X.]hniken (§ 40 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.]) liegende Verbesserung des [X.]wesens kommt glei[X.]hfalls [X.] Teilnehmern zugute (vgl. au[X.]h [X.] 90, 60 <106 f.>). Au[X.]h Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 40 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]) dienen der Veranstaltung von öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem [X.], jedenfalls soweit sie einen Bezug zum Mediennutzer aufweisen und dessen Kenntnisse des Mediums sowie den Umgang mit ihm verbessern sollen (vgl. Krone, in: [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3. Auflage 2015, § 40 [X.] Rn. 16). Denn aufgrund der forts[X.]hreitenden te[X.]hnis[X.]hen Entwi[X.]klung der [X.]medien etwa dur[X.]h die Verlagerung der Übertragungswege auf das [X.] und die Fülle der hierüber verfügbaren Informationen ist es au[X.]h als Aufgabe des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu begreifen, die Kompetenzen in diesen Berei[X.]hen zu fördern.
(4) Die Zuleitung der Nutzungsmögli[X.]hkeit in die Wohnung zählt hingegen ni[X.]ht mehr zu dem Vorteil, den der [X.] abde[X.]ken soll. Aus den Gesetzesmaterialien und dem Vortrag in der mündli[X.]hen Verhandlung geht hervor, dass die Gesetzgeber den lokalen Empfang des [X.]angebots in der Wohnung ni[X.]ht als Teil der zwingend zu erbringenden öffentli[X.]hen Leistung, sondern ledigli[X.]h als mögli[X.]he Zusatzleistung angesehen haben, bei deren Ni[X.]hterfüllung die Beitragspfli[X.]ht bestehen bleiben sollte. Hierzu können weitere Vorkehrungen erforderli[X.]h sein, um den Empfang über Satellit, Kabel, [X.] oder Mobilfunk zu ermögli[X.]hen. Nur wenn der [X.]empfang objektiv unmögli[X.]h ist, ist na[X.]h § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspfli[X.]ht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 41). Glei[X.]hes gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspfli[X.]htigen liegen, der [X.]empfang für diesen s[X.]hon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für tau[X.]linde Mens[X.]hen, für die der Staatsvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h eine Befreiung von der Beitragspfli[X.]ht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 [X.]); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspfli[X.]ht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Mens[X.]hen (§ 4 Abs. 2 [X.]).
b) Mit der Anknüpfung an die [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]) haben die Gesetzgeber den [X.] der Vorteilsempfänger in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass diese sehr weit gefasst ist. Der dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Nutzung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] eröffnete Vorteil ist sämtli[X.]hen Wohnungsinhabern individuell zure[X.]henbar.
aa) Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsverpfli[X.]htung, insbesondere au[X.]h bei der Bestimmung der Zure[X.]henbarkeit des Vorteils. Mit der Anknüpfung der Beitragspfli[X.]ht an die Inhabers[X.]haft einer Wohnung halten si[X.]h die Gesetzgeber innerhalb dieses Spielraums. Ihr liegt die ni[X.]ht zu beanstandende und dur[X.]h statistis[X.]he Erhebungen gede[X.]kte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den [X.] typis[X.]herweise in der Wohnung empfangen können und nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 34, 43) und dass deshalb das Innehaben einer sol[X.]hen Raumeinheit ausrei[X.]hende Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Nutzungsmögli[X.]hkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.] 3215 <3217 Rn. 75>).
Diese gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung, die in der mündli[X.]hen Verhandlung mit dem Ziel der mögli[X.]hst weitgehenden Kongruenz des [X.] mit der vorherigen [X.]gebühr erklärt wurde, ist von [X.] wegen grundsätzli[X.]h zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirkli[X.]hkeitsmaßstab wählen, sondern kann au[X.]h einen Ersatz- oder Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab zugrunde legen und damit au[X.]h auf die tatsä[X.]hli[X.]h überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen (vgl. [X.] 123, 1 <20 f.> und oben Rn. 70). Allerdings wäre au[X.]h ein anderer, insbesondere ein Pro-Kopf-Maßstab, verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig gewesen, der jede und jeden in Deuts[X.]hland Wohnhaften zu einem vollen Beitrag herangezogen hätte, vorbehaltli[X.]h von Befreiungen aus [X.]n Gründen. Ein sol[X.]her Maßstab würde mindestens ebenso die Privatsphäre s[X.]honen, weil er eine Zuordnung von Personen zu Wohnungen entbehrli[X.]h ma[X.]hte.
[X.]) Demgegenüber kommt es ni[X.]ht darauf an, ob in jeder beitragspfli[X.]htigen Wohnung tatsä[X.]hli[X.]h [X.]geräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspfli[X.]htige das [X.]angebot tatsä[X.]hli[X.]h nutzen will ((2)).
(1) Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags au[X.]h unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar vers[X.]hafft si[X.]h der Beitragss[X.]huldner erst dur[X.]h das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmögli[X.]hkeit (vgl. [X.] 90, 60 <91>; [X.]K 20, 37 <41>). Ein Bezug zwis[X.]hen dem in der Nutzungsmögli[X.]hkeit liegenden Vorteil und den S[X.]huldnern des [X.] besteht aber s[X.]hon dann, wenn diese ni[X.]ht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Mögli[X.]hkeit des [X.] ist grundsätzli[X.]h im gesamten [X.]gebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderli[X.]h ist, hat für den Zure[X.]hnungszusammenhang zwis[X.]hen Vorteil und [X.] keine Bedeutung (vgl. Röß, Die Neuordnung der Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dur[X.]h den [X.]staatsvertrag, 2015, [X.] 97; anders aber [X.] 154, 275 <287 Rn. 32>). Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgebli[X.]h ist, dass eine realistis[X.]he Nutzungsmögli[X.]hkeit besteht (siehe oben Rn. 76 ff.). Sie ist stets gegeben, weil den Beitragss[X.]huldnern ein Empfang dur[X.]h das Bes[X.]haffen von entspre[X.]henden Empfangsgeräten mögli[X.]h ist (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.] 3215 <3222 Rn. 112>). Wo es Beitragss[X.]huldnern objektiv unmögli[X.]h ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg [X.] zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung na[X.]h § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 41).
Darüber hinaus erwiese si[X.]h eine Anknüpfung an Empfangsgeräte au[X.]h als ni[X.]ht mehr praktikabel. Die frühere [X.]gebühr konnte dur[X.]h ihre Gerätebezogenheit nur bei denen erhoben werden, die [X.]geräte bereithielten. Kontrollmögli[X.]hkeiten hatten die [X.]anstalten - vor allem bei mobilen Geräten - trotz erhebli[X.]hen Aufwands nur begrenzt. Anders als im Steuerre[X.]ht bestanden weder Betretungsre[X.]hte no[X.]h konnte bei fehlender Mitwirkung die Gebührens[X.]huld ges[X.]hätzt werden (vgl. Gall, in: [X.]Vesting, [X.]re[X.]ht, 3. Auflage 2012, § 4 RGebStV Rn. 22). Dies führte s[X.]hon früher dazu, dass tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Empfangsgeräte ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig angezeigt wurden, was wiederum Zweifel an der Abgabengere[X.]htigkeit aufkommen ließ (vgl. [X.], Die Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dur[X.]h eine Medienabgabe, 2011, [X.] 11). Angesi[X.]hts der Diversifizierung der Empfangsmögli[X.]hkeiten wären effektive Kontrollen nunmehr kaum no[X.]h mögli[X.]h.
Dem ließe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h abhelfen, dass die Beweislast für das Fehlen eines Empfangsgeräts den Beitragspfli[X.]htigen auferlegt würde. Der hierfür erforderli[X.]he Na[X.]hweis einer negativen Tatsa[X.]he ließe si[X.]h praktikabel letztli[X.]h nur dur[X.]h eine Versi[X.]herung an Eides statt erbringen. Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines sol[X.]hen Na[X.]hweises, bei dem Fals[X.]hangaben mit strafre[X.]htli[X.]hen Sanktionen bedroht sind (vgl. [X.], NVwZ 2013, [X.] 19 <22>; Wagner, Abkehr von der geräteabhängigen [X.]gebühr, 2011, [X.] 166 ff.), bildet die Versi[X.]herung an Eides statt vor allem nur eine Momentaufnahme ab (ebenso [X.] 154, 275 <290 Rn. 37>). Sie müsste regelmäßig erneuert werden, was kaum praktis[X.]h überprüft werden könnte. Entspre[X.]hendes gilt für den Na[X.]hweis, dass vorhandene Geräte ni[X.]ht zum Empfang bereitgehalten werden.
(2) Ebenfalls unerhebli[X.]h ist, ob einzelne Beitragss[X.]huldner bewusst auf den [X.]empfang verzi[X.]hten, denn die Empfangsmögli[X.]hkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widersprä[X.]he dem [X.], wenn die Zure[X.]hnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen.
[X.]) Die Bemessung des [X.] im privaten Berei[X.]h ist im Wesentli[X.]hen belastungsglei[X.]h ausgestaltet.
aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des [X.] zum 1. Januar 2013 in Höhe von zunä[X.]hst 17,98 Euro und ab 1. April 2015 17,50 Euro ni[X.]ht übers[X.]hritten. Die Länder wollten si[X.]h bei der Festsetzung des [X.] an den Bere[X.]hnungen der [X.] zur Ermittlung des Finanzbedarfs der [X.]anstalten orientieren (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 29, 65). Die tatsä[X.]hli[X.]hen Mehreinnahmen aus [X.]beiträgen lagen au[X.]h ni[X.]ht wesentli[X.]h über den von der [X.] prognostizierten Einnahmen (vgl. 18. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 416 Tabelle 81; 21. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 300 Tabelle 118).
Im Übrigen werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Übers[X.]hüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztli[X.]h ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ents[X.]heidend, dass die Beiträge ni[X.]ht entgegen § 1 [X.] für andere Zwe[X.]ke als die funktionsgere[X.]hte Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] und die Finanzierung der Aufgaben na[X.]h § 40 Abs. 1 [X.] erhoben werden.
[X.]) Die einheitli[X.]he Erhebung des [X.] pro Wohnung verstößt ni[X.]ht gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Dem [X.] steht eine äquivalente staatli[X.]he Leistung gegenüber ((1)). Darin, dass si[X.]h mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadur[X.]h weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Unglei[X.]hbehandlung ((2)), diese beruht jedo[X.]h auf Sa[X.]hgründen, die den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen no[X.]h genügen ((3)).
(1) Ein Missverhältnis zwis[X.]hen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht ni[X.]ht. Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt ni[X.]ht erhältli[X.]h ist (siehe oben Rn. 77 ff.). Das Angebot umfasst gegenwärtig zehn bundesweite Fernsehprogramme von [X.] und [X.] in Form von Voll-, Spartenprogrammen und Programmen als Zusatzangeboten, neun „Dritte Fernsehprogramme“ sowie ein Bildungsprogramm (vgl. § 11b [X.]). Im Berei[X.]h Hörfunk werden derzeit insgesamt 67 Programme angeboten (vgl. § 11[X.] [X.]; 21. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 39). Hinzu kommen zahlrei[X.]he Telemedienangebote (vgl. § 11d [X.]). Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h auf einen minimalen Teil an Werbung (vgl. § 16 Abs. 1 [X.]: dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 20 Minuten werktägli[X.]h). Privater [X.] hingegen geht mit der Zulassung deutli[X.]h gesteigerter Werbefinanzierung einher (vgl. § 45 Abs. 1 [X.]: 20 % je Stunde). Entgeltpfli[X.]htige Vollprogramme kosten deutli[X.]h mehr, andere entgeltpfli[X.]htige Programme hingegen erfassen ledigli[X.]h Sparten und bieten nur einen Auss[X.]hnitt aus dem Leistungsspektrum des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]. Vor diesem Hintergrund steht dem [X.] au[X.]h bei Belastung mit der vollen Höhe des [X.] eine äquivalente Leistung gegenüber.
(2) Der [X.] führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entri[X.]hten (§ 2 Abs. 1 [X.]), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den [X.] gesamts[X.]huldneris[X.]h (§ 2 Abs. 3 [X.] unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe ni[X.]ht na[X.]h der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unters[X.]heidet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 35). Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen [X.] au[X.]h allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu glei[X.]hen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragss[X.]huldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen (vgl. [X.] 154, 275 <292 Rn. 43>). Diese Belastungsverteilung folgt keiner entspre[X.]henden Differenz in der Mögli[X.]hkeit der [X.] und führt dadur[X.]h zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten.
Zur Bemessung des Vorteils kann ni[X.]ht auf eine Gebrau[X.]hswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden. Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil au[X.]h grundstü[X.]ksbezogen bemessen werden, wenn die staatli[X.]he Leistung geeignet ist, den Gebrau[X.]hswert eines Grundstü[X.]ks positiv zu beeinflussen (vgl. [X.] 137, 1 <24 f. Rn. 58>). Dies ist bei der [X.]mögli[X.]hkeit jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, weil sie personenbezogen ist (ebenso [X.] 154, 275 <293 Rn. 45>). Die Wohnung ermögli[X.]ht zwar die Bestimmung der Vorteilsempfänger, weil [X.] typis[X.]herweise in ihr empfangen werden kann und empfangen wird. Das steigert ihren Gebrau[X.]hswert aber ni[X.]ht. Denn es fehlt - anders als bei grundstü[X.]ksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatli[X.]hen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.
Glei[X.]hfalls kann weder auf die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung in der Wohnung no[X.]h auf einen vermuteten Nutzungsumfang in dem Sinne abgestellt werden, dass si[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausgli[X.]hen (so aber Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 34). Diese gesetzgeberis[X.]he Annahme genügt weder einem Wirkli[X.]hkeits- no[X.]h einem Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab. Eine Beitragsbemessung auf Grundlage eines Wirkli[X.]hkeitsmaßstabs kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da si[X.]h der Vorteil aus der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] innerhalb einer Wohnung ni[X.]ht messen lässt. Es kann ni[X.]ht festgestellt werden, wer in einer Wohnung in wel[X.]hem Umfang das [X.]angebot tatsä[X.]hli[X.]h nutzt (ebenso im Ergebnis [X.] 154, 275 <294 Rn. 46 f.>). Die Annahme, dass si[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausgli[X.]hen, genügt au[X.]h ni[X.]ht einem Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab. Diese Annahme kann weder dur[X.]h Tatsa[X.]hen belegt werden (vgl. [X.] 154, 275 <293 f. Rn. 46>), no[X.]h ers[X.]heint sie realitätsgere[X.]ht. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass Haushalte angesi[X.]hts der Vielzahl vorhandener und vor allem neuartiger Empfangsgeräte (siehe oben Rn. 82) das [X.]angebot umso stärker konsumieren, je mehr Personen sie umfassen.
Der personenbezogene Vorteil kann damit nur abstrakt bestimmt werden. Denn der Wert der Empfangsmögli[X.]hkeit ist abstrakt bei [X.] Wohnungsinhabern glei[X.]h, da alle über die glei[X.]he Empfangsmögli[X.]hkeit verfügen und im glei[X.]hen Umfang davon profitieren können (vgl. au[X.]h [X.], Der [X.], 2014, [X.] 32; ähnli[X.]h [X.], K&R 2016, [X.] 478 <480>). Ist jeder Wohnungsinhaber glei[X.]hermaßen Adressat des [X.]angebots, hat au[X.]h jeder die glei[X.]he Mögli[X.]hkeit, das [X.]angebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in wel[X.]hem Umfang es tatsä[X.]hli[X.]h genutzt wird. Denn die Beitragspfli[X.]ht besteht ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. [X.] 90, 60 <91> zur [X.]gebühr und oben Rn. 76).
(3) Die Entlastung von [X.] ist von ausrei[X.]henden Sa[X.]hgründen getragen und damit verfassungsre[X.]htli[X.]h hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum.
Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des [X.] ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig [X.]en a[X.]ildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser [X.] Beteiligten typis[X.]herweise das [X.]angebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 37). An diese gesells[X.]haftli[X.]he Wirkli[X.]hkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die [X.]en unterf[X.] darüber hinaus vielfa[X.]h dem S[X.]hutz des Art. 6 Abs. 1 [X.].
Die Unglei[X.]hbehandlung kann au[X.]h deshalb hingenommen werden, da die unglei[X.]he Belastung das Maß ni[X.]ht übersteigt, wel[X.]hes das [X.] in verglei[X.]hbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Programmangebots ist au[X.]h dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines [X.] zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 [X.] abgeleiteten Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Soweit Wohnungsinhaber na[X.]h der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines [X.] herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; [X.] würden für den glei[X.]hen Vorteil mehrfa[X.]h herangezogen (aa). Gründe der Verwaltungsvereinfa[X.]hung tragen die Regelung ni[X.]ht ([X.]). Au[X.]h Missbrau[X.]hs- und Umgehungsmögli[X.]hkeiten sind ni[X.]ht erkennbar ([X.][X.]). Allerdings dürfen die Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. Dabei darf dieselbe Person jedo[X.]h für die Mögli[X.]hkeit der privaten [X.] ni[X.]ht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden ([X.]).
aa) Na[X.]h der derzeit geltenden Re[X.]htslage wird der [X.] für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem [X.]empfang ankommt, den die Beitragspfli[X.]htigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das [X.]angebot kann aber von einer Person au[X.]h in mehreren Wohnungen zur glei[X.]hen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Mögli[X.]hkeit zur privaten [X.] ni[X.]ht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhabers[X.]haft einer Wohnung ist ledigli[X.]h der gesetzli[X.]he Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzli[X.]h flä[X.]hende[X.]kend bereitgestellten Mögli[X.]hkeit des privaten [X.]-empfangs. Da der dur[X.]h den Beitrag abges[X.]höpfte Vorteil ni[X.]ht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (siehe oben Rn. 100), erhöht si[X.]h der Vorteil der Mögli[X.]hkeit des [X.] dur[X.]h die Nutzung einer weiteren Wohnung ni[X.]ht. Na[X.]h der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abges[X.]höpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung ni[X.]ht in Betra[X.]ht.
[X.]) Gründe der Verwaltungsvereinfa[X.]hung tragen die Regelung glei[X.]hfalls ni[X.]ht. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt wäre eine Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen nur in Betra[X.]ht gekommen, wenn es erhebli[X.]he, die Beitragserhebung beeinträ[X.]htigende S[X.]hwierigkeiten bereitete, die Eigens[X.]haft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.
Den [X.]anstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a [X.] im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabglei[X.]he in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Ans[X.]hrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, eins[X.]hließli[X.]h aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]meldegesetz ([X.]) werden Haupt- und Nebenwohnungen meldere[X.]htli[X.]h erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung dur[X.]h die Meldebehörden werden zudem den [X.]anstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 [X.] in Verbindung mit landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen, etwa Baden-Württemberg: § 17 der Verordnung des [X.] zur Dur[X.]hführung des baden-württembergis[X.]hen Ausführungsgesetzes zum [X.]meldegesetz vom 28. September 2015 <GBl [X.] 853>; [X.]: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 <GVBl [X.] 357>, zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 15. Mai 2018 <GVBl [X.] 260>; [X.]: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentli[X.]he Stellen des [X.] [X.] vom 20. Oktober 2015 <[X.] [X.] 707>). Anhand dieser Daten können die [X.]anstalten die Inhabers[X.]haft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepfli[X.]ht na[X.]h § 8 Abs. 4 [X.] könnte zudem um die Angabe der Eigens[X.]haft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifis[X.]hen Zusammenhang mit der Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen auf, sondern sind dur[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung bedingt, die Beitragspfli[X.]ht wohnungs- und ni[X.]ht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt si[X.]h au[X.]h bei [X.] die Notwendigkeit, Änderungen, die zwis[X.]hen den Zeitpunkten der Meldeabglei[X.]he auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher ni[X.]ht wesentli[X.]h höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse wel[X.]he Wohnung innehat und für sie beitragspfli[X.]htig ist.
[X.][X.]) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung au[X.]h ni[X.]ht aus Gründen einer Missbrau[X.]hs- und [X.] gere[X.]htfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspfli[X.]htige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzli[X.]hen Präsenz von [X.]n gemäß § 2 [X.] zur Zahlung des [X.] verpfli[X.]htet. Dur[X.]h einen Meldeverstoß können au[X.]h Inhaber von [X.] der Beitragszahlung re[X.]htswidrig entgehen; in diesem Fall können jedo[X.]h bewusst fals[X.]he Angaben als Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder gar als Straftat (§ 263 Abs. 1 StGB) verfolgt werden. Zudem ist der [X.] ni[X.]ht so ho[X.]h, dass er Anreiz für das missbräu[X.]hli[X.]he Halten einer Zweitwohnung bieten könnte.
[X.]) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem [X.] für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Na[X.]hweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als sol[X.]he abhängig ma[X.]hen, um Verwaltungss[X.]hwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie au[X.]h für sol[X.]he [X.] von einer Befreiung absehen, die die Entri[X.]htung eines vollen [X.] für die Erstwohnung dur[X.]h sie selbst ni[X.]ht na[X.]hweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Mögli[X.]hkeit der [X.] über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
3. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h verstoßen weder die Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten no[X.]h die Beitragspfli[X.]ht für ni[X.]ht zu auss[X.]hließli[X.]h privaten Zwe[X.]ken genutzte [X.]fahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Die Mögli[X.]hkeit des [X.] vermittelt einen Vorteil (a), der den Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen zure[X.]henbar (b) und gesetzli[X.]h belastungsglei[X.]h erfasst ist ([X.]).
a) aa) Au[X.]h Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen wird dur[X.]h das [X.]angebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspru[X.]hnahme mit [X.]beiträgen re[X.]htfertigt. Die Mögli[X.]hkeit der Mediennutzung weist einen betriebli[X.]hen Bezug auf, der dem unternehmeris[X.]hen Wirken zu Erwerbszwe[X.]ken zugutekommt (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3218 Rn. 81>). Die Beitragss[X.]huldner können si[X.]h aus dem [X.]angebot Informationen für den Betrieb bes[X.]haffen sowie das [X.]angebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Bes[X.]häftigten und ihrer Kunds[X.]haft nutzen (vgl. [X.] 156, 358 <367 Rn. 29>; [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 -, NVwZ 2015, [X.] 64 <73>). Diese andere Vorteilslage re[X.]htfertigt die gesonderte Inanspru[X.]hnahme von Betriebsstätteninhabern und Inhabern betriebli[X.]h genutzter [X.]fahrzeuge neben der Beitragspfli[X.]ht im privaten Berei[X.]h.
Dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit, [X.] in betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen zu empfangen, erwä[X.]hst dem Betriebsstätteninhaber ein zusätzli[X.]her erwerbswirts[X.]haftli[X.]her Vorteil, der anders ausgeprägt ist als der Nutzungsvorteil innerhalb der Betriebsstätte. Er bezieht si[X.]h zum einen auf Teile des [X.]programms, deren Nutzungsvorteil si[X.]h spezifis[X.]h während der Nutzung eines [X.]fahrzeugs realisieren lässt (etwa der Empfang von Verkehrsmeldungen). Zum anderen wird im Verglei[X.]h zu den Betriebsstätten von der Mögli[X.]hkeit des [X.] in einem [X.]fahrzeug in einem gesteigerten Maß Gebrau[X.]h gema[X.]ht (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.] 3215 <3223 Rn. 121>). Diese anders gelagerte Ausprägung des Nutzungsvorteils besteht etwa in Unternehmen mit Außendienstmitarbeitern. Sie wird besonders deutli[X.]h bei Unternehmen, deren erwerbswirts[X.]haftli[X.]he Betätigung s[X.]hwerpunktmäßig in der Nutzung von [X.]fahrzeugen liegt, wie etwa bei Unternehmen der Personenbeförderung oder Logistikunternehmen. Hier vers[X.]hiebt si[X.]h der Nutzungsvorteil von einem zusätzli[X.]hen Vorteil neben der Empfangsmögli[X.]hkeit in der Betriebsstätte hin zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen s[X.]hließli[X.]h liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmögli[X.]hkeit. Die Gesamtheit dieser zusätzli[X.]hen Vorteile haben die Gesetzgeber daher mit der Beitragspfli[X.]ht für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge in verfassungsgemäßer Weise erfasst.
Bei [X.]fahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar ni[X.]ht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Mögli[X.]hkeit des [X.] aber ein erwerbswirts[X.]haftli[X.]her und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Mögli[X.]hkeit der Kunden, öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von [X.]fahrzeugen darstellt (vgl. [X.] 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadur[X.]h bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.
[X.]) Gegen den Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz verstößt au[X.]h ni[X.]ht, dass [X.]fahrzeuge nur im betriebli[X.]hen Berei[X.]h der Beitragspfli[X.]ht unterworfen sind, ni[X.]ht aber im privaten Berei[X.]h. Im betriebli[X.]hen Berei[X.]h erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus au[X.]h einen zusätzli[X.]hen erwerbswirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil (vgl. [X.] 156, 358 <387 Rn. 77>), der bei privater Nutzung ni[X.]ht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung re[X.]htfertigt.
b) Dieser Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen zure[X.]henbar. Ausgehend von einem weiten Spielraum der Gesetzgeber (vgl. [X.] 137, 1 <23 Rn. 54>) ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, dass die Beitragspfli[X.]ht zum einen an die Inhabers[X.]haft einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und zum anderen an die Inhabers[X.]haft eines [X.]fahrzeugs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] anknüpft. Beiden Anknüpfungspunkten liegt entspre[X.]hend dem privaten Berei[X.]h die ni[X.]ht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in diesen Raumeinheiten übli[X.]herweise eine [X.] stattfindet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]k-sa[X.]he 15/197, [X.] 43), si[X.]h dort also typis[X.]herweise die Mögli[X.]hkeit der [X.] entfaltet.
Na[X.]h einer von den [X.]anstalten in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Studie des [X.] waren im Jahr 2010 je na[X.]h Größe des Betriebs und Art der Bran[X.]he zwis[X.]hen 59,9 % und 100 % der Arbeitsplätze mit mindestens einem Empfangsgerät ausgestattet, im Gesamtmittel betrug die Ausstattungsquote demna[X.]h 85,1 %. Speziell die Ausstattung von Betrieben mit mindestens einem neuartigen Empfangsgerät stieg zudem im [X.] na[X.]h einer Studie von Infratest Sozialfors[X.]hung auf 98 % (vgl. Gensi[X.]ke et al., Digitale Medien in Betrieben - heute und morgen, Eine repräsentative Bestandsanalyse, 2016, [X.] 26). Die Ausstattungsquote mit Autoradios lag im Jahr 2011 bei 96 % für Bestandsfahrzeuge und bei 97 % für Neufahrzeuge und Gebrau[X.]htfahrzeuge (vgl. Deuts[X.]hes [X.]fahrzeuggewerbe, Zentralverband, Zahlen & Fakten 2011, Ausgabe 2012, [X.] 29). Angesi[X.]hts dieser Ausstattung durften die Gesetzgeber an die Betriebsstätte und das [X.]fahrzeug als typis[X.]he Orte der [X.] in sa[X.]hgere[X.]hter Weise anknüpfen.
Ebenso wenig wie im privaten Berei[X.]h kommt es im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h auf das tatsä[X.]hli[X.]he Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgebli[X.]h ist allein, dass von der Nutzungsmögli[X.]hkeit in realistis[X.]her Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden kann, was dadur[X.]h gewährleistet ist, dass si[X.]h Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand bes[X.]haffen lassen. Glei[X.]hfalls unerhebli[X.]h ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Zwar kann - anders als im privaten Berei[X.]h, in dem Empfangsgeräte regelmäßig mit umfassender Nutzungsmögli[X.]hkeit ausgestattet sind - im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung einges[X.]hränkt sein, wenn Betriebsstätteninhaber ihren Bes[X.]häftigten den [X.]empfang ni[X.]ht gestatten, te[X.]hnis[X.]he Sperren einri[X.]hten oder die Betriebsabläufe keine Nutzung zulassen. Sol[X.]he Umstände lassen den Zure[X.]hnungszusammenhang jedo[X.]h ni[X.]ht entf[X.], weil sie allein vom Willen des Vorteilsempfängers abhängen. Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betriebli[X.]hen ebenso wenig wie im privaten Berei[X.]h von der Beitragspfli[X.]ht.
[X.]) Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten (aa) und [X.]fahrzeuge ([X.]) ist belastungsglei[X.]h. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist ebenfalls ni[X.]ht feststellbar ([X.][X.]).
aa) Der [X.]staatsvertrag ma[X.]ht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Bes[X.]häftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.]). Diese Bemessung ist vorteilsgere[X.]ht ((1)). Dass es dabei je na[X.]h Verteilung der Bes[X.]häftigten auf die Betriebsstätten zu unters[X.]hiedli[X.]hen Belastungen des Unternehmens kommen kann, liegt in dem vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte begründet ((2)).
(1) Die gesetzgeberis[X.]he Annahme, der Vorteil aus der Mögli[X.]hkeit, den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu nutzen, steige mit der Betriebsgröße, unterliegt keinen glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Mit der Anknüpfung an die Bes[X.]häftigtenzahl orientieren si[X.]h die Gesetzgeber an dem Umstand, dass der Vorteil dur[X.]h eine größere Zahl der Bes[X.]häftigten au[X.]h für den Inhaber der Betriebsstätten steigt. Die degressive Staffelung trägt der Tatsa[X.]he Re[X.]hnung, dass der betriebli[X.]he Vorteil ni[X.]ht mit der Anzahl der Bes[X.]häftigten linear ansteigt. Wie si[X.]h die Vorteile aus der [X.]smögli[X.]hkeit zueinander verhalten, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein quantifizieren und hängt vor allem von der Art der Betriebsstätte ab (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Vesting, [X.]re[X.]ht, 4. Auflage 2018, § 5 [X.] Rn. 10). Die Gesetzgeber waren daher bere[X.]htigt, die Vielgestaltigkeit der [X.] typisierend zu erfassen und zuzuordnen. Wenn sie in diesem Zusammenhang eine degressive Beitragsbelastung wählen, übers[X.]hreitet dies ihren Gestaltungsspielraum ni[X.]ht (vgl. [X.] 156, 358 <383 f. Rn. 67 f.>); Mengenrabatte sind im Beitragsre[X.]ht übli[X.]h und sa[X.]hli[X.]h grundsätzli[X.]h gere[X.]htfertigt.
(2) Dass es bei glei[X.]her Bes[X.]häftigtenzahl zu unters[X.]hiedli[X.]hen Belastungen kommt, je na[X.]hdem auf wie viele Betriebsstätten si[X.]h die Bes[X.]häftigten verteilen, bewirkt keinen Glei[X.]hheitsverstoß. Die Gesetzgeber durften die Beitragspfli[X.]ht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Mögli[X.]hkeit der [X.] typis[X.]herweise Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird, als au[X.]h den na[X.]h der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Bes[X.]häftigtenzahl knüpfen. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Bes[X.]häftigten mitunter zu unters[X.]hiedli[X.]h hohen Belastungen kommen kann (vgl. [X.] 156, 358 <385 Rn. 71>). Denn die Gesetzgeber haben ni[X.]ht die Bes[X.]häftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des [X.] herangezogen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 42).
[X.]) Für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des [X.] verpfli[X.]htet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Davon ist na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] jeweils ein [X.]fahrzeug für jede beitragspfli[X.]htige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzli[X.]he Beitragspfli[X.]ht ist ebenfalls vorteilsgere[X.]ht ausgestaltet. Insbesondere liegt darin keine erneute Abs[X.]höpfung desselben, bereits mit dem auf die Betriebsstätte bezogenen Beitrag vollständig abges[X.]höpften Vorteils, wie dies bei der Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen der Fall ist.
Die einheitli[X.]he Belastung jedes beitragspfli[X.]htigen [X.]fahrzeugs mit einem Drittelbeitrag ist ungea[X.]htet der unters[X.]hiedli[X.]hen Nutzung belastungsglei[X.]h. Die Gesetzgeber konnten au[X.]h [X.]fahrzeuge als Orte, an denen der [X.] typis[X.]herweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-)Beitrag belasten, um damit au[X.]h Unternehmer ohne Betriebsstätte zu errei[X.]hen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 15).
Insbesondere mussten die Gesetzgeber ni[X.]ht zwis[X.]hen sol[X.]hen [X.]fahrzeugen unters[X.]heiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwe[X.]ke des Betriebs einsetzt, und sol[X.]hen, die wie die Fahrzeuge der Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) an Kunden vermietet werden. Zwar werden die [X.]fahrzeuge im ersteren Fall ni[X.]ht anders kommunikativ genutzt als innerbetriebli[X.]h, nämli[X.]h zur Information und Unterhaltung von Betriebsangehörigen, während im letzteren Fall der kommunikative Nutzen bei der Kunds[X.]haft liegt und der Betriebsstätteninhaber über die Vermietungs- und Servi[X.]eentgelte profitiert; die Gesetzgeber mussten diese Unters[X.]heidung aber ni[X.]ht in unters[X.]hiedli[X.]he [X.] übersetzen. Sie konnten si[X.]h vielmehr darauf bes[X.]hränken, die [X.] auf drei vers[X.]hiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmögli[X.]hkeiten im betriebli[X.]hen Berei[X.]h zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten. Insofern ist eine eins[X.]hränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Glei[X.]hklang mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.], derzufolge nur die [X.]fahrzeuge belastet wären, die der entgeltli[X.]hen Überlassung an Dritte dienen, von [X.] wegen s[X.]hon ni[X.]ht geboten; überdies s[X.]hließt der entgegengesetzte Wille der Gesetzgeber eine sol[X.]he Auslegung aus (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 43).
In jedem Fall wird die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) ni[X.]ht zu Unre[X.]ht zum [X.] für ihre [X.]fahrzeuge herangezogen, obwohl sie selbst den [X.] ni[X.]ht kommunikativ nutzt. Sie profitiert vom kommunikativen Nutzen ihrer Kunds[X.]haft dadur[X.]h, dass sie [X.]fahrzeuge mit Mögli[X.]hkeit zur [X.] teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist dur[X.]h den Beitrag der Betriebsstätte no[X.]h ni[X.]ht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pfli[X.]ht zur Gegenleistung in Form eines ([X.] belegt werden.
[X.][X.]) Das Erhebungsverfahren des [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ist au[X.]h belastungsglei[X.]h. Die [X.]anstalten verfügen über hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten, die [X.] Tatbestände zu ermitteln, und ma[X.]hen davon au[X.]h Gebrau[X.]h. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist ni[X.]ht erkennbar.
Na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.]staatsvertrags können die [X.]anstalten Auskünfte verlangen, wenn tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person Beitragss[X.]huldner ist und dies ni[X.]ht oder ni[X.]ht umfassend angezeigt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Entspre[X.]hendes gilt für Personen, die bereits na[X.]h dem [X.]gebührenstaatsvertrag im Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale als Gebührens[X.]huldner erfasst waren (§ 14 Abs. 2 [X.]). Das Interesse der betroffenen Personen, von Auskunftsbegehren vers[X.]hont zu bleiben, verdient dabei gegenüber dem Finanzierungsinteresse der [X.]anstalten und dem öffentli[X.]hen Interesse an einer vollständigen und korrekten Erfassung aller Beitragss[X.]huldner keinen Vorrang (vgl. [X.], [X.] 2013, [X.] 57 <59>). Tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte können daher bereits dann vorliegen, wenn si[X.]h etwa in einem Ges[X.]häftsberi[X.]ht oder einem [X.]auftritt Angaben über die Betriebsstätten und die Zahl der Bes[X.]häftigten finden (vgl. Gall, in: [X.]/Vesting, [X.]re[X.]ht, 4. Auflage 2018, § 9 [X.] Rn. 30). Bestehen Anhaltspunkte in diesem Sinne, können die [X.]anstalten Na[X.]hweise fordern (§ 9 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Erteilt ein Teilnehmer keine Auskunft oder legt keine Na[X.]hweise vor, kann der Auskunfts- und Na[X.]hweisanspru[X.]h na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 [X.] na[X.]h der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 [X.] im Wege des Verwaltungszwangs dur[X.]hgesetzt werden.
Bleibt eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos oder ist sie ni[X.]ht mögli[X.]h, können die [X.]anstalten na[X.]h § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] für Zwe[X.]ke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspfli[X.]ht besteht, personenbezogene Daten bei öffentli[X.]hen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Öffentli[X.]he Stellen sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbu[X.]hämter (§ 11 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Hierdur[X.]h können die [X.]anstalten anlassbezogen Informationen über die Existenz von Betriebsstätten erlangen. Zudem können die [X.]anstalten bei den genannten Stellen au[X.]h Telefonnummern und E-Mail-Adressen erheben (§ 11 Abs. 5 [X.]).
Speziell in Bezug auf betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge sind zwar die Mögli[X.]hkeiten des Datenabglei[X.]hs einges[X.]hränkt, weil öffentli[X.]he Stellen in § 11 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 [X.] nur als sol[X.]he definiert sind, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind, ni[X.]ht aber zur Übermittlung der Halterdaten von [X.]fahrzeugen. Bereits aus dem Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale verfügten die [X.]anstalten jedo[X.]h über die Anzahl der gebührenpfli[X.]htigen Empfangsgeräte in [X.]fahrzeugen (vgl. 18. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 397), so dass bei fehlenden oder erkennbar fehlerhaften Anzeigen tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für Auskünfte na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen können. Im Übrigen können die Angaben zur Anzahl der Betriebsstätten, der Anzahl der Bes[X.]häftigten und der Anzahl der [X.]fahrzeuge einer einheitli[X.]hen Plausibilitätsprüfung zugeführt werden. Erkennbar fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Anzahl der betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeuge können in diesem Zusammenhang au[X.]h ohne die Mögli[X.]hkeit des Datenabglei[X.]hs aufgede[X.]kt werden.
Von diesen Mögli[X.]hkeiten ma[X.]hen die [X.]anstalten au[X.]h Gebrau[X.]h. Kenntnis über ni[X.]ht bekannte Beitragss[X.]huldner erlangen sie beispielsweise über Daten aus dem Gewerberegister und aus dem Adresshandel. Potentielle Beitragss[X.]huldner werden vom Beitragsservi[X.]e s[X.]hriftli[X.]h über die Grundsätze der Beitragspfli[X.]ht im gewerbli[X.]hen Berei[X.]h informiert und zur Angabe der Anzahl der Betriebsstätten, Bes[X.]häftigten und der betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeuge aufgefordert. Diese Angaben werden sodann auf Plausibilität geprüft und münden gegebenenfalls in weitere Ermittlungen.
In diesem Zusammenhang kommt es ni[X.]ht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sa[X.]hsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Spei[X.]herung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen [X.]verfassungsre[X.]ht ni[X.]htig sind. Die Na[X.]hprüfung der vom [X.]gesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der [X.]verfassung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he der [X.]verfassungsgeri[X.]hte (vgl. [X.] 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Ents[X.]heidung dur[X.]h das [X.] entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von [X.]gesetzen gegen [X.]verfassungsre[X.]ht liegt bei den [X.]verfassungsgeri[X.]hten. Solange diese Gesetze weiter in [X.] sind, bestehen jedenfalls dort hinrei[X.]hend wirksame Ermittlungsmögli[X.]hkeiten.
Au[X.]h im Übrigen ist die [X.]pfli[X.]ht verfassungsgemäß.
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] folgende Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit s[X.]hützt den Zugang zu allgemein zugängli[X.]hen Informationsquellen (vgl. [X.] 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zuglei[X.]h die eigene Ents[X.]heidung darüber, si[X.]h aus sol[X.]hen Quellen zu informieren (vgl. [X.] 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. [X.] 27, 71 <83>). Ob das Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit darüber hinaus au[X.]h glei[X.]hrangig im Sinne einer negativen Komponente davor s[X.]hützt, si[X.]h gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Ri[X.]htung [X.] 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 2 Abs. 1 [X.] eins[X.]hlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikents[X.]her/Möllers, [X.], [X.] 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Ents[X.]heidung. Denn die [X.]pfli[X.]ht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar no[X.]h mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]anstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur [X.]gebühr au[X.]h [X.] 108, 108 <117>).
2. Es liegt au[X.]h ni[X.]ht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 [X.] folgende Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des [X.] ni[X.]ht im [X.]staatsvertrag, sondern im [X.] in § 8 geregelt ist. Das re[X.]htsstaatli[X.]he Gebot der Bestimmtheit verlangt, dass die Betroffenen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h einri[X.]hten können (vgl. [X.] 103, 332 <384>; 113, 348 <375>; 128, 282 <317>). Der Zwe[X.]k eines Gesetzes kann dabei aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutli[X.]h werden und si[X.]h au[X.]h aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensberei[X.]h steht (vgl. [X.] 65, 1 <54>). Ungea[X.]htet des Umstands, dass die Höhe des [X.] allgemein bekannt ist und si[X.]h zudem aus den frei verfügbaren Informationen des [X.] [X.] [X.] Beitragsservi[X.]e ergibt, weist au[X.]h die Gesetzesbegründung zum [X.]staatsvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h auf das na[X.]h dem [X.] bestehende Festsetzungsverfahren hin (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 34).
Im Übrigen begegnen au[X.]h die angegriffenen Ents[X.]heidungen keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Sie entziehen den Bes[X.]hwerdeführern ni[X.]ht ihren gesetzli[X.]hen [X.]. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass das [X.] die Dur[X.]hführung eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V über die Frage unterlassen hat, ob dur[X.]h den Systemwe[X.]hsel von der [X.]gebühr zum [X.] eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V umgestaltet wurde, die der [X.] der Europäis[X.]hen Union na[X.]h Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V hätte notifiziert werden müssen.
1. Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ist gesetzli[X.]her [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 73, 339 <366 f.>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V sind die Fa[X.]hgeri[X.]hte daher von Amts wegen gehalten, den Geri[X.]htshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deuts[X.]hes Geri[X.]ht seiner Pfli[X.]ht zur Anrufung des Geri[X.]htshofs im Wege des Vorabents[X.]heidungsverfahrens ni[X.]ht na[X.]h, kann dem Re[X.]htss[X.]hutzsu[X.]henden des Ausgangsre[X.]htsstreits der gesetzli[X.]he [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union muss ein letztinstanzli[X.]hes nationales Geri[X.]ht seiner Vorlagepfli[X.]ht na[X.]hkommen, wenn si[X.]h in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsre[X.]hts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, dass die betreffende unionsre[X.]htli[X.]he Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war oder dass die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.].I.L.F.I.T., [X.]-283/81, [X.]:[X.]:1982:335, Rn. 21; vgl. au[X.]h [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).
Das [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ers[X.]heinen und offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 129, 78 <106>; 135, 155 <231 Rn. 179>). Dur[X.]h die grundre[X.]htsähnli[X.]he Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird das [X.] ni[X.]ht zu einem Kontrollorgan, das jeden die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die [X.] zu bea[X.]hten, die den Fa[X.]hgeri[X.]hten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. [X.] 82, 159 <194>; 135, 155 <231 Rn. 179>).
Diese Grundsätze gelten au[X.]h für die unionsre[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsvors[X.]hrift des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V. Daher stellt ni[X.]ht jede Verletzung der unionsre[X.]htli[X.]hen Vorlagepfli[X.]ht zuglei[X.]h einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar (vgl. [X.] 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ers[X.]heint und offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Auslegung des für den Streitfall maßgebli[X.]hen materiellen Unionsre[X.]hts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V (vgl. [X.] 128, 157 <188>; 129, 78 <107>). Dur[X.]h die zurü[X.]kgenommene verfassungsre[X.]htli[X.]he Prüfung behalten die Fa[X.]hgeri[X.]hte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsre[X.]ht einen Spielraum eigener Eins[X.]hätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfa[X.]hre[X.]htli[X.]her Bestimmungen der deuts[X.]hen Re[X.]htsordnung entspri[X.]ht. Das [X.] wa[X.]ht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein „oberstes Vorlagenkontrollgeri[X.]ht“ ist es ni[X.]ht (vgl. [X.] 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 135, 155 <232 Rn. 180>).
Demna[X.]h wird die Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V in den Fällen offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzli[X.]hes Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung na[X.]h bestehenden - Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einer unionsre[X.]htli[X.]hen Frage überhaupt ni[X.]ht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsi[X.]htli[X.]h der ri[X.]htigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsre[X.]ht somit eigenständig fortbildet (grundsätzli[X.]he Verkennung der Vorlagepfli[X.]ht; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>). Glei[X.]hes gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzli[X.]he Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung bewusst von der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Fragen abwei[X.]ht und glei[X.]hwohl ni[X.]ht oder ni[X.]ht neuerli[X.]h vorlegt (bewusstes Abwei[X.]hen ohne Vorlagebereits[X.]haft; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>). Liegt zu einer ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage des Unionsre[X.]hts eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union no[X.]h ni[X.]ht vor oder hat eine vorliegende Re[X.]htspre[X.]hung die ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage mögli[X.]herweise no[X.]h ni[X.]ht ers[X.]höpfend beantwortet oder ers[X.]heint eine Fortentwi[X.]klung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht nur als entfernte Mögli[X.]hkeit (Unvollständigkeit der Re[X.]htspre[X.]hung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt, wenn das letztinstanzli[X.]he Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht den ihm in sol[X.]hen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fa[X.]hgeri[X.]ht das Vorliegen eines „a[X.]te [X.]lair“ oder eines „a[X.]te é[X.]lairé“ willkürli[X.]h bejaht (vgl. [X.] 135, 155 <233 Rn. 183>).
Das Geri[X.]ht muss si[X.]h daher hinsi[X.]htli[X.]h des materiellen Unionsre[X.]hts hinrei[X.]hend kundig ma[X.]hen. Etwaige eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs muss es auswerten und seine Ents[X.]heidung hieran orientieren (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fa[X.]hgeri[X.]ht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsre[X.]hts (vgl. [X.] 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Re[X.]htslage entweder von vornherein eindeutig („a[X.]te [X.]lair“) oder dur[X.]h Re[X.]htspre[X.]hung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („a[X.]te é[X.]lairé“; vgl. [X.] 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
[X.] gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 A[X.]V im Falle der Unvollständigkeit der Re[X.]htspre[X.]hung insbesondere dann, wenn das Fa[X.]hgeri[X.]ht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Re[X.]htslage ohne sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htende Begründung bejaht (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>). Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögli[X.]he Gegenauffassungen zu der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage des Unionsre[X.]hts gegenüber der vom Geri[X.]ht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>).
2. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor. Das [X.] hat eine etwaige Vorlagepfli[X.]ht weder verkannt no[X.]h ist es bewusst von bestehender Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union abgewi[X.]hen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Re[X.]htslage zur Notifizierungspfli[X.]ht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt.
a) Das [X.] hat zur Auslegung der Frage einer genehmigungsbedürftigen Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V die Mitteilung der [X.] über die Anwendung der Vors[X.]hriften über staatli[X.]he Beihilfen auf den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] vom 27. Oktober 2009 (ABl Nr. [X.] 257 vom 27. Oktober 2009, [X.] 1; im Folgenden: [X.]mitteilung) herangezogen. In dieser Mitteilung hat die [X.] ihre Prüfungspraxis für die Bewertung notifizierungspfli[X.]htiger Beihilfen im [X.]berei[X.]h niedergelegt. Dana[X.]h prüft die [X.], ob es si[X.]h bei der ursprüngli[X.]hen Finanzierungsregelung für öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.]anstalten um eine bestehende Beihilfe handelt, ob spätere Änderungen die ursprüngli[X.]he Maßnahme in [X.] betreffen oder ob es si[X.]h dabei um rein formale oder verwaltungste[X.]hnis[X.]he Änderungen handelt und s[X.]hließli[X.]h, ob si[X.]h die späteren Änderungen, sofern sie wesentli[X.]her Natur sind, von der ursprüngli[X.]hen Maßnahme trennen lassen, oder ob die ursprüngli[X.]he Maßnahme insgesamt zu einer neuen Beihilfe wird ([X.]mitteilung, Rn. 31). Zum [X.] der Maßnahme gehören die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe sowie der [X.] und die Tätigkeitsberei[X.]he der Begünstigten. Dieser Ansatz begegnet ni[X.]ht deshalb Bedenken, weil die [X.]mitteilung der [X.] ledigli[X.]h die Prüfungs- und Ents[X.]heidungspraxis der [X.] wiedergibt. Diese Praxis entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung der europäis[X.]hen Geri[X.]hte, so dass si[X.]h das [X.] in vertretbarer Weise zur Beurteilung der beihilfenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage auf die [X.]mitteilung stützen durfte.
aa) Das Primärre[X.]ht selbst spri[X.]ht in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V ledigli[X.]h von der „Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen“, definiert diese Begriffe aber ni[X.]ht weiter. Der Begriff „neue Beihilfen“ wird in Art. 1 Bu[X.]hstabe [X.] Verordnung ([X.]) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vors[X.]hriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäis[X.]hen Union ([X.] vom 24. September 2015, [X.] 9) - BeihilfeVerfO - dur[X.]h eine negative Abgrenzung definiert. Darunter werden alle Beihilfen verstanden, die keine bestehenden Beihilfen sind, eins[X.]hließli[X.]h Änderungen bestehender Beihilfen. Die Änderung einer bestehenden Beihilfe ist jede Änderung ni[X.]ht nur rein formaler oder verwaltungste[X.]hnis[X.]her Art, die Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann (Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1125/2009 der [X.] vom 23. November 2009 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 794/2004 zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vors[X.]hriften für die Anwendung von Artikel 93 des [X.]-Vertrags ([X.] 308 vom 24. November 2009, [X.] 5 - Dur[X.]hführungsverordnung -).
[X.]) Für die Einstufung als neue oder umgestaltete Beihilfe hat der Geri[X.]htshof zunä[X.]hst darauf abgestellt, ob die Re[X.]htsvors[X.]hriften, mit denen die Begünstigung gewährt wurde, geändert wurden, insbesondere was die Natur der Vorteile und die Tätigkeit der öffentli[X.]hen Einri[X.]htung betraf (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les Assuran[X.]es du [X.]rédit, [X.]-44/93, [X.]:[X.]:1994:311, Rn. 28 f.). Das Geri[X.]ht der Europäis[X.]hen Union hat daraus ges[X.]hlossen, dass die ursprüngli[X.]he Regelung dur[X.]h die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, wenn sie von der in der Genehmigungsents[X.]heidung zugelassenen Regelung wesentli[X.]h abwei[X.]ht, insbesondere, wenn die Änderung sie in [X.] betrifft (vgl. EuG, Urteil vom 30. April 2002, [X.], [X.]/01 u.a., [X.]:T:2002:111, Rn. 111; Urteil vom 28. November 2008, [X.], [X.]/00 u.a., [X.]:T:2008:537, Rn. 358, 362; Urteil vom 20. September 2011, [X.], [X.]/08 u.a., [X.]:T:2011:493, Rn. 175 f.; bestätigt von [X.], Urteil vom 13. Juni 2013, [X.], [X.]-630/11 P u.a., [X.]:[X.]:2013:387, Rn. 90 ff.; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 18. Juli 2013, [X.], [X.]-6/12, [X.]:[X.]:2013:525, Rn. 47).
b) Auf dieser Grundlage hat das [X.] das Vorliegen einer geklärten Re[X.]htslage ni[X.]ht willkürli[X.]h und ni[X.]ht ohne sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htende Begründung bejaht. Von [X.] wegen ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass es eine Änderung im [X.] verneint, weil der [X.] ebenso wie die [X.]gebühr als Gegenleistung für das [X.]programmangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgere[X.]hte Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3219 f. Rn. 90>). Dass nun au[X.]h weitere Personen abgabepfli[X.]htig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das [X.] wegen ihres geringen Anteils am [X.] als ni[X.]ht wesentli[X.]h eingestuft. Au[X.]h dies leu[X.]htet ohne weiteres ein.
Die landesgesetzli[X.]hen und staatsvertragli[X.]hen Bestimmungen sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar, als sie gemäß § 2 Abs. 1 [X.] [X.] mit einem zusätzli[X.]hen [X.] belasten. Demna[X.]h sind die [X.] und -bes[X.]hlüsse der Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 [X.] in [X.]re[X.]ht überführen, im festgestellten Umfang für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären. Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspfli[X.]ht freizustellen, wenn diese na[X.]hweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer [X.]pfli[X.]ht na[X.]h § 2 Abs. 1 und 3 [X.] na[X.]hkommen.
1. Na[X.]h § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerf[X.] erklärt das [X.] ein Gesetz für ni[X.]htig, das na[X.]h seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist hingegen regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzli[X.]h bei der Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes der Fall (vgl. [X.] 133, 59 <99>; 138, 136 <249 Rn. 286>; 142, 313 <352 Rn. 102>; stRspr). Der Verzi[X.]ht auf eine Ni[X.]htigerklärung ist zudem dann geboten, wenn dur[X.]h eine sol[X.]he ein Zustand ges[X.]haffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung no[X.]h ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung. Dies ist der Fall, wenn die Na[X.]hteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Na[X.]hteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. [X.] 33, 303 <347>; 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177 f.>; 128, 282 <321 f.>; stRspr).
2. Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung ledigli[X.]h für mit der Verfassung unvereinbar (a). Die Unvereinbarkeitserklärung ist auf die Umsetzungsgesetze und -bes[X.]hlüsse sämtli[X.]her Länder zu erstre[X.]ken (b).
a) Soweit die wohnungsbezogene Beitragspfli[X.]ht na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] zu einer glei[X.]hheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen führt, können die Gesetzgeber dies dadur[X.]h beseitigen, dass sie insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspfli[X.]ht vorsehen oder auf andere Weise si[X.]herstellen, dass Beitragspfli[X.]htige ni[X.]ht mit insgesamt mehr als einem vollen [X.] belastet werden, etwa dur[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Beitragspfli[X.]ht auf [X.]. Demgegenüber wäre bei einer rü[X.]kwirkenden (vgl. [X.] 1, 14 <37>; 7, 377 <387>; 8, 51 <71>; 132, 334 <359 Rn. 71>; 144, 369 <411 Rn. 111>) Ni[X.]htigkeit der Normen die na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung ni[X.]ht mehr angewendet werden dürfte und Beitragss[X.]huldnern die Mögli[X.]hkeit der Rü[X.]kforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. [X.] 108, 1 <33>; 132, 334 <359 f. Rn. 72>; 144, 369 <411 f. Rn. 112>).
b) Die Unvereinbarkeit trifft unmittelbar das hier in dem Ausgangsverfahren zur [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 981/17 ents[X.]heidungserhebli[X.]he Zustimmungsgesetz des [X.] Baden-Württemberg. Darüber hinaus ist die Unvereinbarkeitserklärung auf die [X.] der übrigen Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 [X.] in [X.]re[X.]ht überführen, im Interesse der Re[X.]htsklarheit entspre[X.]hend § 78 Satz 2 BVerf[X.] zu erstre[X.]ken, weil diese aus denselben Gründen wie die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Na[X.]h § 78 Satz 2 BVerf[X.], der im Verfahren der [X.]bes[X.]hwerde entspre[X.]hend anwendbar ist (vgl. [X.] 94, 241 <265>; 99, 202 <216>; 128, 326 <404>; 129, 49 <75 f.>), kann das [X.] weitere Bestimmungen des glei[X.]hen Gesetzes aus denselben Gründen glei[X.]hfalls für ni[X.]htig erklären. Dies gilt au[X.]h für die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. [X.] 128, 326 <404>; 132, 179 <192 Rn. 41>) und für inhaltsglei[X.]he Bestimmungen anderer Gesetze desselben Normgebers (vgl. [X.] 94, 241 <265 f.>; für Na[X.]hfolgegesetze au[X.]h [X.] 99, 202 <216>; 104, 126 <150>). Ni[X.]hts anderes hat au[X.]h für Normen unters[X.]hiedli[X.]her Normgeber jedenfalls dann zu gelten, wenn es si[X.]h wie hier um Regelungen handelt, die ohne inhaltli[X.]he Unters[X.]hiede auf Grundlage eines Staatsvertrags in [X.]re[X.]ht überführt werden und damit auf einen einheitli[X.]hen Willen der Normgeber zurü[X.]kgehen. In diesen Fällen ist aus Gründen der Re[X.]htsklarheit und der einheitli[X.]hen Re[X.]htsanwendung au[X.]h eine Erstre[X.]kung auf inhaltsglei[X.]he Regelungen unters[X.]hiedli[X.]her Normgeber angezeigt.
Eine Neuregelung dur[X.]h die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die na[X.]hweisli[X.]h als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer [X.]pfli[X.]ht na[X.]hkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspfli[X.]ht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Re[X.]htsbehelfe anhängig gema[X.]ht hat, über die no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden ist, kann einen sol[X.]hen Antrag rü[X.]kwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftigen [X.] ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbes[X.]heide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.]). Eventuelle Einbußen der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] sind verfassungsre[X.]htli[X.]h hinnehmbar, weil sie weit überwiegend ni[X.]ht rü[X.]kwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen ma[X.]hen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des [X.] aus.
Die Aufhebung des Urteils des [X.] im Ausgangsverfahren zu der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 981/17 und die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an dieses Geri[X.]ht folgt aus § 95 Abs. 2 BVerf[X.].
Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerf[X.]. Da si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 allein gegen die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung gewandt hat, sind ihm die in seinem [X.]bes[X.]hwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Kir[X.]hhof | Ei[X.]hberger | [X.] |
[X.] | Baer | Britz |
[X.] | [X.]hrist |
Meta
1 BvR 1675/16, 745, 836, 981/17
18.07.2018
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 745, 836, 981/17 (REWIS RS 2018, 5822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5822 BVerfGE 149, 222-293 REWIS RS 2018, 5822
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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