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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 263/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2015
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015
wird wegen eines of-fensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass nach den
Worte
Zum Schriftsatz vom 24.
Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zuläs-sig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegener-klärung zur Zuschrift des [X.], in der nicht weitere Ausfüh-rungen
vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in §
349 Abs.
3 Satz
2 StPO
bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss
vom
22. Okto-ber
1981
4 StR 506/81, [X.] 1982, 283
[bei [X.]]; [X.]/[X.], 26.
Aufl., § 349 Rn.
20 mwN; allg. M.).
Schneider
Dölp
König
Bellay
Feilcke
Meta
04.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 5 StR 263/15 (REWIS RS 2015, 7116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7116
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