Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 5 StR 263/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7116

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 263/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2015
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015
wird wegen eines of-fensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass nach den
Worte

Zum Schriftsatz vom 24.
Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zuläs-sig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegener-klärung zur Zuschrift des [X.], in der nicht weitere Ausfüh-rungen
vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in §
349 Abs.
3 Satz
2 StPO
bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss
vom
22. Okto-ber
1981

4 StR 506/81, [X.] 1982, 283
[bei [X.]]; [X.]/[X.], 26.
Aufl., § 349 Rn.
20 mwN; allg. M.).

Schneider
Dölp
König

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 263/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 5 StR 263/15 (REWIS RS 2015, 7116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7116

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