Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. IX ZB 70/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2146

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 70/02vom24. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2002beschlossen:1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2001 wird [X.], soweit mit der Revision die Klage gegen den [X.] Beklagten vom 16. September 1999 betreffend [X.] Heilkur für das [X.] weiterverfolgt werden soll.2. Soweit sich die Klage in den [X.] noch gegenden Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffendteilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das [X.] richtet, wird die Revision zugelassen.3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidungdes Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird [X.] aufgegeben, seinen Antrag aus der [X.] 13. August 2001 unter [X.] bis zum Ablauf des15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe [X.] Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten [X.] mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisi-onszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst- 3 -Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrensko-sten) klaglos gestellt werden kann.[X.] Ein gesetzlicher Grund fr die Zulassung der Revision gegen die [X.] Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 [X.] [X.]) fr das [X.] liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 [X.]). Insbesondere wirft weder die von [X.] insoweit angekigte [X.] von grundstzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsur-teil in diesem Punkt von einer Entscheidung des [X.] ab.Nach [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundstz-lich im Ermessen des Tatrichters, welche [X.] er mit der [X.] von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 10. Mrz 1965 - [X.], [X.]Z 44, 75 = [X.], 464 m.Anm. Wilden LM [X.] 1956 § 209Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht,weil der Beweisantrag des [X.] seiner Berufungsbegricht auf-zeigt, inwieweit die aktenmßige Grundlage des vom [X.] eingeholtenmedizinischen [X.]gutachtens unrichtig, unvollstig oder [X.] sein soll.2. [X.] zur Erstattung [X.] im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des [X.] 4 -gungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundstzlicher Bedeutung zur Ausle-gung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ([X.]) auf.Bereits das [X.] hat das [X.] erörtert, welchessich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 [X.]) darausergibt, [X.] die einschligen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 [X.], §§ 33, 34, 106BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 [X.]) nicht auf das [X.] (vgl. §§ 20 [X.], 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverord-nung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers desInnerr Auslandstage- und Auslandsrnachtungsgelder, hier nach [X.] vom 26. November 1997, GMBl [X.] mit Anlage 3) verwei-sen.Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklungnach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative [X.]aus-sage gewertet werden, kommt ihr unter [X.] im Rahmen des § 10Abs. 3 Satz 2 [X.] beweisrechtliche Bedeutung als tatschliche Vermutungzu. Da der [X.] keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskostenverlangt, dir den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen [X.] tlich 170 [X.] hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollartlich x 1,7917 [X.]/US-Dollar = 159,98 [X.] tlich; ein Abzug von den [X.] § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] wrde durch das Tagegeld aufgefan-gen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten vondem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, [X.]hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht [X.] 5 -3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlagesetzt voraus, [X.] der [X.] seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muûunter Einschluû des vom [X.] zugesprochenen weiteren Teilbetragesvon 864,40 [X.] auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar be-rechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, [X.] mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 [X.] an den[X.] gezahlt worden ist.[X.]KirchhofGanter[X.]Kayser

Meta

IX ZB 70/02

24.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. IX ZB 70/02 (REWIS RS 2002, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2146

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.