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PDF anzeigen[X.] ZB 70/02vom24. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2002beschlossen:1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2001 wird [X.], soweit mit der Revision die Klage gegen den [X.] Beklagten vom 16. September 1999 betreffend [X.] Heilkur für das [X.] weiterverfolgt werden soll.2. Soweit sich die Klage in den [X.] noch gegenden Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffendteilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das [X.] richtet, wird die Revision zugelassen.3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidungdes Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird [X.] aufgegeben, seinen Antrag aus der [X.] 13. August 2001 unter [X.] bis zum Ablauf des15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe [X.] Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten [X.] mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisi-onszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst- 3 -Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrensko-sten) klaglos gestellt werden kann.[X.] Ein gesetzlicher Grund fr die Zulassung der Revision gegen die [X.] Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 [X.] [X.]) fr das [X.] liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 [X.]). Insbesondere wirft weder die von [X.] insoweit angekigte [X.] von grundstzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsur-teil in diesem Punkt von einer Entscheidung des [X.] ab.Nach [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundstz-lich im Ermessen des Tatrichters, welche [X.] er mit der [X.] von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 10. Mrz 1965 - [X.], [X.]Z 44, 75 = [X.], 464 m.Anm. Wilden LM [X.] 1956 § 209Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht,weil der Beweisantrag des [X.] seiner Berufungsbegricht auf-zeigt, inwieweit die aktenmßige Grundlage des vom [X.] eingeholtenmedizinischen [X.]gutachtens unrichtig, unvollstig oder [X.] sein soll.2. [X.] zur Erstattung [X.] im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des [X.] 4 -gungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundstzlicher Bedeutung zur Ausle-gung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ([X.]) auf.Bereits das [X.] hat das [X.] erörtert, welchessich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 [X.]) darausergibt, [X.] die einschligen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 [X.], §§ 33, 34, 106BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 [X.]) nicht auf das [X.] (vgl. §§ 20 [X.], 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverord-nung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers desInnerr Auslandstage- und Auslandsrnachtungsgelder, hier nach [X.] vom 26. November 1997, GMBl [X.] mit Anlage 3) verwei-sen.Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklungnach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative [X.]aus-sage gewertet werden, kommt ihr unter [X.] im Rahmen des § 10Abs. 3 Satz 2 [X.] beweisrechtliche Bedeutung als tatschliche Vermutungzu. Da der [X.] keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskostenverlangt, dir den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen [X.] tlich 170 [X.] hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollartlich x 1,7917 [X.]/US-Dollar = 159,98 [X.] tlich; ein Abzug von den [X.] § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] wrde durch das Tagegeld aufgefan-gen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten vondem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, [X.]hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht [X.] 5 -3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlagesetzt voraus, [X.] der [X.] seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muûunter Einschluû des vom [X.] zugesprochenen weiteren Teilbetragesvon 864,40 [X.] auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar be-rechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, [X.] mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 [X.] an den[X.] gezahlt worden ist.[X.]KirchhofGanter[X.]Kayser
Meta
24.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. IX ZB 70/02 (REWIS RS 2002, 2146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2146
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