Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 KR 16/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 4945

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen durch einen Krankenkassenverband für seine Mitgliedskassen - Prozessführungsbefugnis bei satzungsgemäßer Ermächtigung - Krankenversicherung - Mitgliederwerbung von gesetzlichen Krankenkassen - Überschreitung des Aufgabenkreises - Unterlassungsanspruch anderer Krankenkassen - Umsetzung von verbraucherschützenden EU-Richtlinien - darüber hinausgehende Regelungen von Verhaltensanforderungen an Krankenkassen durch deutsches Recht - Europarechtskonformität - Rechtswegzuständigkeit


Leitsatz

1. Ein Krankenkassenverband kann in gewillkürter Prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder einklagen, wenn seine Satzung ihn hierzu ermächtigt.

2. Überschreitet eine Krankenkasse bei der Mitgliederwerbung ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts, haben andere Krankenkassen das Recht, Unterlassung zu fordern.

3. Deutsches Recht darf europarechtskonform zwingende Anforderungen an das Verhalten der Krankenkassen regeln, die über die gemeinschaftsrechtlich gebotene Umsetzung von dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien hinausgehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250 000 Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken damit zu werben, dass Versicherte der Beklagten bei [X.] oder Sonderkonditionen für Produkte und Dienstleistungen erhalten, die keinen Bezug zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben; insbesondere wenn mit Rabatten und Sonderkonditionen bei [X.] bei Kochkursen, beim Kauf von Fahrrädern, E-Bikes und bei Inspektionen solcher, durch kostenlose Zugaben beim Kauf von E-Bikes, zum Beispiel in Form von Fahrradhelmen und Fahrradschlössern, oder Rabatten bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen oder bei Eintritten zu Unterhaltungsangeboten wie Bowlingbahnen, Kletter- oder Hochseilgärten, Filmparks, Freizeitparks und Gartenschauen geworben wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Klage- und Revisionsverfahren auf 250 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Werbemaßnahmen der beklagten Krankenkasse (KK).

2

Der Kläger ist ein als Verein eingetragener Verband der Ersatzkassen. Zu seinen Aufgaben gehört ua "die Beratung und Betreuung der Mitgliedskassen des Verbandes (…) bei der Durchführung ihrer Aufgaben (…) sowie die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung ihrer und eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (…)" (vgl bereits § 2 Abs 1 Buchst a Satzung des Rechtsvorgängers des Klägers idF durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom [X.], zuletzt § 2 Abs 1 Buchst a Satzung des Klägers idF durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.7.2017). Er mahnte die Beklagte wegen auf deren Website für ihre Versicherten angebotener Rabatte bei sog [X.] für Kochkurse, den Kauf von Fahrrädern und E-Bikes einschließlich kostenlosen Zugaben bei Kauf, Inspektionen, Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau erfolglos unter Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Schreiben vom 26.8.2015). Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger für wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder nicht prozessführungsbefugt sei (Urteil vom 12.4.2018).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 69 [X.] [X.]G. Er sei nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen prozessführungsbefugt, die Unterlassungsklage begründet.

4

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 12. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250 000 Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken damit zu werben, dass Versicherte der Beklagten bei [X.] oder Sonderkonditionen für Produkte und Dienstleistungen erhalten, die keinen Bezug zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben; insbesondere wenn mit Rabatten und Sonderkonditionen bei [X.] bei Kochkursen, beim Kauf von Fahrrädern, E-Bikes und bei Inspektionen solcher, durch kostenlose Zugaben beim Kauf von E-Bikes, zum Beispiel in Form von Fahrradhelmen und Fahrradschlössern, oder Rabatten bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen oder bei Eintritten zu Unterhaltungsangeboten wie Bowlingbahnen, Kletter- oder Hochseilgärten, Filmparks, Freizeitparks und Gartenschauen geworben wird,

        

hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 12. April 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

6

Sie hält das angefochtene [X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Die Klage ist zulässig (dazu 1.). Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der bezeichneten Werbemaßnahmen (dazu 2.).

8

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt.

9

a) Müsste der erkennende Senat noch den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit prüfen (vgl aber § 17a Abs 5 [X.]), würde er ihn bejahen (vgl zB [X.] Beschluss vom 9.11.2006 - [X.] - Juris Rd[X.] 11; [X.] Beschluss vom 15.1.1998 - [X.] - GRUR 1998, 744, 745; [X.], 78 = [X.]-2500 § 4 [X.] 1; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1/88 - [X.]Z 108, 284 = [X.] 1500 § 51 [X.] 53). Nur wenn Verstöße nicht auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis der gesetzlichen [X.] untereinander beruhen, das durch Vorschriften des [X.] gesondert geregelt ist, sondern ausschließlich auf der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, kommt eine Rechtswegzuständigkeit für die Zivilgerichtsbarkeit in Betracht (vgl auch [X.] Beschluss vom 9.11.2006 - [X.] - Juris Rd[X.] 13 f). Hiervon ist schon das [X.] zu Recht ausgegangen. Hauptsacheentscheidung iS des § 17a Abs 5 [X.] ist auch die Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung (vgl [X.]Z 119, 246, Juris Rd[X.] 14 mwN).

b) Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist die Fähigkeit, über das behauptete (streitige) Recht unabhängig von einer eigenen materiell-rechtlichen Beziehung zum Streitgegenstand einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Werden keine eigenen Rechte geltend gemacht, setzt die Prozessführungsbefugnis entweder eine gesetzliche Grundlage (gesetzliche Prozessstandschaft) oder die rechtsgeschäftliche Befugnis und ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung des fremden materiellen Anspruchs (gewillkürte Prozessstandschaft) voraus (stRspr; vgl zB B[X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.] 9, Rd[X.] 10 mwN; B[X.]E 115, 40 = [X.] 4-2500 § 302 [X.] 1, Rd[X.] 13 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 87b [X.] 15 Rd[X.] 15 mwN; [X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 1049/12 - Juris Rd[X.] 22; [X.]Z 94, 117, 121 f; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rd[X.] 16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] 11 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 69 Rd[X.] 4; [X.], [X.]b 2002, 714, 715; [X.]/[X.], [X.]G, Stand Oktober 2018, § 69 [X.] 5a).

Der erkennende Senat muss nicht entscheiden, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei Klagen gegen oder auf Erteilung behördlicher Verwaltungsakte zulässig ist, oder durch das Erfordernis der Geltendmachung eigener Rechte (vgl § 54 Abs 1 [X.] [X.]G) ausgeschlossen wird (so für das finanzgerichtliche Verfahren etwa [X.] Beschluss vom 29.1.2010 - II [X.]43/09 - [X.]/NV 2010, 842; [X.] Beschluss vom 22.12.2008 - [X.]/08 - [X.]/NV 2009, 948; [X.]E 115, 413; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren [X.] Urteil vom 9.4.2014 - 8 C 23.12 - [X.] § 15 GewO [X.] 7 = Juris Rd[X.] 26; offengelassen in [X.] Beschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71.90 - [X.] 310 § 43 VwGO [X.] 109 = Juris Rd[X.] 11; anders noch [X.]E 2, 353 = Juris Rd[X.] 12). Jedenfalls für Leistungsklagen im [X.] ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt (stRspr; vgl zB B[X.]E 37, 33, 34 = [X.] [X.] 4 zu § 69 [X.]G; B[X.] [X.]-3300 § 72 [X.] 2 [X.] f; B[X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.] 9, Rd[X.] 10 mwN; B[X.]E 115, 40 = [X.] 4-2500 § 302 [X.] 1, Rd[X.] 13 mwN; [X.]/[X.], [X.]G, Stand Oktober 2018, § 69 [X.] 5a).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft. Die für die Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung liegt vor (dazu [X.]). Der Kläger hat an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auch ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse (dazu [X.]). Der Kläger hat die gewillkürte Prozessstandschaft rechtzeitig offengelegt (dazu [X.]). Schutzwürdige Belange stehen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht entgegen (dazu dd).

[X.]) § 2 Abs 1 Buchst a der Satzung des [X.] ermächtigt diesen ausdrücklich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seiner Mitglieder. Die Satzung trägt dabei von vornherein dem Umstand Rechnung, dass bei der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Die satzungsmäßige Ermächtigung des [X.] zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seiner Mitglieder ist von der Rechtsgrundlage in § 212 Abs 5 [X.] bis 3 [X.] V gedeckt. Danach können sich die [X.] zu Verbänden zusammenschließen ([X.]). Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen ([X.]). Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde ([X.]). Die in der Satzung des [X.] geregelte Aufgabe der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seiner Mitglieder betrifft mit der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche der [X.] deren Angelegenheiten. Sie bewegt sich im Rahmen des nach § 212 Abs 5 [X.] [X.] V zulässigen Aufgabenkreises. Eine Beschränkung auf die Wahrnehmung nur bestimmter Angelegenheiten der [X.] enthält die Rechtsgrundlage nicht. Die Satzung des [X.] wurde durch das [X.] als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 90 Abs 1 [X.] [X.] IV) genehmigt. In solchen Fällen einer gesetzeskonformen Satzungsermächtigung bedarf es keiner zusätzlichen Einzelermächtigung zur Prozessführung durch die Verbandsmitglieder.

[X.]) Bei verbandsmäßigen Zusammenschlüssen genügt es, um ein schutzwürdiges rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die infrage stehende Rechtsverfolgung gesetzeskonform der satzungsgemäßen Wahrnehmung der Angelegenheiten der Verbandsmitglieder entspricht. Der Verband erfüllt damit seine gegenüber den Mitgliedern übernommene Verpflichtung (vgl [X.] Urteil vom 21.9.2011 - VIII ZR 118/10 - [X.] 2011, 1373 = Juris Rd[X.] 16 mwN; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rd[X.] 57). Die vom [X.] für seine abweichende Ansicht herangezogene Entscheidung trägt dessen Rechtsansicht nicht. Sie betrifft keinen Fall der gesetzeskonformen Ermächtigung zu gewillkürter Prozessstandschaft kraft Satzung (vgl B[X.]E 10, 131).

[X.]) Der Kläger hat die gewillkürte Prozessstandschaft rechtzeitig offengelegt, nämlich bereits im Klageverfahren (vgl zB B[X.] [X.]-1500 § 55 [X.] 34 S 67 mwN; B[X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.] 9, Rd[X.] 11 mwN; [X.] Urteil vom 23.3.1999 - [X.] - NJW 1999, 2110, 2111; [X.]Z 125, 196, 121, 2549, 2550; [X.]/[X.], [X.]G, Stand März 2018, § 69 [X.] 5a mwN).

dd) Schutzwürdige Belange der Beklagten stehen der gewillkürten Prozessstandschaft des [X.] nicht entgegen. Die gesetzeskonforme Ermächtigung des [X.] zu gewillkürter Prozessstandschaft kraft Satzung hindert die Beklagte nicht, gegen unzulässige Maßnahmen von einzelnen [X.] gerichtlich vorzugehen.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen (dazu a). Die Werbung der Beklagten überschreitet die Grenzen des Zulässigen. Sie bevorzugt mit ihrer Werbung einzelne Anbieter von Waren und Dienstleistungen und benachteiligt andere, die keine "[X.]" sind (dazu b). Die Beklagte vermag sich weder durch Regelungen des [X.] V (dazu c) noch des [X.]s zu rechtfertigen, noch steht [X.] im Übrigen der Senatsentscheidung entgegen (dazu d).

a) Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs ist § 4 Abs 3 [X.] [X.] V (idF durch Art 3 [X.] 1 Achtes Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 1738, 1747). Danach können [X.] die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen [X.] verlangen; § 12 Abs 1 bis 3 UWG gilt entsprechend. Die Norm kodifiziert den bereits richterrechtlich aus der gesetzlichen Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger aus den §§ 13 bis 15 [X.] I und § 86 [X.] X abgeleiteten Unterlassungsanspruch einer [X.] gegen unzulässige Werbemaßnahmen einer anderen [X.] (vgl BT-Drucks 17/9852 [X.]6). Aus der Verpflichtung zur Zusammenarbeit, der gemeinsamen Verantwortung für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und auch aus der Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaften folgt ein die [X.] treffendes Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Rspr hat es in Bezug auf die Mitgliederwerbung dahingehend konkretisiert, dass um Mitglieder nur sachbezogen geworben werden darf (vgl B[X.]E 56, 140 = [X.] 1500 § 51 [X.] 34, [X.] 2200 § 516 [X.] 1 = Juris Rd[X.] 27; [X.], 78 = [X.]-2500 § 4 [X.] 1 = Juris Rd[X.] 12). Die [X.] sind gegenseitig verpflichtet, sich bei der Mitgliederwerbung auf solche Leistungen oder Umstände zu beschränken, die sich innerhalb des ihnen gesetzlich überantworteten Aufgabenspektrums bewegen. Eine Werbung ist ohne Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der [X.] und damit unsachlich, wenn und soweit sie nicht die Leistungen zum Gegenstand hat, für die die [X.] eingerichtet worden ist. In solchen Fällen haben die anderen [X.] das Recht, Unterlassung von der [X.] zu verlangen, welche die Grenzen des Erlaubten überschritten hat.

Die Wahlmöglichkeiten Versicherter im gegliederten System der [X.] führen zu Konkurrenz und damit seit jeher (vgl zur Rechtslage unter Geltung der RVO zB B[X.]E 63, 144 = [X.] 2200 § 517 [X.] 11) auch zu Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Trägern der [X.] (vgl zB B[X.]E 36, 238, 240 = [X.] [X.] 64 zu § 51 [X.]G; [X.], 78, 79 f = [X.]-2500 § 4 [X.] 1; [X.]/[X.], NJW Beilage 2012, 82 ff; [X.], Wettbewerb im Gesundheitswesen, 69. [X.] 2012, [X.]/1(2013), [X.] ff; [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.] V, 3. Aufl 2016, § 69 [X.] V Rd[X.] 140 ff; [X.], Wettbewerbsordnung der gesetzlichen Krankenversicherung in: Energie - Wirtschaft - Recht, Festschrift für [X.] 2013, [X.]19 ff; [X.], Der [X.] innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, 2002, [X.]3, 20 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.] V, Stand Juli 2019, § 4 [X.] 23, alle mwN). Angesichts des gesetzlich weitgehend verbindlich festgelegten [X.]-Leistungskatalogs entsteht eine Wettbewerbssituation allerdings in begrenztem Umfang nur auf denjenigen Feldern, auf denen den einzelnen [X.] eigene Gestaltungsräume eingeräumt sind. So liegt es etwa in Bezug auf kassenindividuelle Zusatzbeiträge (§ 194 Abs 1 [X.] 4 und § 242 [X.] V), zusätzliche Satzungsleistungen (§ 11 Abs 6 [X.] V), Wahltarife kraft Satzung (§ 53 [X.] V), Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten kraft Satzung (§ 65a [X.] V), die Möglichkeit zum Abschluss von [X.] etwa zur besonderen Versorgung (§§ 140a ff [X.] V), zu strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137g [X.] V) oder in Bezug auf die tatsächliche Ausgestaltung des Angebots zB an ortsnahen Niederlassungen zur persönlichen Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 [X.] I) und des tatsächlichen Angebots zB an anderweitiger Betreuung der Versicherten (vgl zB § 11 Abs 4 und § 39 Abs 1a [X.] V).

Dabei sind [X.] Satzungsregelungen nicht gestattet, die "Mitnahmeeffekte" verhindern, welche entstehen, wenn Versicherte einmalig gewährte Zusatzleistungen in Anspruch nehmen und anschließend kündigen. Solche Regelungen verstoßen gegen die abschließend gesetzlich geregelten Vorgaben des Kassenwahlrechts Versicherter (vgl § 175 [X.] V). Weder die bisherige noch die gewählte [X.] darf die Wahl gesetzeswidrig erschweren oder unterlaufen (vgl zur Einfügung eines Abs 2a in § 175 [X.] V durch Art 1 [X.] 64 Buchst b [X.]-VStG, um der Beeinflussung der Wahl einer [X.] durch die abgebende oder die aufnehmende [X.] oder durch Dritte stärker entgegenzutreten, Gesetzentwurf der BReg eines [X.]-VStG, BT-Drucks 17/6906 [X.], Zu [X.] 64 <§ 175>). Die Voraussetzungen für eine Kündigung regelt das Gesetz zwingend und vollständig (vgl § 175 Abs 4 [X.] V). Die Pflichten der betroffenen [X.] beschränken sich nicht etwa nur auf zutreffende vollständige Informationen über die Kündigungsmöglichkeiten und die Beiträge und Leistungen wählbarer [X.] (vgl zu diesen [X.], ausschließlich vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit einklagbaren Rechten zB §§ 14 und 15 [X.] I und hierzu B[X.]E 113, 114 = [X.] 4-1500 § 54 [X.] 33, Rd[X.] 23 mwN) sowie die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (vgl zB Ausstellen einer Kündigungsbestätigung, § 175 Abs 4 [X.] [X.] V). Die [X.] dürfen vielmehr die Wahlrechte auch nicht dadurch beschränken, dass sie Gestaltungsleistungen von der Nichtausübung von [X.] abhängig machen (vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2019 - [X.] A 1/18 R - Juris Rd[X.] 15, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Nur für den Bereich der Erfüllung der den [X.] gesetzlich übertragenen oder zugelassenen Aufgaben zielt das Gesetz auf einen Wettbewerb der [X.] ab (vgl zB BT-Drucks 17/9852 [X.]6). Inhalt und Form zulässiger Maßnahmen der Mitgliederwerbung der [X.] sind begrenzt durch die für sie gesetzlich vorgesehenen Aufgaben. Grenzen ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen an Aufklärung der Bevölkerung, Beratung und Information von jedem, sei er versichert oder nicht (§§ 13 bis 15 [X.] I): Anders als private Unternehmen oder Gewerbetreibende müssen [X.] objektiv und vollständig über bestehende [X.] informieren. Zudem sind Werbemaßnahmen durch das Gebot beschränkt, bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Versorgung der Versicherten mit den gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen (vgl § 15 Abs 3 [X.] I), im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der [X.] sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammenzuarbeiten (vgl § 4 Abs 3 [X.] [X.] V) und mit anderen Leistungsträgern, ihren Verbänden und den im [X.] genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen eng zusammenzuarbeiten (§ 86 [X.] X). Mit der Handlungspflicht korrespondiert eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die den vorgegebenen Handlungszielen zuwiderlaufen. Die Zusammenarbeit einer [X.] mit Dritten, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen anbieten und die Werbung damit wäre nur dann zulässig, wenn es sich sachlich und nach dem personellen Zuschnitt um gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Leistungen der jeweiligen [X.] handelte (zB Übersicht der [X.] über alle oder alle von ihr zu einem Themenbereich angebotenen Präventionskurse iS von § 20 [X.] V). Außerhalb des gesetzlich geregelten Aufgabenbereichs der [X.] sind Werbemaßnahmen unzulässig.

b) So liegt es hier. Die Beklagte verlässt mit der streitgegenständlichen Werbung ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bevorzugt mit ihrer Werbung einzelne Anbieter von Waren und Dienstleistungen und benachteiligt andere, die keine "[X.]" sind. Die Werbung einer [X.] mit Rabatten bei ausgewählten sog [X.]n für Kochkurse, den Kauf von Fahrrädern und E-Bikes einschließlich kostenlosen Zugaben bei Kauf, Inspektionen, Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau widerspricht den Aufgaben einer [X.]. Die Werbemaßnahme beruht darauf, dass bei der Werbung beide Werbepartner voneinander profitieren sollen: Die [X.] sucht ihre Attraktivität zu steigern, indem sie ihren Mitgliedern bei den [X.] bietet. Die Werbepartner der [X.] wollen durch die Hinweise der [X.] zusätzliche Kunden erhalten, die durch die Hinweise der [X.] auf ihre sog [X.] Kenntnis vom rabattierten Angebot erlangen. Die [X.] informiert dabei nicht etwa umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen etwa der Prävention von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die [X.] richtet das Augenmerk ihrer Mitglieder vielmehr nur auf ausgesuchte "[X.]" und ihre Angebote.

Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Beklagte lehnte es vorprozessual ab, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (vgl § 4 Abs 3 [X.] Halbs 2 [X.] V und § 12 Abs 1 [X.] UWG).

c) Die Beklagte kann sich zu ihrer Rechtfertigung nicht auf § 1 [X.] V stützen. Die Norm gibt [X.] schon im Ansatz nach keiner Auslegungsmethode das Recht, mit ihrer Werbung einzelne Anbieter von Waren und Dienstleistungen als "[X.]" zu bevorzugen und andere, die keine "[X.]" sind, zu benachteiligen. Die den [X.] aufgetragene "Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten" (vgl § 1 [X.] [X.] V) und ihre Aufgabe, den Versicherten bei gesundheitsbewusster Lebensführung, frühzeitiger Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie aktiver Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen (vgl § 1 S 4 [X.] V), umschreibt Ziele der an anderer Stelle konkret geregelten gesetzlichen Pflichten der [X.]. Die Norm enthält keine Rechtsgrundlage für konkrete Maßnahmen der Gesundheitsförderung nach eigenem Gestaltungsermessen der [X.], die den Leistungskatalog der [X.] erweitern (vgl [X.]/[X.] in dieselben, [X.] V, 6. Aufl 2018, § 1 Rd[X.] 10 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.] V Stand Juli 2019, § 1 Rd[X.] 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Komm [X.] V, Stand Juli 2019, § 1 Rd[X.] 51; [X.] in jurisPK-[X.] V, 3. Aufl 2016, § 1 Rd[X.] 85 ff). Sie betont als Einweisungsvorschrift des [X.] V sowohl die Aufgaben der [X.] als Solidargemeinschaft als auch die Eigenverantwortung der Versicherten (vgl Gesetzentwurf der BReg eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention - Präventionsgesetz - [X.] -, BT-Drucks 18/4282 [X.]2 Zu Art 1 Zu [X.] 1 <§ 1>).

d) Die Beklagte kann sich zu ihrer Rechtfertigung nicht darauf stützen, dass ihr Verhalten lauter ist iS der Richtlinie 2005/29/[X.] ([X.] 2005/29/[X.]) des [X.] und des [X.] über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/[X.], 98/27/[X.] und 2002/65/[X.] des [X.] und des Rates sowie der Verordnung ([X.]) [X.] 2006/2004 des [X.] und des Rates ([X.] vom 11.6.2005, [X.]2). Das [X.] vermag als nationales Recht über die mit ihm für den Bereich der [X.] verwirklichte, gemeinschaftsrechtlich gebotene Umsetzung der dem [X.] dienenden [X.] 2005/29/[X.] hinaus in Ausgestaltung der [X.] und der medizinischen Versorgung europarechtskonform weitere zwingende Anforderungen an das Verhalten der [X.] aufzustellen, die eine Zusammenarbeit und Werbung mit "[X.]n" ausschließen.

Der erkennende Senat zieht die Anwendbarkeit der [X.] 2005/29/[X.] auf [X.] nicht in Zweifel (vgl zu [X.]-Angaben zu den Wahlrechten Versicherter [X.] Urteil vom 3.10.2013 - C-59/12 - NJW 2014, 288). Es bedarf dementsprechend keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit die [X.] 2005/29/[X.] auf jedes Verhalten mitgliedst[X.]tlicher Behörden in Fällen Anwendung findet, in denen Verbraucher zwischen verschiedenen Behörden wählen können. Den Anforderungen der [X.] 2005/29/[X.] tragen auch die oben dargelegten, den Rechtszustand auch schon vor Geltung des [X.] V charakterisierenden Regelungen des Sozialrechts zu den Grenzen zulässiger Werbung der [X.] gegenüber Versicherten Rechnung (zum Anwendungsbereich auf wettbewerbliches Verhalten von [X.] gegenüber Verbrauchern vgl Art 1 und 3 Abs 1 [X.] 2005/29/[X.] und [X.] Urteil vom 3.10.2013 - C-59/12 - NJW 2014, 288). Sie schließen jegliches unlautere Verhalten der [X.] iS der [X.] bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des [X.] gegenüber Verbrauchern aus. Die [X.] 2005/29/[X.] formuliert hierfür inhaltliche Anforderungen, überlässt es aber den Mitgliedst[X.]ten, wie sie die [X.] umsetzen. Solange die nationale Rechtsordnung die inhaltlichen Vorgaben der [X.] beachtet - und sei es auch unmittelbar durch Regelungen des [X.] ohne Rückgriff auf das UWG, nimmt sie keinen Anstoß daran, welche gesetzlichen Grundlagen im nationalen Recht diese Aufgabe übernehmen.

Soweit allerdings das [X.] in Ausgestaltung der [X.] Rechte Anforderungen der Aufklärung, Auskunft und Beratung von jedermann als potentieller Versicherter und der Versicherten normiert, die über die Anforderungen der [X.] hinausgehen (vgl hierzu B[X.]E 113, 114 = [X.] 4-1500 § 54 [X.] 33, Rd[X.] 26; [X.], 78, 80 = [X.]-2500 § 4 [X.] 1 S 4; L[X.] NRW NJW 2004, 3733 = NZ[X.]005, 370), ist das [X.] Recht hierzu europarechtskonform befugt. Es ist aufgrund des Rechts der Mitgliedst[X.]ten berechtigt, die Gesundheitspolitik festzulegen sowie das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung zu organisieren. Die Verantwortung der Mitgliedst[X.]ten umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel (vgl Art 168 Abs 7 [X.] und [X.] A[X.]V). Auch aus der Rspr des [X.] geht hervor, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten für die Organisation von Diensten im öffentlichen Gesundheitswesen unberührt lässt (vgl zB [X.] Urteil vom 11.12.2014 - [X.]/13 - [X.] 2015, 297 Rd[X.] 55; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/07 und [X.]/07 - Slg 2010, [X.] Rd[X.] 43). Jedoch müssen die Mitgliedst[X.]ten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten beachten (vgl [X.] Urteil vom 19.5.2009, Kommission/[X.], - [X.]/06 - Slg 2009, [X.] Rd[X.] 29, 35; [X.] Urteil vom 19.5.2009, Apothekerkammer des S[X.]rlandes ua, - [X.]/07 und [X.]/07 - Slg 2009, [X.] Rd[X.] 18).

Unter Achtung dieser Prämissen ist es dem [X.]n Recht gestattet, die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung durch eine [X.] mit als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten [X.] zu gestalten, die ohne Gewinnerzielungsabsicht rein [X.] Zwecke verfolgen und von Versicherten gewählt werden können (vgl zB [X.] Urteil vom 16.3.2004 - [X.]/01 ua - Slg 2004, [X.] = [X.] 4-6035 Art 81 [X.] 1; B[X.]E 113, 114 = [X.] 4-1500 § 54 [X.] 33, Rd[X.] 25 mwN). Es ist hierbei auch zulässig, dass der Gesetzgeber die [X.] dem öffentlichen Recht der Behörden unterwirft, insbesondere um die Finanzierbarkeit des Systems der Krankenversicherung zu gewährleisten. Dabei darf das öffentliche Recht der Behörden der Tätigkeit der [X.] engere Grenzen ziehen, als dies bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen der Fall wäre.

Die europarechtskonforme nationale Ausgestaltung des Wahlrechts der Versicherten und des Leistungsrechts der [X.] umfasst auch die Möglichkeit, Rechte der Verbraucher auf objektive Aufklärung, Auskunft und Beratung zu regeln, wie im [X.] geschehen (vgl oben, II. 2. a). Die sich daraus ergebenden komplementären Pflichten der [X.] können ihnen europarechtskonform zusätzliche, das Funktionieren des Binnenmarkts der [X.] nicht berührende Grenzen bei der Werbung um Versicherte ziehen, die mit dem Organisationstypus als öffentliche Behörde zwingend verknüpft sind. Das nationale [X.] Recht darf hierzu auch europarechtskonform bestimmen, dass [X.] untereinander die Verletzung der Grenzen der Werbung gerichtlich unterbinden können.

[X.] steht auch im Übrigen der Senatsentscheidung nicht entgegen. Hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit lässt die [X.] 2005/29/[X.] die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte unberührt (vgl Art 3 Abs 7 [X.] 2005/29/[X.]).

Eine Vorlage des erkennenden Senats an den [X.] ist nicht veranlasst. Ein Vorabentscheidungsersuchen kommt nämlich nicht in Betracht, wenn die europarechtskonforme Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die bereits ergangene Rspr des [X.] geklärt ist (vgl zB B[X.]E 70, 206 = [X.]-4100 § 4 [X.] 3 mwN; B[X.] [X.]-6050 Art 71 [X.] 8 S 48) oder die Richtigkeit der Rechtsanwendung offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt ([X.]E 1982, 3415 - [X.]/Lanificio di Gavardo SpA). So liegt es hier.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 [X.] und Abs 3 [X.] [X.] 2, § 52 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] GKG.

Meta

B 1 KR 16/18 R

30.07.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 12. April 2018, Az: S 56 KR 3964/15, Urteil

§ 1 SGB 5, § 4 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 26.06.2013, § 212 Abs 5 SGB 5, § 13 SGB 1, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1, § 86 SGB 10, § 12 UWG 2004, § 51 SGG, § 69 Nr 1 SGG, § 13 GVG, Art 168 Abs 7 AEUV, EGRL 29/2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 KR 16/18 R (REWIS RS 2019, 4945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4945

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5 AZR 1049/12

II B 143/09

VIII ZR 118/10

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