Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 27. April 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi
am 27. April 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 9. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 [X.] wird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der [X.] vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Berechnung der Kostenbeamtin des [X.] vom 1. April 2004, der sich der [X.] anschließt, hat der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen Monatsraten von 75 • auf die Prozeßkosten zu leisten. Bei einem Streitwert von 600 • belaufen sich die gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten einschließlich einer 20/10-Gebühr nach [X.] auf allenfalls 160 •.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt danach nicht in Betracht. - 3 -
Im übrigen hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtig-ten mit Schreiben vom 20. April 2004 vortragen lassen, daß die Kosten über einen Rechtsmittelfonds des [X.]
gedeckt seien und das Einkommen des Antragstellers nicht belasten. Dessen Erklärung vom 3. März 2004 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, daß [X.] andere "Stelle/Person" die Kosten seiner Prozeßführung decke, war sonach - jedenfalls objektiv - unrichtig. Die Angaben des Antragstellers über seine wirt-schaftlichen Verhältnisse sind deshalb in diesem Punkt nicht glaubhaft.
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
Neıkovi
Meta
27.04.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. IX ZA 4/04 (REWIS RS 2004, 3477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3477
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.