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PDF anzeigen[X.]/98vom3. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. März 1998 wird nicht ange-nommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 287.610 DM.Gründe:Der [X.] hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der [X.], der sich angesichts des Konkurses seiner Gesellschaft und eines gegenihn eingeleiteten Strafverfahrens in die [X.], dort verstorben ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß das [X.] nach § 239 ZPO unterbrochen ist.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/97 - [X.]E54, 277).- 3 -Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß es [X.] den von der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück des [X.]n er-richteten Bauten um Scheinbestandteile des Grundstücks handeln könnte, andenen der [X.] dann kein Eigentum erworben hätte. Der [X.] hat indiesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge erhoben und es spricht [X.], daß diese Rüge berechtigt ist (vgl. [X.], 254, 260). Es ist jedochnicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen. Es kann nämlich offen bleiben, [X.] sich um Scheinbestandteile handelt oder nicht. Auch wenn das nicht der Fallist, trägt die unter Nr. 4 c im Berufungsurteil gegebene Hilfsbegründung [X.].Da die Revision schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat,ist es auch nicht erforderlich, die angesichts der Personenidentität zwischenBetriebsgesellschaft und Vermögensgesellschaft naheliegende Frage zu erör-tern, ob nicht die Betriebsgesellschaft stillschweigend auf [X.] hat. Hierfür könnte unter anderem sprechen, daß die [X.] fast zehn Jahre nach der Errichtung der Bauten mit dem [X.]n [X.] abgeschlossen hat, in welchem sie unter anderem auch dieseBauten angemietet hat.[X.] Krohn [X.] [X.]
Meta
03.05.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZR 81/98 (REWIS RS 2000, 2388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2388
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