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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - 2 - Die vom [X.] mit Beschluss vom 29. September 2005 be-willigte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhand-lung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als [X.] nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des [X.] vom 30. April 1998 ([X.] I, [X.]) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Recht-sprechung des [X.] über die jeweilige Instanz hin-aus ([X.], Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; [X.] vom 31. August 1999 - 1 [X.] -; [X.]/[X.], StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die [X.] einschließlich der [X.] ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). [X.] [X.]
Kolz Elf [X.]
Meta
26.04.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 153/06 (REWIS RS 2006, 3835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3835
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