Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 153/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3835

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - 2 - Die vom [X.] mit Beschluss vom 29. September 2005 be-willigte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhand-lung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als [X.] nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des [X.] vom 30. April 1998 ([X.] I, [X.]) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Recht-sprechung des [X.] über die jeweilige Instanz hin-aus ([X.], Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; [X.] vom 31. August 1999 - 1 [X.] -; [X.]/[X.], StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die [X.] einschließlich der [X.] ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). [X.] [X.]

Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 153/06

26.04.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 153/06 (REWIS RS 2006, 3835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3835

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.