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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen Partei
Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei "Der III. Weg").
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des [X.]vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zum - nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten - Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Bayern.
Nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an der [X.]und dem Bestehen der [X.]stellte der Kläger im Januar 2020 bei dem Präsidenten des [X.]... einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare zum 1. April 2020.
Der Präsident des [X.]lehnte den Antrag insbesondere deswegen ab, weil der Kläger seit 2013 Mitglied in der [X.]"Der III. Weg" und ab September 2014 als Funktionär für die [X.]tätig gewesen sei, zuletzt als stellvertretender Leiter des Stützpunktes ... Seine verfassungsfeindliche Gesinnung sei auch in von ihm gehaltenen Reden sowie in vorangegangenen Betätigungen in der [X.]sowie dem zwischenzeitlich verbotenen "Freien Netz Süd" deutlich geworden. Er sei daher derzeit ungeeignet für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.
Der hiergegen gerichtete Antrag des [X.]auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und eine nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde beim [X.]blieben ebenso ohne Erfolg wie das sich anschließende Klage- und Berufungsverfahren.
Parallel zum vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger in ... und ... die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare. Aufgrund von Entscheidungen des [X.]ist der Kläger zum juristischen Vorbereitungsdienst in ... zugelassen worden. Er ist inzwischen als Rechtsanwalt tätig.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zulassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt. Das mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgesetzte Berufungsverfahren hat es als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gehabt. Den insoweit maßgeblichen Regelungen liege aufgrund der Verweisung auf das [X.]eine ausreichende parlamentarische Leitentscheidung zugrunde. Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst könne an die beamtenrechtliche Treuepflicht angeknüpft werden, wenngleich zu berücksichtigen sei, dass nur ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorliege. Der Kläger sei aufgrund [X.]für den Vorbereitungsdienst ungeeignet, weil er darauf ausgegangen sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Er sei nicht nur einfaches Mitglied der [X.]"Der III. Weg", die einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus vertrete, sondern habe sich in herausgehobenen Positionen aktiv für sie eingesetzt. Auch wenn die [X.]"Der III. Weg" nicht verboten sei, könne die Mitgliedschaft in dieser [X.]zu einer negativen Eignungsbeurteilung führen. Ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung liege nicht vor.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Er macht insbesondere geltend, es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Das Berufungsgericht habe zudem die Reichweite der funktionsbezogenen Treuepflicht verkannt und keinen gegenüber der Treuepflicht des Beamten abgesenkten Maßstab zugrunde gelegt. Die versagte Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in das [X.]dar. Auch bestehe ein Wertungswiderspruch zu den weniger strengen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung zur Anwaltschaft. Sein eigenes Verhalten könne nicht als verfassungsfeindlich qualifiziert werden, jedenfalls aber sei die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unverhältnismäßig und verstoße gegen die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des [X.]vom 22. Dezember 2022 sowie das Urteil des [X.]... vom 10. November 2020 aufzuheben, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist, und festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des [X.]... vom 20. März 2020, mit dem der Antrag des [X.]auf Zulassung zu dem am 1. April 2020 beginnenden Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare abgelehnt wurde, rechtswidrig war.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Vertreterin des [X.]beteiligt sich an dem Verfahren. Sie vertritt in Abstimmung mit dem [X.]die Ansicht, der Staat müsse niemanden ausbilden, der die Verfassungsordnung zerstören wolle. Dies gelte auch dann, wenn der Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werde.
Die zulässige Revision des [X.]ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt [X.](§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 [X.]und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) nicht. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig (1.). Sie ist jedoch unbegründet (2.). Die streitgegenständliche Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beruht auf einer gesetzlichen Grundlage: Die entsprechende Auslegung der maßgeblichen Normen des Landesrechts durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen [X.](a). Der damit maßgebliche Begriff der "Eignung" ist hinreichend bestimmt und umfasst eine verfassungsrechtliche Mindesttreuepflicht (b). Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die hieraus folgenden Anforderungen durch die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht verdrängt werden (c) und zur Begründung auch ein Verhalten für eine [X.]herangezogen werden kann, die nicht vom [X.]verboten worden ist (d). Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie anderer völkerrechtlicher Verträge stehen dem nicht entgegen (e). Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, dass der Versagungsbescheid des Beklagten rechts- und beurteilungsfehlerfrei erging (f).
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Der Kläger verfügt über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Es findet seine Grundlage in der anerkannten Fallgruppe des Rehabilitierungsinteresses.
Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 [X.]14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20, 30 und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 5.22 - NVwZ-RR 2024, 197 Rn. 22). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Position des [X.]zu verbessern. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein und sich insbesondere auch aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 [X.]5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 13 und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 5.22 - NVwZ-RR 2024, 197 Rn. 22).
Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im [X.]Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 [X.]14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 25, vom 17. November 2016 - 2 [X.]27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 21 und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 5.22 - NVwZ-RR 2024, 197 Rn. 28).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar ist die Nichtaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für sich genommen keine durch behördliches Handeln verursachte "Stigmatisierung". Aus dem Inhalt des Bescheids ergibt sich jedoch, dass die Versagung auf charakterliche Mängel wegen fehlender Verfassungstreue gestützt worden ist. Dieser Inhalt, der durch die mediale Berichterstattung allgemein bekannt geworden ist, rechtfertigt die Annahme eines Rehabilitierungsinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 [X.]49.78 - [X.]1982, 85). Die damit verbundene "Stigmatisierung" wirkt unabhängig davon fort, dass der Kläger zwischenzeitlich in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden ist. Mit diesen, auf anderen Gründen beruhenden Entscheidungen ist die Charakterisierung als "Verfassungsfeind" nicht ausgeräumt worden. Jedenfalls im räumlichen Bereich des Beklagten, in dem der Kläger seinen Wohnort und [X.]hat, wirkt die abträgliche Wirkung der Zuschreibung fort; sie könnte durch die beantragte Entscheidung aufgehoben werden.
2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung des Beklagten, den Kläger zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen, nicht rechtswidrig war.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die angefochtene Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst könne in entsprechender Anwendung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]gestützt werden und beruhe damit auf einer gesetzlichen Grundlage, verstößt nicht gegen [X.]Recht.
aa) Die hier maßgeblichen Vorschriften des [X.]Landesrechts zur Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes sind nicht [X.]§ 137 Abs. 1 VwGO revisibel.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung, ob die Ablehnung des klägerischen Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst rechtswidrig gewesen ist, an Vorschriften des Landesrechts ausgerichtet, nämlich an Art. 2 des [X.](- [X.]-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98 <132>), sowie an § 46 Abs. 6 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (- BayJAPO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758), hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitpunkts zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Geschäftsbereich des [X.]sowie der Verordnung über die Zuständigkeit in [X.]und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung vom 29. Dezember 2009 (GVBl. S. 10).
Landesrechtliche Vorschriften sind nach § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 [X.]insoweit revisibel, als sie - ungeachtet ihrer formalgesetzlichen Einbindung - materiell dem ([X.]zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 2 [X.]31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 7 und vom 28. Juni 2018 - 2 [X.]14.17 - [X.]11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17; Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 - 2 [X.]- [X.]230 § 127 [X.]Nr. 68 Rn. 23, vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7 und vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 8). Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelung Auswirkungen auf das [X.]hat. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 - 2 [X.]18.15 - [X.]421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. und vom 28. Juni 2018 - 2 [X.]14.17 - [X.]11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17; Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7 und vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 127 Nr. 2 [X.]weder auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse noch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 [X.]16.82 - [X.]235 § 62 [X.]Nr. 2 S. 3 f.; Beschlüsse vom 8. Dezember 1987 - 2 B 34.87 - [X.]240 § 65 BBesG Nr. 1 S. 1 und vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 - [X.]245 [X.]Nr. 4 Rn. 14). Eine Revisibilität ist auch dann zu verneinen, wenn Landesrecht die entsprechende Anwendung von ([X.]Vorschriften anordnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1969 - 2 [X.]95.65 - [X.]230 § 126 Nr. 10 S. 1, vom 15. November 1984 - 2 [X.]16.82 - [X.]235 § 62 [X.]Nr. 2 S. 3 f. und vom 30. April 1992 - 2 [X.]6.90 - BVerwGE 90, 147 <149>; Beschluss vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 10). Soweit damit die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf andere Rechtsbereiche angeordnet ist, betrifft dies gerade nicht den durch § 127 Nr. 2 [X.]verfolgten Zweck, die Einheitlichkeit der Anwendung und Fortentwicklung des im [X.]geltenden Beamtenrechts zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1970 - 2 [X.]43.68 - BVerwGE 35, 182 <186> unter Hinweis auf das System des Rahmenrechts; zur Fortgeltung nach Abschaffung der Rahmengesetzgebung Urteil vom 29. April 2010 - 2 [X.]77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 6). Denn etwaige Modifikationen im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Regelungsbereichs wirken nicht auf das Beamtenrecht zurück.
Weder Art. 2 [X.]noch § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO sind beamtenrechtliche Normen im materiellen Sinne. Die Vorschriften betreffen in keinem Fall Beamte; die Überführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ist gerade in Abkehr von der früheren Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Ein Bedürfnis nach einheitlicher Anwendung im Bereich des Beamtenrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 [X.]18.15 - [X.]421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 24 f.) besteht deshalb nicht.
bb) Aufgrund der fehlenden Revisibilität der landesrechtlichen Vorschriften ist das [X.]hinsichtlich Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO).
Auslegungsregeln und allgemeine Rechtsgrundsätze über die Auslegung von Rechtsvorschriften sind Teil des nach § 137 Abs. 1 VwGO revisionsgerichtlicher Prüfung grundsätzlich nicht unterliegenden Landesrechts, wenn und soweit es sich um ihre Anwendung im Rahmen von Landesrecht handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2024 - 3 CN 18.22 - juris Rn. 12). Die revisionsgerichtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung ist folglich darauf beschränkt, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht [X.]verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 1976 - 8 [X.]76.75 - juris Rn. 7 f., vom 30. April 1992 - 2 [X.]6.90 - BVerwGE 90, 147 <149> und vom 9. Juli 2020 - 3 [X.]20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 8; Beschlüsse vom 1. September 1992 - 2 NB 1.92 - [X.]230 § 127 [X.]Nr. 53 S. 4, vom 15. März 2018 - 10 B 18.17 - juris Rn. 8 und vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 11).
Die juristische Methode der Analogie ist in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung anerkannt. Ihr stehen, abgesehen von besonderen Rechtsbereichen, die - wie insbesondere das Strafrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 - [X.]153, 310 Rn. 71) und das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 [X.]2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 18 m. w. N.) − von einer strikten Gesetzesbindung geprägt sind, keine bundesrechtlichen Bedenken gegenüber. Die Kontrolle analoger Rechtsanwendung ist in bundesrechtlicher Hinsicht darauf beschränkt, ob das Gericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen und geschlossen hat und ob diese Erweiterung des [X.]Wertungen des Bundesrechts widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]82, 6 <11 ff.>).
Diesen Anforderungen genügt die Annahme des Berufungsurteils. Die Einschätzung, dass der Landesgesetzgeber die Regelung der inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst unbeabsichtigt nicht geregelt hat und die Frage, wenn er sie bedacht hätte, in einer für die Entlassung entsprechenden Weise normiert hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 [X.]13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind vertretbar und mit den Wertungen des Bundesrechts vereinbar.
Abweichend vom Rechtszustand in allen anderen Bundesländern ist im [X.]Landesrecht eine ausdrückliche Regelung für die Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Lücke vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar. Die [X.]belegen vielmehr, dass diese Frage an keiner Stelle bedacht worden ist. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung sollte mit dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes vermieden werden, dass es in [X.]zu ausbildungszeitverzögernden Wartezeiten bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst kommt. Nachdem in anderen Bundesländern der Vorbereitungsdienst nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt und damit nur eine reduzierte Unterhaltsbeihilfe gewährt werde, müsse Entsprechendes auch in [X.]gelten, um finanzielle Anreize "für außerbayerische Bewerber für einen Wechsel nach Bayern" zu vermeiden (LT-Drs. 14/882 S. 5 zu A.6.). Mit den inhaltlichen Anforderungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst hat sich der Gesetzgeber dabei nicht befasst. Die Annahme, der Gesetzgeber habe eine Regelung inhaltlicher Vorgaben für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst unbeabsichtigt unterlassen, liegt daher nahe und ist jedenfalls vertretbar.
Entsprechendes gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber hätte, wenn er die Frage bedacht hätte, auf die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen verwiesen, wie dies für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]normiert ist. Diese Einschätzung liegt schon aus systematischen Gründen nahe, weil ansonsten - bei Fehlen entsprechender Zulassungsvoraussetzungen - unmittelbar nach Begründung des Ausbildungsverhältnisses ein Entlassungsverfahren eingeleitet werden müsste. Ein entsprechender "hypothetischer Normgeberwille" kann im Übrigen darauf gestützt werden, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung ausdrücklich darauf verwiesen worden ist, dass für die Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes "soweit möglich" auf die beamtenrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden solle (LT-Drs. 14/882 S. 5 zu Art. 2 Abs. 2).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst sei die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]normierte Regelung in entsprechender Anwendung heranzuziehen, ist daher frei von Verstößen gegen [X.]Recht. Nach der damit bindenden Auslegung des Berufungsgerichts hat der Landesgesetzgeber mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]und der darin enthaltenen Verweisung auf das Beamtenstatusgesetz, insbesondere auf die Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG), eine ausreichende parlamentarische Leitentscheidung auch zu den Voraussetzungen der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst getroffen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ebenso bindend angenommen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Ausgangspunkt an die [X.]geforderte ([X.]anzuknüpfen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Ungeeignetheit" [X.]§ 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO hieran auszurichten ist. Dies ist Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung.
b) Der damit maßgebliche Begriff der "Eignung" ist hinreichend bestimmt. Die in allen Bundesländern zur Reglementierung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst herangezogene Kategorie der Eignung beruht auf einem im Beamtenrecht hergebrachten und konkretisierten Verständnis. Auch der abgesenkte Maßstab, der für den nicht im Beamtenverhältnis abzuleistenden Vorbereitungsdienst anzulegen ist, kann durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konturiert werden.
aa) Zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung auf die Verfassung und ihre fundamentalen Prinzipien.
Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Sie stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums [X.]Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte - ebenso wie ein [X.]- zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 [X.]- [X.]9, 268 <286>; Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]39, 334 <346>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 [X.]25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 14 f.). Dies beinhaltet die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.
Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann ausgehend hiervon auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten - ebenso wie vom [X.]-, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]39, 334 <347 f.>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 17). Dem verleiht auf einfachgesetzlicher Ebene § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Ausdruck, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (s. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG; § 9 Nr. 2 DRiG). Im Staatsdienst können demnach nicht solche Personen tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 27).
Diese Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht von Beamten und Richtern können nicht unbesehen auf den juristischen Vorbereitungsdienst übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 [X.]24.80 - NJW 1982, 784 <785>). Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist unerlässlich, um dem Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf des Juristen nicht im Staatsdienst ausüben wollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. - [X.]33, 303 <331 f.> zu den aus einem staatlichen Ausbildungsmonopol folgenden Besonderheiten). Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamten- oder Richterverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren. Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher [X.]nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]39, 334 <371 ff.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 [X.]22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 19 m. w. N.). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt Art. 1 [X.]Rechnung, der für den juristischen Vorbereitungsdienst (ausschließlich) ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses vorsieht.
bb) Mit dem Begriff der "Eignung" und dem Verweis auf die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften sind aber auch für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht statuiert.
Die "entsprechende" Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG für die Aufnahme in den nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführten juristischen Vorbereitungsdienst scheidet zwar aus. Die Eröffnung der Möglichkeit einer Durchführung des [X.]im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soll gerade dem Anliegen Rechnung tragen, den juristischen Vorbereitungsdienst auch für einen Personenkreis zu öffnen, der die beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]39, 334 <374 f.>). § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet daher keine Entsprechung für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis des juristischen Vorbereitungsdienstes. Das im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis organisierte Referendariat ist kein "Weniger" als der im Beamtenverhältnis durchgeführte Vorbereitungsdienst, sondern ein "Aliud" - also etwas wesensmäßig Anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvL 9/79 u. a. - [X.]54, 1 <10>). Die Bezugnahme auf die Verfassungstreue als "unveränderliche Größe des Beamtenrechts" ([X.]Rn. 25) geht daher fehl.
Im Hinblick auf die Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege müssen indes auch Bewerber, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen. Die Rechtsprechung des [X.]zu den [X.]von angestellten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes kann für die vorliegende Fallgestaltung zwar nicht unmittelbar herangezogen werden, weil der Rechtsreferendar eine dauerhafte Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht anstrebt. Der Vorbereitungsdienst stellt vielmehr ein für alle Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung zwingendes Durchgangsstadium auf dem Weg zur Teilnahme am zweiten juristischen Staatsexamen dar - und ist damit Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung eines "Volljuristen" (vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Abs. 5 Satz 1 BNotO). Die abgestufte "Funktionstheorie" des [X.]macht aber ebenfalls deutlich, dass für alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich ist (vgl. zu den aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben folgenden Bindungen auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - [X.]73, 301 <315> und vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - [X.]92, 140 <151 ff.>). Den nicht im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist zwar - anders als Beamten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) - nicht die Verpflichtung auferlegt, "jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten" (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 30). Auch der nicht-beamtete Beschäftigte hat sich seinem Arbeitgeber gegenüber indes loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen Rücksicht zu nehmen. Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - NJW 1983, 779 <781> für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst). Auch die "einfache" Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - juris Rn. 17 und 21 m. w. N.). Bei der Einstellung reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des [X.]begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus (vgl. BAG, Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 [X.]- NJW 1985, 507 <508> und vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 31).
cc) Diese Mindestanforderungen müssen - auch und erst recht - für den Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gelten. Die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen werden jedenfalls von Bewerbern, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht erfüllt. In diesem Fall "verbietet es sich", Personen, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, in den juristischen Vorbereitungsdienst zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - [X.]46, 43 <52 f.>).
Mit der Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist zwar eine subjektive [X.]oder -zugangsregelung verbunden, sodass sie nur im Interesse und zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgen kann. Die Einschränkung ist indes zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - [X.]153, 1 Rn. 91).
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist unverzichtbarer Teil der freiheitlichen [X.]Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]144, 20 Rn. 547 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 258). Zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Dieses Vertrauen ist unabhängig vom konkreten Streitfall erforderlich und kann durch eine Vielzahl von Umständen gestärkt oder beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - [X.]153, 1 Rn. 91).
Gesellschaftliches Vertrauen muss gerade auch in die Abschnitte eines rechtsstaatlichen Verfahrens bestehen, die - anders als öffentliche Verhandlungen vor Gericht - dem Einblick des Einzelnen entzogen sind. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben deshalb ein Anrecht darauf, dass kein Rechtsreferendar an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Eine Beeinträchtigung des Vertrauens in die Justiz und damit ihrer Funktionsfähigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil auch ein verfassungsfeindlicher Referendar unter der Kontrolle und Beurteilung seiner Ausbilder steht (a. [X.]zu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - [X.]153, 53 <57>). Die justiziellen Grundbedingungen gelten vielmehr auch dann, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - [X.]153, 1 Rn. 104).
Die dem Grundgesetz inhärenten Wertentscheidungen schließen es folglich aus, dass der Staat diejenigen ausbildet, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen und deshalb nicht den Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - [X.]46, 43 <52, 54 f.>).
c) Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können höher sein als diejenigen für die Zulassung eines freien Rechtsanwalts (a. [X.]des Freistaats Sachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. [X.]<HS> - juris Rn. 33 sowie bereits Maurer, NJW 1972, 601 <606 f.>).
Mit den Vorschriften zur Zulassung von Rechtsanwälten einerseits und zur Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst andererseits sind unterschiedliche Lebenssachverhalte durch unterschiedliche Normgeber geregelt. So sieht § 7 Nr. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung (- [X.]-) [X.]der Bekanntmachung vom 1. August 1959 ([X.]I S. 565), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe ([X.]I S. 1121) - [X.]2017 -, vor, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (erst) zu versagen ist, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
Die Frage, ob § 7 Nr. 6 BRAO 2017 eine Vorwirkung dahingehend zugesprochen werden muss, dass strengere Anforderungen als die dort für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft benannten für die davor liegenden - und für die Zulassung zum Rechtsanwalt erforderlichen - Ausbildungsabschnitte nicht gefordert werden dürften, stellt sich dabei bereits deshalb nicht, weil die an die Verfassungstreuepflicht zu stellenden Mindestanforderungen für die Teilnahme am juristischen Vorbereitungsdienst unmittelbar aus der Verfassung folgen. Sofern die Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung als hierzu im Widerspruch stehend angesehen werden sollte, wären daher gesetzgeberische Abhilfemöglichkeiten zu suchen. Diese könnten etwa darin liegen, dass Bewerber, die die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllen, von der Teilnahme am praktischen Vorbereitungsdienst befreit und unabhängig hiervon zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden.
Die gegenteilige Auffassung führte im Übrigen dazu, dass durch die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung unmittelbar auch die Aufnahmebedingungen für den juristischen Vorbereitungsdienst vorgegeben würden. Abgesehen davon, dass eine Kompetenz des Gesetzgebers der Bundesrechtsanwaltsordnung hierfür nicht bestünde, enthält das Gesetz auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung. Vielmehr verweist § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO 2017 auf die "Befähigung zum Richteramt" und unterstellt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft damit ausdrücklich und akzessorisch den nach dem [X.]geltenden Anforderungen.
d) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Dienstherr zur Annahme der fehlenden Verfassungstreuepflicht auch auf ein Verhalten des Bewerbers zurückgreifen kann, das dieser für oder im Zusammenhang mit einer politischen [X.]gezeigt hat, deren Verfassungswidrigkeit - wie dies in Bezug auf die [X.]"Der III. Weg" der Fall ist - nicht vom [X.]festgestellt worden ist.
Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG steht einer Berücksichtigung von Mitgliedschaft und Aktivität in einer nicht vom [X.]verbotenen [X.]bei der Bewertung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]39, 334 <357 ff.>). Das "Parteienprivileg" verlangt nicht, jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 [X.]68.73 - BVerwGE 47, 330 <347>). Eine derartige "Sperrwirkung" kommt Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG bereits deshalb nicht zu, weil sich die Regelung in Voraussetzungen, Funktion und Rechtsfolge grundlegend von der Beurteilung der Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht von Bewerbern um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unterscheidet (vgl. bezogen auf das Beamtenverhältnis auf Probe BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 [X.]24.78 - BVerwGE 61, 200 <202 f.>).
Das Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen [X.]ist auf die Auflösung der [X.]und das Verbot der Schaffung etwaiger Ersatzorganisationen gerichtet (vgl. Art. 21 Abs. 5 GG i. V. m. § 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Es betrifft damit den Bestand der Partei, die rechtlich nicht mehr existieren darf. Die [X.]wird von der Teilnahme an der politischen Willensbildung ausgeschlossen und ihren Anhängern die mit dem [X.]verbundene spezifische Wirkmöglichkeit entzogen. Angesichts dieser gravierenden Rechtsfolgen kann bereits der Verbotsantrag gemäß Art. 21 Abs. 5 GG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur von dem Bundestag, dem Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, vielmehr steht die Entscheidung über eine Antragstellung im politischen Entscheidungsermessen der zuständigen Verfassungsorgane.
Während die Hürden für den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einer politischen [X.]- bewusst - hoch angesetzt sind, geht es bei der Verfassungstreuepflicht von Bewerbern für ein öffentliches Amt oder um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst darum, die jeweils besonderen Anforderungen für diejenigen Personen sicherzustellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 [X.]25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 15 f.) oder denen Aufgaben der Rechtspflege übertragen werden und die - jedenfalls bei bestimmten Tätigkeiten - auch als Repräsentant des Staates wahrgenommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - [X.]153, 1 Rn. 90). Die persönliche Eignung des Bewerbers hierfür muss vom Dienstherrn festgestellt werden, sodass verbleibende Zweifel zu dessen Lasten gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 [X.]38.79 - BVerwGE 61, 176 <179 f.>; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 - [X.]232.0 § 9 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12 f.). Ergeben sich aus seinem Verhalten begründete Zweifel, können diese nicht durch den Verweis darauf ausgeräumt werden, dass die Aktivität im Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft stehe. Eine dienstrechtlich zu beanstandende Tätigkeit wird nicht dadurch rechtmäßig, dass sie im Rahmen einer Parteiaktivität erfolgt ist (vgl. Maurer, NJW 1972, 601 <604>).
Das [X.]aus Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG schützt damit den Bestand und die Aktivitäten einer politischen Partei. Diese dürfen bis zur Feststellung des [X.]nicht wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit verboten oder beeinträchtigt werden. Die Rechtsfolgen, die sich aus dem (erfolgreichen) [X.]ergeben, sind bis zum Ausspruch des [X.]gesperrt. Aus dem [X.]folgt aber nicht, dass staatlichen Stellen bis zur Entscheidung des [X.]eine inzidente Bewertung von Zielsetzung und Aktivitäten einer [X.]untersagt wäre. Mittelbar-faktische Nachteile, die außerhalb des auf den Bestand und die Tätigkeit einer [X.]als solche gerichteten Verbotsverfahrens entstehen können, sind vom Gewährleistungsgehalt des Art. 21 GG nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]39, 334 <360> sowie Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]144, 20 Rn. 526 f.). Dies gilt insbesondere für die Eignungsprüfung der Bewerber um ein öffentliches Amt. Der Bürger hat auch dann ein Recht auf verfassungstreue Beamte, wenn ein [X.]nicht eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 [X.]68.73 - BVerwGE 47, 330 <354>). Nichts anderes gilt im bestehenden Rahmen der Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht für Bewerber um Aufnahme in den als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst.
e) Die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht von Bewerbern um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst stehen in Einklang mit der [X.]zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (aa). Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Übereinkommen [X.]über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu (bb).
aa) Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]- EMRK) [X.]der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 ([X.]II S. 1198) und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die [X.]in [X.]getreten sind - haben in der [X.]Rechtsordnung den Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 303 m. w. N.) und sind als Bestandteil des Bundesrechts revisibel [X.]§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Sie haben verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 303 m. w. N.).
Die inhaltliche Reichweite der von [X.]zu erfüllenden Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht wird von den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung nicht berührt. Nicht nur ist bei Anwendung und Auslegung der Konvention zu berücksichtigen, dass ihre Zweckrichtung darin besteht, die Ideale und Werte der [X.]Gesellschaft zu schützen und zu fördern (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41340/98 u. a., [X.]- NVwZ 2003, 1489 Rn. 86; s. auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 312), vielmehr stellt der Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung einen legitimen Zweck [X.]Art. 11 Abs. 2 [X.]dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]144, 20 Rn. 618). Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 [X.]ergibt sich nichts anderes.
Ungeachtet dessen hat der [X.]in der vom Kläger zitierten Entscheidung [X.]gegen [X.](vgl. EGMR, Urteil der [X.]vom 26. September 1995 - Nr. 17851/91 - NJW 1996, 375) angemerkt, dass die Absolutheit der fehlenden Unterscheidung zwischen Dienst und Privatleben in der Rechtsprechung der [X.]Gerichte auffallend sei. Hierauf war die Beanstandung indes nicht gestützt. [X.]ist vielmehr darauf verwiesen, dass es keinen Nachweis dafür gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder persönlich eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen habe. Die Entscheidung ist damit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogen. Sie verbietet es nicht grundsätzlich, die Mitgliedschaft in einer politischen [X.]im Rahmen der Eignungsbeurteilung des Dienstherrn zu berücksichtigen.
bb) Das Übereinkommen [X.]über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 ([X.]II 1961, 97 ff.) hat den Rang eines innerstaatlichen Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - [X.]58, 233 <255>; s. auch BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1984 - 1 [X.]7.83 - BVerwGE 76, 157 <163>) und ist schon deshalb ohne Belang für die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht von Rechtsreferendaren.
f) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte in der angegriffenen Entscheidung die Aufnahme des [X.]in den juristischen Vorbereitungsdienst rechts- und beurteilungsfehlerfrei versagt. Der Kläger hat die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht für Rechtsreferendare zum für seine Eignungsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Die [X.]"Der III. Weg" ist als verfassungsfeindlich einzustufen (aa). Deren Ziele hat der Kläger maßgeblich selbst aktiv unterstützt und sich hiermit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt (bb).
aa) Die [X.]"Der III. Weg" verfolgt verfassungsfeindliche Ziele.
Nach den vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat demzufolge bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) sind die Bestrebungen der [X.]"Der III. Weg", die einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus vertritt, auf die Beseitigung von [X.]gerichtet. Auf der Grundlage der Verfassungsschutzberichte des [X.]und für Heimat sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration für das [X.]hat das Berufungsgericht des Weiteren die nationalistische, antisemitische und rassistische Prägung der Aussagen der [X.]festgestellt. Ziel der [X.]"Der III. Weg" ist die Schaffung eines "[X.]Sozialismus" sowie die Entwicklung und Erhaltung der "biologischen Substanz des Volkes", die es vor "Überfremdung" zu schützen gilt. Die ideologischen Zielsetzungen der [X.]ergeben sich aus ihrer Satzung sowie aus einem "Zehn-Punkte-Programm", das auf Elemente des [X.]der [X.]zurückgreift.
Diese Feststellungen werden durch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt veröffentlichte und allgemein zugängliche Verfassungsschutzberichte der zuständigen Behörden anderer Bundesländer bestätigt (vgl. etwa Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, [X.]2018, [X.]ff.; Verfassungsschutz Berlin, Bericht 2018, [X.]f.; [X.]des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, [X.]ff.; Freistaat Sachsen, Sächsischer [X.]2018, S. 29 ff.; Freistaat Thüringen, Amt für Verfassungsschutz, [X.][X.]2018, [X.]f.). Dem steht die fehlende (öffentliche) Einstufung der [X.]als "gesichert rechtsextrem" nicht entgegen. Eine entsprechende Kategorisierung entbindet weder den Dienstherrn von einer eigenständigen Eignungsbeurteilung noch wird durch ihr Fehlen die Bedeutung von Verfassungsschutzberichten als Erkenntnisquellen geschmälert.
Das sich aus offiziellen Publikationen der [X.]"Der III. Weg" ergebende politische Konzept ist mit der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Die interne Strukturierung der [X.]ist an dem sog. "Führerprinzip" ausgerichtet. Ihr Programm beruht insbesondere auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen und einer daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung im Sinne einer Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für diejenigen, die nicht der biologisch definierten "völkischen Gemeinschaft" angehören (vgl. [X.]- Handbuch für Aktivisten unserer Bewegung -, 2019, S. 63). In der 2017 erschienen Schrift der [X.]"National - Revolutionär - Sozialistisch" (S. 25 f.) heißt es u. a:
"[X.]hat die Heimat der [X.]zu bleiben; das [X.]Volk hat in seiner ethnischen Substanz zu überleben. Wir können uns daher nur kompromisslos gegen jede Einwanderung art- und kulturfremder Ausländer richten.
Es ist gleich, welcher Religion sie angehören, ob sie qualifiziert oder unqualifiziert sind, ob sie Geld mitbringen oder in die Sozialsysteme einwandern: Auch ein [X.]mit 100 Millionen hochqualifizierter und "integrierter" [X.]Afrikaner wäre kein [X.]des [X.]Volkes mehr. Vom Volkstod ist aber nicht nur das [X.]Volk bedroht, sondern alle weißen Völker."
Die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung lehnt die [X.]ab. Ihre politische Zielrichtung verstößt gegen die elementaren Grundwerte der Verfassung.
bb) Die verfassungsfeindlichen Ziele der [X.]"Der III. Weg" hat der Kläger durch die Übernahme von [X.](1) aktiv unterstützt. Auch die bloße Mitgliedschaft des [X.]in der [X.]"Der III. Weg" stellt eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (2). Die Aufnahme des [X.]in den juristischen Vorbereitungsdienst war folglich zwingend zu versagen (3).
(1) Der Kläger hat sich als Funktionsträger der [X.]"Der III. Weg", zuletzt als stellvertretender Gebietsleiter ..., aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt.
Wer in einer Partei, die wie "Der III. Weg" eindeutig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, Ämter übernimmt und ausübt, betätigt sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Er bringt hiermit in besonderer Weise zum Ausdruck, dass er die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der [X.]teilt, für sie einzutreten bereit ist und sie durch sein eigenes Handeln fördert. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die [X.]"Der III. Weg" besondere Anforderungen an ihr "Personal in Verantwortung" stellt. Die Bedeutung der Pflichten von und Anforderungen an Funktionsträger, die der "Bewegung" ein Gesicht geben, wird ausdrücklich betont (vgl. Der Nationalrevolutionär, a. a. O., S. 111).
(2) Darüber hinaus ist bereits die bloße Mitgliedschaft des [X.]in der [X.]"Der III. Weg" als Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu qualifizieren.
Die [X.]"Der III. Weg" unterscheidet sich deutlich von anderen politischen Parteien in Bezug auf die Bedeutung, die sie einer Mitgliedschaft beimisst und hinsichtlich der Erwartungshaltung, die sie ausgehend hiervon an "einfache" Mitglieder richtet. Die [X.]unterstreicht in ihrem Handbuch "Der Nationalrevolutionär" unter anderem, dass sie "eine etwas andere Mitgliederpolitik gewählt" habe und sich als eine einheitliche und ganzheitliche Bewegung ansieht, deren Selbstverständnis national, revolutionär und sozialistisch ist. Das Bekenntnis zu diesem Selbstverständnis sowie eine charakterliche Eignung erklärt die [X.]zu Grundvoraussetzungen für eine feste Mitgliedschaft. Sie will "kein Sammelbecken für Selbstdarsteller und Egozentriker sein". Ebenso wenig liegt ihr daran, in innere Richtungsstreitereien zu verfallen (vgl. Der Nationalrevolutionär, a. a. O., S. 108). Nach dem Selbstverständnis der [X.]soll niemand "einfach nur passiv als Aktivist darauf warten, dass andere das Heft des [X.]nehmen". Vielmehr wird erwartet, dass der "[X.]... voller Eigeninitiative" ist. Es ist die Verpflichtung eines Parteimitglieds, selbst seine Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen, um seinen Platz in der [X.]zu finden (vgl. Der Nationalrevolutionär, a. a. O., S. 110).
Dies zeigt deutlich, dass die [X.]"Der III. Weg" an sog. "Karteileichen" kein Interesse hat und von den Parteimitgliedern (auch "Aktivisten" genannt) ein aktives Eintreten für die Ziele der [X.]einfordert. Die [X.]"Der III. Weg" ist durch ein starkes Maß innerer Verbundenheit und Geschlossenheit geprägt, das dem einzelnen Mitglied eine besondere Loyalität abverlangt. Die Strukturmerkmale der [X.]schließen es grundsätzlich aus, dass der Einzelne die Loyalitätserwartung allein durch eine passive bzw. eine Mitgliedschaft erfüllen kann, die sich in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erschöpft.
In Anbetracht der engen Verbundenheit des [X.]mit der [X.]"Der III. Weg" und der von der [X.]gegenüber ihren Mitgliedern eingeforderten Identifikation und Aktivität stellt der Vortrag des Klägers, er selbst stehe auf dem Boden des Grundgesetzes und vertrete verfassungsgemäße Positionen, eine bloße Schutzbehauptung dar. Er steht zudem in Widerspruch zu seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach er grundsätzlich mit den Zielvorstellungen der [X.]übereinstimme.
(3) Verbietet sich - wie hier - die Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst, weil dieser sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, stellt die Ablehnung seines Antrags die einzig verbleibende Entscheidungsmöglichkeit dar und ist für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Erwägungen kein Raum.
3. [X.]folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Meta
10.10.2024
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2022, Az: 3 B 21.2793, Beschluss
Art 33 Abs 5 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, § 7 Nr 6 BRAO vom 12.05.2017, Art 2 Abs 2 S 1 JVorbSiG BY, § 46 Abs 6 Nr 2 JAPO BY 2003, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtStG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2024, Az. 2 C 15/23 (REWIS RS 2024, 12006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 12006
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Juristischer Vorbereitungsdienst, Partei „Der III. Weg“, Parteimitglied und -funktionär, Freiheitliche demokratische Grundordnung, Maß der zu …
2 WD 6/24 (Bundesverwaltungsgericht)
Dienstgradherabsetzung wegen Verstoßes gegen die nachwirkende Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches Verhalten
2 BvR 950/21 (Bundesverfassungsgericht)
Erfolgloser Eilantrag bzgl der Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst
2 WDB 12/23 (Bundesverwaltungsgericht)
Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer Durchsuchungsanordnung
2 BvR 950/21 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des …
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