Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 178/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1587

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[X.] ZB 178/99vom19. Juli 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2000 durch den [X.] [X.] Hahne, [X.] Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] in [X.] vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.[X.]: 527.287 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagenden Beschlußdes Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidungkeinen Erfolg.1. Die Berufungsfrist ist versäumt. Das Urteil des Familiengerichts istdem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners im Wegeder vereinfachten Zustellung (§ 211 ZPO) am 6. April 1999 wirksam durch [X.] zur Post zugestellt [X.] 3 -Der Umstand, daß die hierüber aufgenommene Postzustellungsurkundeneben der Angabe der Geschäftsnummer die Angabe "Vfg. v. 25.3.1999" ent-hält und somit nicht das zuzustellende Schriftstück bezeichnet, sondern [X.] der Verfügung, mit der die Zustellung angeordnet wurde, ist entgegender Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht geeignet, die Wirksamkeit [X.] in Zweifel zu ziehen.Gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO muß die zuzustellende Sendungmit der Anschrift des Zustellungsempfängers, der Bezeichnung der absenden-den Stelle, einer Geschäftsnummer und dem Vermerk "Vereinfachte Zustel-lung" versehen sein; weitere Angaben schreibt das Gesetz nicht vor. Für dieBeurkundung der Zustellung gemäß §§ 212 Abs. 1, 195 Abs. 2 ZPO sind ledig-lich die weiteren Angaben gemäß § 191 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 ZPO erforderlich,die ebenfalls keinen zusätzlichen Hinweis auf das zuzustellende Schriftstückerfordern. Die gesetzlichen Anforderungen sind daher bereits dann erfüllt,wenn die Angabe der richtigen Geschäftsnummer auf der zuzustellenden [X.] die einzige urkundliche Beziehung zwischen der [X.] unddem zuzustellenden Schriftstück darstellt, welche die Übereinstimmung [X.]surkunde mit dem zuzustellenden Schriftstück gewährleistet (vgl.auch [X.], Urteil vom 23. Juni 1965 - [X.] - [X.] 1966, 44 f.).Soweit der Vordruck der [X.] neben der Rubrik 1.1 (Ge-schäftsnummer) die weitere Rubrik 1.2 (Ggf. weitere [X.].) enthält, ist [X.] zusätzliche, aber nicht notwendige Angaben vorgesehen. Der [X.] Zustellung steht daher nicht entgegen, daß die Geschäftsstelle in dieserRubrik nicht etwa "Urt. v. 19.03.1999" vermerkt hat, was einer weit verbreitetenÜbung entsprochen hätte, sondern "Vfg. v. 25.3.1999". Dies gilt um so mehr,als im vorliegenden Fall entsprechend der genannten Verfügung nicht nur das- 4 -Urteil vom 19. März 1999, sondern zugleich auch der [X.] über die Abtrennung des Versorgungsausgleichs zugestellt [X.]. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß die [X.] durch den Hinweis auf die die Zustellung anordnende Verfügung eineweitere, die Übereinstimmung gewährleistende Beziehung zwischen der Zu-stellungsurkunde und den zuzustellenden Schriftstücken geschaffen hat.2. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist Wiederein-setzung nicht schon dann zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob die [X.] [X.] durch eigenes oder ihr zuzurechnendes [X.]. Vielmehr ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits dann [X.], wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, die Möglichkeit einer schuldhaf-ten Fristversäumnis zur Überzeugung des Gerichts auszuräumen (vgl. [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 22 c m.N.).3. Angesichts der in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen zu-treffend aufgezeigten Ungereimtheiten der Darstellung des Antragsgegnerserscheint diese auch dem Senat nicht hinreichend glaubhaft.Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Darstellung des [X.] gibt ferner der Umstand, daß der Antragsgegner das Erinnerungsschrei-ben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 4. Mai 1999 in [X.] seines [X.] zunächst nicht erwähnt [X.] nunmehr vorträgt, er habe es erst am 17. Mai 1999 vorgefunden und an-genommen, es habe sich mit seinem Schreiben vom 30. April 1999 gekreuzt.Der eidesstattlichen Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten ist indessen zu entnehmen, er habe dem Antragsgegner erst im Bespre-chungstermin am 20. Mai 1999 eröffnet, dessen Auftragsschreiben vom30. April 1999 nicht erhalten zu haben; daraufhin habe der Antragsgegner ihm- 5 -sogleich eine Kopie dieses Schreibens vorgelegt. Es erscheint dem Senat we-nig glaubhaft, daß der Antragsgegner einerseits während eines nach seinerAuffassung laufenden Berufungsverfahrens mit einem Streitwert von über [X.] Million DM seiner am 10. Mai 1999 aus Anlaß der Wahrnehmung einesanderen [X.] zu Hause vorgefundenen Post keinerlei Beachtungschenkt und diese eine Woche lang liegen läßt, andererseits aber zu einer Be-sprechung mit seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten wegen einerMietangelegenheit vorsorglich - allein oder zusammen mit weiteren [X.] vorliegenden, in erster Instanz abgeschlossenen Verfahrens - eine Kopiejenes Auftragsschreibens mitnimmt, das nach seiner Überzeugung längst erle-digt ist.[X.] Krohn [X.]Sprick Wagenitz

Meta

XII ZB 178/99

19.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 178/99 (REWIS RS 2000, 1587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1587

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