Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2011, Az. AK 19 - 21/11, AK 19/11, AK 20/11, AK 21/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1156

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Mitgliedschaft bei ständigem Aufenthalt des Täters im Inland


Tenor

Die Untersuchungshaft hat bei allen Beschuldigten fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

1

Die Beschuldigten wurden am 29. April 2011 festgenommen und befinden sich seit dem 30. April 2011 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.] 189/11; 2 [X.] 201/11; 2 [X.] 195/11) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich in [X.]  und an anderen Orten ab dem Jahre 2010 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder an einer [X.] im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] - [X.] - beteiligt, deren Zwecke darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Dem Beschuldigten [X.]  wird weiter vorgeworfen, er habe tateinheitlich hierzu Anfang 2010 im Grenzgebiet zwischen [X.] und [X.] eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und in zur Ausführung der Tat erforderlichen Fertigkeiten habe unterrichten lassen.

2

Die Beschwerde des Beschuldigten [X.] gegen den ihn betreffenden Haftbefehl und den die Fortdauer seiner Untersuchungshaft anordnenden Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Mai 2011 (2 [X.] 246/11) hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2011 (StB 12/11) verworfen.

3

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus sind bei allen Beschuldigten gegeben.

4

1. Die Beschuldigten sind der Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] - [X.] - dringend verdächtig.

5

a) Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

aa) Die 1988 von [X.] und weiteren Islamisten gegründete [X.] verfolgt das Ziel, die [X.] Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen [X.]" ("[X.]") gegen die den eigenen Glauben und die [X.] bedrohenden "Feinde des Islam", zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro-westlichen Regime in den [X.] zählt. Den "[X.]" versteht [X.] als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "[X.]" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich [X.] ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in [X.] zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "[X.]isten" unterhielt. Die von [X.] in der Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den [X.] und zuvor am 7. August 1998 auf die [X.] Botschaften in [X.] - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.

7

Im Zuge der Militärintervention in [X.] nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. [X.] in ein Netzwerk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer [X.] agieren, besteht [X.] indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "[X.]" weiter. An der Spitze stand zunächst weiterhin [X.]; nach dessen Tod im Mai 2011 hat [X.] die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Medien/Propaganda, ebenso der für die [X.] in [X.] verantwortliche [X.] [X.] ([X.]), dem seinerseits unter anderem der - wohl Anfang September 2011 in [X.] festgenommene - "Außenminister" und [X.]verantwortliche [X.] unterstand. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation auch weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu geworbene Mitglieder aus anderen [X.] auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden.

8

Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von [X.], auch die [X.] mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in [X.] zu rechtfertigen versucht. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in [X.] war [X.] Atiyatullah.

9

bb) Der Beschuldigte [X.]  schloss sich [X.] während eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in [X.] von Januar bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treueeid gegenüber [X.] Atiyatullah, der ihn beauftragte, nach [X.] zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die [X.] zu gewinnen und mit diesen zusammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung dieses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von [X.] bemühte sich der Beschuldigte [X.]  nach seiner Ankunft in [X.] um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag. Auf seine Veranlassung erklärten sich im [X.] 2010 zunächst der Beschuldigte S.  und anschließend auch der Beschuldigte [X.]    ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von [X.] unterzuordnen, sich in deren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich die Beschuldigten [X.] und [X.]    an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisatorischer Strukturen.

Der Beschuldigte [X.] gewährte dem Beschuldigten [X.]  Unterkunft in seiner Wohnung in [X.]     , wo beide spätestens ab April 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Bau eines zum Einsatz gegen ein noch nicht näher bestimmtes Anschlagsziel in der [X.] geeigneten Sprengkörpers sowie die Beschaffung der hierzu erforderlichen Materialien und chemischen Grundstoffe betrieben.

Der Beschuldigte [X.]    stellte dem Beschuldigten [X.] zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von [X.] im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet am 26. März 2011 einen verschlüsselten [X.] und am 16. April 2011 einen [X.] mit der von ihm unmittelbar zuvor aus dem [X.] heruntergeladenen Verschlüsselungssoftware "     " zur Verfügung, in deren Gebrauch er die Mitbeschuldigten auch einwies.

b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in den bisherigen Ermittlungen festgestellten Beweisanzeichen. Im Einzelnen:

aa) Der Beschuldigte [X.] war von [X.] Atiyatullah beauftragt, für [X.] zur Durchführung von Anschlägen in [X.] in eigener Verantwortung weitere Personen als Mitglieder anzuwerben.

[X.] Atiyatullah, nach vorliegenden Erkenntnissen ein hochrangiges Mitglied der [X.], war die einzige Person, die Zugang zu [X.] und dessen Stellvertreter [X.] hatte. In einer Videobotschaft ("Der Westen und der dunkle Tunnel"), gesichert am 22. September 2009, bezeichnete [X.] Atiyatullah unter Bezugnahme auf andere Verlautbarungen der [X.] als legitimes Anschlagsziel, sollte die bevorstehende [X.] zu einer Regierung führen, die das [X.] Engagement in [X.] bestätigt (Vermerk des [X.] vom 22. Juli 2011 - Erkenntnisse zu [X.] Atiyatallah).

Bei der Durchsuchung der auch vom Beschuldigten [X.]  genutzten Wohnung des Beschuldigten [X.] am 29. April 2011 wurde neben der Schlafcouch des Beschuldigten [X.]   ein Laptop mit zwei [X.]s sowie einer microSD-Karte sichergestellt. Auf einem der [X.]s befand sich eine am 14. April 2011 erstellte Textdatei mit einem arabischsprachigen Schreiben in lateinischer Schrift an [X.] und unseren lieben 3ateyeto lahe [[X.] analog Atiyatallah], möge [X.] ihn beschützen" (Vermerk des [X.] vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 -, [X.]). Darin heißt es unter anderem (Vermerk des [X.] vom 27. Juni 2011):

"O [X.], wir halten noch unser Versprechen, entweder Sieg oder Märtyrertum.

O [X.], ich trainiere einige Jugendliche aus [X.], die bislang in Sachen Sicherheit sauber sind. Nach dem Ende des Trainings werde ich mit Hilfe [X.]s mit dem Schlachten der Hunde der Söhne des Gelben anfangen.

[X.]

[X.], hier ist meine E-Mail: [X.] Und hier ist meine neue Nummer in [X.] [verschlüsselte [X.]

[X.]

Grüße [X.] alle Lieben, insbesondere [X.] Jounes, und gib ihm meine Angaben, damit er [X.] mit diesen kontaktieren kann.

[X.], führe uns auf den rechten Weg durch eure Ratschläge und schicke [X.], wenn es möglich ist, den Lehrgang über Gifte. Und bete für deinen Bruder im Land der Versuchungen, [X.] er standhaft bleibt und ein gutes Ende bekommt. [X.]"

Über den vom Beschuldigten [X.]  genutzten Account "    " auf dem von [X.] aus betriebenen passwortgesicherten jihadistischen [X.]-Forum " " wurde sodann am 14. April 2011 um 20.53 Uhr ([X.]) unter dem Betreff  "Nachricht an [X.] Atiyatullah" eine Mitteilung an den Account "   " versandt, die einen mit der Software "   " verschlüsselten Text enthielt. Unter den Betreffs "von [X.]an [X.] Atiyatullah", "Dies ist der Schlüssel für [X.] Atiyatullah" und "Die Nachricht ist mit dem Schlüssel für [X.] Atiyatullah, möge [X.] ihn bewahren, verschlüsselt" folgten auf diesem Wege am 23. und am 26. April weitere Mitteilungen. Der Beschuldigte [X.]  hielt sich zu den jeweiligen Zeitpunkten in [X.] auf; in den beiden letzten Fällen konnte seine Anmeldung in dem genannten Forum festgestellt werden (Vermerk des [X.] vom 14. Juli 2011 - Sicherung des Accounts " ").

bb) Sowohl dem Beschuldigten [X.] als auch dem Beschuldigten [X.]    war die Mitgliedschaft des Beschuldigten [X.] in der [X.] bekannt. Dies ergibt sich aus deren Gesprächen mit dem Beschuldigten [X.] , die vom [X.] aufgrund der Überwachung der Wohnung des Beschuldigten [X.] , aufgezeichnet wurden.

Die Gesprächsinhalte sind gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [X.], § 100d Abs. 5 Nr. 3, § 100c Abs. 1 [X.] im Strafverfahren gegen die Beschuldigten verwertbar. Sie wurden aufgrund der gegen die Beschuldigten [X.]  und [X.] - als Betroffene - gerichteten Anordnung des [X.] vom 31. Januar 2011 (71 [X.] 29/11), verlängert bis 26. April 2011 durch Beschlüsse vom 28. Februar und 27. März 2011, nach § 20h Abs. 1 Nr. 1b, § 4a Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtmäßig aufgezeichnet. Diese Vorschriften ermächtigen das [X.], (u.a.) zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abzuhören und aufzuzeichnen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die begründete Annahme rechtfertigen, [X.] die Person eine der in § 129a Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Straftaten begehen wird, um die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern. Die genannten Voraussetzungen waren bei den Beschuldigten [X.]   und [X.] gegeben; einer "gefahren- und verdachtsunabhängigen Ausforschung", wie der Beschuldigte [X.] meint, waren sie nicht unterzogen. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung lagen aufgrund der polizeilichen Beobachtungen konkrete Hinweise darauf vor, [X.] sich der Beschuldigte [X.]  und der ihm Unterkunft gewährende Beschuldigte S.mit der Vorbereitung eines islamistisch motivierten Anschlags befassten. So hielt sich der Beschuldigte [X.]  am 14. Dezember 2010 in der Wohnung der Familie Ec.   auf. In dieser Zeit wurden über deren [X.]anschluss Recherchen nach Waffen und kugelsicheren Westen durchgeführt. Am 15. Dezember 2010 kam es unter entsprechenden Umständen zu Suchvorgängen nach [X.]. Weitere Recherchen am 16. und 20. Dezember 2010 - zum letztgenannten Zeitpunkt in Anwesenheit auch des Beschuldigten [X.] - betrafen Sicherheitsvorkehrungen an öffentlichen Gebäuden sowie die Person von [X.] Atiyatullah. Am 29. Dezember 2010 lud der Beschuldigte [X.]  schließlich im [X.]café "    " in [X.]     das Handbuch der [X.] zur Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen "   " herunter. Am 5. Januar 2011 loggte er sich unter dem Nutzernamen "   " in das islamistische [X.]forum "   " ein.

Im Einzelnen kam es zur Aufzeichnung folgender Gespräche:

Am 7. April 2011 um 22.48 Uhr bzw. um 23.14 Uhr äußerte der Beschuldigte [X.] gegenüber dem Beschuldigten [X.]: "[X.] Die [X.] sind Dachil [Eindringling]." [X.] "[X.]. [X.] Wir werden Vorbilder für andere."

Am 17. April 2011 um 15.13 Uhr betrachteten die Beschuldigten [X.]  und [X.] offensichtlich Bildaufnahmen:

[X.] : " Der ist neu, ne?"

[X.]  : "[X.] Ist von [X.] [X.] Ist von [X.] [X.]"

[X.] : "Das ist der Neue, ne?" [X.]

[X.]  : "Nein das ist von [X.]. [X.] mal zum Beispiel [X.]    sind kleine Gruppe. Und wenn die [X.] führen wollen, wenn [X.] kommt, die werden ein Teil von [X.], die werden ein Teil von die Mehrheit. Soldaten von [X.]. ... Weil das Land ist von [X.]. Wir kämpfen unter [X.]. ... Die werden alle von [X.] übernommen, alle Gruppen, nur [X.] und [X.] [X.] [X.] gehört [X.], weil das [X.]-Land. [X.] gehört [X.]."

[X.]

[X.] : "[X.] mal, wenn du siehst jemand so [X.] Wie bei [X.]. Der Ober-E[X.] von [X.]. [X.] Und überall helfen [X.] Länder der. [X.] Ja. Von [X.] und von alle. Der [X.] sogar unsere Chef geschützt hat. [X.], der ist Mullah [X.]"

Zwischen den Beschuldigten [X.]  und [X.]    wurde am 16. April 2011 das folgende Gespräch aufgezeichnet:

[X.]  : "Der meinte, den Bruder [X.] meint, [X.] politische, äh diese militärische [X.] er meinte diese sind gefährlich. [X.] Der meinte  O. [X.]"

[X.]    : "Ist schon lange her, [X.] wir darüber reden [X.]"

[X.]  : "Aber ist lange her, nicht?"

[X.]    : "[X.] [X.]?"

[X.]  : "[X.] ja. Weil es ist [X.] passiert. Ich wollt [X.] nie dieser Bruder [X.]"

Am 8. April 2011 sprachen beide über die Erlebnisse des Beschuldigten [X.]  im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet:

[X.]    : "Dieser äh [X.] Askar" [am 4. Oktober 2010 in [X.] getötet; Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten [X.]    - S. 45].

[X.]

[X.]  : "[X.] [X.] ist neben [X.] als [X.] [Märtyrer], mit, äh, mit dieser Arschlöcher mit [X.]Weil die Dro äh die Drohne kann nicht richtig [X.] Wir können überhaupt nicht arbeiten. [X.] die hier [X.] sind von [X.] [X.] Ich habe, Bruder, [X.] getroffen da [X.] der trainiert [X.] Weißt du wo hat [X.]? [X.] Usama hat ihm geschickt nach [X.] [X.] Wir brauchen unsere Ulama [Gelehrte] [X.] er hat ihn geschickt nach [X.], weil [X.]"

Auf ein enges und vertrauensvolles Verhältnis der beiden ist insbesondere auch daraus zu schließen, [X.] der Beschuldigte [X.]  den Beschuldigten [X.]    als seinen [X.] bezeichnete. Aus Überwachungsmaßnahmen ergibt sich, [X.] er dem Beschuldigten [X.] am 14. April 2011 den Besuch seines "[X.]es" und eines Freundes ankündigte; wenig später erschien der Beschuldigte [X.]    mit einer unbekannten Person (Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten [X.]    - S. 18).

cc) Die Beschuldigten [X.]  und [X.] waren in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit konkreten Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag in [X.] befasst.

Am 8. April 2011 um 13.48 Uhr unterhielten sich beide über Bezugsmöglichkeiten und Preise von Aceton und (90-prozentiges) Wasserstoffperoxid. Am 16. April 2011 um 18.35 Uhr äußerte der Beschuldigte [X.]  : "Hab ich Aceton."

Am 11. April 2011 um 21.31 Uhr erklärte der Beschuldigte [X.]  : "Und dann müssen wir kaufen äh einen Koffer. [X.] Beim Baumarkt kannst du kaufen diese Plaketten, Eisenplaketten und so. Kannst du die machen weg in Koffer und dann machst du die Sachen zu, damit das äh Druck. Macht Druck auf und macht mehr."

Am 26. April 2011 ab 17.49 Uhr wurde folgender Dialog aufgezeichnet:

[X.] : " [X.] musst du diesen Scheiß kochen?"

[X.]  : "[X.] Es gibt Retamin. [X.] Kerzenwachs, ja. Mischen mit Wachs und  [X.] Diesel. [X.] Das ist Diesel. [X.] Du musst weg, das ist gefährlich. [X.]"

[X.] : "Ich mach Fenster auf." [X.]

[X.]  : "[X.] Jetzt gut vermischen. [X.] [X.] mal, die erste Pulver. [X.] Die Arschlöcher schreiben nicht hin [X.]. [X.] Sogar bei [X.] sind die zuhause gekommen [X.] hatte dieses äh [X.] Hexal [X.] ." [X.]

[X.] : "Was musst du jetzt machen?"

[X.] : "Jetzt muss ich das alles äh mixen [X.] mit warmem Wasser und danach [X.] trocknen lassen [X.] sieben [X.] und diese Rest [X.] lass ich ihn kochen bis äh Wasser weggeht [X.] Bleibt eine, eine weiße Pulver. [X.] Dann misch ich das mit [X.] und Hydro[X.] dann hast du den Zünder für eine Bombe. [X.] Zünder ist die wichtigste, Bombe ist einfach. [X.] Bombe ist nicht so schwer. Aber Zünder, weil Zünder ist mehr gefährlich als als Bombe. Der Zünder kannst du nicht davon eine Bombe machen [X.] Zu hoch gefährlich. [X.] Diese Zünder, wenn der explodiert gibt’s ein Feuerkopf." [X.]

Am 27. April 2011 um 19.01 Uhr unterhielten sich die beiden wie folgt:

[X.]  : "[X.] Los, gib [X.] Wasser [X.]"

[X.] : "[X.] Das muss trocknen."

[X.]  : "Ist getrocknet."

Weiter hatte der Beschuldigte [X.]

- am 29. Dezember 2010 im [X.]café "   " in das Handbuch der [X.] zur Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen "      " von [X.] Al-M.    heruntergeladen (Vermerke des [X.] vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten [X.]    - S. 33 und vom 6. Januar 2011; Auswertung im Vermerk des [X.] vom 19. August 2011, S. 14),

- am 7. April 2011 im [X.] "    " in im [X.] nach Bezugsmöglichkeiten für Isopropanol, Zitronensäure ("citric"), Aceton, Wachsspänen, Wasserstoffperoxid und Aluminiumpulver recherchiert (Vermerk des [X.] vom 13. April 2011),

- am 21. April 2011 im "[X.]café" in eine [X.]-Recherche nach elektronischen Bauteilen, Funk-Fernbedienungen, Zeitschaltern, Chlorwasserstoff und Düngemitteln durchgeführt (Vermerk des [X.] vom 23. April 2011)

- sowie am 26. April 2011 in         Grillanzünder erworben.

Wie im Vermerk des [X.] - Auswertung von Ermittlungserkenntnissen zum Komplex Tatmittel - vom 28. April 2011 beschrieben, deutet dies auf Versuche hin, die Initialsprengstoffe Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) oder Triacetontriperoxid ([X.]) herzustellen. Grundstoff von HMTD ist Hexamethylenteramin, dessen Gewinnung aus Grillkohleanzündern in der Schrift "  " beschrieben wird; Grundstoff von [X.] ist Aceton. Für die Herstellung beider Explosivstoffe benötigt man Wasserstoffperoxid und eine Säure. Wachse und Öle dienen der Phlegmatisierung der hochreaktiven pulverisierten Substanzen. Entsprechende Selbstlaborate sind ähnlich leistungsfähig wie gewerblich hergestelltes TNT.

Eine Datei mit umfangreichen Informationen zur Herstellung und Handhabung von Sprengstoffen fand sich auch auf der am 29. April 2011 sichergestellten microSD-Karte (Vermerk des [X.] vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 - S. 18).

dd) Dass sich auch der Beschuldigte [X.]    willentlich in die Organisation eingegliedert und deren Zielen unterworfen hat, wird ebenfalls aus seinen mit dem Mitbeschuldigten [X.]  geführten und aufgezeichneten Gesprächen erkennbar.

Am 26. März um 10.32 Uhr besprachen beide die Anmietung einer Wohnung:

[X.]  : "Wenn Wohnung auf Name von jeden und wir bezahlen das, zum Beispiel."

[X.]    : "Jeder eine."

[X.]  : "Nicht jeder eine Wohnung, eine Wohnung zum Beispiel auf dein Namen, oder auf Name von [X.], oder [X.] und dann wohn ich da und dann fangen wir wieder an. [X.]"  

Um 11.20 Uhr entwickelte sich folgender Dialog:

[X.]  : "[X.] nicht kämpfen?"

[X.]    : "Ich hab, ich hab ihm gesagt, wenn du gibst [X.] Granaten." [X.]

[X.]  : " [X.] Wir führen [X.] zusammen, und du willst nur [X.]"

[X.]    : "Soll ich, [X.] [mein Bruder], dieses heiraten, [X.] [Heirat], nur so [X.] ich es weiß und die anderen denken Freundin oder sollen meine Eltern wissen [X.] ich Dings, [X.] ich äh"

[X.]  : "Nein, lass alle denken das ist Freundin". [X.]

Um 11.26 Uhr unterhielten sich beide über die Studienpläne des Beschuldigten:

[X.]    : "Du hast gefragt, was ich studieren will, bin immer noch bei dieselbe Sache."

[X.]  : "Wo ist das?"

[X.]    : "[X.], ne?"

[X.]  : "Hä?"

[X.]    : "[X.]. Ist das zu weit für euch? Oder ist das OK, wenn ich nach [X.] gehe? Ist bei [X.]." [X.]

[X.]  : "Egal. Und ist das nicht, bist du nicht für [X.]"

[X.]    : "Pharmazie?"

[X.]  : "Ja, Pharmazie."

[X.]   : "Wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich. Ich kann [X.] bewerben dafür, aber mal gucken ob ich ankomme."

[X.]  : "Weißt du warum? [X.] Du kannst all die Sachen besorgen."

[X.]    : "Das ist übertrieben. Weißt du warum? [X.] du gehst auf die wann haben die das, wann haben die das. [X.] Alle denken, du kannst die Überwachungskameras [X.]"

[X.]  : "[X.] Und bewerbe dich auch in [X.]. [X.]Damit du nicht nur ein Tür hast."

Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten [X.]    am 29. April 2011 ein Zettel mit handschriftlich aufgelisteten Stichworten gefunden, u.a. "[X.]", "Lockpickg" [Öffnen von Schließzylindern], "Pässe falsch", "[X.]", "[X.]", "Geld beschaffn", "[X.]", "Technick", "[X.]" (Vermerk des [X.] vom 14. Mai 2011 - Vorläufige Auswertung Asservat 2.2.1.3.3.1.1).

Zum Zeitpunkt der Versendung der "Nachricht an [X.] Atiyatullah" am 14. April 2011 um 20.53 Uhr befand sich der Beschuldigte [X.]  in Begleitung des Beschuldigten [X.]    im "    [X.]" in . Der Beschuldigte saß schräg hinter [X.] an einem Bildschirmarbeitsplatz, beide betrachteten vertieft den Bildschirm (Observationsprotokoll des [X.] vom 14. April 2011). Schon aus Gründen der Absicherung der in hohem Maße konspirativ arbeitenden Organisation ist es wenig wahrscheinlich, [X.] der Beschuldigte [X.]  dem Beschuldigten [X.]    Kenntnis von den Möglichkeiten der Verbindungsaufnahme mit einem hochrangigen Funktionär verschafft haben könnte, ohne sich davon zu überzeugen, [X.] der Beschuldigte [X.]    die Ziele von [X.] für sich bejaht und sich deren Verband zugehörig fühlt.

ee) Schließlich ist der Beschuldigte [X.]    auch dringend verdächtig, konkrete Tätigkeiten zur Förderung der Ziele von [X.] entfaltet zu haben, indem er Software zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von [X.] besorgte und die Mitbeschuldigten in deren Gebrauch einwies. Am 26. März 2011 kam es in der Wohnung des Beschuldigten [X.] zu folgender Unterredung des Beschuldigten [X.]     mit dem Beschuldigten [X.]  :

[X.]  : "Ich hab die Bücher gegeben, ein Buch über äh [X.] Hast du ihn dabei?"

[X.]    : "Doch. [X.]. [X.] Aber es ist verschlüsselt, ne."

[X.]  : "Was denn?"

[X.]    : "[X.]. Die Speicherkarte ist verschlüsselt, von [X.]. [X.] Das Programm [X.] hast du [X.]"

[X.]  : "Welches Programm?"

[X.]    : ". [X.]ist beste. Das ist das beste Verschlüsselungsprogramm überhaupt. [X.] Einmal ein [X.] Banker, sie haben seine Festplatte genommen, ein Jahr lang hat [X.] versucht [X.]"

Am 8. April 2011 äußert der Beschuldigte [X.]    gegenüber dem Beschuldigten [X.]  :

" [X.] diese was ich dir gesagt hab [X.] du kannst das so verschlüsseln, [X.] du jedesmal, wenn du anmachst, kommt jetzt Passwortabfrage, das heißt egal wenn."

Am 16. April 2011 ab 12.58 Uhr wurde über einen unter der Anschrift des Beschuldigten [X.]    für dessen Mutter registrierten Festnetzanschluss das Programm "   " aus dem [X.] heruntergeladen (Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten    [X.]    - S. 9, 35). Im [X.] daran kommt es in der Wohnung des Beschuldigten [X.] zu folgendem Gespräch:

[X.]    : "[X.], das sieht so aus. Wenn du dein [X.], öffnet sich nur das hier, dieses hier, ja? [X.]Gehst du rauf. und jetzt Passwort eingeben."

[X.] : "Öffnen und installieren [X.] die Karte auch?" [X.]

[X.]    : "Ja. [X.] Das installiert sich nicht von. [X.] Siehst du, ich mach dir nen neuen Pfad auf. [X.] Machst du ab, er installiert es dann auf dem [X.]. [X.] Du willst das Programm haben, ne?"

c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer [X.] im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] beteiligt zu haben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere begründen die vorliegenden Erkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, [X.] auch die Tathandlungen der Beschuldigten [X.] und [X.]    nicht lediglich als Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 5 StGB zu bewerten sind.

Allerdings bedarf die Frage, ob ein Täter, der in der [X.] lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter - wie bei den Beschuldigten [X.] und [X.]     anzunehmen - nie an einem Ort befunden hat, an dem [X.]sstrukturen bestehen, und ihn nur der Kontakt zu einem in [X.] befindlichen Mitglied - hier dem Beschuldigten [X.]  - mit der Organisation verbindet. Allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der [X.] regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragen sind ([X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 112 f.).

Indes sieht der Senat im hier zu beurteilenden Falle konkrete und deutliche Beweisanzeichen dafür, [X.] die Beschuldigten [X.] und [X.]    die [X.] nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.], von innen her gefördert und damit eine Stellung innerhalb der [X.] eingenommen haben, die sie als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet ([X.] aaO).

Wie im Schreiben des Beschuldigten [X.]  vom 14. April 2011 zum Ausdruck kommt, hat er die Beschuldigten in Ausführung eines ihm von [X.] Atiyatullah ausdrücklich erteilten Auftrags für den gemeinsamen "Kampf" gewonnen. In weiterer Abstimmung mit [X.] Atiyatullah hat er sie einem "Training" unterzogen und sie schließlich an den in Verfolgung der Ziele der [X.] entfalteten Aktivitäten teilhaben lassen. Diese unmittelbare Beteiligung der oberen Führungsebene von [X.] lässt darauf schließen, [X.] die vom Beschuldigten [X.]  betriebene Rekrutierung von Personen mit dem Ziel ihrer Beteiligung an Anschlägen und ihre dauerhafte Einbindung in die Organisation nicht nur dessen eigenem Willen, sondern auch dem im Kreis der Kern-[X.] entwickelten Verbandswillen entsprach.

Andererseits haben sich die Beschuldigten [X.] und [X.]    dem ihnen vom Beschuldigten [X.]  vermittelten Willen der Organisation unterworfen. Der Beschuldigte [X.]hat sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten [X.]  an Maßnahmen zur Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags beteiligt und dadurch deutlich gemacht, [X.] er die von [X.] verfolgten Ziele auch als seine eigenen betrachtet. Der Beschuldigte [X.]    hat den Beschuldigten [X.]  als Autorität anerkannt und die Bereitschaft gezeigt, selbst seine persönliche Lebensplanung an die von diesem geäußerten Vorstellungen anzupassen, soweit dadurch Handlungsspielräume eröffnet werden, die den [X.] fördern können.

d) Da der Vorwurf, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im Ausland beteiligt zu haben, die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob der Beschuldigte [X.]  , wie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] angenommen, tateinheitlich hierzu auch der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) dringend verdächtig ist.

e) Das [X.] hat am 18. September 2002 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der [X.] erteilt und am 6. März 2009 auf alle bereits begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit dieser [X.] ausgeweitet (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

2. Es besteht bei allen Beschuldigten der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 [X.]). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, [X.] ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (vgl. hierzu [X.], [X.], 54. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Die Beschuldigten haben wegen des ihnen vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Ihre bestehenden [X.] Bindungen an die [X.] erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können.

Den Beschuldigten [X.]    betreffend nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen dessen Haftbeschwerde verwerfenden Beschluss vom 13. September 2011. An den dort dargelegten Gründen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

Der Beschuldigte [X.]  verfügt weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für die [X.] noch unterhält er hier einen eigenen Wohnsitz. Bis zu seiner Festnahme kam er in der Wohnung des Beschuldigten [X.] unter. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden beruflichen Tätigkeit ging er nicht nach; familiäre Beziehungen zu Personen in der [X.], auf die er sich im Falle einer Haftentlassung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte [X.] unterhält zwar einen festen Wohnsitz in      , ging bis zu seiner Festnahme einer Erwerbstätigkeit nach und hat Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern. Indes besteht Anlass zu Zweifeln, ob ihn diese Umstände davon abhalten werden, etwaige Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. So hat sich der Beschuldigte [X.] nach der Beobachtung von Zeugen unter dem Einfluss des Beschuldigten [X.]  mehr und mehr von seinem bisherigen persönlichen Umfeld, auch von seinen [X.], abgekapselt (Vermerk des [X.] vom 6. Oktober 2011 - Erkenntnisse zur persönlichen Entwicklung des Beschuldigten [X.]  - S. 10 f.). Weiter ergeben sich Hinweise darauf, [X.] er über Mittel und Wege verfügt, sich falsche, die eigene Identität verschleiernde Ausweispapiere zu besorgen (Vermerke des [X.] vom 6. Oktober 2011 - Tatbeiträge des Beschuldigten [X.] - S. 25 ff. und vom 7. Oktober 2011 - Auswertung der Asservate 1.3.2.2.1.1.1. und 2 -).

Vor dem Hintergrund, [X.] die Beschuldigten gerade der Einbindung in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer ausländischen terroristischen [X.] dringend verdächtig sind, das ihnen ein Untertauchen wesentlich erleichtern könnte, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 [X.]).

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Nach der Festnahme der Beschuldigten waren noch etwa 70 Zeugen zu vernehmen und zahlreiche auf Computern und anderen Speichermedien sichergestellte elektronische Dateien auszuwerten. Das hieraus, aus den vorangegangenen Gesprächsüberwachungen und aus den sonstigen Ermittlungsmaßnahmen entstandene Aktenwerk beläuft sich mittlerweile auf insgesamt ca. 120 Ordner. Die Ermittlungen sind nunmehr im Wesentlichen abgeschlossen; das [X.] fertigt derzeit die Schlussberichte. Der Senat geht davon aus, [X.] nach deren Vorlage alsbald Anklage erhoben werden kann.

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

[X.]                                       [X.]

Meta

AK 19 - 21/11, AK 19/11, AK 20/11, AK 21/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: AK

§ 129b Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2011, Az. AK 19 - 21/11, AK 19/11, AK 20/11, AK 21/11 (REWIS RS 2011, 1156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1156

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AK 19/11 (Bundesgerichtshof)


AK 21/11 (Bundesgerichtshof)


AK 19-21/11 (Bundesgerichtshof)


AK 20/11 (Bundesgerichtshof)


StB 12/11 (Bundesgerichtshof)

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Leistung von Unterstützungshandlungen für die Vereinigung im Inland


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.