Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2012, Az. V ZR 193/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6494

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
V [X.]
Verkündet am:

11. Mai 2012

Lesniak,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 139
Liegen keine besonderen Umstände vor, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder [X.] insgesamt für ungültig zu erklären sind.

[X.], Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr. [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16.
Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die auf der Eigentümer-versammlung vom 15. Oktober 2009 gefassten Beschlüsse zu den Positionen A 03.6 (Jahresabrechnung für 2008) und [X.] ([X.]) dadurch zum Nachteil der Beklagten ent-schieden worden ist, dass -
über die (fehlerhaft) umgelegten [X.] hinaus
-
sämtliche [X.] und [X.] für ungültig erklärt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:
Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 15.
Oktober 2009 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Soweit hier noch von Interesse,
[X.] zu dem Tagesordnungspunkt ([X.]) A
03.6 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 und zu [X.] A
03.8 der Wirtschaftsplan für das [X.] beschlossen.
Das Amtsgericht hat die u.a. gegen diese
Beschlüsse gerichtete
Anfech-tungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht
so-wohl die Jahresabrechnung hinsichtlich sämtlicher [X.] als auch den Wirtschaftsplan
hinsichtlich sämtlicher [X.] für un-gültig erklärt.
Die Revision hat es nach dem Tenor des Berufungsurteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Rechtsmittel werde zur Klärung der Frage zugelassen, "unter welchen Voraus-setzungen die [X.] bei der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit des
gesamten Beschlusses führen kann". Die Beklagten möchten mit der Revision erreichen, dass die Teilungül-tigkeitserklärung
der [X.]
und der [X.] auf die beanstandeten Verwalterkosten beschränkt wird.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Genehmigung der Jahresabrechnung widerspreche hinsichtlich der [X.] ordnungsgemäßer Verwal-tung schon deshalb, weil die Verwalterkosten unzutreffend umgelegt worden 1
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-

seien; auf die weiteren von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe komme es daher nicht an. Maßgeblich sei der in der Teilungserklärung festge-legte Verteilungsschlüssel. Der nachfolgend gefasste Abänderungsbeschluss könne wegen inhaltlicher Unbestimmtheit keinen Bestand haben. Auf dieser Grundlage könne die Ungültigkeitserklärung der [X.] nicht auf die Verwalterkosten beschränkt werden. Entsprechend §
139 BGB sei davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer von einer Beschlussfassung im Übrigen zur Vermeidung einer Abrechnung
mit unzutreffenden Abrechnungs-spitzen, die die konkreten Zahlungspflichten der einzelnen [X.] in der Schwebe gelassen hätten, abgesehen hätten. Gleiches gelte für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes hinsichtlich der [X.].
Da diese die Einforderungsgrundlage für die laufenden Zahlungen der [X.] bildeten, mache ein Fehler bei der Kostenverteilung auch die [X.] insgesamt unbrauchbar.

II.
Die Revision ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die angenommene Gesamtunwirksamkeit der [X.] für das [X.] richtet. Das Berufungsgericht hat diesen Streitgegenstand nicht von der [X.] ausgenommen.
Der Tenor des Berufungsurteils zur Revisionszulassung enthält keine
Einschränkung. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung zwar auch aus den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hierfür ist aber erforderlich, dass aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. nur [X.], Beschluss vom 29. Januar 2004 -
V [X.], NJW-RR 2004, 1365, 4
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-
5
-

1366 mwN; Urteil vom 20.
Mai 2011
-
V
ZR
175/10, [X.] 2011, 331). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn sich die Rechtsfrage, derentwe-gen die Revision zugelassen wird, nicht nur bei dem ausdrücklich genannten, sondern ebenso bei einem weiteren Streitgegenstand stellt. In solchen Fällen werden von der tenorierten unbeschränkten Rechtsmittelzulassung zumindest sämtliche Streitgegenstände erfasst, bei denen die Rechtsfrage entscheidungs-erheblich war
(vgl. auch [X.], Urteil vom 16.
Juli 2010 -
V [X.], NJW 2010, 3158
f.). So liegt es hier. Das Berufungsgericht
hat zunächst aus der ent-sprechenden Heranziehung von §
139 BGB gefolgert, dass die Teilunwirksam-keit des Beschlusses der Wohnungseigentümer zur Umlegung der Verwalter-kosten wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Verteilungsschlüssels zur Gesamtunwirksamkeit der [X.] führt. Unter Bezugnahme auf die hierzu angestellten Erwägungen hat es sodann auch die gesamten [X.] für ungültig erklärt. In beiden Konstellationen stellt sich [X.] die Rechtsfrage,
unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksam-keit entsprechend §
139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt.
Dies gilt umso mehr, als Wirtschaftspläne ohne weiteres als auf prognos-tischer Basis erstellte -
vorläufige
-
Jahresabrechnungen begriffen werden [X.]. Ebenso wie bei diesen werden auch durch Wirtschaftspläne [X.] begründet, die sich in der Regel aus der Feststellung einer Vielzahl von Einzelpositionen ergeben. Das Wirtschaftsplänen immanente prognostische Element rechtfertigt keine unterschiedliche Handhabung.

III.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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6
-

a) Allerdings geht das Berufungsgericht überzeugend und von der
Revi-sion unbeanstandet davon aus, dass die Verwalterkosten nach wie vor nach dem in der Teilungserklärung enthaltenen Verteilungsschlüssel hätten umgelegt werden müssen
und deshalb die [X.] und die [X.] mit Blick auf die genannten Kosten keinen Bestand haben können.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die fehlerhaft umgelegten Verwalterkosten insgesamt zur Unwirksamkeit sämtlicher [X.] und [X.] führen, kein Ermes-sen für sich in Anspruch genommen (zur streitigen Frage des Ermessens vgl. etwa [X.], [X.], 366 mwN). Ein
gerichtliches Gestaltungser-messen bedürfte wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die Kompetenz der Wohnungseigentümer zur
privatautonomen
Regelung ihrer Angelegenhei-ten einer Ermächtigungsgrundlage. Das wird von der gegenteiligen Auffassung (so etwa [X.], [X.], 769, 770 mwN) nicht hinreichend beachtet.

c) Ferner hat das Berufungsgericht die Frage der Gesamtunwirksamkeit im Ausgangspunkt zutreffend nach §
139 BGB beurteilt. Diese Vorschrift ist bei [X.] jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese -
wie hier
-
nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung
oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind
([X.], Beschluss vom 10.
September 1998 -
V
ZB
11/98, [X.]Z 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten [X.]
-
ebenfalls wie hier
-
um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (dazu [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2009 -
V
ZR
44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; [X.] vom 15.
März 2007 -
V
ZB
1/06, [X.]Z 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.
d) Jedoch ist das Berufungsgericht den aus der genannten [X.] rechtlichen Vorgaben nicht gerecht geworden, weil es, was der revisions-rechtlichen
Nachprüfung unterliegt, den relevanten Tatsachenstoff aus rechtlich 8
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verkürzter Sicht gewürdigt hat (zu diesem Gesichtspunkt [X.], Urteil vom 10.
Juli 1998 -
V [X.], [X.], 3268, 3269
f.).
[X.]) Das gilt zunächst für die Jahresabrechnung.
(1)
Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechts-geschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tat-sächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2008 -
V
ZR
14/08, NJW
2009, 1135, 1136 Rn. 12). Bei der Beur-teilung, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen [X.] ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2006 -
VIII
ZR
257/04,
NJW
2006, 2696, 2697 Rn. 21), ist in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien das objektiv Vernünftige gewollt hätten ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2006 -
VIII
ZR
257/04, NJW
2006, 2696, 2697 Rn.
21).
Gemessen daran, können die Erwägungen des Berufungsgerichts schon deshalb keinen
Bestand haben, weil es regelmäßig dem Willen der Beteiligten entsprechen wird, den im Vordergrund stehenden überwiegenden (nicht zu beanstandenden) Teil des Geschäfts aufrechtzuerhal-ten, wenn nur ein geringfügiger Teil unwirksam (oder für ungültig zu erklären)
ist (vgl. Erman/[X.], BGB, 13.
Aufl., §
139 Rn. 22a). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt; auch die Beklagten verweisen auf kein [X.] tatsächliches Vorbringen.
(2)
Wohnungseigentumsrechtliche Überlegungen untermauern diese Sichtweise.
(a) Bei [X.] liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet geblie-bene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzu-nehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten
(vgl. Se-12
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15
-
8
-

nat, Beschluss vom 10.
September 1998 -
V
ZB
11/98, [X.]Z 139, 288, 298). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits entschieden, dass die [X.] auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der [X.] beschränkt werden kann, dies insbesondere bei Zugrundelegung eines
fehlerhaften Verteilungsschlüssels gilt und sich eine unzutreffende Kos-tenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirkt, sondern nur auf die [X.]
-
und dies auch nur in dem Umfang der be-troffenen Positionen ([X.], Beschluss vom 15.
März 2007 -
V
ZB
1/06, [X.]Z 171, 335, 339 Rn.
12
f.; vgl. auch Urteil vom 4.
Dezember 2009 -
V
ZR
44/09, NJW 2010, 2127 Rn.
6; Urteil vom 4.
März 2011 -
V [X.]/10,
[X.], 1291,
1293).
Der allein auf das Fehlen der Abrechnungsspitze gestützte Schluss des Berufungsgerichts, die Wohnungseigentümer hätten die [X.] Teile der [X.] nicht genehmigt (ebenso aber [X.]/
Bub [2005], §
28 WEG Rn.
551), wird dem nicht gerecht.
(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts vernachlässigt die typische In-teressenlage der Wohnungseigentümer gerade bei Beschlüssen über die [X.]. Den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft ist in der Regel daran gelegen, die der Beschlussfassung unterliegenden [X.] möglichst
abschließend auf der Jahresversammlung zu bewältigen und weitere Zusammenkünfte auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschrän-ken. Zudem entspricht es einer effizienten und ordnungsgemäßen Verwaltung, Beschlussfassungen über entscheidungsreife Positionen alsbald herbeizufüh-ren und das Beschlossene sodann zügig umzusetzen. Das gilt umso mehr, als bei einem solchen Vorgehen die rechtmäßigen Positionen spätestens nach Durchführung einer
[X.]klage in Bestandskraft erwachsen, womit sie
dem (weiteren) Streit entzogen werden
und dies auch dann,
wenn als Folge der teilweisen Unwirksamkeit oder Ungültigkeit auch der Abrechnungsspitze die Grundlage entzogen wird. Demgegenüber wäre bei Annahme gesamter Nich-16
-
9
-

tigkeit oder Unwirksamkeit
-
dem Rechtsfrieden unter den [X.] alles andere als zuträglich
-
abermals die Möglichkeit der Anfechtung sogar mit ganz neuen Begründungen eröffnet. Lässt man es demgegenüber bei der [X.] bewenden, brauchen sich die Wohnungseigentümer nachfol-gend nur noch mit der nachgebesserten Position sowie der daraus [X.] (oder einem sich daraus ergebenden Guthaben) zu befassen (zum
Ergänzungsanspruch der Wohnungseigentümer [X.], [X.] vom 15.
März 2007 -
V
ZB
1/06, [X.]Z 171, 335, 339 Rn.
12).
(c) Dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer wird die Vernei-nung der Teilnichtigkeit allerdings dann nicht entsprechen, wenn Mängel
vorlie-gen, die zu einer nicht mehr oder nur noch schwer nachvollziehbaren Restab-rechnung führen (BayObLG,
[X.], 50, 51; BayObLG,
[X.], 761, 762; [X.] in
Bärmann, WEG, 11.
Aufl. §
28 Rn. 120; [X.]Then, WEG, 2.
Aufl., §
28 Rn. 85), wie es auch bei einer
Vielzahl von Einzelfehlern der Fall sein kann (vgl. auch [X.], [X.] 2006, 194, 198; [X.], [X.]O,
§
28 Rn.
120). Danach begründet allein die Ungültigkeit der Position über die [X.] nicht die gesamte
Ungültigkeit aller [X.]. Dazu, ob dies im Zusammenspiel mit weiteren Mängeln anzunehmen wäre, hat das [X.] -
auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent
-
keine Feststellungen getroffen.

bb) Mit Blick auf die [X.] gilt nichts anderes. Nicht je-der Fehler in Wirtschaftsplänen führt zur Ungültigkeitserklärung des Genehmi-gungsbeschlusses insgesamt (Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V [X.], [X.]Z
163, 154, 175). Auch insoweit gilt bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels, dass sich die unzutreffende Kostenverteilung in der [X.] nur auf die davon betroffenen Positionen auswirkt ([X.]Then, [X.]O, §
28 Rn.
18; vgl. auch [X.], Urteil vom 1.
April 2011 -
V [X.], [X.], 1295, 1297 Rn.
20). Dabei ist bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwil-17
18
-
10
-

lens die Bedeutung der [X.] in Rechnung zu stellen, wonach mit deren Genehmigung und den zugleich genehmigten in ihnen enthaltenen Zahlungsverpflichtungen die in § 28 Abs. 2 WEG normierte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Zahlung von [X.] entsteht ([X.], Urteil vom 20.
Mai 2011 -
V
ZR 175/10, [X.] 2011, 331, 332). Das [X.] der Wohnungseigentümer wird grundsätzlich nicht dahin ge-hen, wegen der Fehlerhaftigkeit einer oder mehrerer Positionen der Wohnungs-eigentümergemeinschaft die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für das be-treffende Wirtschaftsjahr
ganz
zu entziehen. Vielmehr wird es zur Begründung und Sicherung von [X.] darauf gerichtet sein, diese [X.] in dem Umfang der beanstandungsfreien Positionen entstehen zu lassen und möglichst die fehlerfreien Positionen dem Streit zu entziehen. So verhält es sich jedenfalls hier, soweit das Berufungsgericht die Gesamtunwirksamkeit der [X.] allein mit der Position der Verwalterkosten begründet.
2. [X.] ist nicht nach §
563 Abs.
3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt
aus
folgerichtig noch nicht die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren von den Klägern angegriffenen Positionen getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
3. Bei der erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auf der [X.] der geltend gemachten [X.] zu prüfen haben, ob weitere Po-sitionen keinen Bestand haben können und ob dies ggf. nach den oben [X.] dazu führt, dass die [X.] und die [X.] insgesamt für ungültig zu erklären sind.
Dabei wird es -
sollte es auf die Nachvollziehbarkeit des [X.] insgesamt ankommen
-
auf das

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-
11
-

Verständnis eines durchschnittlichen Wohnungseigentümers abzustellen haben ([X.], [X.], 366, LS).

[X.]
Schmidt-Räntsch
[X.]

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2010 -
13 C 85/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2011 -
16 S 60/10 -

Meta

V ZR 193/11

11.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2012, Az. V ZR 193/11 (REWIS RS 2012, 6494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6494

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