Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. XII ZR 96/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2605

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 1570, 1581Zur Berücksichtigung des [X.] bei der Bemessung des nachehelichen Un-terhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigen-tum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu großist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - [X.] = [X.],899).BGH, Urteil vom 5. April 2000 - [X.] - OLG [X.]AG Rendsburg- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats fürFamiliensachen des [X.] in [X.] vom 10. März 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung von [X.] in Anspruch.Die Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. [X.] Ehe stammen die Kinder [X.], geboren am 8. März 1983, der bei [X.] lebt, und [X.], geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerinlebt. Der [X.] wurde durch Urteil des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 [X.] für den Sohn [X.] verurteilt, die Klägerin durch Urteil des [X.] -richts vom 17. März 1994 - im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit - zur Zahlungvon monatlich 150 [X.] für den Sohn [X.].Der [X.] arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die [X.], wie schon zur [X.], einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnike-rin nach.Während der Ehe lebte die Familie in einem im Miteigentum der [X.] stehenden Einfamilienhaus. Nach dem Scheitern der Ehe erwarb der [X.] den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Haus und zahlte ihr [X.] hierfür sowie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 85.000 [X.] [X.] bewohnt das Haus seither zusammen mit dem Sohn [X.]. [X.] lebt mit dem Sohn [X.] in einer gemieteten Wohnung.Die Klägerin hat - nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens - be-antragt, den [X.]n zur Zahlung von monatlich 514,34 [X.] für [X.], monatlich 481,90 [X.] für 1996 und monatlich 529 [X.] ab [X.] 1997 an sie zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat [X.] unter Abweisung im übrigen in Höhe von monatlich 483,48 [X.] für die[X.] vom 5. August bis 31. Dezember 1995, von monatlich 451,04 [X.] für 1996und monatlich 529 [X.] ab 1. Januar 1997 stattgegeben. Es hat den Unterhalts-anspruch der Klägerin im Wege der Differenzberechnung ermittelt und dabeidem Einkommen des [X.]n wegen des Wohnens im eigenen Haus einen[X.] in Höhe von monatlich 400 [X.] hinzugerechnet.Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] unter Abän-derung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendetsich die Klägerin mit der - zugelassenen - Revision, mit der sie die Wiederher-stellung des familiengerichtlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.].1. Das [X.] hat den [X.]n als nicht leistungsfähig an-gesehen und zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt: Zwar stünde derKlägerin grundsätzlich nach § 1570 BGB ein - im Wege der Differenzmethodezu ermittelnder - Unterhaltsanspruch gegenüber dem [X.]n zu. Dieser seijedoch außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhaltsder Klägerin Unterhalt zu gewähren, § 1581 BGB. Der eigene angemesseneUnterhalt des [X.]n entspreche dem "großen Selbstbehalt", der im [X.] mit monatlich 1.500 [X.] und im Jahre 1996 mit monatlich 1.600 [X.] zubemessen sei. Bei Berücksichtigung der Belastungen des [X.]n in [X.] Kindesunterhalt und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle werde der "[X.]" bereits unterschritten.Hierbei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der vorgelegtenVerdienstbescheinigungen und unter Berücksichtigung von [X.] Einkünfte des [X.]n von durchschnittlich 2.549,67 [X.] im [X.], 2.489,40 [X.] im Jahr 1996 und 2.358,24 [X.] im Jahr 1997 zugrunde ge-legt. Diese hat es um die Fahrtkosten, den Unterhalt für den Sohn [X.] zu-züglich Kindergeldanteil und einen neben der nicht ausreichenden Zahlung derKlägerin von dem [X.]n zu leistenden Unterhaltsbeitrag für [X.] auf mo-natlich 1.481,77 [X.] im Jahr 1995, monatlich 1.597,60 [X.] im Jahr 1996 undmonatlich 1.466,44 [X.] im Jahre 1997 - jeweils unterhalb des "großen Selbst-behalts" - [X.] 5 -Im übrigen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Weiteres Einkommensei dem [X.]n nicht zuzurechnen, insbesondere nicht aufgrund eines[X.], wie ihn das Familiengericht angenommen habe. Zwar gehörtennach der Rechtsprechung des [X.] zum anrechenbaren Ein-kommen grundsätzlich auch [X.]e für mietfreies Wohnen im [X.]. Ein solcher [X.] entstehe dem [X.]n im vorliegenden Fallaber nicht. Bei dem von dem Familiengericht angenommenen Mietwert vonmonatlich 1.400 [X.] für das Haus hätten die Parteien zwar nach den Grundsät-zen der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen [X.] gehabt, solan-ge sie in dem Haus zusammen lebten. Denn insoweit habe der Mietwert von1.400 [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Einkom-men gestanden. Das sei aber jetzt, nachdem der [X.] [X.] sei und auch allein die [X.] zu tragen habe, nichtmehr der Fall. Im Verhältnis zu seinem Einkommen könne ein Mietwert vonmonatlich 1.400 [X.] unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. [X.] anrechenbare Einkommen des [X.]n enthalte einen Mietanteil, dersich für Einfamilienhäuser auf ein Drittel des verfügbaren Einkommens belaufe(so auch [X.], 559 für den Trennungsunterhalt). Es bestehe [X.], bei den beengten finanziellen Verhältnissen des [X.]n von dieser"Drittelobergrenze" abzuweichen. Da das anrechenbare Einkommen des [X.]n jeweils unter dem "großen Selbstbehalt" liege, ergebe sich ein Wohn-kostenanteil in der Größenordnung von monatlich etwa 500 [X.]. Dieser liegedeutlich unter den [X.] des [X.]n, die nach einer von ihm vorge-legten Aufstellung monatlich 967,64 [X.] betrügen. Selbst wenn darin teilweisedie Kosten für die Finanzierung des an die Klägerin gezahlten Ausgleichsbe-trages von 85.000 [X.] enthalten seien, ergebe sich für den [X.]n keinmeßbarer [X.] 6 -2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der revi-sionsrechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 22. April 1998 ([X.] = [X.], 899 ff. mit [X.]. [X.], 265 f.) ent-schieden hat, ist der ([X.], der mit dem "mietfreien" Wohnen in einemeigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbunden ist, grundsätzlich nachden tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "[X.]"(Drittelobergrenze) zu bemessen. Die Ausführungen in dem genannten [X.] zwar einen Fall des [X.]. Für den hier zu beurteilen-den nachehelichen Unterhalt gilt insoweit jedoch nichts anderes. Auch hier istvon den tatsächlichen Verhältnissen und nicht von einem "[X.]" der ver-fügbaren Erwerbseinkünfte auszugehen. Der tatsächliche, objektive [X.] früher gemeinsam von den Parteien mit den beiden Kindern und seit [X.] nur noch von dem [X.]n mit dem Sohn [X.] bewohnten [X.] ist nach der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts - unterBezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts - mit monatlich 1.400 [X.]anzusetzen. Nach Abzug der zu erbringenden "[X.]" ergäbe sich [X.] der Wohnwert als objektiver Nutzungswert des Eigenheims (vgl. dazu Se-natsurteile vom 29. März 1995 - [X.] = [X.], 869, 871; vom22. Oktober 1997 - [X.] = [X.], 87, 88; [X.]/[X.], [X.] in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 1 [X.]. 214, 215).Dieser Wert ist jedoch nicht mit dem [X.] des [X.]n gleich-zusetzen. Bewohnt ein geschiedener Ehegatte das frühere Eigenheim nach [X.] allein oder, wie im vorliegenden Fall, mit einem Kind aus der Ehe,so kann das Haus nach dem neuen Lebenszuschnitt des Ehegatten zu [X.] zu aufwendig sein und seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. [X.], d.h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wirkt [X.] den Ehegatten in einer solchen Situation, wenn und soweit er das Hausnicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, derdem Umfang seiner tatsächlich geübten Nutzung entspricht. Der darüberhinausgehende Wert des Hauses ist als allgemeiner Vermögenswert zu be-handeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegen-heit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft, weil auch solcheVermögenseinkünfte die Leistungsfähigkeit erhöhen bzw. die [X.] vermindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in [X.] Weise erzielt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987- [X.] = [X.], 145, 149 m.w.[X.]). Insoweit unterscheidet sichdie Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt von derjenigen beim Trennungs-unterhalt. Denn während des [X.] ist es dem Ehegatten in der [X.] nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein [X.], zur Steigerung seiner Einkünfte (etwa durch Vermietung) anderweitig zuverwerten, damit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft,die in dieser [X.] noch nicht ausgeschlossen ist, nicht zusätzlich erschwert wird(vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - [X.] = [X.], 1160, 1161m.w.[X.]). Nach der Scheidung der Ehe besteht hingegen grundsätzlich keineVeranlassung mehr, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung zu be-halten, vielmehr trifft den Ehegatten nun grundsätzlich unterhaltsrechtlich dieObliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nachAbwägung der beiderseitigen Interessen - eine wirtschaftlich angemesseneNutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (vgl. Senatsurteile vom4. November 1987 aaO; vom 19. Dezember 1989 - [X.] = FamRZ 1990,269, 271). Zu diesem Zweck kann er gehalten sein, entweder durch Vermie-tung einzelner Räume oder sonst eines Teils des Hauses Mieteinnahmen zu- 8 -erzielen, soweit die tatsächlichen Verhältnisse dies zulassen, oder unter [X.] auch das gesamte Einfamilienhaus zu einem entsprechenden Mietzinszu vermieten und selbst eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen, umdie überschüssigen Mieteinnahmen zu Unterhaltszwecken einsetzen zu kön-nen; im Einzelfall kann sich selbst eine Veräußerung des Hauses als erforder-lich erweisen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO [X.] 149m.w.[X.]). Wenn der Ehegatte zumutbarerweise durch Teilvermietung des [X.] Einkünfte erzielen kann, sind diese neben dem ihm zuzurechnenden[X.] für seine eigene Nutzung seinen unterhaltserheblichen sonstigenEinkünften hinzuzurechnen. Soweit ihm eine Vollvermietung zuzumuten ist,erhöht die erzielbare Miete abzüglich der ihn weiter treffenden "[X.]" fürdas Eigenheim sein unterhaltsrelevantes Einkommen.Wenn sich allerdings nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände [X.] eine Teil- oder Vollvermietung oder eine Veräußerung des [X.] als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweisen sollte, ist für die Un-terhaltsberechnung - ähnlich wie beim Trennungsunterhalt - in der Weise vor-zugehen, daß der Gebrauchswert der insgesamt für den allein nutzenden [X.] an sich zu großen Wohnung danach bestimmt wird, welchen Mietzinsder Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Le-bensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte(vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 220, 221 ff.). Ob und in welcher Höhe ihm indiesem Fall (noch) ein [X.] als Vorteil "mietfreien" Wohnens zuzurech-nen ist, richtet sich danach, welche anzuerkennenden Grundstückskosten und -lasten, verbrauchsunabhängigen Kosten und etwaigen Schuldraten (vgl. dazuSenatsurteil vom 22. April 1998 aaO [X.] 901 unter 2 b) er tatsächlich für [X.] zu erbringen hat. Liegen diese unter dem angesetzten Mietwert [X.] angemessenen kleineren Wohnung, dann stellt die Differenz den unter-haltsrelevanten [X.] des Ehegatten dar.b) Das Berufungsgericht hat die "[X.]" ohne nähere Prüfung auseiner Aufstellung des [X.]n ([X.] Bl. 307 a) mit monatlich 967,64 [X.](137,32 [X.] + 120 [X.] + 710,42 [X.] = richtig: 967,74 [X.]) übernommen. [X.] kann indessen nach den bisherigen Feststellungen nicht in voller Höheals Minderung des Wohnwertes anerkannt werden.aa) Der Ansatz allgemeiner Grundstückskosten und -lasten in Höhe vonjährlich 1.647,88 [X.] entsprechend monatlich 137,32 [X.] bedarf hinsichtlichder einzelnen Positionen näherer Überprüfung, weil sich darunter auch ver-brauchsabhängige Nebenkosten befinden.bb) Für den Betrag von monatlich 120 [X.] als "[X.]. [X.] K. " fehlt es antatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere dazu, ob daszugrundeliegende [X.]ehen bereits während des Zusammenlebens der [X.] oder nach dem Scheitern der Ehe von dem [X.]n allein aufgenommen,und ob es für das Einfamilienhaus, gegebenenfalls im Zusammenhang mit [X.] des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den [X.]n, verwendetwurde.cc) Hinsichtlich des Betrages von monatlich 710,42 [X.] "[X.]. [X.]" rügt die Revision zu Recht, daß in der hierzu vorgelegten [X.]ehens-Zinsbescheinigung der [X.]vom 8. Januar 1996 der [X.] mit 110.000 [X.] angegeben ist, während der an die Klä-gerin gezahlte Ausgleich für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils undden Zugewinn nur 85.000 [X.] betrug. Dazu habe die Klägerin, wie die Revisionweiter zu Recht geltend macht, im Verfahren vorgetragen, daß der [X.] mit- 10 -der Kreditsumme auch einen neuen Pkw finanziert habe. Falls dies zutrifft, sinddie entsprechenden Kosten, da es sich nicht um [X.] handelt, bei [X.] des [X.] nicht berücksichtigungsfähig (und der Klägerinauch im übrigen nicht ohne weiteres entgegenzuhalten).Soweit in den monatlichen Raten von 710,42 [X.] Zins- und Tilgungslei-stungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den [X.]n enthalten sind, mindern die Zahlungen für den Zinsaufwand den [X.] [X.] des [X.]n (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997aaO [X.] 88), zumal die Klägerin ihrerseits Zinserträge aus dem erhaltenen Be-trag von 85.000 [X.] erzielen konnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986- IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439; vom 22. Oktober 1997 aaO [X.] 88, 89).Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung des [X.]ehens und damit derVermögensbildung des [X.]n dienen, ist der [X.] hingegen nichtzu kürzen, weil andernfalls der Klägerin zugunsten einer Vermögensbildungdes [X.]n ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde. Das widersprächeden Grundsätzen des Unterhaltsrechts (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober1997 aaO [X.] 88; vom 18. Dezember 1991 - [X.] = [X.], [X.] Schuldraten für den Kreditanteil zur Finanzierung des [X.] - über den Anteil für den Erwerb des Miteigentumsanteils an [X.] hinaus - mindern mangels Bezuges zu dem [X.] [X.]n nicht; sie sind auch nicht als sonstige unterhaltserhebliche Be-lastungen anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO [X.] 439a.E.; [X.] FamRZ 1985, 483 f.). Denn der Zugewinnausgleich ist regel-mäßig aus vorhandener Vermögenssubstanz zu leisten. Wird zum Zweck [X.] ein Kredit aufgenommen, so wird damit die vom- 11 -Gesetz an sich zugemutete Verwertung von Vermögensgegenständen [X.], und die entsprechenden Vermögenswerte bleiben dem Verpflichtetenerhalten. Die Aufwendungen für diese Art der Vermögenserhaltung könnennicht zu Lasten des Berechtigten von dem unterhaltserheblichen [X.] Verpflichteten abgesetzt werden (vgl. [X.] aaO).3. Da hiernach auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungennicht verläßlich beurteilt werden kann, ob dem [X.]n ein [X.] [X.] - gegebenenfalls in welcher Höhe - einkommenserhöhendzuzurechnen ist, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt wer-den, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin von vornherein an fehlenderLeistungsfähigkeit des [X.]n scheitere. Das angefochtene Urteil kann [X.] nicht bei Bestand bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung underneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.4. Im weiteren Verfahren wird das [X.] zunächst den [X.] der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578Abs. 1 BGB, zu bestimmen haben. Diese sind unter den hier gegebenen [X.] außer durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien auchdurch den Wohnwert als Vorteil des mietfreien Wohnens in dem gemeinschaft-lichen Eigenheim geprägt worden. Der [X.] zur [X.] des Zusammenle-bens der Parteien bestimmt sich nach dem objektiven Mietwert des [X.] bisher angenommenen Höhe von 1.400 [X.] unter Abzug der allgemeinenGrundstückskosten und -lasten sowie des Zins- und des Tilgungsaufwandes fürden (ggf.) seinerzeit bestehenden Finanzierungskredit, zu dem bisher keinetatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Auch wenn die Eheleutemit Hilfe der Tilgungszahlungen für einen entsprechenden Kredit bei [X.] Ehe Vermögen gebildet haben, bestimmen die insoweit geleisteten [X.] -gen als tatsächlicher Eheaufwand die für die Bemessung des nachehelichenUnterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, solange sie sich ineinem wirtschaftlich angemessenen Rahmen hielten (vgl. Senatsurteil vom29. März 1995 - [X.] = [X.], 869, 870 m.w.[X.]).Der auf diese Weise ermittelte [X.] steht im Rahmen der Unter-haltsberechnung beiden Parteien zu gleichen Anteilen zu. Der [X.] Klägerin richtet sich daher nach dem Verhältnis der beiderseitigen Er-werbseinkünfte zuzüglich der Hälfte des anzusetzenden Wohnwertes.Ob und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits sich erzielte oder [X.] erzielbare Zinserträge aus den für die Übertragung ihres Miteigen-tumsanteils und den Zugewinnausgleich erhaltenen 85.000 [X.] nach § 1577Abs. 1 BGB bedarfsdeckend anrechnen lassen muß (vgl. dazu [X.] 22. Oktober 1997 aaO [X.] 89 unter 4.), wird das Berufungsgericht bei [X.] erneuten Entscheidung mit in die Prüfung einzubeziehen haben.[X.] Krohn [X.]Bundesrichterin [X.]ist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben.[X.]Wagenitz

Meta

XII ZR 96/98

05.04.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. XII ZR 96/98 (REWIS RS 2000, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2605

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