Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 26/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1683

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit: Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit; konkludenter Immunitätsverzicht


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2014 - 5 U 52/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 28.329,72 €

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die Befreiung der Beklagten von der [X.] Gerichtsbarkeit zu Recht zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der [X.] Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte hoheitlich tätig war (vgl. hierzu [X.], [X.] 2012, 784, 785; [X.] 2003, 1658, 1659 f; [X.] 2002, 1366, 1368; [X.] 2001, 683, 684 f). In Fällen hoheitlicher Tätigkeit des Arbeitnehmers für den [X.] wird durch den zwischen Arbeitnehmer und [X.] geführten Rechtsstreit - entgegen der völkerrechtlichen Norm "ne impediatur [X.]" - eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung begründet (vgl. [X.], [X.] 2001, 683, 685). Eine konkrete oder tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch den Rechtsstreit ist insofern nicht erforderlich (vgl. [X.] 46, 342, 395; [X.] [X.] 2001, 683, 685). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des [X.] vom 27. November 2009 (BeckRS 2010, 65909) beruft, ist das [X.] dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Es beurteilt die Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit unabhängig von dem konkreten Streitgegenstand - auch bei [X.] - allein danach, ob die Tätigkeit des klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist ([X.], [X.] 2013, 468, 470; [X.] 2013, 1102, 1103; so auch [X.], BeckRS 2009, 61836 Rn. 20 ff).

2

Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Immunitätsverzicht der Beklagten durch den Abschluss des Abkommens vom 24. November 1997 über Soziale Sicherheit (BGBl. [X.]) verneint. An die Annahme eines Immunitätsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein [X.] eindeutig ergibt (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 - [X.]/12, NJW 2013, 3184, 3186; Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.], 10 Rn. 38 f). Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen enthält keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht. Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht sind ebenfalls nicht erkennbar.

3

Die [X.] Gerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aF. Das Immunitätsrecht ist dem internationalen [X.] vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates nicht gegeben, findet das internationale [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 keine Anwendung.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                            Wöstmann                       Tombrink

                Remmert                               Reiter

Meta

III ZR 26/15

26.11.2015

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 16. Dezember 2014, Az: 5 U 52/14

Art 1 EGV 44/2001, Art 1ff EGV 44/2001, § 20 Abs 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 26/15 (REWIS RS 2015, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1683


Verfahrensgang

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Az. III ZR 26/15

Bundesgerichtshof, III ZR 26/15, 26.11.2015.


Az. XII ZR 33/15

Bundesgerichtshof, XII ZR 33/15, 27.01.2016.


Az. 5 U 52/14

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 52/14, 05.03.2015.


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