Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 1/11 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 7848

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - andere Leistungen - Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft - Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11 - Leistungserbringung durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung gem § 72 SGB 11 - Angemessenheit der Kosten)


Leitsatz

Die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist sozialhilferechtlich erforderlich, wenn Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11 vorliegt und die Pflegekasse Pflegesachleistungen durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung erbringt.

Tenor

Auf die Revision des [X.]wird der Beschluss des [X.]vom 21. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit darin über die [X.]vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 entschieden worden ist.

Tatbestand

1

[X.]ist (noch) die Übernahme weiterer Haushaltshilfekosten für die [X.]bis 31.7.2007.

2

Der Kläger ist dement, schwerbehindert (Gd[X.]von 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") und nur beschränkt in der Lage, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen. Seit Juli 2005 bezieht er Altersrente (in Höhe von zunächst 664,13 Euro); außerdem wurde ihm in der [X.]bis [X.]Wohngeld in Höhe von 56 Euro monatlich gezahlt. Die Pflegekasse hat ab [X.]die [X.]festgestellt und zahlt seither monatlich dieser Pflegestufe entsprechende Pflegesachleistungen an den zugelassenen Pflegedienst, die [X.]F

3

Die die von der Pflegekasse gezahlten Beträge (zunächst monatlich 384 Euro) übersteigenden Kosten übernahm die Beklagte (als Hilfe zur Pflege) lediglich für Juni und Juli 2006, kürzte aber für die Folgezeit die vom Pflegedienst geltend gemachten Positionen der einfachen hauswirtschaftlichen Verrichtungen, weil eine besondere Pflegekraft nach § 65 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SG[X.]XII) hierfür nicht erforderlich sei und die vom Pflegedienst in Rechnung gestellten Beträge deshalb überhöht seien. Es bestünden Vereinbarungen mit "Nachbarschafts"-Pflegediensten zu günstigeren Konditionen (Bescheide vom 10.8.2006, [X.]und 30.11.2006; Widerspruchsbescheid vom 18.1.2007; Bescheid vom 18.12.2007). Die die bewilligten Leistungen übersteigenden Forderungen des [X.]sind noch offen.

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Freiburg <SG> vom 23.11.2009; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg <LSG> vom 21.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LS[X.]im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil für einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten, wie Einkaufen, Putzen und Bügeln, nur Beihilfen iS des § 65 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SG[X.]XII im Umfang von Kosten, die unter dem Entgelt für eine besondere Pflegekraft iS des § 65 Abs 1 Satz 2 SG[X.]XII lägen, in Betracht kämen.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger ua einen Verstoß gegen §§ 9, 61 ff SG[X.]XII. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn (den Kläger) zu Unrecht auf ehrenamtliche Leistungen ("Nachbarschaftshilfe") iS von § 65 Abs 1 Satz 1 SG[X.]XII verwiesen. Tatsächlich stünden solche Hilfen jedoch nicht zur Verfügung, sodass Leistungen durch eine besondere Pflegekraft iS von § 65 Abs 1 Satz 2 SG[X.]XII hätten in Anspruch genommen werden müssen.

6

Der Kläger beantragt nach einer Teilrücknahme der Klage und einem mit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich,
 den Beschluss des LS[X.]und das Urteil des S[X.]aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 10.8., 24.8. und [X.]in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2007 sowie den Bescheid vom 18.12.2007, soweit dieser die Zeit bis [X.]betrifft, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die [X.]bis [X.]unter Übernahme der gesamten angefallenen Kosten die noch offenen Beträge an die [X.]F zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.]ist im Sinne der Aufhebung des [X.]und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das berufungsgerichtliche Verfahren leidet an dem wesentlichen Verfahrensmangel, dass die [X.]nicht gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen worden ist.

Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsstreit derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur der Fall, wenn im Rahmen stationärer Maßnahmen die Übernahme höherer Leistungen und Zahlung an die Einrichtung verlangt wird (vgl nur BSGE 102, 1 ff Rd[X.]13 ff = [X.]4-1500 § 75 [X.]9), sondern gilt in gleicher Weise für ambulante Dienste (vgl § 75 Abs 1 Satz 1 SGG; [X.]<BSG>, Urteil vom [X.]- [X.][X.]30/10 R - Rd[X.]16). Von einer Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung der [X.]hat der Senat im Hinblick darauf abgesehen, dass ohnedies noch notwendige tatsächliche Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) fehlen.

Dies gilt zum einen für die Frage des konkreten Pflegebedarfs 61 Abs 2 und 4 [X.]§ 28 Abs 1 [X.]1, § 36 [X.]- <[X.]XI>); die in § 62 [X.]XII angeordnete Bindungswirkung an Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem [X.]erfasst jedenfalls nicht den im Einzelfall sozialhilferechtlich notwendigen Leistungsumfang (vgl nur: [X.]in juris [X.]<jurisPK> [X.]XII, § 62 [X.]XII Rd[X.]17 mwN; [X.]in Grube/Wahrendorf, [X.]XII, 3. Aufl 2010, § 62 [X.]XII Rd[X.]4 mwN). Zum anderen fehlen - unabhängig davon, ob bzw inwieweit der Senat zu einer eigenen Prüfung befugt wäre - Feststellungen zu den mit dem [X.]Pflegedienst geschlossenen Vergütungsregelungen nach § 89 [X.]XI (vgl in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom [X.]- [X.][X.]20/08 R - Rd[X.]11; BSG, Urteil vom [X.]- [X.][X.]5/10 R - Rd[X.]11), an die auch die Beklagte nach § 75 Abs 5 Satz 1 [X.]XII gebunden ist, soweit sie nicht zu Unrecht am Verfahren über die Vereinbarung der Vergütung nicht beteiligt worden war (dazu später). Schließlich fehlen genauere Feststellungen zum Einkommen und Vermögen des [X.]im gesamten streitigen Zeitraum (vgl § 19 Abs 3 [X.]XII iVm § 82 ff [X.]XII).

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind formal die Bescheide vom 10.8.2006, [X.]- dieser gemäß § 86 SGG - und 30.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2007 (§ 95 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist nach Aktenlage gemäß § 96 Abs 1 SGG auch ein Bescheid vom 18.12.2007 geworden, über den der Senat jedoch mangels Verfahrensrüge nicht entscheiden dürfte. Gleichwohl wird ihn das [X.]nach Zurückverweisung der Sache in seine Entscheidung einzubeziehen und insbesondere zu prüfen haben, inwieweit die bezeichneten und ggf weitere Bescheide den Ausgangsbescheid vom 10.8.2006 ersetzt bzw geändert haben (vgl zur Problematik der Einbeziehung von Bescheiden insgesamt Coseriu in jurisPK-[X.]XII, § 17 [X.]XII Rd[X.]49.1 ff).

In der Sache selbst ist die Klage beschränkt auf den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 31.7.2007, ohne dass zwischen den einzelnen erforderlichen Pflegeleistungen streitgegenständlich unterschieden werden kann bzw darf. Vielmehr handelt es sich um einen verfahrensrechtlich und prozessual unteilbaren Anspruch auf die gesamte Pflegesachleistung, deren Höhe insgesamt überprüft werden muss. Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich der Kläger, der die Übernahme weiterer Kosten und die Zahlung an den [X.]Pflegedienst beantragt, mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG (vgl dazu nur BSGE 103, 39 ff Rd[X.]11 = [X.]4-2800 § 10 [X.]1). Allerdings wird das [X.]im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf hinzuwirken haben, dass ein konkreter, höhenmäßig bestimmter Klageantrag gestellt wird, weil es sich bei dem Klagebegehren nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG handelt, die einem Grundurteil zugänglich ist.

Zutreffend richtet sich die Klage gegen die Stadt [X.]als Stadtkreis (s hierzu §§ 5 Abs 2, 131 Abs 1 Gemeindeordnung für [X.]in der Fassung vom [X.]- Gesetzblatt <GBl> 581), der für die beantragte Leistung sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist (§§ 97, 98 Abs 1 [X.]§ 3 Abs 2 Satz 1 [X.]XII und §§ 1, 2 Ausführungsgesetz [X.]zum [X.]<AG[X.]BW> vom 1.7.2004 - GBl 534); in [X.]ist eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (vgl § 70 [X.]3 SGG) nicht geregelt.

Nach der Zurückverweisung der Sache wird das [X.]sein Augenmerk ggf auf die Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Verwaltungsakte zu richten haben (§ 33 [X.]- <[X.]X>). Für die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Leistung ist dies indes ohne Bedeutung; selbst wenn es den [X.]an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlen sollte, ergäben sich hieraus keine höheren Leistungsansprüche. Weitere formale Mängel des Verwaltungsverfahrens sind nicht ersichtlich; insbesondere war im Widerspruchsverfahren keine sozial erfahrene Person nach § 116 Abs 2 [X.]XII zu beteiligen, weil diese Regelung gemäß § 9 AG[X.]BW keine Anwendung findet. Zur eigenständigen Beurteilung und Anwendung der landesrechtlichen Regelungen war der Senat berechtigt, weil das [X.]die Vorschriften nicht angewandt hat.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.]dem Kläger allerdings wohl nicht entgegenhalten können, die Beauftragung des [X.]mit Tätigkeiten einfacher hauswirtschaftlicher Versorgung sei nicht erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für die Übernahme der vom Kläger geltend gemachten weiteren Haushaltshilfekosten ist § 19 Abs 3 [X.]XII iVm § 65 Abs 1 Satz 2 [X.]XII (beide in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]vom 27.12.2003 - BGBl I 3022). Nach § 65 Abs 1 Satz 2 [X.]XII sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 [X.]XII (Übernahme der Pflege durch Nahestehende bzw im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Dies ist vorliegend bereits deshalb der Fall, weil der Kläger nach § 72 [X.]XI für die Durchführung der Pflegesachleistungen nach dem [X.]eine zugelassene Pflegeeinrichtung - wie die [X.]zwingend einschalten musste (Randak in Oestreicher, [X.]II/[X.]XII, § 65 [X.]XII Rd[X.]7, Stand März 2009; im Ergebnis wohl auch: [X.]in Fichtner/Wenzel, [X.]- Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 65 [X.]XII Rd[X.]25; [X.]in Linhart/Adolph, [X.]II/[X.]XII/AsylbLG, § 65 [X.]XII Rd[X.]15, Stand Dezember 2006); denn die Pflegekasse durfte ambulante Pflege nur durch eine Pflegeeinrichtung gewähren, mit der ein Versorgungsvertrag bestand. Insoweit ist ohne rechtliche Bedeutung, dass die Pflegesachleistung der Pflegekasse in ihrer Gesamthöhe beschränkt war. Ein Herausfiltern einfacher hauswirtschaftlicher Tätigkeiten ohne Einverständnis des zu Pflegenden ist gesetzlich nicht angelegt; vielmehr ist es Aufgabe der Pflegesatzvertragsparteien bzw der Schiedsstelle, diesem Gesichtspunkt ggf durch niedrigere Vergütungen im Rahmen der Vergütungsvereinbarung Rechnung zu tragen (§§ 89, 85 [X.]XI). Die rechtliche Sicht der Beklagten und des [X.]hätte einen strukturellen und systematischen Widerspruch zu § 75 Abs 5 Satz 1 [X.]XII zur Folge.

Die für die Pflegeleistungen zu zahlende Vergütung richtet sich nämlich gemäß dieser Vorschrift nach den maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen. Diese Bindungswirkung dient der Sicherung einer einheitlichen Vergütung von Pflegesachleistungen gerade vor dem Hintergrund, dass Sozialhilfeträger einen weitergehenden Bedarf der Leistungsempfänger decken müssen (vgl hierzu nur Jaritz/[X.]in jurisPK-[X.]§ 75 [X.]XII Rd[X.]72 mwN; BT-Drucks 13/2440, S 48). Die Beklagte ist mithin grundsätzlich verpflichtet, den Vergütungsvereinbarungen entsprechende, die Beträge der Pflegekasse übersteigende Leistungen zu übernehmen ([X.]in jurisPK-[X.]XII, § 65 [X.]XII Rd[X.]38; [X.]in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, [X.]XII, 18. Aufl 2010, § 65 [X.]XII Rd[X.]11; Krahmer/[X.]in Lehr- und Praxiskommentar <LPK> [X.]XII, 9. Aufl 2012, § 65 [X.]XII Rd[X.]10; [X.]in Hauck/Noftz, [X.]XII, [X.]§ 65 Rd[X.]7, Stand Juni 2010; Baur/Zink in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 65 [X.]XII Rd[X.]25, Stand Januar 2005; [X.]in Fichtner/Wenzel, aaO, § 65 [X.]XII Rd[X.]29). Es handelt sich deshalb bei den vereinbarten Vergütungen um angemessene Kosten im Rahmen des § 65 Abs 1 Satz 2 [X.]XII (s zur Bestimmung der Angemessenheit nach § 65 [X.]XII als maßgebliche Norm BVerwGE 111, 241 ff = [X.]436.0 § 69b [X.][X.]1); der Kläger kann jedenfalls nicht gezwungen werden, sog [X.]mit geringeren Vergütungen einzuschalten.

Dies wäre, weil ein Fall "weitergehender Leistungen" als die des [X.](s dazu: [X.]in Hauck/Noftz, aaO, [X.]§ 75 Rd[X.]44, Stand September 2009; Jaritz/[X.]in jurisPK-[X.]XII, § 75 [X.]XII Rd[X.]75; [X.]in LPK-[X.]XII, 9. Aufl 2012, § 75 [X.]XII Rd[X.]40; [X.]in Mergler/Zink, aaO, § 75 [X.]XII Rd[X.]82, Stand Januar 2010) nicht vorliegt, allenfalls dann möglich, wenn die Vereinbarung nach dem [X.]nicht im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger getroffen worden wäre (§ 75 Abs 5 Satz 2 [X.]XII). Diese Regelung findet allerdings nur Anwendung, wenn der Sozialhilfeträger nicht beteiligt worden ist (vgl zur Problematik: Jaritz/Eicher, aaO, § 75 [X.]XII Rd[X.]78 mwN); das rein faktische Fehlen eines Einverständnisses genügt aus systematischen Gründen nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es keiner Entscheidung, ob dies nur gilt, wenn der Sozialhilfeträger zu Unrecht nicht beteiligt worden ist (so Jaritz/Eicher, aaO) oder auch dann, wenn die für eine Beteiligung an der Vergütungsvereinbarung gesetzlich vorgesehene Quote (§ 89 Abs 2 Satz 1 [X.]XI) nicht erreicht wird (so [X.]in Grube/Wahrendorf, [X.]XII, 3. Aufl 2010, § 75 [X.]XII Rd[X.]53). Gegebenenfalls wird das [X.]dies bei seiner Entscheidung zu beachten und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 1/11 R

22.03.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. November 2009, Az: S 12 SO 958/07, Urteil

§ 61 Abs 1 S 1 SGB 12, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12, § 63 S 1 SGB 12, § 65 Abs 1 S 1 SGB 12, § 65 Abs 1 S 2 SGB 12, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12, § 72 SGB 11, § 89 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 1/11 R (REWIS RS 2012, 7848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7848

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