Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017, Az. B 7 AY 1/16 R

7. Senat | REWIS RS 2017, 11009

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Passbeschaffung - Bemessung der unabweisbar gebotenen Leistung - Beschränkung auf das physische Existenzminimum im Einzelfall - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Führt ein persönliches Fehlverhalten des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) Leistungsberechtigten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren zur Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist die Gewährung nur auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für Januar 2013; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a [X.].

2

Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das [X.] ein und beantragte Asyl. Er gab an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein; einen Pass oder Passersatz legte er nicht vor. Das [X.] wies ihn dem Zuständigkeitsbereich des beklagten [X.] zu ([X.] vom 5.11.2002), wo er mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und der Kläger aufgefordert, die [X.] zu verlassen; sollte er dem nicht nachkommen, werde er nach [X.] abgeschoben (Bescheid vom [X.]). Eine hiergegen erhobene Klage beim [X.] blieb erfolglos; das Urteil ist seit dem 17.3.2004 rechtskräftig. Der Kläger ist seit Beendigung des Asylverfahrens im Besitz einer Duldung (vgl § 60a Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] - [X.] <[X.]>). Noch im Jahr 2003 wurde seine Abschiebung, im [X.] zudem seine Ausweisung aus dem [X.] verfügt. In der [X.] von Juni 2004 bis April 2013 forderte die Ausländerbehörde den Kläger [X.] auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der [X.] Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen.

3

Seit November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen nach § 1a [X.], ua für Januar 2013 in Höhe von 168,12 Euro in Form von Wertgutscheinen. Dabei berücksichtigte er einen notwendigen Bedarf nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung) in Höhe von 168,12 Euro (217 Euro abzüglich eines "Energiekostenanteils" von 32,06 Euro sowie einer in der [X.] von Januar bis Juni 2013 einbehaltenen "monatlichen Rate" von 16,82 Euro für im Oktober 2012 gewährte Winterbekleidung), den Barbetrag nach § 3 Abs 1 Satz 4 [X.] hingegen nicht (Bescheid vom 18.12.2012; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Inhaber einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs 1 [X.] [X.]; zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1a [X.] [X.] in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung ) vor. Er habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weil er seiner nach § 48 Abs 3 [X.] bestehenden Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Dies bedinge das einzige Abschiebehindernis; die Republik [X.] sei bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung ihrer Identität wieder einreisen zu lassen und ggf die notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a [X.] [X.] aF verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehende Spielraum lasse es zu, bei Pflichtverletzungen wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise niedrigere Leistungen zu gewähren. Einer zeitlichen Begrenzung der Einschränkung bedürfe es nicht. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden.

5

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1a [X.] [X.] aF. Die Vorschrift verstoße gegen die Verfassung; sie teile die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und einen abweisbaren Teil (physisches bzw soziokulturelles Existenzminimum) auf. Dies sei auch nicht auf der Grundlage einer Sanktion gerechtfertigt, die der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht diene. Migrationspolitische Erwägungen seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwehrt; im Sozialrecht sei kein Platz für "verstecktes Ausländerrecht". Zudem gälten bei Sanktionsnormen strenge Anforderungen an die Bestimmtheit, weshalb Sanktionen bestenfalls für einen begrenzten [X.]raum und in einer klar bestimmten Höhe gerechtfertigt sein könnten. § 1a [X.] [X.] aF verlange im Übrigen eine umfassende Bedarfsermittlung im konkreten Einzelfall, weshalb die Anwendung von Pauschalen ausscheide.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom [X.] aufzuheben und den Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Januar 2013 höhere Leistungen nach dem [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß § 1a [X.] [X.] aF (in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 25.8.1998 <[X.] 2505>) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs im Revisionsverfahren (nur noch) der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), der ausschließlich die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2013 regelt. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G), mit dem Ziel, höhere ("ungekürzte") Leistungen für Januar 2013 zu erlangen. Sein Antrag ist auf die Bewilligung von weiteren Leistungen als Geldleistungen gerichtet. Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende (vgl [X.] in juris Praxiskommentar -[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 10 Rd[X.]5) Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl mit diesem Maßstab [X.], aaO, § 10 Rd[X.] 71).

Der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten [X.] für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs 1 [X.] (in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des [X.] <1. [X.]ÄndG> vom 5.8.1997 <[X.] 1130> erhalten hat) iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im [X.] sowie zur Durchführung des [X.] (in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] I 1996, [X.]7, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, [X.], [X.]); seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung des 1. [X.]ÄndG), weil ihm der Kläger mit Bescheid des [X.] vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.

Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 [X.] (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 <[X.] 1266> erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] (insoweit unverändert in der Fassung des [X.] der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, [X.] 1950). Zutreffend hat der Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach § 1a [X.] [X.] aF iVm § 3 Abs 2 [X.] (hier in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der [X.] vom 31.10.2006 <[X.] 2407> erhalten hat), letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das [X.] ([X.]) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.] 2012, 1715 f = [X.]E 132, 134 ff = [X.] 4-3520 § 3 [X.]) durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: § 3 [X.] aF), zustanden. Auf der Grundlage von § 2 [X.] (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 <[X.] 1970> erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a [X.] [X.] aF und § 2 Abs 1 [X.] aF überschneiden sich insoweit (vgl B[X.]E 101, 49 ff Rd[X.]6 = [X.] 4-3520 § 2 [X.]).

§ 1a [X.] aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage (vgl B[X.]E 114, 302 ff Rd[X.]4 = [X.] 4-3520 § 1a [X.] 1). Der Anspruch des [X.], der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nicht über Einkommen oder Vermögen (vgl § 7 [X.]) verfügte, ergibt sich aus § 3 Abs 2 [X.] aF in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro (217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach § 3 Abs 2 Satz 2 und [X.] [X.] aF unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des [X.] vom 18.7.2012, aaO; vgl zur Fortschreibung auch den Erlass des [X.], Frauen und Familie in [X.] vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte aber zu Recht gemäß § 1a [X.] [X.] aF auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt.

Nach § 1a [X.] [X.] aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 [X.] [X.], also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 [X.]) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des § 1a [X.] [X.] aF verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs 3 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, [X.] 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen [X.] in [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 [X.] Rd[X.] 5; [X.] in [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 [X.] Rd[X.] 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten iS des § 1a [X.] [X.] aF dar (vgl BT-Drucks 13/10155 [X.] ; ausführlich dazu [X.], Gemeinschaftskomm-[X.], § 1a Rd[X.]81 ff, Stand Mai 2016; [X.] in jurisPK-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 1a [X.] Rd[X.] 76 ff, Stand 12.1.2017).

Der Kläger hat weder auf Aufforderungen der Ausländerbehörde noch des für die Leistungserbringung zuständigen Sozialamts des Beklagten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, reagiert. Den ihm aufgezeigten Möglichkeiten etwa der Beibringung einer Geburtsurkunde, eines Ehenachweises, seines Personalausweises oder ähnlicher Dokumente (Schreiben des Beklagten vom 30.9.2005, [X.], 22.5.2006, 14.3.2007 und [X.]) ist er nicht nachgekommen. Seinem Verhalten bei der [X.] Botschaft im Rahmen zweier Vorführungen in den Jahren 2008 und 2010 ist es zuzurechnen, dass ein Gespräch über seine Person und seine Herkunft nicht geführt werden konnte.

Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst zu vertreten. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (B[X.]E 101, 49 ff Rd[X.]8 = [X.] 4-3520 § 2 [X.]). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der nunmehr geltenden Fassung des § 1a [X.] [X.] ausdrücklich zu entnehmen ist (dazu BT-Drucks 18/2592 S 19 ). Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl B[X.]E 114, 302 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-3520 § 1a [X.] 1). Inwieweit dabei die [X.] oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl dazu [X.], aaO, § 1a Rd[X.]69), kann dahinstehen. Der Kläger handelte vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung (Schreiben vom 30.9.2005, [X.], 22.5.2006, 14.3.2007 und [X.], s zuvor) wusste er, welche konkreten Mitwirkungshandlungen ihm abverlangt wurden.

Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem [X.] (B[X.]E 114, 302 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-3520 § 1a [X.] 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des [X.] der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die [X.] und damit der Abschiebung des [X.] allein entgegenstand. Die [X.] ist danach nur bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung von deren Identität wieder einreisen zu lassen; in einem solchen Fall ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich (dazu [X.], [X.], 151, 152 ff; Funke-Kaiser in GK-[X.], § 60a Rd[X.]64.1, Stand März 2015, mwN; s auch [X.] 60a.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum [X.] vom [X.]). Die [X.] ist nach den Feststellungen des [X.] allerdings auch bereit, dem Kläger nach erfolgreicher Identitätsfeststellung ohne Weiteres die zur Einreise notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Damit war die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Verhalten des [X.] ursächlich zurückzuführen; andere Ausreisebeschränkungen bestanden im streitbefangenen Zeitraum nach den Feststellungen des [X.] nicht. Dass überdies das durchgängig ernsthafte Bestreben der Behörde vorlag, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen (vgl zu diesem [X.] nur [X.], aaO, Rd[X.] 76 f, Stand 12.1.2017), ergibt sich schon aufgrund der Vielzahl der Aufforderungen zur Mitwirkung, der Verfügung der Ausweisung des [X.] aus der [X.] und den Vorführungen bei der Botschaft.

Nach den Feststellungen des [X.] hat der Beklagte den Kläger zudem (unter Fristsetzung bis zum 14.12.2012) darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Pflicht abhänge, ob eine Leistungseinschränkung vorgenommen werde (Schreiben vom 14.11.2012). Ob eine solche Belehrung Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach § 1a [X.] [X.] aF ist (so [X.], aaO, Rd[X.] 157, Stand 12.1.2017; ähnlich auch [X.], aaO, § 1a Rd[X.]78, sowie in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 1a [X.] Rd[X.] 50 und [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 1a [X.] Rd[X.] 36) oder ob eine Anhörung ausreichend gewesen wäre (Grube/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 1a [X.] Rd[X.] 33; Herbst in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1a [X.] Rd[X.] 32, Stand August 2015; [X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 1 [X.] Rd[X.] 38; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - 16 A 1158/05 - Rd[X.]8 ff), braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.

Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von § 1a [X.] [X.] aF erfassten Verhaltens (vgl zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer L[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1801/12 [X.]; Bayerisches L[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 4/12 [X.]; L[X.] [X.]-[X.] Beschluss vom 20.3.2013 - [X.] 59/12 [X.]; L[X.] Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - [X.] 3/13 [X.]), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 1a [X.] Rd[X.]9).

Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu § 1a [X.] in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 [X.]). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a [X.] von vornherein unzulässig (vgl bereits B[X.]E 114, 302 ff Rd[X.]3 = [X.] 4-3520 § 1a [X.] 1).

Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 [X.] normierten und durch das [X.] auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 [X.] grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren (vgl BT-Drucks 13/10155 [X.]) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des [X.] nach der Entscheidung des [X.] erweiterten [X.] des § 1a [X.] (vgl § 1a [X.] in der Fassung des [X.] vom 20.10.2015 <[X.] 1722> sowie in der Fassung des [X.] vom [X.] <[X.] 1939>) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rd[X.] 31 mwN; [X.], [X.]/[X.]B 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.]4).

Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen iS des § 1a [X.] [X.], denn auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das [X.] vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums (vgl dazu die Vorgaben in [X.]E 132, 134 Rd[X.] 104 und 108 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 [X.]B XII ([X.] <[X.] 2011> vom 24.3.2011 <[X.] 453>), wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs 1 [X.] 2011 festgelegten und nach den Vorgaben des [X.] fortgeschriebenen Betrags (32,23 Euro; vgl Erlass des [X.], Frauen und Familie in [X.] vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom [X.] für die Übergangszeit vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. Weitere unabweisbare Bedarfe, die wegen der Deckung der physischen Existenz im Einzelfall angefallen wären (etwa gesundheitsbedingte Bedarfe oder einmalige Bedarfe zB wegen weiterer Bekleidung), hat das [X.] für den hier streitbefangenen Monat nicht festgestellt. Ob und inwieweit das in § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] aF festgelegte Niveau zur Sicherung der physischen Existenz hätte unterschritten werden können, ist damit vorliegend nicht zu entscheiden.

Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" iS von § 3 [X.] [X.] aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des [X.] vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs 1 [X.] 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013 in Höhe von 137 Euro) zu decken waren (vgl [X.]E 132, 134 Rd[X.] 108 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich des § 1a [X.] [X.] aF typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der Feststellungen des [X.], ob und ggf welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen, die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach § 1a [X.] [X.] aF die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung) als unabweisbar darstellen (im Einzelnen später). Vorliegend hat das [X.] solche besonderen Bedarfslagen des [X.] für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.

Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des § 1a [X.]. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des [X.] vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu Art 100 Abs 1 [X.] nur zB [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 9/08 ua - [X.]E 131, 88 Rd[X.] 90 f mwN).

Die Bindungswirkung der Entscheidung des [X.] vom 18.7.2012 (aaO) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl [X.] Beschluss vom 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - Rd[X.] 18; vgl auch [X.], [X.]G, 1. Aufl 2013, § 31 Rd[X.]2), hier also von § 3 Abs 2 Satz 2 [X.] 1 bis 3 und Satz 3 iVm [X.] [X.] 1 und 2 [X.] in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des § 1a [X.] [X.] aF war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.]. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen [X.] (L[X.] NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 [X.] 13/09 - und 22.11.2010 [X.] 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem [X.] oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 [X.]G), hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht.

§ 1a [X.] [X.] aF verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses durch Art 1 Abs 1 [X.] begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 [X.] auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (vgl [X.]E 125, 175, 222 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 Rd[X.] 134; [X.]E 132, 134 ff Rd[X.] 62 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 88; [X.]E 137, 34 ff Rd[X.] 74). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitliche grundrechtliche Garantie sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in [X.] Bezügen (vgl [X.]E 125, 175, 223 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12 mwN; [X.]E 132, 134 ff Rd[X.] 64 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 90). Der Leistungsanspruch aus Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.] ist von der Verfassung jedoch nur dem Grunde nach vorgegeben. Sein Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen ([X.]E 125, 175, 224 f = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12; [X.]E 132, 134 ff Rd[X.] 67 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 93).

Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht ([X.]E 125, 175, aaO; [X.]E 132, 134 ff Rd[X.] 67 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 93). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist demnach kein Abwehrgrundrecht, sondern ein "Leistungsgrundrecht", dessen zentraler Gehalt durch den Gesetzgeber auszugestalten ist (vgl nur [X.] zum [X.] und des Grundrechts auf Gewährleistung eines Existenzminimums in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2016, Vorb vor Art 1, Rd[X.] 10 und Art 1 Rd[X.]3).

Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen [X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] 33 = [X.]K 17, 375 Rd[X.] 13). Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordern eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums (vgl [X.], info also 2013, 195, 200 ff; [X.], [X.]/[X.]B 2011, 584 ff; Spellbrink, [X.], 28, 30; vgl weiter [X.], [X.], 172 ff; Opielka, SF 2004, 114 ff). Leistungseinschränkungen sind daher gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig (vgl [X.], [X.]/[X.]B 2014, 669, 671 ff; [X.], aaO, 198; ähnlich Rothkegel, [X.] 2012, 357, 360). Sofern diese an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (vgl [X.], aaO, 198; [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 12, 14 f; [X.], aaO, § 1a Rd[X.]9 ff).

Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber [X.], [X.] Forum Recht, 2014, 24, 29 ff; wie hier dagegen [X.], aaO; [X.], aaO; [X.] in LPK-[X.]B XII, 10. Aufl 2015, § 1a [X.] Rd[X.] 7 ff; [X.], aaO, § 1a Rd[X.]9). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (vgl [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 14; vgl ähnlich auch [X.], NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. [X.] eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.

Diesen Anforderungen wird § 1a [X.] [X.] aF gerecht (im Ausgangspunkt wie hier L[X.] Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 - [X.] 5/13 [X.], [X.] 6/13 B PKH; L[X.] [X.]-[X.] Beschluss vom 20.3.2013 - [X.] 59/12 [X.]; Thüringer L[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1801/12 [X.]; L[X.] Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - [X.] 3/13 [X.]; L[X.] Berlin-[X.] Beschluss vom [X.] AY 10/13 [X.] im vom Kläger geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches L[X.] Beschluss vom 8.7.2016 - [X.] 14/16 [X.]; [X.] im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a [X.] [X.], nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 [X.] nicht in Betracht kommt, L[X.] NRW Beschluss vom 24.4.2013 [X.] 153/12 [X.]; L[X.] Rheinland-Pfalz Beschluss vom [X.] AY 2/13 [X.]; L[X.] Berlin-[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 2/13 [X.]; Hessisches L[X.] Beschluss vom 6.1.2014 - [X.] 19/13 [X.]).

Durch die Anspruchseinschränkung nach § 1a [X.] [X.] aF werden die existenzsichernden Leistungen nach § 3 [X.] nicht [X.] herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des [X.] vom 18.7.2012, die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl § 48 Abs 3 [X.]) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht - im Sinne des [X.] (vgl [X.]E 132, 134 ff Rd[X.] 95 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 121) - "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative des § 1a [X.] [X.] aF, über die hier zu entscheiden ist (vgl die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 [X.] sowie die Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 [X.]), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten (vgl [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 10; s dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von [X.] vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.], [X.] 18(4)417, [X.]), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an [X.] gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.

Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall (so schon [X.], NVwZ 1998, 1045, 1046 ff; [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl auch Rothkegel, aaO, 357, 360 f; kritisch demgegenüber [X.], aaO, [X.], 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des [X.] verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das [X.] war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl BT-Drucks 12/4451 [X.]; vgl auch [X.] Rd[X.] 1; [X.], aaO, Einleitung Rd[X.]). Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl § 1 [X.]). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen geknüpft werden.

Die Anspruchseinschränkung in § 1a [X.] [X.] aF erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs 3 [X.] normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts [X.] ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "[X.]" B[X.]E 114, 302 ff = [X.] 4-3520 § 1a [X.] 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch [X.] vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - Rd[X.] 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks 13/11172, aaO), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a [X.] [X.] aF gestützt werden (so schon [X.] Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99; Streit, [X.] 1998, 266, 271; [X.], aaO, § 1a Rd[X.] 306 ff). Durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.

§ 1a [X.] [X.] aF ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen. Die Norm ist anspruchseinschränkend, nicht anspruchsausschließend ausgestaltet (Herbst in [X.]/Zink, aaO, § 1a [X.] Rd[X.]4, Stand 2016; [X.], aaO, § 1a Rd[X.] 140; [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 5). Indem auch in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet wird, wird dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen (BT-Drucks 13/10155 [X.] - zum Ganzen s auch [X.], aaO, § 1a Rd[X.]5 ff; Fasselt in [X.]/[X.], [X.]B XII, 4. Aufl 2009, § 1a [X.] Rd[X.] 17; [X.] Beschluss vom 31.5.2001 - 16 B 388/01 - Rd[X.] 10 ff; [X.] OVG Berlin Beschluss vom 12.11.1999 - 6 SN 203.99 - Rd[X.] 14 ff). Die Norm ist - ausdrücklich - eine Regelung jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl dazu auch [X.], aaO, Rd[X.] 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit geltend macht. Ob und inwieweit aus dem Bedürfnis zu regelmäßiger Kommunikation mit der Familie, begründeten Besuchsanliegen, unerlässlichen Fahrtkosten oder ähnlichen Lebenslagen ggf unabweisbare Bedarfe entstehen, lässt sich anhand der vom Gesetz vorgegebenen differenzierenden Einzelfallbeurteilung entscheiden.

Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) stellt die Ausgestaltung des § 1a [X.] [X.] aF als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in [X.]/ [X.], Linien der Rspr des [X.], Band 2, 2011, [X.], 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie - dazu [X.] in Anderheiden/ Keil/[X.]/[X.], [X.] für [X.], 2013, [X.], 343; Aubel, aaO, [X.]). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen, sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. Er hat entschieden, dass der Leistungsberechtigte nur dasjenige erhält, was er unbedingt braucht. [X.] bleibt den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall vorbehalten. Dabei ist der Begriff des unabweisbar Gebotenen aus sich heraus verständlich und der Auslegung und Kontrolle durch die Gerichte zugänglich.

Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des § 1a [X.] [X.] aF verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter [X.] im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s zuvor) der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (etwa von vier Jahren, vgl [X.], aaO, [X.], 674 ff) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl dazu [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 10; entsprechend wohl auch [X.], Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; [X.] [X.], aaO, Rd[X.] 121; Classen, [X.], [X.] [X.] im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des [X.] und des [X.]G vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern" des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber [X.], aaO). Aus [X.] ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn § 1a [X.] [X.] aF knüpft - wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen wiedersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn - in Konsequenz eines solchen Normverständnisses aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen lassen würde.

Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art 3 Abs 1 [X.] im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl dazu [X.]/[X.] in 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit [X.] und [X.], 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht gegen den aus Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.] abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre [X.] auch unter [X.] die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten Einzelfall zu mindern (ebenso [X.], aaO, § 1a [X.] Rd[X.] 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach § 2 [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 7 AY 1/16 R

12.05.2017

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Cottbus, 23. März 2016, Az: S 21 AY 98/13, Urteil

§ 1a Nr 2 AsylbLG vom 25.08.1998, § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 3 AsylbLG vom 31.10.2006, § 48 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017, Az. B 7 AY 1/16 R (REWIS RS 2017, 11009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11009

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 10/10

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