Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2019, Az. III ZA 34/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10774

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeversagung: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung


Leitsatz

1. An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.

2. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren geklärt werden soll.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 23. Juli 2018 - 4 EK 2/18 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung gemäß § 198 [X.] wegen angeblicher überlanger Dauer mehrerer Verfahren vor dem [X.]dienstgericht bei dem [X.]      und dem [X.]dienstgerichtshof bei dem [X.]     in Anspruch. Er begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des [X.], durch den der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B.   -W.        verwiesen worden ist.

2

Der Kläger verbüßte in dem Zeitraum von 2011 bis 2018 eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betrugs, zuletzt in der [X.]      . Während der Haftzeit reichte er zahllose Anträge, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen und Rechtsmittel ein.

3

Mit Schreiben vom 25. April 2015, eingegangen beim [X.] für [X.] beim [X.]       am 8. Juli 2015, erhob er "Klage" gegen das [X.]     -W.       sowie eine [X.]in am Verwaltungsgericht S.      und stellte zugleich einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung". Er beantragte, den Beklagten die Behauptung zu untersagen, er sei prozessunfähig, und sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus zwei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S.      zu verurteilen. Das [X.]     -W.       sollte darüber hinaus verpflichtet werden, die mit verklagte [X.]in aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihr eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Außerdem beantragte er, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit zwei Beschlüssen vom 19. September 2016 ([X.].: [X.] 4/15 und [X.] 5/15) wies das [X.]dienstgericht die "Klage" und den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung" als unzulässig ab und versagte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

4

Mit zwei Schreiben vom 4. Januar 2016, eingegangen beim [X.] für [X.] beim [X.]      am 8. Januar 2016, reichte der Kläger unter gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie von Prozesskostenhilfe zwei weitere "Klagen" gegen das [X.]     -W.       , den damaligen Präsidenten des [X.], einen Vorsitzenden [X.] und einen [X.] dieses Gerichts sowie zwei Bedienstete der [X.]    ein. In einem Fall ([X.].: [X.] 1/16) beantragte er, die Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus drei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem [X.]beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof B.     -W.      zu verurteilen sowie zur förmlichen Bescheidung seiner Eingaben in zwei dieser Verfahren durch den geschäftsplanmäßig zuständigen [X.] zu verpflichten. Darüber hinaus begehrte er die Verpflichtung des [X.], die mit verklagten [X.] aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihnen eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Mit der zweiten "Klage" ([X.].: [X.] 2/16) begehrte er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden "aus ihrem Verhalten" sowie die Verpflichtung des [X.], die mit verklagten [X.] auszutauschen, hilfsweise organisatorische Vorkehrungen nachzuweisen, damit der Kläger einen rechts- und verfassungskonformen Vollzug ohne Verstöße gegen Art. 1 GG und Art. 3 [X.] erhalte. Mit zwei Beschlüssen vom 18. Januar 2016 wies das [X.]dienstgericht sämtliche Anträge als unzulässig ab.

5

Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 30. November 2017 ([X.].: [X.] 1/16, 2/16, 3/16 und 4/16) wies der [X.]shof für [X.] bei dem [X.]       die gegen die Beschlüsse des [X.]dienstgerichts eingelegten Beschwerden des [X.] mit der Maßgabe zurück, dass das Verfahren jeweils eingestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzgesuch des Beschwerdeführers. Das [X.] sei offensichtlich ohne jedweden Rückhalt im Gesetz. Aus den die Zuständigkeit der [X.]dienstgerichte festlegenden Vorschriften (§§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 des [X.]richter- und -staatsanwaltsgesetz für [X.] [[X.]] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 [GBl. [X.], 503] ergebe sich, dass die [X.]e nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn für in dem [X.]dienstverhältnis gründende Streitigkeiten angerufen werden könnten. Dies gelte auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren, das vor dem [X.] nur auf Klage des [X.]s gegen die getroffene Disziplinarverfügung oder auf Klage des Dienstherrn auf Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden könne. Die von dem Kläger als Drittem geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Verpflichtung zur Bescheidung von Eingaben, Unterlassung von Behauptungen, "Austausch" von [X.] und Entfernung von [X.]n aus dem Dienst fielen ersichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der [X.]dienstgerichte. Das hierauf gerichtete Begehren des [X.] nehme das [X.] für [X.] vollkommen unnötig in Anspruch und lasse nur den Schluss zu, dass die Verfahren "aus dem Nichts" heraus kreiert werden sollten. Der Rechtsstreit sei deshalb als nicht anhängig geworden anzusehen und das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahme einzustellen.

6

Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des [X.] wurden durch den [X.] - [X.] des [X.] - mit Beschlüssen vom 4. und 11. April 2018 sowie vom 4. Juli 2018 als unzulässig verworfen.

7

Mit Schreiben vom 28. Januar 2018, eingegangen beim [X.]shof für [X.] bei dem [X.]      am 2. Februar 2018, reichte der Kläger eine "Klage gem. § 198 [X.]" ein und beantragte, das beklagte Land wegen überlanger Dauer der "Verfahren [X.] 1/16, [X.] 2/16, [X.] 4/15 und [X.] 3/16, [X.] 5/15 und [X.] 4/16" jeweils zur Zahlung einer Entschädigung von 2.400 € zu verurteilen und ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der [X.]shof hat die Sache sodann zuständigkeitshalber an den 4. Zivilsenat des [X.]  formlos abgegeben. Mit einem undatierten Schreiben, das am 23. Februar 2018 beim [X.]      eingegangen ist, hat der Kläger folgenden handschriftlichen "Vergleichsvorschlag" unterbreitet:

"Vorschlag iSv

§ 278 V ZPO

Sofortige Entlassung

§ 454 StPO

§ 57 StGB oder

GNO

und

ich schenke der

Gegnerin    § 839 BGB

                § 198 [X.]

-Ansprüche

Frist: 4 Wochen ab 22.02.18

Danach    Endstrafe

                          + Mammutprozess"

8

Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 hat das [X.]       gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B.    -W.       verwiesen. Dieser sei für [X.]n wegen überlanger Dauer von Verfahren vor den [X.]dienstgerichten zuständig. Denn § 76a und § 79 [X.] ordneten für sämtliche in die Zuständigkeit der [X.]dienstgerichte fallende Verfahren (§ 63 [X.]) die entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung an. Es werde mithin auch auf § 173 Satz 2 VwGO verwiesen, wonach die §§ 198 ff [X.] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden seien, dass an die Stelle des [X.] (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) trete.

9

Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 17a Abs. 2 Satz 5 [X.]).

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Da Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, würde eine selbstzahlende [X.] in der Situation des [X.] von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.

1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige [X.] bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose [X.] nur einer solchen "normalen" [X.] gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige [X.] bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - [X.]/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 6; vom 31. August 2017 - [X.] 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8 und vom 11. Januar 2018 - [X.] 87/17, [X.], 601 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 28. November 2017 - [X.], BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; jeweils mwN).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des [X.] mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige [X.] kein Rechtsmittel einlegen, das allein die Klärung des Rechtswegs zum Gegenstand hat. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der [X.] könnte dadurch nicht abgewendet werden.

a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (Senat, Urteil vom 14. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 87 Rn. 16). An einer Ingangsetzung eines Gerichtsverfahrens kann es jedoch fehlen, wenn dem Ersuchen kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung. Das Ersuchen ist vielmehr von vornherein unbeachtlich und muss nicht nach der jeweiligen Prozessordnung bearbeitet werden ([X.], NJW 1990, 2403; VGH [X.], NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4 ff; LSG [X.], BeckRS 2015, 72628 Rn. 11 ff; siehe auch [X.], BeckRS 2015, 67445 Rn. 7). Diese in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte entwickelten Grundsätze gelten entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs in allen Gerichtszweigen. Demgemäß müssen nach der Rechtsprechung des [X.]s substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht beschieden werden. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - [X.] 46/16, juris und vom 1. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 [X.], juris Rn. 7 und vom 7. Februar 2017 - 5 AR ([X.]) 4/17, juris; jeweils mwN).

b) Zutreffend ist der [X.]shof in den Beschlüssen vom 30. November 2017 davon ausgegangen, dass den bei dem [X.] für [X.] eingereichten "Klagen" und "Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes [X.] zugrunde lag mit der Folge, dass kein entschädigungsfähiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] in Gang gesetzt wurde und Entschädigungsansprüche des [X.] wegen unangemessener Verfahrensdauer offensichtlich nicht bestehen.

aa) Die Inanspruchnahme der [X.]e für [X.] durch den Kläger war offensichtlich haltlos und erfolgte ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken. Nach §§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 [X.] sind die [X.]dienstgerichte ausschließlich für die dort aufgeführten, nur Berufsrichter betreffenden Verfahren zuständig (Disziplinarsachen, Versetzungs- und Prüfungsverfahren, z.B. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand). Die [X.]e können nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn angerufen werden. Privatpersonen können vor den [X.]en weder die Amtsenthebung eines [X.]s betreiben noch Schadensersatzansprüche verfolgen oder den [X.] zu [X.] oder Unterlassen verpflichten (vgl. § 72, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 [X.]; § 63, § 65 Abs. 2; § 66 Abs. 3 DRiG; [X.]/[X.], DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 26 ff; § 65 Rn. 9; § 66 Rn. 10). Mit seinen hierauf gerichteten Anträgen verfolgt der Kläger somit ein "Rechtsschutzziel", das nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise durch ein Verfahren vor den [X.]en erreicht werden kann und nur dazu dient, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte herbeiführen.

bb) Dass es dem Kläger ausschließlich um die Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke geht, wird auch durch den von ihm im [X.] unterbreiteten "Vergleichsvorschlag" illustriert. Dort bot er an, auf die Fortführung des [X.]es und eine etwaige Amtshaftungsklage zu verzichten, wenn im Gegenzug seine "sofortige Entlassung" aus der Strafhaft erfolgen würde. Andernfalls drohte er mit einem "Mammutprozess".

c) Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ist auch nicht dadurch eingeleitet worden, dass das [X.]dienstgericht die von vornherein unbeachtlichen Anträge des [X.] durch Beschlüsse vom 18. Januar 2016 und 19. September 2016 förmlich abgewiesen hat. Denn der [X.]shof hat mit Beschlüssen vom 30. November 2017 das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme (§§ 76a, 79 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deklaratorisch eingestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichtsverfahren zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden ist (vgl. [X.], NJW 1990, 2403; VGH [X.], NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4; LSG [X.], BeckRS 2015, 72628 Rn. 12).

Herrmann                                           Reiter

Meta

III ZA 34/18

31.01.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Stuttgart, 23. Juli 2018, Az: 4 EK 2/18

§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2019, Az. III ZA 34/18 (REWIS RS 2019, 10774)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 499-500 REWIS RS 2019, 10774

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