Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.08.2017, Az. 2 BvR 841/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 6048

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: Aussetzung einer Abschiebung nach Albanien


Tenor

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Aussetzung der Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach [X.]. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin angeordnet. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

2

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>).

3

Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das [X.] zu erstatten.

4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeändert und zugunsten der Beschwerdeführerin die Gefahr eines ernsthaften Schadens bei ihrer Rückkehr nach [X.] angenommen. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das [X.] als Rechtsträger heranzuziehen.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 841/17

29.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Kassel, 6. Dezember 2016, Az: 3 L 2071/16.KS.A, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.08.2017, Az. 2 BvR 841/17 (REWIS RS 2017, 6048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6048

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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