Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. X ZR 9/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3476

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Februar 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 631, 633, 635a)Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zuge-schnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software [X.] Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeitenan dem Programm fällig.b)[X.] sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einemSoftwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne [X.] 2 -sicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des [X.] jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentationgestaltet.[X.], [X.]. v. 20. Februar 2001 - [X.] - [X.] Duisburg- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Februar 2001 durch [X.] Melullis, Scharen,[X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 8. Dezember 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil [X.] entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin befaßt sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäf-ten. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das neben Software auch ausSoft- und Hardware bestehende [X.]e vertreibt.Anfang 1993 erwarb die Klägerin bei der [X.] ein in deren [X.] vom 26. Februar 1993 näher bezeichnetes, aus Hard- [X.] bestehendes EDV-[X.], das auf von der [X.] entwickeltenProgrammen für einen Anbieter von Termingeschäften aufbaut. Die in diesemZusammenhang erworbene Hardware war von der [X.] als zum [X.] Programme notwendig bezeichnet worden. Der Auftrag wurde [X.] eine Reihe von Zusatzarbeiten erweitert, wobei insbesondere auch [X.] an die Software verändert und diese dabei durch eine [X.] entwickelte Version ersetzt wurden.Nachdem die Beklagte einen Teil der Hardware und dieser Softwareausgeliefert und installiert hatte, beanstandete die Klägerin die [X.] das von der [X.] neu entwickelte [X.] als unzureichend, weil sieeine Arbeit mit der Software nicht ermögliche, und forderte sie unter [X.] seit Ende August 1993 mehrfach zur Überlassung einer ausreichendenDokumentation auf. Im September 1993 von der [X.] übersandte [X.] wies sie als unzureichend zurück. Nachdem sie auf eine weitere [X.] mit Fristsetzung aus ihrer Sicht keine genügende Dokumentation [X.] hatte, trat sie vom Vertrag insgesamt zurück und verlangte [X.] von ihr für Hard- und Software geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von- 5 -insgesamt 159.542,40 [X.] nebst Zinsen [X.] gegen Rücknahme näherbezeichneter Hard- und Software.Die Beklagte hat im Wege der Widerklage eine ihrer Ansicht nach nochausstehende Restvergütung verlangt.Das [X.] hat der Klage im wesentlichen entsprochen und [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] bliebim Ergebnis ohne Erfolg; das Berufungsgericht hat die angefochtene Entschei-dung lediglich dahingehend abgeändert, daß die im Wege der [X.]-Leistung von der Klägerin herauszugebenden Gegenstände genauer bezeich-net wurden.Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte [X.]. Auf dieses Rechtsmittel hat der Senat mit [X.]eil vom 10. März 1998(veröffentlicht in NJW 1998, 2132 = CR 1998, 393) die angefochtene Entschei-dung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und [X.] das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum alsdem Grunde nach berechtigt angesehen, der Klägerin jedoch ein Mitverschul-den angelastet, das es mit 1/3 bemessen hat. Im Umfang dieses [X.] hat es die Klage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung der [X.] wieder zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute [X.] [X.], mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter-verfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang [X.] durch die Beklagte zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach § 326BGB dem Grunde nach zur Erstattung der erhaltenen Vorausleistungen ver-pflichtet, weil sie trotz Mahnung und Fristsetzung die für die Software geschul-dete Dokumentation nicht an die Klägerin geliefert habe. Der aus dem [X.] folgende Anspruch auf Überlassung einer solchen Dokumenta-tion sei bei Fristsetzung durch die Klägerin am 13. September 1993 fällig ge-wesen. Die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Vorleistungen erbracht. [X.] insbesondere die Vorauszahlungen in dem vertraglich [X.] geleistet. Auf weitere Mitwirkungshandlungen ihrerseits sei es, soweitderen Ausbleiben überhaupt festgestellt werden könne, nicht angekommen.Auch die Beklagte habe sich, wie ihr Schreiben vom 1. Oktober 1993 ergebe,am Abschluß der Arbeiten nicht gehindert gesehen. In diesem Schreiben [X.] ausgeführt, daß anläßlich der Erstinstallation der ursprünglich vereinbarten"P.-Version" am 3. und 4. August 1993 diese Version durch die "A.-Version"ersetzt worden sei, die sie der Klägerin vorgeführt habe, von der sie für gutbefunden worden sei. Bei diesem Sachstand habe im September 1993 einediese Version betreffende Dokumentation zur Verfügung gestellt werden [X.] und müssen, was nicht geschehen sei. Nachdem die Beklagte selbst be-reits von Erfüllung und Abnahme ausgegangen sei, hätten anschließend er-heblich nur noch konkret verlangte Mitwirkungshandlungen der Klägerin seinkönnen. Daran fehle es. Geltend gemacht habe die Beklagte nur die [X.] für die Formulare. Ob diese [X.], wie die Klägerin geltend mache,hinreichend verständlich gewesen seien, könne dahinstehen, da die [X.] auch ohne die Korrekturen hätten fertiggestellt werden können. Davon seiauch die Beklagte ausgegangen, die im September 1993 auch ohne die [X.] dieser Korrekturen ein Anwenderhandbuch mit individuellen Anpassun-gen in Aussicht gestellt habe. Hinsichtlich der weiter durch die Beklagte alsunterblieben beanstandeten Mitwirkungshandlungen fehle es schon daran, daßsie diese seinerzeit im Hinblick auf ihre vertragliche Grundlage hinreichendbezeichnet habe. Insoweit seien im übrigen Versäumnisse der Klägerin auch inder Sache nicht festzustellen.2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht ohneRechtsfehler davon ausgegangen, Gegenstand der Vereinbarung unter [X.] nach dem zuletzt erreichten [X.] sei eine einheitliche [X.] über die Herstellung eines individuell auf die Bedürfnisse der Klägerinzugeschnittenen Hard- und Software einschließenden EDV-[X.]s gewesen,die rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist. Im Rahmen eines solchen Ver-trages ist der Unternehmer, der das [X.] herzustellen und zu liefern hat,regelmäßig auch zur Überlassung einer Dokumentation an den [X.], die diesen in die Lage versetzt, mit dem [X.] zu arbeiten. [X.] einer solchen Dokumentation gehört zu seinen Hauptpflichten(vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.1986 - I ZR 242/83, [X.] 1986, 910; siehe auch [X.],[X.]. v. 4.11.1992 - [X.], [X.] 1993, 121 = NJW 1993, 461; OLGKöln NJW-RR 1998, 343 u. OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 558 für die ver-gleichbare Problematik beim Kaufvertrag); die Verletzung dieser [X.] -kann auf seiten des Bestellers die Rechte nach den §§ 325, 326 BGB auslö-sen. Daß die Parteien vom Regelfall abweichende Absprachen getroffen [X.], die diese Verpflichtung hätten entfallen lassen können, ist durch das Be-rufungsgericht nicht festgestellt worden und wird auch von der Revision nichtgeltend gemacht.b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist der Anspruch [X.] dieser Dokumentation erst nach Herstellung des Werkes, d.h.nach Abschluß der geschuldeten Arbeiten an dem [X.] fällig.Sofern die Parteien keine anderen Absprachen getroffen haben odersich diese nicht aus den Umständen ergeben, kann von dem [X.] und Glauben nicht verlangt werden, vor der abschließenden Fertig-stellung der Software eine dem jeweils erreichten Ausbauzustand entspre-chende Dokumentation zu liefern. Er kann und darf deren endgültige Herstel-lung vielmehr in der Regel bis zum Abschluß der geschuldeten Arbeiten andem [X.] zurückstellen, da erst dann endgültig feststeht, welche Funktionenin das [X.] implementiert sind und wie sich diese in ihrer konkreten Er-scheinung dem Benutzer, insbesondere bei dessen Kommunikation mit demRechner und ihrem Erscheinungsbild auf dem Monitor, darstellen. Da die [X.] dazu dient, dem Benutzer die Arbeit mit dem [X.] zu ermögli-chen, kommt es insoweit entscheidend auf diese Darstellung an; welcheSchritte der Anwender für die Benutzung des [X.]s unternehmen muß, istendgültig erst geklärt, wenn die Funktionen des Programms und ihre [X.] sowie Art und Inhalt der Kommunikation des Benutzers mit dem [X.]endgültig feststehen. Das schließt insbesondere auch die endgültige [X.] jeweiligen [X.] ein, in die der Benutzer seine Eingaben [X.] 9 -nehmen soll, um die jeweiligen Werte dem [X.] mitzuteilen und deren Abar-beitung durch das [X.] zu ermöglichen. Von einer Dokumentation kann unddarf er erwarten, daß ihm auch diese Darstellung in den [X.]n er-läutert wird; solche Erläuterungen sind erst möglich, wenn auch die [X.] jeweils endgültig festgelegt ist.c) Daß ein solcher Abschluß der Arbeiten erreicht worden ist, kann dentatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.aa) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob - wie die Revisionser-widerung meint - die ursprünglich geschuldete "P.-Version" als fertiges [X.] vorlag und für diese daher ein Handbuch hätte geliefert werden können.Ebenso kann offenbleiben, ob die insoweit aus dem ursprünglichen Vertragresultierenden Verpflichtungen der [X.] noch fortbestanden oder infolgeder Ersetzung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes durch die angepaßte"A.-Version" entfallen sind. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagtefür die zuerst gelieferte Version ein Handbuch zu liefern hatte, lassen sichhierauf die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht stützen. Weder [X.] Klägerin die Beklagte zur Lieferung eines solchen Handbuches aufgefor-dert noch kann die von ihr erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufdieses bezogen werden. Ihre Erklärungen betreffen schon nach dem [X.] die später vereinbarte, an die Stelle des ursprünglichen [X.] getretene Version, wie sich etwa daraus ergibt, daß sie ei-ne Dokumentation "mit allen individuellen Anpassungen" verlangt und nur we-gen dieser Version Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklärt [X.] -bb) Soweit das Berufungsgericht meint, auch die Arbeiten an dem zuletztgeschuldeten [X.] seien abgeschlossen gewesen, zumindest aber müssedie Beklagte sich so behandeln lassen, als habe ein derartiger Abschluß [X.], findet das in seinen tatsächlichen Feststellungen keine [X.].Die Installation der "A.-Version" im August 1993 hat nach den tatrichter-lichen Feststellungen einen die Fälligkeit des Anspruchs auf die [X.] führenden Abschluß der Arbeiten nicht mit sich gebracht. Wie sich aus demangefochtenen [X.]eil ergibt, sind beide Parteien auch nach der Installation da-von ausgegangen, daß die aufgespielte Version noch weiterer Anpassungenan die Bedürfnisse der Klägerin bedurfte. Das Berufungsgericht hat nach [X.] der Entscheidungsgründe angenommen, daß der [X.] zu diesem[X.]punkt die Formulare der Klägerin, von deren Gestalt nach ihrer [X.]. die Gestaltung der [X.]n abging, nicht in ihrer endgültigenForm vorlagen. Ferner fehlten nach der Behauptung der [X.], zu der [X.] konkrete Feststellungen nicht getroffen hat, zu diesem [X.]-punkt und in der Folge der Kostenplan der Klägerin sowie deren Bilanz-, [X.] und Verlustrechnung und ihre Provisionsstruktur; nicht vollzogen warschließlich auch die mit [X.]ick auf die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung [X.] zur Lieferung eines vernetzten [X.]s erforderliche Klärung [X.] und Aufbau der Vernetzung. Auf das Fehlen dieser Voraussetzungenhat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. September 1993 hingewiesen [X.] zugleich die in diesem Zusammenhang fehlenden Mitwirkungshandlun-gen der Klägerin angemahnt. Daß diese den Aufforderungen der [X.] mitder Begründung entgegengetreten wäre, deren Leistungen seien bereits abge-schlossen gewesen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Insoweit [X.] 11 -wie sich auch aus der Einlassung der [X.] im Prozeß, zu der gegenteiligeFeststellungen bislang ebenfalls nicht getroffen sind, ergibt, auch die Klägerindavon ausgegangen, daß noch weitere Arbeiten an dem [X.]) Das Berufungsgericht hat die danach fehlenden Unterlagen über-wiegend deshalb als unerheblich angesehen, weil die Beklagte die Arbeiten andem Programm auch ohne sie hätte abschließen können, zum Teil deshalb,weil sie die entsprechenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht hinrei-chend konkret angefordert habe. Dieser Würdigung kann, wie die Revision [X.] geltend macht, aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht beigetre-ten werden.Das von der [X.] mit Schreiben vom 20. September 1993 und [X.] konkret beanstandete Fehlen wesentlicher Hardware in Form der Ver-netzung und der dafür erforderlichen Einrichtungen ist nach Auffassung [X.] deshalb unwesentlich, weil die Klägerin von der [X.] Vernetzung zunächst im Hinblick auf einen geplanten Umzug abgesehenhat und danach auf diesen Punkt nicht zurückgekommen ist, weil sie mangelsDokumentation mit der Anlage ohnehin nicht habe arbeiten können.Diese Bewertung berücksichtigt nicht hinreichend, daß die [X.] dem Inhalt des [X.] einer netzwerkfähigen [X.] Software verpflichtet war, das von ihr zu liefernde Programm also auf dervon der Klägerin ursprünglich geplanten, nach den Behauptungen der [X.] in seinen Einzelheiten nicht abschließend festgelegten vernetzten [X.] sein mußte. Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht ge-- 12 -troffen, so daß die Darlegungen der [X.] im Revisionsverfahren zugrundezu legen sind. Insoweit hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß [X.] der [X.] als auch bei der für den Betrieb des [X.] unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen, vor derenendgültiger Festlegung ein Abschluß der Arbeiten an dem geschuldeten [X.] nicht möglich gewesen sei. Auch hierzu hat das Berufungsgericht ab-weichende Feststellungen nicht getroffen, so daß im Revisionsverfahren vondiesem Vorbringen auszugehen ist. War deshalb ein Abschluß der Arbeiten andem Programm nicht möglich, stand schon das der Fälligkeit des Anspruchsauf die Dokumentation entgegen.Daß, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Klägerin vonsich aus auf diesen Teil der Leistung nicht mehr zurückgekommen und dieseninsbesondere nicht abgerufen hat, bedeutete aus der Sicht der [X.] nichtzwangsläufig, daß dieser Teil ihrer Leistungspflicht entfallen sollte. Einen ihrgegenüber erklärten Verzicht, die Vernetzung bei der Programmierung einzu-planen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Für das Revisi-onsverfahren ist demgemäß davon auszugehen, daß die Beklagte sich [X.] gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin als verpflichtet ansehen mußte,auch diesen Teil der Programmentwicklung zu leisten. Vor diesem [X.] nach dem festgestellten Sachverhalt von einem fälligen Anspruch auf [X.] nicht ausgegangen werden.Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, [X.] selbst habe einen solchen Anspruch zugrunde gelegt. Dem auch [X.] in diesem Zusammenhang zitierten Schreiben der [X.]ist nach dem Wortlaut lediglich zu entnehmen, daß diese den Wünschen [X.] -Kunden entgegenkommen sowie eine dem erreichten Ausbauzustand entspre-chende Dokumentation zusammenstellen und liefern wollte. Daß sie sich zueiner solchen Leistung auch rechtlich verpflichtet gesehen hat, ist dem [X.] demgegenüber um so weniger zu entnehmen, als sie bei der [X.] Bereitschaft erkennbar von der Unvollständigkeit der Dokumentation [X.] ist, was auch aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Lieferung derendgültigen Anweisungen der Programmbedienung ausschließen mußte.dd) Begründet sind ferner die [X.], mit denen die Revision die Auffas-sung des Berufungsgerichts angreift, auch hinsichtlich der Software sei [X.] notwendiger Maßnahmen auf seiten der Klägerin durch die [X.] nicht hinreichend dargelegt worden. In ihrem Schreiben vom20. September 1993 hat die Beklagte in einer längeren Auflistung die ihrer An-sicht nach noch fehlenden Mitwirkungshandlungen der Klägerin aufgezählt. [X.] Grundlage des Vorbringens der [X.], zu dem es auch insoweit anausreichenden gegenteiligen Feststellungen fehlt, war diese Aufforderung fürdie Klägerin hinreichend verständlich. Für die [X.] bildeten [X.] eines Pflichtenheftes für die Anforderungen, die die Klägerin an [X.] stellte, Testdaten in ausreichender Menge, Testformulare, der [X.], die Bilanzgliederung, der Plan der Verkabelung und die Art der Ver-netzung wesentliche Voraussetzungen für den Abschluß der Arbeiten. [X.] im einzelnen gemeint war, dürfte der Klägerin als einem kaufmännischausgerichteten Unternehmen nicht verborgen geblieben sein. Nach dem [X.] der [X.] sollte diese ein Komplettsystem liefern, das den ge-samten kaufmännischen Bedarf der Klägerin abdeckte. Dazu bedurfte es ne-ben einer abschließenden Festlegung dessen, was die Klägerin von der zu lei-stenden Software erwartete, einer Kenntnis dessen, in welcher Weise in ihrem- 14 -Hause die Buchhaltung vollzogen werden sollte, sowie einer Reihe von Test-daten, um anhand des Betriebsablaufs der Klägerin die Software endgültigausrichten und testen zu können. Davon, daß auch die Gestellung ausreichendkompetenter Mitarbeiter für einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten erfor-derlich ist, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das das Fehlen [X.] dieser Mitarbeiter als eine schuldhafte Mitverursachung der ein-getretenen Schäden durch die Klägerin bewertet und dieser deswegen einenTeil des begehrten Schadensersatzes abgesprochen hat.Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin diese Mitwirkungs-handlungen im erforderlichen Umfang erbracht hat. Gegenteiliges ist durch [X.] nicht festgestellt worden. Es hat der [X.] die Berufungauf die mangelnde Mitwirkung vielmehr mit der Begründung versagt, diese ha-be sich nach ihren Erklärungen aus der [X.] vor Vertragsschluß die als fehlendbeanstandeten Daten, soweit sie überhaupt erforderlich gewesen seien, an-derweitig, nämlich durch Rückgriff auf ihre Standardvorgaben beschaffen [X.]. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß diese vorvertraglichen Erläuterun-gen der [X.] in den späteren [X.] gefunden hätten. [X.] es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts. [X.] Beklagte vorvertraglich auf die von ihr üblicherweise zugrunde gelegtenStandardwerte und die Möglichkeit von deren Übernahme hingewiesen hat,bedeutet nicht zwangsläufig, daß eine solche Ersetzungsmöglichkeit Eingangin den späteren Vertrag gefunden hat. Gegen eine solche Annahme sprichtbereits, daß sich die Äußerung der [X.] nur auf das von ihr fertiggestellteStandardprogramm und dessen mögliche Lieferung bezogen, die, wie aus ih-rem Schreiben vom September 1993 hervorgeht, gerade nicht Gegenstand [X.] unter den Parteien geblieben ist. Danach sollte die Beklagte viel-- 15 -mehr eine individuell angepaßte Software liefern, wie auch durch das Fristset-zungsschreiben der Klägerin bestätigt wird, die dort gerade die [X.] ein Programm unter Einschluß aller individuellen Anpassungen verlangt hat.Mit dieser Zielsetzung des Vertrages ist ein Rückgriff auf Standardwerte [X.] nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen; die insoweit getroffenenFeststellungen sprechen daher vielmehr eher dafür, daß die Beklagte gehaltenwar, jeweils die konkreten Vorgaben der Klägerin zu berücksichtigen und zubeachten. Vor diesem Hintergrund ist mangels gegenteiliger Feststellungendavon auszugehen, daß die von der [X.] verlangten Daten eine wesentli-che Voraussetzung für den Abschluß der Arbeiten an dem Programm bildeten.ee) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rüge der [X.] sei zu allgemein und deswegen unbeachtlich, steht im [X.] dem Inhalt des Schreibens vom 20. September 1993, in dem die Beklagtekonkret verschiedene Mitwirkungshandlungen angemahnt und diese im [X.] auf [X.]. 2 des Schreibens angeführt hat. Einer Wiederholung dieser [X.]bedurfte es nicht.Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch die Fest-stellung des Berufungsgerichts, die Codierung sei vorgegeben und bekanntgewesen. Wie die Revisionsbegründung zutreffend ausführt, hat die [X.] Beweisantritt ausgeführt, daß das [X.] habezugrunde gelegt werden sollen, wobei eine Übernahme sämtlicher Codes beidem insgesamt zur Verfügung stehenden begrenzten Raum technisch nichtmöglich gewesen sei. Das habe es erforderlich gemacht, daß die Klägerin [X.] sie zutreffenden Codes habe heraussuchen und der [X.] mitteilenmüssen. Diese Auswahl hat die Klägerin nach der Behauptung der [X.]- 16 -nicht vorgenommen; das Berufungsgericht hat auch hierzu gegenteilige Fest-stellungen nicht getroffen.Berechtigt sind weiter die [X.] der Revision, die an den Einwand [X.] anknüpfen, die Klägerin habe die notwendigen Angaben zur Provisi-onsstruktur und zur Währungsumrechnung nicht gemacht. Insoweit hatte [X.], wie die Revisionsbegründung mit Recht ausführt, behauptet, [X.] den getroffenen Absprachen unter den Parteien hinsichtlich dieser Punkteeine Anpassung des Programms erfolgen sollte. Für dessen Umsetzung [X.] werden müssen, ob im Terminhandel der Klägerin ausschließlich in [X.] gebucht und lediglich bei den Finanzkosten die entsprechen-den Beträge in [X.] umgerechnet werden oder bereits im [X.] solche Umrechnung erfolgen sollte. Wie die Beklagte geltend gemachthat, habe es sich dabei um Funktionen gehandelt, die in das Programm selbstaufzunehmen gewesen seien, was ohne die Entscheidung der Klägerin überdie von dieser bevorzugten Methoden abschließend nicht möglich [X.]. Diese Darstellung ist inhaltlich nachvollziehbar; mit ihr wird zum Ausdruckgebracht, daß vor einer Fertigstellung des Programms auch diese Frage [X.] werden müssen. Mangelnde Konkretisierung kann diesem Vorbringendaher nicht entgegengehalten werden.ff) Ob für die Fertigstellung des Programms die von der Revision ange-führten fremdsprachlichen Texte erforderlich gewesen sind, hat das [X.] ebenfalls nicht geklärt. Demgemäß ist für das [X.] Behauptung der [X.] zugrunde zu legen, daß diese Notwendigkeitbestanden habe. Da diese Texte nach ihrer unbestrittenen Darstellung der [X.] von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sind, stand auch- 17 -dies dann einem Abschluß der Arbeiten an dem Programm entgegen; auchkönnte dies die Feststellung eines fälligen Anspruchs auf Lieferung der [X.] ausschließen.Auf die von der Revision weiter angesprochene Frage, in welchem [X.] sich die unterbliebene Mitwirkung der Klägerin auf die Fertigstellung [X.] auswirken mußte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist [X.] zu erkennen, daß die Beklagte rechtlich gehalten war, im Vorgriff auf ei-nen späteren Abschluß der Arbeiten an dem Programm schon jetzt zu prüfen,ob und in welchem Umfang eine Teildokumentation fertiggestellt und ausge-händigt werden konnte. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Dokumentation, derallein die Voraussetzungen des § 326 BGB ausfüllen könnte, kann [X.] den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegtwerden. [X.] sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann voneinem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohneRücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des [X.]s eine Dokumentation in jedem Stadium seiner Arbeiten gestaltet [X.] einen zusätzlichen Aufwand treibt, der bei gehöriger Erfüllung der [X.] ohne weiteres zu vermeiden ist.3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. DasBerufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine abschlie-ßenden Feststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien [X.] getroffen, insbesondere zu der Frage, ob und in welchem [X.] den getroffenen Absprachen auch ein Anspruch auf eine Teildokumenta-tion in Betracht kommt. Es ist ferner dem Vorbringen der Parteien zur [X.] 18 -digkeit der von der [X.] als fehlend gerügten Daten nicht abschließendnachgegangen. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung, zuder das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.MelullisScharen[X.][X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 9/99

20.02.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. X ZR 9/99 (REWIS RS 2001, 3476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3476

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