Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 1 StR 125/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2396

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[X.]/00vom3. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß imFall II.2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Ausübens dertatsächlichen Gewalt über Munition entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall [X.] mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-gen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und Munition zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt. [X.] es das sichergestellte Rauschgift eingezogen und hinsichtlich des in [X.] des Angeklagten sichergestellten Bargeldes und eines dem Ange-klagten gehörenden Grundstücks in [X.] den erweiterten Verfall angeord-net.Die Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als [X.] wegen des Waffendelikts der Berichtigung bedarf. Die bloßeAusübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung des [X.] Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a [X.] nicht erfaßtund ist - anders als etwa der hier nicht festgestellte Erwerb - auch sonst nicht- 3 -unter Strafe gestellt (vgl. [X.]R [X.] § 53 Abs. 3 Munition 1). Dies nötigt [X.] nicht zur Aufhebung der vom [X.] in diesem Fall verhängten [X.]. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten ergibt sichhauptsächlich aus dem unerlaubten Besitz des Repetiergewehres, wobei sichder gleichzeitige Besitz von 179 Schuß passender Munition strafschärfendauswirkt.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum [X.] des [X.] bemerkt der Senat:Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeitdes Angeklagten hat die Kammer rechtsfehlerfrei mit der Begründung [X.], mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völligungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf [X.] eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt wer-den, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaf-fen, deren er für sein Gutachten bedarf ([X.], 97, 98; [X.], [X.] vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98). Die durch keine anderen Beweis-mittel zu bestätigende pauschale Behauptung im Beweisantrag, der [X.] "seit Jahren täglich fünf bis zehn Gramm Haschisch und Marihua-na und drei Gramm Kokain", genügt nicht. Ohne weitere Angaben u.a. dazu,seit wieviel Jahren der [X.] andauert und welche körperlichenFolgen er insbesondere zur Tatzeit hatte, kann ein Sachverständiger kein [X.] erstatten.Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2BtMG i.V.m. § 73d StGB hinsichtlich des in der landgerichtlichen Urteilsformelnäher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in [X.] erfolgte rechts-- 4 -fehlerfrei. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Grundstück [X.] erworben, die er durch frühere illegale [X.]. Bedenken könnten insoweit bestehen, weil das fragliche Grundstück [X.] liegt und nach § 73e StGB bei der Anordnung des Verfalls das Eigen-tum an der Sache grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung unmittel-bar auf den Staat übergeht. Ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität [X.] liegt aber nicht vor. Sowohl [X.] als auch [X.] sind demÜbereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-ziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 ([X.] [X.]. 1998 Teil [X.]) beigetreten ([X.]. 1998 Teil [X.] f., 210, 491; vgl. die [X.] mit den derzeitigen [X.] bei [X.], 340). Dieses Abkommen verfolgt [X.], Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlichStraftaten aller Art, wobei der Begriff "Einziehung" bezogen auf das deutscheRecht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt ([X.]/[X.], [X.] Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. [X.] vor Art. 1Rdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. [X.]. b [X.] auch unbewegliche Vermögensgegenstände- 5 -sein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten ver-pflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsver-fahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinba-rung der ersuchte Staat Eigentum an dem [X.] erlangt. Ein [X.], der das hier abgeurteilte Delikt aus dem Kreis der Vortaten zur Geld-wäsche zwischen den beteiligten [X.] ausnähme, liegt nicht vor (vgl.[X.]/[X.] aaO Art. 6 Rdn. 16 und die Veröffentlichung der Vorbe-halte durch den [X.] im [X.]/ dr141e.htm).Vors. [X.] am [X.]Dr. [X.] ist in [X.] kann daher nichtunterschreiben.[X.]Nack Wahl

Meta

1 StR 125/00

03.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 1 StR 125/00 (REWIS RS 2000, 2396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2396

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