Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 17/12 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 3249

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Heranziehung zu den Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts nach § 92 Abs 1 S 2 SGB 12 - Zuständigkeit - Ermittlung des normativen Bedarfs - Bemessung der Höhe nach § 82 Abs 4 SGB 12 aF - kein Ermessen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente - Kosten für Nahrungs- und Putzmittel bei Systemversagen - keine Verweisung auf Zivilrechtsstreit gegen Einrichtungsträger)


Leitsatz

1. Zur Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären Sozialhilfemaßnahmen.

2. Kosten für notwendige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, sind vom Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit des Hilfeempfängers zusätzlich zum Barbetrag als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zu übernehmen, wenn sie in der stationären Einrichtung nicht angeboten werden.

3. Zur Übernahme sonstiger Kosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt bei Systemversagen (mangelhaftes Nahrungsangebot, unzulängliche Hygiene).

4. Zur Frage der Verweisbarkeit eines Hilfebedürftigen bei insoweit unzulänglichen Leistungen der Einrichtung auf einen Zivilrechtsstreit gegen den Einrichtungsträger.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Entscheidung nicht die Überleitung des Rentenanspruchs betrifft.

Tatbestand

1

[X.] ist - noch - die [X.]eranziehung der Klägerin zu den Kosten einer Maßnahme sowie die Erstattung von Rentenzahlungen, die unmittelbar an den [X.]eklagten erfolgt sind, hilfsweise die Zahlung von mehr als 89,70 Euro monatlich als Leistung für den Lebensunterhalt nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 10.11.2005 bis [X.].

2

Die alleinstehende Klägerin ist 1962 geboren und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Sie befand sich nach einem Klinikaufenthalt in [X.] ([X.]) vom 10.11.2005 bis [X.] wegen drohender Obdachlosigkeit im Wohnheim der [X.] in [X.] ([X.]). Der [X.]eklagte gewährte Eingliederungshilfe als stationäre Leistung und bewilligte einen [X.]arbetrag zur persönlichen Verfügung in [X.]öhe von 89,70 Euro monatlich, zog die Klägerin jedoch in [X.]öhe der ihr zustehenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (bis 31.3.2006 monatlich 525,77 Euro, ab 1.4.2006 monatlich 523,44 Euro) zu den Kosten (der [X.]ilfe zum Lebensunterhalt wegen der insoweit ersparten Aufwendungen) heran und leitete die Rente in vollem Umfang auf sich über, weil diese niedriger sei als der mit 659,85 Euro monatlich anzusetzende [X.]edarf für den Lebensunterhalt ([X.]escheid vom 14.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006). Diese wurde deshalb im streitbefangenen [X.]raum vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den [X.]eklagten gezahlt.

3

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die [X.]eranziehung zu den Kosten sowie die Überleitung ihrer Erwerbsminderungsrente und machte hilfsweise höhere Leistungen für den Lebensunterhalt als die gezahlten 89,70 Euro monatlich geltend. Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> Schleswig vom [X.]; Urteil des Schleswig-[X.]olsteinischen Landessozialgerichts <[X.]> vom 29.6.2011). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die vollständige [X.]eranziehung der Rente zur anteiligen Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt sei angemessen, weil die tatsächlichen Kosten die [X.]öhe der Rente überstiegen und der Klägerin der [X.]arbetrag zur Deckung ihrer persönlichen [X.]edürfnisse verbleibe. Die von dieser gerügten Mängel in der Einrichtung (mangelhafte Verpflegung und Sauberkeit) sowie eine daraus ggf resultierende finanzielle Mehrbelastung habe sie allein mit dem Träger der Einrichtung zu klären, weil insoweit nur das zivilrechtliche, durch den [X.]etreuungsvertrag geregelte Innenverhältnis, nicht das Verhältnis zum Sozialhilfeträger, betroffen sei. Der [X.]arbetrag sei auch nicht wegen der finanziellen Aufwendungen für Medikamente gegen Erkältungskrankheiten zu erhöhen, weil im Leistungszeitraum kein höherer als der mit dem [X.]arbetrag pauschal abgegoltene Gesamtbedarf dargelegt worden sei. Das [X.]undessozialgericht ([X.][X.]) habe zudem bereits entschieden, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites [X.]uch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <[X.][X.] II>) aus der Regelleistung zu finanzieren seien; für den [X.]arbetrag gelte nichts anderes.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 35 Abs 2 [X.] in der vor 2011 geltenden Fassung. Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien nicht aus dem Regelbarbetrag zu finanzieren; dieser müsse deshalb um die Kosten für die notwendigen Medikamente erhöht werden. In einer (voll-)stationären Einrichtung Untergebrachten sei eine Finanzierung durch Verschiebung der Ausgabepositionen innerhalb eines Regelsatzes (zum Ausgleich entstandener Mehraufwendungen) nicht möglich. Auch notwendige Aufwendungen wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln sowie zur Sicherstellung von Sauberkeit und [X.]ygiene müssten zumindest über einen erhöhten [X.]arbetrag kompensiert werden. [X.] habe das [X.] § 82 Abs 4 [X.] in der bis 6.12.2006 geltenden Fassung unrichtig angewandt; es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie in [X.]öhe ihrer Erwerbsminderungsrente zu den Kosten habe herangezogen werden dürfen. Ihr hätte ein Teil der direkt an den [X.]eklagten überwiesenen Rente zur Finanzierung der bezeichneten Mehrkosten verbleiben müssen; dieser müsse nachträglich an sie ausgezahlt werden.

5

Nachdem der [X.]eklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Verfügung über die Überleitung des Rentenanspruchs (als rechtswidrig) zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin,

        

das Urteil des [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] sowie den [X.]escheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 insoweit aufzuheben, als darin ihre [X.]eranziehung zu den Kosten der stationären Unterbringung verfügt ist, und den [X.]eklagten zu verurteilen, die an ihn insoweit gezahlten [X.]eträge an sie zu zahlen,

hilfsweise,

        

das Urteil des [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] sowie den [X.]escheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Geldleistung als 89,70 Euro monatlich abgelehnt worden ist und den [X.]eklagten zu verurteilen, höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die [X.] vom 10.11.2005 bis [X.] zu zahlen.

6

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

8

Während des Revisionsverfahrens haben die [X.]eteiligten vor dem [X.] in den Verfahren [X.] SO 7/10 und [X.] SO 137/10 einen Vergleich geschlossen (feststellender [X.]eschluss vom [X.]), dessen Ziffer 3 ua wie folgt lautet: "Die Klägerin macht ebenfalls keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die [X.] bis einschließlich November 2010 mehr geltend".

Entscheidungsgründe

9

1. Die Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>), weil über ihr gegen den [X.]eklagten zu richtendes (dazu [X.]) [X.]egehren (dazu [X.]) mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) nicht entschieden werden kann, und zwar weder über den [X.]auptantrag (dazu [X.] bis 6) noch über den prozess[X.]l zulässigen [X.]ilfsantrag (zu diesem [X.] bis 10). Damit steht auch nicht fest, ob überhaupt über den [X.]ilfsantrag zu befinden ist, wobei insoweit ggf eine [X.]eiladung vorzunehmen (dazu [X.] und die Zulässigkeit der [X.]lage im [X.]inblick auf einen Gerichtsvergleich zu überprüfen ist (dazu [X.] 9).

2.a) Die [X.]lägerin verlangt in der Sache die volle bzw teilweise Zahlung des [X.]etrags der Rente, der vom [X.] unmittelbar an den [X.]eklagten für den streitbefangenen [X.]raum gezahlt worden ist sowie eine völlige bzw teilweise Aufhebung der entsprechenden [X.] des [X.]eklagten. Nur für den Fall, dass keine Auszahlung dieser Rentenbeträge durch den [X.]eklagten an sie möglich sein sollte, macht sie höhere Leistungen für den Lebensunterhalt geltend. Insoweit orientiert sich ihr [X.]lageziel (§ 123 [X.]) an dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des [X.]escheids vom 14.11.2005 in der Gestalt des unter [X.]eteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 [X.] 2 [X.]II) erlassenen Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 (§ 95 [X.]). Dieser enthielt mehrere Verfügungen iS des § 31 Zehntes [X.] - ([X.]) als eigenständig angreifbare Verwaltungsakte: die [X.]ewilligung von Eingliederungshilfe als stationäre Leistung sowie die [X.]ewilligung eines [X.]arbetrags zur persönlichen Verfügung in [X.]öhe von 89,70 Euro monatlich, die [X.]eranziehung der [X.]lägerin zu den [X.]osten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts in [X.]öhe der ihr bewilligten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und die - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene - Überleitung der Rente.

b) Die [X.]lägerin macht ihr Anliegen im [X.]auptantrag entweder wegen der zurückgenommenen Überleitungsanzeige in Form einer echten Leistungsklage (§ 54 [X.] 5 [X.]) oder nach § 54 [X.] 1 und 4 [X.] mit der Anfechtungsklage gegen die [X.] und der nach deren Aufhebung durch das Gericht gerechtfertigten unechten Leistungsklage geltend. Mit ihrem [X.]ilfsantrag wendet sie sich ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung höherer Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die [X.] vom 10.11.2005 bis 31.5.2006. Soweit mit dem [X.]aupt- bzw [X.]ilfsantrag eine Leistungsklage erhoben worden ist, ist diese gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 [X.] 1 [X.]).

Formal ist damit mit dem [X.]auptantrag Gegenstand des Verfahrens der [X.]escheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur, soweit darin die [X.]eranziehung der [X.]lägerin zu den [X.]osten in [X.]öhe der ihr bewilligten Erwerbsminderungsrente verfügt worden ist. Mit dem [X.]ilfsantrag wendet sich die [X.]lägerin formal gegen die Ablehnung einer höheren Geldleistung als 89,70 Euro monatlich. Insoweit ist die Prüfung auch nach ihrem im Revisionsverfahren klarstellend formulierten Antrag nicht allein darauf beschränkt, ob ihr ein höherer monatlicher [X.]arbetrag zusteht; vielmehr war Ziel der [X.]lägerin im Verwaltungs- und [X.]lageverfahren von Anfang an die hilfsweise - wenn ihr schon die Rente voll genommen würde - Zahlung höherer Geldleistungen als 89,70 Euro monatlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Über die bestandskräftige [X.]ewilligungsverfügung betreffend die Eingliederungshilfe (Übernahme und Zahlung der [X.]osten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung) ist dabei nicht zu befinden (vgl zur zulässigen streitgegenständlichen [X.]egrenzung nur [X.] in juris Praxiskommentar [X.]II, § 19 [X.]II Rd[X.]6.2 mwN). Deshalb bedurfte es auch keiner [X.]eiladung des Einrichtungsträgers nach § 75 [X.] 2 1. Alt [X.] (echte notwendige [X.]eiladung; vgl dazu bei einem Rechtsstreit über höhere Leistungen nur [X.], 1 ff = [X.] 4-1500 § 75 [X.] 9).

3. Richtiger [X.]eklagter ist der Landrat als [X.]ehörde (vgl: [X.], 137 ff Rd[X.] f = [X.] 4-1300 § 44 [X.]; [X.], 131 ff Rd[X.] 13 = [X.] 4-3500 § 90 [X.]; Söhngen in jurisP[X.] [X.]II, § 99 [X.]II Rd[X.] 19 ff mwN) des [X.]. Nach § 70 [X.] [X.] sind nämlich [X.]ehörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies - wie hier - bestimmt ([X.]). Eine entsprechende [X.]estimmung enthält § 5 [X.] zum [X.] vom 2.11.1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der [X.]ekanntmachung vom [X.] - GV[X.]l 53). Zur eigenständigen Überprüfung des Landesrechts war der Senat mangels eigener Feststellungen des [X.] berechtigt (vgl nur [X.], 39 ff Rd[X.] 12 = [X.] 4-2800 § 10 [X.] 1).

4. Soweit es den [X.]auptantrag der [X.]lägerin betrifft, ist ein anderer Sozialhilfeträger nicht notwendig beizuladen (§ 75 [X.] 2 [X.]). Dies käme allenfalls in [X.]etracht, wenn der [X.]eklagte über § 14 [X.] behinderter Menschen - ([X.]) zur Leistungserbringung zuständig geworden wäre (vgl dazu unter [X.]. Daraus würde jedoch keine Zuständigkeit zum Erlass der [X.] resultieren, sondern nur zur Leistungsbewilligung selbst. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 [X.] über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, der einen Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet hat bzw an den ein solcher Antrag rechtzeitig weitergeleitet worden ist, ist es lediglich, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend [X.], 283 ff = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 1). Dieser Zielsetzung wird allerdings bereits durch die Leistungsbewilligung selbst Rechnung getragen; es besteht keine Notwendigkeit, damit auch die Zuständigkeit für die rechtlich eigenständige [X.] zu verlagern.

5. Der von der [X.]lägerin geltend gemachte Anspruch gegen den [X.]eklagten auf Auskehrung von an diesen gezahlten [X.] ergibt sich nicht bereits als Folge der Rücknahme der Überleitungsanzeige, und zwar weder als Folgenbeseitigungsanspruch noch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Mit der Rücknahme der rechtswidrigen Überleitungsanzeige - von einer Nichtigkeit (§ 40 [X.]) war jedenfalls nicht auszugehen - durch den [X.]eklagten ergab sich zwar ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ([X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 93 [X.]II Rd[X.] 98; [X.] [X.]aden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 [X.] 73/06); denn die daraus resultierende Rechtslage ist § 816 [X.] 2 [X.] ([X.]G[X.]) iVm § 407 [X.] 1 [X.]G[X.] ([X.]erausgabe der an den nicht [X.]erechtigten erbrachten Leistung, die dem [X.]erechtigen gegenüber wirksam ist) iVm § 412 [X.]G[X.] vergleichbar: Der [X.] hat wirksam erfüllt, weil er aufgrund eines zunächst wirksamen und erst nachträglich (ex tunc) entfallenen Anspruchsübergangs (durch Überleitungsanzeige) an den [X.]eklagten gezahlt hat. Daraus ergab sich, ohne dass dies bereits eine unmittelbare Folge der Überleitungsanzeige selbst gewesen wäre, wie dies für die Anwendung des Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlich wäre ([X.]opp/[X.], VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 Rd[X.] 80 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 131 Rd[X.] mwN), zwar die für die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderliche, nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Vermögenslage (vgl nur [X.][X.], Urteil vom [X.] - [X.] 4 [X.]/12 R, Rd[X.]8 mwN); dem Erstattungsanspruch stünde jedoch entgegen, dass der [X.]eklagte, solange die [X.] noch wirksam ist, von der [X.]lägerin die Zahlung des zu erstattenden [X.]etrags sofort wieder zurückverlangen könnte ("dolo agit qui petit quod statim redditurus est"). Damit ist der Erstattungsanspruch der [X.]lägerin letztlich von der vorherigen Aufhebung der [X.] abhängig.

6.a) Ob diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Dies misst sich entgegen der Ausführungen des [X.] unmittelbar weder an § 82 [X.] 4 [X.]II (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des [X.] in das [X.] vom 9.12.2004 - [X.] 3305 - erhalten hat, aufgehoben und ersetzt durch § 92a [X.]II aufgrund des Gesetzes zur Änderung des [X.]II und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - mit Wirkung ab [X.]) bzw § 88 [X.] 1 [X.] Satz 2 [X.]II (hier in der Fassung, die die Norm aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des [X.] in das [X.] vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - bis 6.12.2006 hatte), sondern an § 92 [X.] 1 Satz 2 [X.]II (hier in der Fassung des [X.]). Selbst wenn in jenen Vorschriften formuliert ist, dass die "Aufbringung" von Mitteln verlangt werden kann, so bedeutet dies nach der Grundkonzeption des [X.] gleichwohl nicht, dass § 82 [X.] 4, § 88 [X.] 1 [X.] [X.]II selbst die Ermächtigung zum Erlass von [X.] enthalten. Vielmehr gilt nach der Systematik im Sozialhilferecht grundsätzlich das sog Nettoprinzip; Leistungen werden danach - außer in den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen - nur in [X.]öhe des [X.]etrags erbracht, der die für die [X.]ilfe zum Lebensunterhalt (§§ 82 bis 84 [X.]II) und/oder die für die besonderen Sozialhilfeleistungen (§§ 85 bis 89 [X.]II) vorgesehenen Grenzen der [X.]erücksichtigung von Einkommen überschreitet, wenn auch kein Vermögen vorhanden ist (so ausdrücklich [X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 15).

Da vorliegend § 19 [X.] 5 [X.]II (sog unechte Sozialhilfe) nicht einschlägig ist, kann Rechtsgrundlage der [X.]eranziehung lediglich § 92 [X.] 1 [X.]II sein. Nach dessen Satz 1 sind Leistungen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 [X.] [X.]II genannten Personen die Aufbringung der Mittel (nur) zu einem Teil zuzumuten ist, soweit eine [X.]ehinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert; in [X.]öhe dieses (zumutbaren) Teils haben sie nach Satz 2 zu den [X.]osten der erbrachten Leistungen beizutragen. [X.]ei diesen ist dann wiederum zu unterscheiden zwischen den [X.]osten für (darin enthaltenen) Lebensunterhalt und den sonstigen [X.] (dazu [X.] 6 b). Die in § 92 [X.] 1 Satz 1 [X.]II gewählte Formulierung "den in § 19 [X.] genannten Personen" ist insoweit ungenau und missverständlich; erfasst werden vielmehr auch die in § 19 [X.] 1 [X.]II (für die [X.]ilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen, die ohnedies mit denen des [X.] identisch sind.

b) Die [X.]öhe des für den darin enthaltenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommens bestimmt sich nach den §§ 82 bis 84 [X.]II bei stationären Leistungen in Einrichtungen unter [X.]erücksichtigung eines normativen [X.]edarfs, der sich aus § 35 [X.] 1 Satz 2 [X.]II (idF, die § 35 durch das [X.] erhalten hat) iVm § 42 Satz 1 [X.] 1 bis 3 [X.]II (hier in der Normfassung des [X.] und ab 22.3.2005 des [X.] vom 21.3.2005 - [X.] 818) ergibt. Der so ermittelte [X.]etrag ist allerdings lediglich ein normativer [X.]erechnungsposten - auch für die [X.]eurteilung der [X.]edürftigkeit - der in der Einrichtung erbrachten [X.]ilfe zum Lebensunterhalt, unabhängig vom tatsächlichen Wert dieses Leistungsteils ([X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 27b [X.]II Rd[X.]6 ff; [X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 9); § 35 [X.] 1 [X.]II soll auf diese Weise die mit der Systematik des [X.]undessozialhilfegesetzes ([X.]) verbundene [X.]egünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen beseitigen ([X.], aaO, Rd[X.]5; vgl auch [X.]T-Drucks 15/1514 S 54 <"Maßnahmeleistung und Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr einheitliche Leistung">), indem sich die [X.]edürftigkeit für den Lebensunterhalt nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Einkommensberücksichtigungsregelungen der [X.]ilfe in besonderen Lebenslagen misst (s dazu § 27 [X.] [X.]: [X.]ilfe in besonderen Lebenslagen umfasst auch den Lebensunterhalt und einmalige Leistungen). [X.]eschränkungen bzw Modifizierungen der ansonsten üblichen Einkommensberücksichtigung enthielt jedoch für den streitbefangenen [X.]raum § 82 [X.] 4 [X.]II (vgl seit 3.12.2006 § 92a [X.]II). Weitere Modifizierungen ergeben sich aus § 88 [X.] 1 [X.] Satz 2 [X.]II für die sonstigen [X.] (dazu [X.] 6e) und dem vorliegend nicht einschlägigen § 92 [X.] 2 [X.]II für bestimmte besonders privilegierte Maßnahmen.

c) Es ist bereits nicht sicher zu beurteilen, ob der [X.]eklagte örtlich und sachlich zuständig war. Dies richtet sich auch für die [X.] nach § 3 [X.]II iVm § 97 [X.] 1, 2 und 4 [X.]II, § 100 [X.] 1 [X.] (geltend bis 31.12.2006) und dem Landesrecht sowie nach § 98 [X.] 2 [X.]II. Es fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 [X.]) des [X.], auf deren Grundlage dem Senat eine abschließende Entscheidung mithilfe des maßgeblichen Landesrechts - das [X.] selbst hat dies nicht geprüft - ermöglicht würde. Gemäß § 98 [X.] 2 Satz 1 [X.]II ist nämlich für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen [X.]ereich der [X.]ilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.]punkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem [X.]punkt nicht gab - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte. War bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist hingegen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 [X.] 2 Satz 2 [X.]II).

Das [X.] hat hierzu lediglich ausgeführt, dass sich die [X.]lägerin vor der Aufnahme in die [X.]
 in einer [X.]linik in [X.] befunden habe, nicht aber, ob es sich bei dieser um eine Einrichtung (s zum Einrichtungsbegriff das Senatsurteil vom 23.8.2013 - [X.] 8 [X.] 14/12 R) gehandelt hat. Daher ist - weil der gewöhnliche Aufenthalt der [X.]lägerin davor nicht bekannt ist - möglicherweise nicht nur die örtliche Zuständigkeit des [X.]eklagten betroffen; § 42 [X.] mit seiner Regelung über die Unerheblichkeit eines Verstoßes allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit käme dann nicht zur Anwendung. Ohne [X.]edeutung für die Zuständigkeit zum Erlass der [X.] ist jedoch, dass die Eingliederungshilfeleistung selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Es existiert keine Norm, die es erlauben würde, aus der [X.]estandskraft einer rechtswidrigen [X.]ewilligung eine Zuständigkeit auch für darauf aufbauende belastende Verwaltungsakte abzuleiten. Im Gegenteil: §§ 44 ff [X.] (vgl § 44 [X.], § 45 [X.] 5, § 46 [X.] 2, § 47 [X.], § 48 [X.] 4 [X.]) verdeutlichen, dass es sogar für die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte auf die (eigentliche) Zuständigkeit ankommt.

d) Auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der hinreichend bestimmten [X.] (§ 33 [X.]) sind nicht beurteilbar; dabei kann trotz der bestandskräftigen Leistungsbewilligung die Rechtsmäßigkeit der Leistung selbst nicht dahinstehen ([X.]VerwGE 38, 205, 207; [X.]undesverwaltungsgericht <[X.]VerwG>, Urteil vom [X.] 12.71 - [X.]VerwGE 38, 205). Eine Rechtswidrigkeit ist jedenfalls - nachdem die Überleitungsanzeige zurückgenommen ist - nicht schon deshalb anzunehmen, weil der [X.]eklagte neben der [X.] den Rentenanspruch zunächst gemäß § 93 [X.]II auf sich übergeleitet hat (vgl [X.]VerwGE 38, 205, 207), wie insbesondere § 93 [X.] 1 Satz 3 [X.]II verdeutlicht; problematisch ist nur die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige (vgl dazu allgemein [X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 93 Rd[X.]7 mwN). Selbst wenn man unterstellt, es habe sich bei der Maßnahme in [X.] um eine stationäre Einrichtung gehandelt, fehlt es an Ausführungen dazu, ob, wie dies § 92 [X.] 1 Satz 1 iVm Satz 2 [X.]II verlangt, die [X.]ehinderung der [X.]lägerin die Leistungen in der stationären Einrichtung erforderlich gemacht haben; immerhin heißt es im Urteil des [X.], die [X.]lägerin sei "wegen drohender Obdachlosigkeit" in das Wohnheim aufgenommen worden, sodass es sich auch richtigerweise um Leistungen nach §§ 67 ff [X.]II ([X.]ilfe zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten) gehandelt haben könnte.

Lägen die Voraussetzungen des § 92 [X.] 1 Satz 1 [X.]II nicht vor, hätte auch keine [X.]eranziehung verfügt werden dürfen. Der Verstoß der Leistungsbewilligung durch eine rechtswidrig begünstigende Wahl des [X.]ruttoprinzips müsste dann über § 45 [X.] korrigiert werden. Sollte die [X.] nicht aus diesem Grund rechtswidrig sein, bliebe eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (wohl der §§ 53, 54 [X.]II - Eingliederungshilfe) und, soweit es den (integralen) Lebensunterhalt betrifft, des § 21 [X.]II iVm § 5 [X.] 2 [X.] II iVm § 7 [X.] 4 [X.] II, der den Ausschluss der nach dem [X.] II dem Grunde nach Leistungsberechtigten von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]II beinhaltet (vgl zu dieser Problematik Eicher in jurisP[X.] [X.]II, § 21 [X.]II Rd[X.]8 und 37 ff mwN).

e) Auch die rechtmäßige [X.]öhe der [X.]eranziehung ist nicht beurteilbar. Diese misst sich an § 82 [X.] 4 [X.]II. Nach dessen Satz 1 kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten [X.]apitel, also der [X.]ilfe für den Lebensunterhalt, von einer Person verlangt werden, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere [X.] der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten (Satz 2). Dagegen ist § 88 [X.] 1 [X.] [X.]II für die [X.]osten zum Lebensunterhalt nicht anwendbar. Auch in dieser Vorschrift ist zwar geregelt, dass die Aufbringung der Mittel bei Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden kann, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden; auch nach dessen Satz 2 soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere [X.] der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Nach der systematischen Stellung des § 88 [X.]II kann diese Vorschrift jedoch eine [X.]eteiligung an den Aufwendungen für den Lebensunterhalt von vornherein nicht beinhalten ([X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 14). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Einführung des [X.]II versehentlich aus dem [X.] (dort § 85 [X.] 1 [X.]) übernommen hat, obwohl die Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären und teilstationären Leistungen insbesondere im [X.]inblick auf die unterschiedliche [X.]eurteilung von integralen Leistungen für den Lebensunterhalt und den sonstigen [X.]osten der Maßnahme grundsätzlich geändert wurde (dazu [X.] 6b). Es kann nicht angenommen werden, dass nebeneinander zwei Regelungen über den Einsatz von Einkommen gelten sollten, soweit es den Lebensunterhalt betrifft. Dies erkennend hat der Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab 3.12.2006 - die Norm später korrigiert; hieraus wird deutlich, dass § 88 [X.] 1 [X.] [X.]II alte Fassung (aF) ausschließlich sonstige [X.]osten der Maßnahme betreffen konnte (vgl [X.]T-Drucks 16/2711 [X.] zu [X.] 14).

f) Die auf § 82 [X.] 4 [X.]II gestützte [X.] ist indes nicht bereits wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig; dies gilt sowohl für Satz 1 wie Satz 2. Dass in Satz 1 die Formulierung "kann" gewählt wurde, bedeutet nicht, dass dies ein Indikator für Ermessen darstellen würde, vielmehr muss diese Formulierung im [X.]ontext der Neukonzipierung der teilstationären und stationären Leistungen des [X.]II (s [X.] 6b), mit der die frühere [X.]egünstigung der Empfänger von stationären und teilstationären Maßnahmen beseitigt werden sollte, als "darf nur" gelesen werden (aA: [X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 92a [X.]II Rd[X.] 16, [X.] in [X.]auck/[X.], [X.]II, [X.] § 92a Rd[X.] 16, Stand Juni 2008; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]II, 9. Aufl 2012, § 92a [X.]II Rd[X.] 10; [X.]ohm in [X.]/[X.]/[X.]ohm, [X.]II, 18. Aufl 2010, § 92a [X.]II Rd[X.] 14; zu § 85 [X.] 1 [X.] Satz 1 [X.] auch [X.]VerwG [X.]uchholz 436.0 § 85 [X.] [X.]). Vor diesem [X.]intergrund ist auch entgegen der Ansicht des [X.] für die Anwendung des Satzes 1 kein [X.]aushalt im eigentlichen Sinne erforderlich; wegen des Systemwechsels ist die Rechtsprechung zum [X.] insoweit nicht unbesehen übertragbar.

Es bedarf einer Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn die [X.]lägerin nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen wäre. Eine solche Prognose hat das [X.] - ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht - nicht gestellt. Im [X.]inblick auf die Zielsetzung des § 35 [X.]II muss sich diese Prognose an dem Rechenposten dieser Vorschrift orientieren, der jedenfalls bei Anwendung des Satzes 1 oberste Grenze der [X.]eranziehung sein muss. Demgemäß hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des inhaltsgleichen § 92a [X.] 1 [X.]II anstelle des § 82 [X.] 4 Satz 1 [X.]II ausgeführt, die Regelung "begrenze" die [X.]eranziehung zu den [X.]osten ([X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 16). Dies bedeutet denknotwendig, dass nicht der durch den Rechenposten bestimmte [X.]edarf selbst herabgesetzt wird, sondern nur, dass bei nach den üblichen [X.]riterien ermittelter [X.]edürftigkeit für den Lebensunterhalt in der Einrichtung ggf weniger einzusetzen ist. Dadurch ergäbe sich keine unzulässige fiktive [X.]erücksichtigung von Aufwendungen (vgl zum entsprechenden Verbot [X.], aaO, Rd[X.] mwN): Prognose ist keine Fiktion. Die erforderliche Prognose ist vorliegend insbesondere deshalb problematisch, weil zumindest die in § 35 [X.] 1 Satz 2 iVm § 42 [X.]II vorgesehenen durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und [X.]eizung nicht ermittelt sind.

Selbst wenn die Voraussetzungen des § 82 [X.] 4 Satz 1 [X.]II nicht vorlägen, bedürfte es für die Anwendung des § 82 [X.] 4 Satz 2 [X.]II keiner Umdeutung (§ 43 [X.]) der vom [X.]eklagten verfügten [X.]eranziehung. Wie bei der allgemeinen [X.]edürftigkeitsprüfung im Rahmen des Nettoprinzips ist auch in Anwendung des [X.]ruttoprinzips eine einheitliche Entscheidung über die [X.]eteiligung an den [X.]osten, und zwar nicht nur den [X.]osten des Lebensunterhalts, sondern sogar den sonstigen [X.] - wenn auch nach Maßgabe unterschiedlicher Einzelregelungen -, erforderlich. Eine Privilegierung der Einkommensberücksichtigung nach § 82 [X.] 4 [X.]II bei den [X.]osten des Lebensunterhalts hat deshalb nicht zwangsläufig eine Privilegierung insgesamt zur Folge, weil ggf höheres Einkommen für die [X.]erücksichtigung bei den sonstigen [X.] zur Verfügung steht.

g) Auch die Rechtmäßigkeit einer [X.], gestützt auf § 82 [X.] 4 Satz 2 [X.]II steht noch nicht fest. Zwar ist dessen Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der vom [X.]eklagten erbrachten Leistung nicht, was der Wortlaut der Norm als Voraussetzung nahelegen könnte, um Pflegeleistungen handelt (vgl dazu nur: [X.]VerwG [X.]uchholz 436.0 § 85 [X.] [X.]). Die [X.]lägerin erhält auch nicht von einem anderen überwiegend Unterhalt und befand sich voraussichtlich (prognostisch) für längere [X.] in einer Einrichtung; hierzu hat das [X.] verfahrensrechtlich unangegriffen festgestellt, bei der Einweisung sei von einer Dauer von mindestens einem Jahr auszugehen gewesen. [X.]ei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer längeren [X.] erst bei mehr als sechs Monaten erfüllt sind, wie dies in der Literatur gefordert wird (vgl nur [X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 88 [X.]II Rd[X.]2 mwN). Eine [X.] von mindestens einem Jahr mit prognostisch offenem Ende erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall.

h) Die [X.]eranziehung scheitert auch nicht an einer erforderlichen Ermessensausübung. Nach § 82 [X.] 4 Satz 2 [X.]II "soll" eine [X.]ostenbeteiligung ohne die in Satz 1 enthaltene [X.]egrenzung - aber in angemessenem Umfang - erfolgen. Die Formulierung "soll" macht - entgegen der insoweit unreflektierten Ansicht in der Gesetzesbegründung zu § 92a [X.] 2 [X.]II ([X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 16) und entgegen der Rechtsprechung des [X.]VerwG zu § 85 [X.] 1 [X.] Satz 2 [X.] ([X.]VerwG [X.]uchholz 436.0 § 85 [X.] [X.]) - wie ansonsten bei sog "[X.] nach der Rechtsprechung des [X.][X.] (s nur Waschull in LP[X.] [X.], 3. Aufl 2011, § 48 Rd[X.]8 mwN) deutlich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise Ermessen auszuüben wäre, (so auch in anderem Zusammenhang [X.]VerwGE 64, 318, 323 mwN; vgl auch [X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 88 [X.]II Rd[X.]4). War mithin eine [X.]eranziehung erforderlich, ist deren [X.]öhe unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen des Angemessenen rechtmäßig; die Angemessenheit ist vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ([X.]VerwG [X.]uchholz 436.0 § 85 [X.] [X.] 13; [X.], aaO, § 88 Rd[X.]4 mwN).

Die Angemessenheit entzieht sich vorliegend jedoch letztlich einer endgültigen [X.]eurteilung durch den Senat. Soll § 82 [X.] 4 [X.]II aber verhindern, dass ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile belassen werden (vgl dazu [X.]VerwG [X.]uchholz 436.0 § 85 [X.] [X.] und 11), wäre die [X.]öhe der [X.]eranziehung vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen [X.]osten für die Unterkunft die in voller [X.]öhe herangezogene Rente überschritten hätten. Davon dürfte zwar auszugehen sein; allerdings fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu: Die [X.]osten für den Lebensunterhalt in der Einrichtung wären grundsätzlich der nicht bekannten Grundpauschale nach § 76 [X.] 2 Satz 1 [X.]II zu entnehmen. Dies unterstellt, wäre indes die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten; denn der [X.]lägerin verbleiben als Alleinstehende, ohne dass sie außerhalb der Einrichtung [X.]osten hatte, neben den Leistungen der Einrichtung selbst die des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 [X.] 1 Satz 1 iVm [X.] 2 [X.]II (dazu unter [X.] 10), sodass ihre individuellen [X.]edarfe hinreichend berücksichtigt und gedeckt sind (in diesem Sinne: [X.] in [X.]auck/[X.], [X.]II, [X.] § 92a Rd[X.] 18 mwN, Stand Juni 2008; vgl auch [X.]VerwG [X.]uchholz 436.0 § 85 [X.] [X.] und 14). Insoweit knüpft der Senat an die Rechtsprechung des [X.]VerwG zu § 85 [X.] an, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die frühere Praxis des [X.] fortzuführen ([X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 16).

Anders als bei § 82 [X.] 4 Satz 1 [X.]II (dazu [X.] 6f) ist aber der nach § 35 [X.] 1 Satz 2 [X.]II iVm § 42 [X.]II zu ermittelnde Rechenposten ohne [X.]edeutung für die [X.]ostenbeteiligung. Deutlich wird dies in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 92a [X.] 2 (und 3) [X.]II anstelle des § 82 [X.] 4 Satz 2 [X.]II, nach dem ebenfalls "darüber hinaus" die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Ausdrücklich wird die Regelung als eine Spezialnorm zu § 19 [X.] 1 und 2 [X.]II ([X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 16) also zu den üblichen Normen der [X.]edürftigkeitsprüfung, bezeichnet. Sie modifiziert diese mithin nicht nur, sondern tritt an ihre Stelle. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer höheren Gesamtbelastung des [X.]ilfeempfängers, sondern ggf nur dazu, dass für die sonstigen [X.] weniger zur Verfügung steht (§ 89 [X.] 1 [X.]II). Soweit in der bezeichneten Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dem [X.]etroffenen solle ein Selbstbehalt oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben, ist dies normativ-systematisch und vor dem Ziel der Neukonzeption von Leistungen in Einrichtungen (s [X.] 6b) allerdings nicht nachvollziehbar. Dadurch würden stationäre Leistungen gerade wieder zu Unrecht privilegiert.

7. Sollte das [X.] bei seiner Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die [X.]lägerin keine Ansprüche auf Auszahlung von an den [X.]eklagten gezahlten [X.] besitzt, wird das [X.] über den [X.]ilfsantrag der [X.]lägerin zu befinden haben. Auch hierfür bedürfte es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

8. [X.] wird das [X.] vorab im [X.]inblick auf § 14 [X.] einen (eigentlich zuständigen; dazu [X.] 6c) Leistungsträger, an den der [X.]eklagte einen [X.] nicht weitergeleitet hat, dem Verfahren notwendig beizuladen haben (§ 75 [X.] 2 [X.]). Zwar ist über die Eingliederungshilfe bestandskräftig entschieden, und es ist mit dem von der [X.]lägerin geltend gemachten höheren [X.]arbetrag bzw dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt letztlich keine Leistung zur Teilhabe und damit kein Rehabilitationsbedarf im Streit, sodass es fraglich ist, ob eine aus § 14 [X.] abgeleitete (vorläufige) Zuständigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers auch dessen Zuständigkeit für diese Leistungen erfasst. Andererseits schreibt § 97 [X.] 4 [X.]II vor, dass die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen umfasst, die gleichzeitig nach anderen [X.]apiteln zu erbringen sind. Dies legt es nahe, § 97 [X.] 4 [X.]II gleichwohl im Rahmen der nach § 14 [X.] begründeten Zuständigkeit zu berücksichtigen; im Ergebnis lässt dies der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage noch offen. [X.] wird das [X.] auch mit Rücksicht auf § 21 [X.]II iVm § 5 [X.] 2 und § 7 [X.] 4 [X.] II den maßgeblichen Leistungsträger des [X.] II beizuladen haben.

9. Prozess[X.]l wird das [X.] außerdem zu beachten haben, dass die [X.]eteiligten in dem Verfahren [X.] [X.] 7/10 und [X.] [X.] 137/10 vor dem [X.] einen Vergleich geschlossen haben, der vom [X.] in der nach § 202 [X.] iVm § 278 [X.] 6 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Form beschlussmäßig festgestellt ist (vgl zur Anwendbarkeit des § 278 [X.] 6 ZPO im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 101 Rd[X.] 9 mwN), der das vorliegende Verfahren gemäß § 101 [X.] 1 [X.] erledigt haben könnte. Die [X.]lage wäre dann, soweit es den [X.]ilfsantrag betrifft, unzulässig geworden. In diesem Verfahren haben die [X.]eteiligten [X.] vereinbart, dass die [X.]lägerin keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die [X.] bis einschließlich November 2010 geltend mache. Das [X.] wird die Wirksamkeit dieses Vergleiches unter [X.]erücksichtigung des wirklichen Willens der [X.]eteiligten (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) zu beurteilen haben (zur Überprüfung eines durch [X.]eschluss festgestellten Vergleichs vgl nur [X.]AGE 120, 251 ff); denn der in dem Verfahren des [X.] getroffene Vergleich würde nicht nur das dortige Verfahren erfassen, sondern kann auch unmittelbar ein anderes Gerichtsverfahren erledigen (vgl nur: [X.]auck in [X.]ennig, [X.], § 101 Rd[X.], Stand Dezember 2008; vgl auch [X.][X.] [X.] 4-3500 § 90 [X.] 1). Dies würde allerdings eine entsprechende Auslegung des Vergleichs unter [X.]erücksichtigung aller Umstände voraussetzen. Während [X.] Satz 2 des Vergleichs einerseits eindeutig zu sein scheint (keine Leistungsnachzahlungen für die [X.] bis November 2010), könnte dem andererseits [X.] des Vergleichs mit der Erledigungserklärung nur für die beiden beim [X.] anhängigen Verfahren widersprechen. Daraus könnte, weil ein Prozessvergleich ohne entsprechende Erledigungserklärung den jeweiligen Prozess ohnedies erledigt ([X.], aaO, Rd[X.] 1), zu schließen sein, dass die [X.]eteiligten nur die beim [X.] anhängigen Verfahren mit dem Vergleich erledigen und gerade dies verdeutlichen wollten. [X.] wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob der Vergleich, falls er das hiesige Verfahren miterledigt hat, erfolgreich nach §§ 119 ff [X.]G[X.] angefochten worden ist.

10.a) Sollte der Vergleich nicht den vorliegenden Rechtsstreit erledigt haben, wären die Voraussetzungen des § 19 [X.] 1 iVm § 35 [X.]II zu prüfen. Nach § 19 [X.] 1 [X.]II (in der Normfassung des [X.]) ist [X.]ilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. [X.]apitel des [X.]II Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, wobei bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen sind. Als Leistung nach dem 3. [X.]apitel des [X.]II kommt hier der weitere notwendige Lebensunterhalt nach § 35 [X.] 1 Satz 1 [X.]II in [X.]etracht. Dieser umfasst nach [X.] 2 Satz 1 insbesondere [X.]leidung und einen angemessenen [X.]arbetrag zur persönlichen Verfügung. Leistungsberechtigte, die wie die [X.]lägerin das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäß [X.] 2 Satz 2 einen [X.]arbetrag in [X.]öhe von (im streitbefangenen [X.]raum) [X.] des Eckregelsatzes (wie dies vorliegend auch geschehen ist). Auch für die Überprüfung, ob der [X.]lägerin ein höherer weiterer notwendiger Lebensunterhalt zustehen würde, reichen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht aus.

b) [X.]ierbei kann sich die [X.]lägerin nicht auf die Privilegierung des § 82 [X.] 4 Satz 1 [X.]II ([X.]eschränkung ihrer [X.]ostenbeteiligung auf die Ersparnisse im häuslichen Lebensunterhalt) berufen. Dies geht zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm hervor, beweist jedoch die spätere Einfügung des § 92a [X.]II, der in seinem [X.] 1 ausdrücklich - ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (vgl [X.]T-Drucks 16/2711, [X.] zu [X.] 16) - von einer Aufbringung der Mittel für die "Leistungen in der Einrichtung", nicht allgemein von Leistungen für den Lebensunterhalt spricht. Nicht zu überprüfen sind hier (anders als bei der [X.], dazu [X.] 6d) allerdings die spezifischen Voraussetzungen der §§ 53, 54 [X.]II für die Maßnahme selbst. Denn bei den Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts handelt es sich um die eigentliche Maßnahme ergänzende - in der Regel - Geldleistungen, deren [X.]erechtigung nicht in Frage gestellt werden darf, wenn die stationäre Maßnahme selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Würde man dies anders sehen, würde letztlich die gesamte stationäre Leistung als solche dadurch konterkariert, weil nicht alle [X.]edarfe gedeckt würden. Zu prüfen bliebe für das [X.] ggf § 21 [X.]II iVm § 5 [X.] 2 und § 7 [X.] 4 [X.] II ebenso wie die [X.]edürftigkeit der [X.]lägerin, also die [X.]erücksichtigung insbesondere von vorhandenem Vermögen. [X.]ierzu hat das [X.] ausgehend von seiner Rechtsansicht, die der Senat nicht teilt, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Anders als nach Ansicht des [X.] sind höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nicht von vornherein ausgeschlossen.

c) [X.]ierbei ist aus Transparenzgründen (vgl dazu nur [X.]VerfGE 125, 175 ff = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 12) eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich, die vom [X.]arbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts, bei dem die [X.]osten für [X.]leidung nur exemplarisch ("insbesondere") in § 35 [X.] 5 Satz 1 [X.]II genannt werden, erfasst werden. Anders gewendet: Der [X.]arbetrag darf nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren [X.]edarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe; dies gilt umso mehr, als schon die prozent[X.]le [X.]öhe des [X.] nicht auf einer nachvollziehbaren [X.]edarfsermittlungsmethode beruht (vgl dazu [X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 27b [X.]II Rd[X.]7 mwN) und verfassungsrechtlichen [X.]edenken nur mit dem [X.]inweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des [X.] begegnet werden kann.

Ausgangspunkt für die erforderliche Differenzierung ist, dass der [X.]arbetrag nach der gesetzlichen [X.]egründung ([X.]T-Drucks 9/1859, [X.] zu § 21 [X.] [X.]) nur der Erfüllung persönlicher [X.]edürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen dient. Dem [X.]ilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter [X.]erücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 [X.] 2 Satz 1 [X.]II) verbleiben, um [X.]edarfe zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen [X.]ereichs, oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten. Vor diesem [X.]intergrund genügt die Regelung den vom [X.]undesverfassungsgericht gestellten Transparenzanforderungen nur, wenn man sie dahin versteht, dass der Pauschalbetrag ([X.] des Regelsatzes im streitbefangenen [X.]raum) einen nicht weiter zu verifizierenden [X.]asisbetrag darstellt, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen [X.]edarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird. Zuvor ist immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen [X.]edarfe überhaupt den persönlichen [X.]edürfnissen zuzuordnen sind.

d) Dies gilt auch vorliegend. [X.]ierzu wird das [X.] zu ermitteln haben, ob - wie die [X.]lägerin vorträgt - die Ernährung und die [X.]ygiene in der Einrichtung tatsächlich unzureichend waren, und, soweit es die [X.]ygienemaßnahmen betrifft, ob entsprechende [X.]ygienemittel nicht von der Einrichtung zur Verfügung gestellt worden sind. War die Ernährung ausreichend und war die [X.]ygiene in der Einrichtung im bezeichneten Sinne gewährleistet, waren zusätzliche [X.]osten der [X.]lägerin dem [X.]ereich der vom [X.]arbetrag zu finanzierenden persönlichen [X.]edürfnisse zuzuordnen, weil sie dem über dem eigentlichen existentiellen Minimum hinausgehenden [X.]ereich entspringen. Nichts anderes gilt für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel bzw für medizinisch notwendige Arzneimittel, wenn entsprechende Mittel auch von der Einrichtung angeboten worden sind.

Entsprachen allerdings die angebotene Ernährung und die [X.]ygienevorkehrungen unter [X.]erücksichtigung des tatsächlichen Angebots in der Einrichtung nicht den objektiven Anforderungen an existenzsichernde Maßnahmen - orientiert an den Vorgaben der §§ 27 ff [X.]II -, sind die hierfür notwendigerweise zusätzlich angefallenen [X.]osten der [X.]lägerin als weitere notwendige Leistungen für den Lebensunterhalt wegen eines Systemversagens zu übernehmen. Dabei ist ohne [X.]edeutung, ob sich eine entsprechende Verpflichtung aus den nach §§ 75 ff [X.]II geschlossenen Verträgen oder aus dem Leistungsrecht selbst ergibt. Das gleiche gilt für medizinisch notwendige Arzneimittel, deren [X.]osten von der [X.]lägerin selbst zu tragen sind (vgl zur Leistungsbegrenzung des [X.] V allgemein: [X.]auck, [X.]b 2007, 203 ff, und [X.]b 2010, 193 ff). Medizinisch notwendige Mittel, die von der Einrichtung nicht angeboten werden, dienen jedenfalls nicht den persönlichen [X.]edürfnissen, die durch den [X.]arbetrag substituiert werden: Sie entspringen gerade nicht den individuellen Wünschen, sondern sind existentiell erforderlich. Dass von der gesetzlichen [X.]rankenversicherung nicht zu übernehmende Medikamente bei der [X.]ilfe zum Lebensunterhalt außerhalb stationärer Einrichtungen generell vom Regelsatz erfasst werden (vgl zuletzt: [X.][X.]E 108, 235 ff = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 13; [X.][X.]E 112, 188 Rd[X.]1 = [X.] 4-3500 § 49 [X.] 1), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sinn und Zweck des [X.]arbetrags und der Regelsatzleistungen sind gerade nicht vergleichbar.

Der [X.]eklagte kann sich - entgegen der Ansicht des [X.] - von der bezeichneten Verantwortung für die Existenzsicherung nicht dadurch freizeichnen, dass die [X.]lägerin darauf verwiesen wird, sich mit der Einrichtung zivilrechtlich auseinanderzusetzen; insbesondere stellt § 2 [X.] 1 [X.]II keinen eigenständigen Leistungsausschlussgrund dar (vgl nur [X.] in jurisP[X.] [X.]II, § 2 [X.]II, Rd[X.] 8 ff mwN zur Rechtsprechung des [X.][X.]). Einen Ausgleichsanspruch könnte der [X.]eklagte entweder unmittelbar nach § 5 [X.] 11 Satz 2 [X.]eimgesetz ([X.]eimG) besitzen, will man hieraus einen eigenen Anspruch des Sozialhilfeträgers ableiten (zur Problematik vgl Rasch, [X.]ommentar zum Wohn- und [X.]etreuungsvertragsgesetz, 2012, § 10 Rd[X.] 18; die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig, vgl [X.]T-Drucks 14/5399, [X.]3), oder er müsste einen eventuellen Anspruch der [X.]lägerin (Drittschadensliquidation) aus § 5 [X.] 11 Satz 2 [X.]eimG nach § 93 [X.]II auf sich überleiten.

11. Schließlich wird das [X.] ggf über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 17/12 R

23.08.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Schleswig, 29. September 2010, Az: S 17 SO 297/06, Gerichtsbescheid

§ 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 12, § 82 Abs 4 S 1 SGB 12 vom 09.12.2004, § 82 Abs 4 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 88 Abs 1 Nr 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 35 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 9 Abs 2 SGB 12, § 14 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 17/12 R (REWIS RS 2013, 3249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3249

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 18/13 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - zusätzlicher Barbetrag aufgrund der …


B 8 SO 16/19 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - Anrechnung zunächst auf den …


B 12 KR 22/09 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger - Beitragspflicht von Leistungen des Grundsicherungsträgers zur Sicherstellung des bedarfsgerechten …


B 8 SO 25/14 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § …


B 8 SO 15/12 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - Anspruch auf einen zusätzlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.