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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Heranziehung zu den Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts nach § 92 Abs 1 S 2 SGB 12 - Zuständigkeit - Ermittlung des normativen Bedarfs - Bemessung der Höhe nach § 82 Abs 4 SGB 12 aF - kein Ermessen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente - Kosten für Nahrungs- und Putzmittel bei Systemversagen - keine Verweisung auf Zivilrechtsstreit gegen Einrichtungsträger)
1. Zur Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären Sozialhilfemaßnahmen.
2. Kosten für notwendige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, sind vom Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit des Hilfeempfängers zusätzlich zum Barbetrag als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zu übernehmen, wenn sie in der stationären Einrichtung nicht angeboten werden.
3. Zur Übernahme sonstiger Kosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt bei Systemversagen (mangelhaftes Nahrungsangebot, unzulängliche Hygiene).
4. Zur Frage der Verweisbarkeit eines Hilfebedürftigen bei insoweit unzulänglichen Leistungen der Einrichtung auf einen Zivilrechtsstreit gegen den Einrichtungsträger.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.]vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Entscheidung nicht die Überleitung des Rentenanspruchs betrifft.
[X.]ist - noch - die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten einer Maßnahme sowie die Erstattung von Rentenzahlungen, die unmittelbar an den Beklagten erfolgt sind, hilfsweise die Zahlung von mehr als 89,70 Euro monatlich als Leistung für den Lebensunterhalt nach dem [X.]- (SG[X.]XII) für die [X.]vom 10.11.2005 bis 31.5.2006.
Die alleinstehende Klägerin ist 1962 geboren und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Sie befand sich nach einem Klinikaufenthalt in [X.](Kreis N) vom 10.11.2005 bis [X.]wegen drohender Obdachlosigkeit im Wohnheim der [X.]in [X.](Kreis N). Der Beklagte gewährte Eingliederungshilfe als stationäre Leistung und bewilligte einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich, zog die Klägerin jedoch in Höhe der ihr zustehenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (bis 31.3.2006 monatlich 525,77 Euro, ab 1.4.2006 monatlich 523,44 Euro) zu den Kosten (der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der insoweit ersparten Aufwendungen) heran und leitete die Rente in vollem Umfang auf sich über, weil diese niedriger sei als der mit 659,85 Euro monatlich anzusetzende Bedarf für den Lebensunterhalt (Bescheid vom 14.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006). Diese wurde deshalb im streitbefangenen Zeitraum vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den Beklagten gezahlt.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu den Kosten sowie die Überleitung ihrer Erwerbsminderungsrente und machte hilfsweise höhere Leistungen für den Lebensunterhalt als die gezahlten 89,70 Euro monatlich geltend. Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Schleswig vom 29.9.2010; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts <LSG> vom 29.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.]ausgeführt, die vollständige Heranziehung der Rente zur anteiligen Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt sei angemessen, weil die tatsächlichen Kosten die Höhe der Rente überstiegen und der Klägerin der Barbetrag zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse verbleibe. Die von dieser gerügten Mängel in der Einrichtung (mangelhafte Verpflegung und Sauberkeit) sowie eine daraus ggf resultierende finanzielle Mehrbelastung habe sie allein mit dem Träger der Einrichtung zu klären, weil insoweit nur das zivilrechtliche, durch den [X.]geregelte Innenverhältnis, nicht das Verhältnis zum Sozialhilfeträger, betroffen sei. Der Barbetrag sei auch nicht wegen der finanziellen Aufwendungen für Medikamente gegen Erkältungskrankheiten zu erhöhen, weil im Leistungszeitraum kein höherer als der mit dem Barbetrag pauschal abgegoltene Gesamtbedarf dargelegt worden sei. Das [X.](BSG) habe zudem bereits entschieden, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SG[X.]II>) aus der Regelleistung zu finanzieren seien; für den Barbetrag gelte nichts anderes.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 35 Abs 2 SG[X.]XII in der vor 2011 geltenden Fassung. Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien nicht aus dem Regelbarbetrag zu finanzieren; dieser müsse deshalb um die Kosten für die notwendigen Medikamente erhöht werden. In einer (voll-)stationären Einrichtung Untergebrachten sei eine Finanzierung durch Verschiebung der Ausgabepositionen innerhalb eines Regelsatzes (zum Ausgleich entstandener Mehraufwendungen) nicht möglich. Auch notwendige Aufwendungen wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln sowie zur Sicherstellung von Sauberkeit und Hygiene müssten zumindest über einen erhöhten Barbetrag kompensiert werden. [X.]habe das [X.]§ 82 Abs 4 SG[X.]XII in der bis 6.12.2006 geltenden Fassung unrichtig angewandt; es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie in Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente zu den Kosten habe herangezogen werden dürfen. Ihr hätte ein Teil der direkt an den Beklagten überwiesenen Rente zur Finanzierung der bezeichneten Mehrkosten verbleiben müssen; dieser müsse nachträglich an sie ausgezahlt werden.
Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Verfügung über die Überleitung des Rentenanspruchs (als rechtswidrig) zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin, |
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das Urteil des [X.]und den Gerichtsbescheid des [X.]sowie den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 insoweit aufzuheben, als darin ihre Heranziehung zu den Kosten der stationären Unterbringung verfügt ist, und den Beklagten zu verurteilen, die an ihn insoweit gezahlten Beträge an sie zu zahlen, |
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hilfsweise, |
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das Urteil des [X.]und den Gerichtsbescheid des [X.]sowie den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Geldleistung als 89,70 Euro monatlich abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die [X.]vom 10.11.2005 bis [X.]zu zahlen. |
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Während des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten vor dem [X.]in den Verfahren [X.]SO 7/10 und [X.]SO 137/10 einen Vergleich geschlossen (feststellender Beschluss vom 7.8.2012), dessen Ziffer 3 ua wie folgt lautet: "Die Klägerin macht ebenfalls keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die [X.]bis einschließlich November 2010 mehr geltend".
1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.]begründet (§ 170 [X.]2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil über ihr gegen den Beklagten zu richtendes (dazu [X.]3) Begehren (dazu [X.]2) mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) nicht entschieden werden kann, und zwar weder über den Hauptantrag (dazu [X.]bis 6) noch über den prozessual zulässigen Hilfsantrag (zu diesem [X.]bis 10). Damit steht auch nicht fest, ob überhaupt über den Hilfsantrag zu befinden ist, wobei insoweit ggf eine Beiladung vorzunehmen (dazu [X.]8) und die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf einen Gerichtsvergleich zu überprüfen ist (dazu [X.]9).
2.a) Die Klägerin verlangt in der Sache die volle bzw teilweise Zahlung des Betrags der Rente, der vom [X.]unmittelbar an den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum gezahlt worden ist sowie eine völlige bzw teilweise Aufhebung der entsprechenden [X.]des Beklagten. Nur für den Fall, dass keine Auszahlung dieser Rentenbeträge durch den Beklagten an sie möglich sein sollte, macht sie höhere Leistungen für den Lebensunterhalt geltend. Insoweit orientiert sich ihr Klageziel (§ 123 SGG) an dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Bescheids vom 14.11.2005 in der Gestalt des unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 [X.]2 [X.]XII) erlassenen Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 (§ 95 SGG). Dieser enthielt mehrere Verfügungen iS des § 31 Zehntes [X.]- ([X.]X) als eigenständig angreifbare Verwaltungsakte: die Bewilligung von Eingliederungshilfe als stationäre Leistung sowie die Bewilligung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich, die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts in Höhe der ihr bewilligten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und die - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene - Überleitung der Rente.
b) Die Klägerin macht ihr Anliegen im Hauptantrag entweder wegen der zurückgenommenen Überleitungsanzeige in Form einer echten Leistungsklage (§ 54 [X.]5 SGG) oder nach § 54 [X.]1 und 4 [X.]mit der Anfechtungsklage gegen die [X.]und der nach deren Aufhebung durch das Gericht gerechtfertigten unechten Leistungsklage geltend. Mit ihrem Hilfsantrag wendet sie sich ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung höherer Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die [X.]vom 10.11.2005 bis 31.5.2006. Soweit mit dem Haupt- bzw Hilfsantrag eine Leistungsklage erhoben worden ist, ist diese gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 [X.]1 SGG).
Formal ist damit mit dem Hauptantrag Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur, soweit darin die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten in Höhe der ihr bewilligten Erwerbsminderungsrente verfügt worden ist. Mit dem Hilfsantrag wendet sich die Klägerin formal gegen die Ablehnung einer höheren Geldleistung als 89,70 Euro monatlich. Insoweit ist die Prüfung auch nach ihrem im Revisionsverfahren klarstellend formulierten Antrag nicht allein darauf beschränkt, ob ihr ein höherer monatlicher Barbetrag zusteht; vielmehr war Ziel der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren von Anfang an die hilfsweise - wenn ihr schon die Rente voll genommen würde - Zahlung höherer Geldleistungen als 89,70 Euro monatlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Über die bestandskräftige Bewilligungsverfügung betreffend die Eingliederungshilfe (Übernahme und Zahlung der Kosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung) ist dabei nicht zu befinden (vgl zur zulässigen streitgegenständlichen Begrenzung nur [X.]in juris Praxiskommentar <jurisPK> [X.]XII, § 19 [X.]XII Rd[X.]76.2 mwN). Deshalb bedurfte es auch keiner Beiladung des Einrichtungsträgers nach § 75 [X.]2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung; vgl dazu bei einem Rechtsstreit über höhere Leistungen nur [X.]102, 1 ff = [X.]4-1500 § 75 [X.]9).
3. Richtiger Beklagter ist der Landrat als Behörde (vgl: [X.]99, 137 ff Rd[X.]f = [X.]4-1300 § 44 [X.]11; [X.]100, 131 ff Rd[X.]13 = [X.]4-3500 § 90 [X.]3; Söhngen in jurisP[X.][X.]XII, § 99 [X.]XII Rd[X.]19 ff mwN) des Kreises Nordfriesland. Nach § 70 [X.]SGG sind nämlich Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies - wie hier - bestimmt (Behördenprinzip). Eine entsprechende Bestimmung enthält § 5 [X.]zum [X.]vom 2.11.1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 144, in der Bekanntmachung vom [X.]- GVBl 53). Zur eigenständigen Überprüfung des Landesrechts war der Senat mangels eigener Feststellungen des [X.]berechtigt (vgl nur [X.]103, 39 ff Rd[X.]12 = [X.]4-2800 § 10 [X.]1).
4. Soweit es den Hauptantrag der Klägerin betrifft, ist ein anderer Sozialhilfeträger nicht notwendig beizuladen (§ 75 [X.]2 SGG). Dies käme allenfalls in Betracht, wenn der Beklagte über § 14 [X.]behinderter Menschen - ([X.]IX) zur Leistungserbringung zuständig geworden wäre (vgl dazu unter [X.]8). Daraus würde jedoch keine Zuständigkeit zum Erlass der [X.]resultieren, sondern nur zur Leistungsbewilligung selbst. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 [X.]IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, der einen Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet hat bzw an den ein solcher Antrag rechtzeitig weitergeleitet worden ist, ist es lediglich, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend [X.]93, 283 ff = [X.]4-3250 § 14 [X.]1). Dieser Zielsetzung wird allerdings bereits durch die Leistungsbewilligung selbst Rechnung getragen; es besteht keine Notwendigkeit, damit auch die Zuständigkeit für die rechtlich eigenständige [X.]zu verlagern.
5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung von an diesen gezahlten [X.]ergibt sich nicht bereits als Folge der Rücknahme der Überleitungsanzeige, und zwar weder als Folgenbeseitigungsanspruch noch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Mit der Rücknahme der rechtswidrigen Überleitungsanzeige - von einer Nichtigkeit (§ 40 [X.]X) war jedenfalls nicht auszugehen - durch den Beklagten ergab sich zwar ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ([X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 93 [X.]XII Rd[X.]98; [X.]Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 [X.]73/06); denn die daraus resultierende Rechtslage ist § 816 [X.]2 [X.](BGB) iVm § 407 [X.]1 BGB (Herausgabe der an den nicht Berechtigten erbrachten Leistung, die dem Berechtigen gegenüber wirksam ist) iVm § 412 BGB vergleichbar: Der [X.]hat wirksam erfüllt, weil er aufgrund eines zunächst wirksamen und erst nachträglich (ex tunc) entfallenen Anspruchsübergangs (durch Überleitungsanzeige) an den Beklagten gezahlt hat. Daraus ergab sich, ohne dass dies bereits eine unmittelbare Folge der Überleitungsanzeige selbst gewesen wäre, wie dies für die Anwendung des Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlich wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 Rd[X.]80 mwN; [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 Rd[X.]mwN), zwar die für die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderliche, nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Vermögenslage (vgl nur BSG, Urteil vom [X.]- [X.]4 AS 72/12 R, Rd[X.]28 mwN); dem Erstattungsanspruch stünde jedoch entgegen, dass der Beklagte, solange die [X.]noch wirksam ist, von der Klägerin die Zahlung des zu erstattenden Betrags sofort wieder zurückverlangen könnte ("dolo agit qui petit quod statim redditurus est"). Damit ist der Erstattungsanspruch der Klägerin letztlich von der vorherigen Aufhebung der [X.]abhängig.
6.a) Ob diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Dies misst sich entgegen der Ausführungen des [X.]unmittelbar weder an § 82 [X.]4 [X.]XII (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des [X.]in das [X.]vom 9.12.2004 - [X.]3305 - erhalten hat, aufgehoben und ersetzt durch § 92a [X.]aufgrund des Gesetzes zur Änderung des [X.]und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.]2670 - mit Wirkung ab 7.12.2006) bzw § 88 [X.]1 [X.]Satz 2 [X.]XII (hier in der Fassung, die die Norm aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des [X.]in das [X.]vom 27.12.2003 - [X.]3022 - bis 6.12.2006 hatte), sondern an § 92 [X.]1 Satz 2 [X.]XII (hier in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003). Selbst wenn in jenen Vorschriften formuliert ist, dass die "Aufbringung" von Mitteln verlangt werden kann, so bedeutet dies nach der Grundkonzeption des [X.]gleichwohl nicht, dass § 82 [X.]4, § 88 [X.]1 [X.][X.]XII selbst die Ermächtigung zum Erlass von [X.]enthalten. Vielmehr gilt nach der Systematik im Sozialhilferecht grundsätzlich das sog Nettoprinzip; Leistungen werden danach - außer in den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen - nur in Höhe des Betrags erbracht, der die für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 82 bis 84 [X.]XII) und/oder die für die besonderen Sozialhilfeleistungen (§§ 85 bis 89 [X.]XII) vorgesehenen Grenzen der Berücksichtigung von Einkommen überschreitet, wenn auch kein Vermögen vorhanden ist (so ausdrücklich BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]15).
Da vorliegend § 19 [X.]5 [X.]XII (sog unechte Sozialhilfe) nicht einschlägig ist, kann Rechtsgrundlage der Heranziehung lediglich § 92 [X.]1 [X.]XII sein. Nach dessen Satz 1 sind Leistungen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 [X.][X.]XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel (nur) zu einem Teil zuzumuten ist, soweit eine Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert; in Höhe dieses (zumutbaren) Teils haben sie nach Satz 2 zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen. Bei diesen ist dann wiederum zu unterscheiden zwischen den Kosten für (darin enthaltenen) Lebensunterhalt und den sonstigen [X.](dazu [X.]6 b). Die in § 92 [X.]1 Satz 1 [X.]XII gewählte Formulierung "den in § 19 [X.]genannten Personen" ist insoweit ungenau und missverständlich; erfasst werden vielmehr auch die in § 19 [X.]1 [X.]XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen, die ohnedies mit denen des [X.]identisch sind.
b) Die Höhe des für den darin enthaltenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommens bestimmt sich nach den §§ 82 bis 84 [X.]bei stationären Leistungen in Einrichtungen unter Berücksichtigung eines normativen Bedarfs, der sich aus § 35 [X.]1 Satz 2 [X.]XII (idF, die § 35 durch das [X.]erhalten hat) iVm § 42 Satz 1 [X.]1 bis 3 [X.](hier in der Normfassung des [X.]und ab 22.3.2005 des [X.]vom 21.3.2005 - [X.]818) ergibt. Der so ermittelte Betrag ist allerdings lediglich ein normativer Berechnungsposten - auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit - der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt, unabhängig vom tatsächlichen Wert dieses Leistungsteils ([X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 27b [X.]XII Rd[X.]26 ff; BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]9); § 35 [X.]1 [X.]XII soll auf diese Weise die mit der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verbundene Begünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen beseitigen (Behrend, aaO, Rd[X.]25; vgl auch BT-Drucks 15/1514 S 54 <"Maßnahmeleistung und Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr einheitliche Leistung">), indem sich die Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Einkommensberücksichtigungsregelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst (s dazu § 27 [X.]BSHG: Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst auch den Lebensunterhalt und einmalige Leistungen). Beschränkungen bzw Modifizierungen der ansonsten üblichen Einkommensberücksichtigung enthielt jedoch für den streitbefangenen Zeitraum § 82 [X.]4 [X.]XII (vgl seit 3.12.2006 § 92a [X.]XII). Weitere Modifizierungen ergeben sich aus § 88 [X.]1 [X.]Satz 2 [X.]XII für die sonstigen [X.](dazu [X.]6e) und dem vorliegend nicht einschlägigen § 92 [X.]2 [X.]XII für bestimmte besonders privilegierte Maßnahmen.
c) Es ist bereits nicht sicher zu beurteilen, ob der Beklagte örtlich und sachlich zuständig war. Dies richtet sich auch für die [X.]nach § 3 [X.]XII iVm § 97 [X.]1, 2 und 4 [X.]XII, § 100 [X.]1 [X.](geltend bis 31.12.2006) und dem Landesrecht sowie nach § 98 [X.]2 [X.]XII. Es fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG, auf deren Grundlage dem Senat eine abschließende Entscheidung mithilfe des maßgeblichen Landesrechts - das [X.]selbst hat dies nicht geprüft - ermöglicht würde. Gemäß § 98 [X.]2 Satz 1 [X.]XII ist nämlich für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt nicht gab - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte. War bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist hingegen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 [X.]2 Satz 2 [X.]XII).
Das [X.]hat hierzu lediglich ausgeführt, dass sich die Klägerin vor der Aufnahme in die B
in einer Klinik in [X.]befunden habe, nicht aber, ob es sich bei dieser um eine Einrichtung (s zum Einrichtungsbegriff das Senatsurteil vom 23.8.2013 - [X.]8 [X.]14/12 R) gehandelt hat. Daher ist - weil der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin davor nicht bekannt ist - möglicherweise nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Beklagten betroffen; § 42 [X.]X mit seiner Regelung über die Unerheblichkeit eines Verstoßes allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit käme dann nicht zur Anwendung. Ohne Bedeutung für die Zuständigkeit zum Erlass der [X.]ist jedoch, dass die Eingliederungshilfeleistung selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Es existiert keine Norm, die es erlauben würde, aus der Bestandskraft einer rechtswidrigen Bewilligung eine Zuständigkeit auch für darauf aufbauende belastende Verwaltungsakte abzuleiten. Im Gegenteil: §§ 44 ff [X.](vgl § 44 [X.]3, § 45 [X.]5, § 46 [X.]2, § 47 [X.]3, § 48 [X.]4 [X.]X) verdeutlichen, dass es sogar für die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte auf die (eigentliche) Zuständigkeit ankommt.
d) Auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der hinreichend bestimmten [X.](§ 33 [X.]X) sind nicht beurteilbar; dabei kann trotz der bestandskräftigen Leistungsbewilligung die Rechtsmäßigkeit der Leistung selbst nicht dahinstehen (BVerwGE 38, 205, 207; [X.]<BVerwG>, Urteil vom [X.]12.71 - BVerwGE 38, 205). Eine Rechtswidrigkeit ist jedenfalls - nachdem die Überleitungsanzeige zurückgenommen ist - nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte neben der [X.]den Rentenanspruch zunächst gemäß § 93 [X.]XII auf sich übergeleitet hat (vgl BVerwGE 38, 205, 207), wie insbesondere § 93 [X.]1 Satz 3 [X.]XII verdeutlicht; problematisch ist nur die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige (vgl dazu allgemein [X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 93 Rd[X.]77 mwN). Selbst wenn man unterstellt, es habe sich bei der Maßnahme in [X.]um eine stationäre Einrichtung gehandelt, fehlt es an Ausführungen dazu, ob, wie dies § 92 [X.]1 Satz 1 iVm Satz 2 [X.]verlangt, die Behinderung der Klägerin die Leistungen in der stationären Einrichtung erforderlich gemacht haben; immerhin heißt es im Urteil des LSG, die Klägerin sei "wegen drohender Obdachlosigkeit" in das Wohnheim aufgenommen worden, sodass es sich auch richtigerweise um Leistungen nach §§ 67 ff [X.](Hilfe zur Überwindung besonderer [X.]Schwierigkeiten) gehandelt haben könnte.
Lägen die Voraussetzungen des § 92 [X.]1 Satz 1 [X.]XII nicht vor, hätte auch keine Heranziehung verfügt werden dürfen. Der Verstoß der Leistungsbewilligung durch eine rechtswidrig begünstigende Wahl des Bruttoprinzips müsste dann über § 45 [X.]X korrigiert werden. Sollte die [X.]nicht aus diesem Grund rechtswidrig sein, bliebe eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (wohl der §§ 53, 54 [X.]- Eingliederungshilfe) und, soweit es den (integralen) Lebensunterhalt betrifft, des § 21 [X.]XII iVm § 5 [X.]2 [X.]II iVm § 7 [X.]4 [X.]II, der den Ausschluss der nach dem [X.]II dem Grunde nach Leistungsberechtigten von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]beinhaltet (vgl zu dieser Problematik Eicher in jurisP[X.][X.]XII, § 21 [X.]XII Rd[X.]28 und 37 ff mwN).
e) Auch die rechtmäßige Höhe der Heranziehung ist nicht beurteilbar. Diese misst sich an § 82 [X.]4 [X.]XII. Nach dessen Satz 1 kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, also der Hilfe für den Lebensunterhalt, von einer Person verlangt werden, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere [X.]der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten (Satz 2). Dagegen ist § 88 [X.]1 [X.][X.]XII für die Kosten zum Lebensunterhalt nicht anwendbar. Auch in dieser Vorschrift ist zwar geregelt, dass die Aufbringung der Mittel bei Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden kann, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden; auch nach dessen Satz 2 soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere [X.]der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Nach der systematischen Stellung des § 88 [X.]XII kann diese Vorschrift jedoch eine Beteiligung an den Aufwendungen für den Lebensunterhalt von vornherein nicht beinhalten (BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]14). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Einführung des [X.]versehentlich aus dem [X.](dort § 85 [X.]1 [X.]3) übernommen hat, obwohl die Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären und teilstationären Leistungen insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung von integralen Leistungen für den Lebensunterhalt und den sonstigen Kosten der Maßnahme grundsätzlich geändert wurde (dazu [X.]6b). Es kann nicht angenommen werden, dass nebeneinander zwei Regelungen über den Einsatz von Einkommen gelten sollten, soweit es den Lebensunterhalt betrifft. Dies erkennend hat der Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab 3.12.2006 - die Norm später korrigiert; hieraus wird deutlich, dass § 88 [X.]1 [X.][X.]XII alte Fassung (aF) ausschließlich sonstige Kosten der Maßnahme betreffen konnte (vgl BT-Drucks 16/2711 [X.]zu [X.]14).
f) Die auf § 82 [X.]4 [X.]XII gestützte [X.]ist indes nicht bereits wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig; dies gilt sowohl für Satz 1 wie Satz 2. Dass in Satz 1 die Formulierung "kann" gewählt wurde, bedeutet nicht, dass dies ein Indikator für Ermessen darstellen würde, vielmehr muss diese Formulierung im Kontext der Neukonzipierung der teilstationären und stationären Leistungen des [X.](s [X.]6b), mit der die frühere Begünstigung der Empfänger von stationären und teilstationären Maßnahmen beseitigt werden sollte, als "darf nur" gelesen werden (aA: [X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 92a [X.]Rd[X.]16, [X.]in Hauck/Noftz, [X.]XII, [X.]§ 92a Rd[X.]16, Stand Juni 2008; [X.]in Lehr- und Praxiskommentar <LPK> [X.]XII, 9. Aufl 2012, § 92a [X.]Rd[X.]10; [X.]in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, [X.]XII, 18. Aufl 2010, § 92a [X.]Rd[X.]14; zu § 85 [X.]1 [X.]Satz 1 [X.]auch [X.][X.]436.0 § 85 [X.][X.]7). Vor diesem Hintergrund ist auch entgegen der Ansicht des [X.]für die Anwendung des Satzes 1 kein Haushalt im eigentlichen Sinne erforderlich; wegen des Systemwechsels ist die Rechtsprechung zum [X.]insoweit nicht unbesehen übertragbar.
Es bedarf einer Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn die Klägerin nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen wäre. Eine solche Prognose hat das [X.]- ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht - nicht gestellt. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 35 [X.]XII muss sich diese Prognose an dem Rechenposten dieser Vorschrift orientieren, der jedenfalls bei Anwendung des Satzes 1 oberste Grenze der Heranziehung sein muss. Demgemäß hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des inhaltsgleichen § 92a [X.]1 [X.]anstelle des § 82 [X.]4 Satz 1 [X.]XII ausgeführt, die Regelung "begrenze" die Heranziehung zu den Kosten (BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]16). Dies bedeutet denknotwendig, dass nicht der durch den Rechenposten bestimmte Bedarf selbst herabgesetzt wird, sondern nur, dass bei nach den üblichen Kriterien ermittelter Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt in der Einrichtung ggf weniger einzusetzen ist. Dadurch ergäbe sich keine unzulässige fiktive Berücksichtigung von Aufwendungen (vgl zum entsprechenden Verbot Lücking, aaO, Rd[X.]mwN): Prognose ist keine Fiktion. Die erforderliche Prognose ist vorliegend insbesondere deshalb problematisch, weil zumindest die in § 35 [X.]1 Satz 2 iVm § 42 [X.]XII vorgesehenen durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht ermittelt sind.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 82 [X.]4 Satz 1 [X.]XII nicht vorlägen, bedürfte es für die Anwendung des § 82 [X.]4 Satz 2 [X.]XII keiner Umdeutung (§ 43 [X.]X) der vom Beklagten verfügten Heranziehung. Wie bei der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des Nettoprinzips ist auch in Anwendung des Bruttoprinzips eine einheitliche Entscheidung über die Beteiligung an den Kosten, und zwar nicht nur den Kosten des Lebensunterhalts, sondern sogar den sonstigen [X.]- wenn auch nach Maßgabe unterschiedlicher Einzelregelungen -, erforderlich. Eine Privilegierung der Einkommensberücksichtigung nach § 82 [X.]4 [X.]XII bei den Kosten des Lebensunterhalts hat deshalb nicht zwangsläufig eine Privilegierung insgesamt zur Folge, weil ggf höheres Einkommen für die Berücksichtigung bei den sonstigen [X.]zur Verfügung steht.
g) Auch die Rechtmäßigkeit einer Heranziehungsverfügung, gestützt auf § 82 [X.]4 Satz 2 [X.]XII steht noch nicht fest. Zwar ist dessen Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der vom Beklagten erbrachten Leistung nicht, was der Wortlaut der Norm als Voraussetzung nahelegen könnte, um Pflegeleistungen handelt (vgl dazu nur: [X.][X.]436.0 § 85 [X.][X.]7). Die Klägerin erhält auch nicht von einem anderen überwiegend Unterhalt und befand sich voraussichtlich (prognostisch) für längere [X.]in einer Einrichtung; hierzu hat das [X.]verfahrensrechtlich unangegriffen festgestellt, bei der Einweisung sei von einer Dauer von mindestens einem Jahr auszugehen gewesen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer längeren [X.]erst bei mehr als sechs Monaten erfüllt sind, wie dies in der Literatur gefordert wird (vgl nur [X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 88 [X.]XII Rd[X.]32 mwN). Eine [X.]von mindestens einem Jahr mit prognostisch offenem Ende erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall.
h) Die Heranziehung scheitert auch nicht an einer erforderlichen Ermessensausübung. Nach § 82 [X.]4 Satz 2 [X.]XII "soll" eine Kostenbeteiligung ohne die in Satz 1 enthaltene Begrenzung - aber in angemessenem Umfang - erfolgen. Die Formulierung "soll" macht - entgegen der insoweit unreflektierten Ansicht in der Gesetzesbegründung zu § 92a [X.]2 [X.](BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]16) und entgegen der Rechtsprechung des [X.]zu § 85 [X.]1 [X.]Satz 2 [X.]([X.][X.]436.0 § 85 [X.][X.]7) - wie ansonsten bei sog "Soll"-Vorschriften nach der Rechtsprechung des B[X.](s nur Waschull in LP[X.][X.]X, 3. Aufl 2011, § 48 Rd[X.]48 mwN) deutlich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise Ermessen auszuüben wäre, (so auch in anderem Zusammenhang BVerwGE 64, 318, 323 mwN; vgl auch [X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 88 [X.]XII Rd[X.]44). War mithin eine Heranziehung erforderlich, ist deren Höhe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen des Angemessenen rechtmäßig; die Angemessenheit ist vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ([X.][X.]436.0 § 85 [X.][X.]13; Gutzler, aaO, § 88 Rd[X.]34 mwN).
Die Angemessenheit entzieht sich vorliegend jedoch letztlich einer endgültigen Beurteilung durch den Senat. Soll § 82 [X.]4 [X.]XII aber verhindern, dass ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile belassen werden (vgl dazu [X.][X.]436.0 § 85 [X.][X.]und 11), wäre die Höhe der Heranziehung vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft die in voller Höhe herangezogene Rente überschritten hätten. Davon dürfte zwar auszugehen sein; allerdings fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu: Die Kosten für den Lebensunterhalt in der Einrichtung wären grundsätzlich der nicht bekannten Grundpauschale nach § 76 [X.]2 Satz 1 [X.]XII zu entnehmen. Dies unterstellt, wäre indes die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten; denn der Klägerin verbleiben als Alleinstehende, ohne dass sie außerhalb der Einrichtung Kosten hatte, neben den Leistungen der Einrichtung selbst die des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 [X.]1 Satz 1 iVm [X.]2 [X.](dazu unter [X.]10), sodass ihre individuellen Bedarfe hinreichend berücksichtigt und gedeckt sind (in diesem Sinne: [X.]in Hauck/Noftz, [X.]XII, [X.]§ 92a Rd[X.]18 mwN, Stand Juni 2008; vgl auch [X.][X.]436.0 § 85 [X.][X.]und 14). Insoweit knüpft der Senat an die Rechtsprechung des [X.]zu § 85 [X.]an, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die frühere Praxis des [X.]fortzuführen (BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]16).
Anders als bei § 82 [X.]4 Satz 1 [X.]XII (dazu [X.]6f) ist aber der nach § 35 [X.]1 Satz 2 [X.]XII iVm § 42 [X.]XII zu ermittelnde Rechenposten ohne Bedeutung für die Kostenbeteiligung. Deutlich wird dies in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 92a [X.]2 (und 3) [X.]anstelle des § 82 [X.]4 Satz 2 [X.]XII, nach dem ebenfalls "darüber hinaus" die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Ausdrücklich wird die Regelung als eine Spezialnorm zu § 19 [X.]1 und 2 [X.](BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]16) also zu den üblichen Normen der Bedürftigkeitsprüfung, bezeichnet. Sie modifiziert diese mithin nicht nur, sondern tritt an ihre Stelle. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer höheren Gesamtbelastung des Hilfeempfängers, sondern ggf nur dazu, dass für die sonstigen [X.]weniger zur Verfügung steht (§ 89 [X.]1 [X.]XII). Soweit in der bezeichneten Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dem Betroffenen solle ein Selbstbehalt oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben, ist dies normativ-systematisch und vor dem Ziel der Neukonzeption von Leistungen in Einrichtungen (s [X.]6b) allerdings nicht nachvollziehbar. Dadurch würden stationäre Leistungen gerade wieder zu Unrecht privilegiert.
7. Sollte das [X.]bei seiner Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Auszahlung von an den Beklagten gezahlten [X.]besitzt, wird das [X.]über den Hilfsantrag der Klägerin zu befinden haben. Auch hierfür bedürfte es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
8. [X.]wird das [X.]vorab im Hinblick auf § 14 [X.]IX einen (eigentlich zuständigen; dazu [X.]6c) Leistungsträger, an den der Beklagte einen [X.]nicht weitergeleitet hat, dem Verfahren notwendig beizuladen haben (§ 75 [X.]2 SGG). Zwar ist über die Eingliederungshilfe bestandskräftig entschieden, und es ist mit dem von der Klägerin geltend gemachten höheren Barbetrag bzw dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt letztlich keine Leistung zur Teilhabe und damit kein Rehabilitationsbedarf im Streit, sodass es fraglich ist, ob eine aus § 14 [X.]IX abgeleitete (vorläufige) Zuständigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers auch dessen Zuständigkeit für diese Leistungen erfasst. Andererseits schreibt § 97 [X.]4 [X.]XII vor, dass die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen umfasst, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind. Dies legt es nahe, § 97 [X.]4 [X.]XII gleichwohl im Rahmen der nach § 14 [X.]IX begründeten Zuständigkeit zu berücksichtigen; im Ergebnis lässt dies der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage noch offen. [X.]wird das [X.]auch mit Rücksicht auf § 21 [X.]XII iVm § 5 [X.]2 und § 7 [X.]4 [X.]II den maßgeblichen Leistungsträger des [X.]II beizuladen haben.
9. Prozessual wird das [X.]außerdem zu beachten haben, dass die Beteiligten in dem Verfahren [X.][X.]7/10 und [X.][X.]137/10 vor dem [X.]einen Vergleich geschlossen haben, der vom [X.]in der nach § 202 SGG iVm § 278 [X.]6 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Form beschlussmäßig festgestellt ist (vgl zur Anwendbarkeit des § 278 [X.]6 ZPO im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nur [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 101 Rd[X.]9 mwN), der das vorliegende Verfahren gemäß § 101 [X.]1 SGG erledigt haben könnte. Die Klage wäre dann, soweit es den Hilfsantrag betrifft, unzulässig geworden. In diesem Verfahren haben die Beteiligten [X.]vereinbart, dass die Klägerin keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die [X.]bis einschließlich November 2010 geltend mache. Das [X.]wird die Wirksamkeit dieses Vergleiches unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Beteiligten (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen haben (zur Überprüfung eines durch Beschluss festgestellten Vergleichs vgl nur BAGE 120, 251 ff); denn der in dem Verfahren des [X.]getroffene Vergleich würde nicht nur das dortige Verfahren erfassen, sondern kann auch unmittelbar ein anderes Gerichtsverfahren erledigen (vgl nur: [X.]in Hennig, SGG, § 101 Rd[X.]11, Stand Dezember 2008; vgl auch B[X.][X.]4-3500 § 90 [X.]1). Dies würde allerdings eine entsprechende Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung aller Umstände voraussetzen. Während [X.]Satz 2 des Vergleichs einerseits eindeutig zu sein scheint (keine Leistungsnachzahlungen für die [X.]bis November 2010), könnte dem andererseits [X.]des Vergleichs mit der Erledigungserklärung nur für die beiden beim [X.]anhängigen Verfahren widersprechen. Daraus könnte, weil ein Prozessvergleich ohne entsprechende Erledigungserklärung den jeweiligen Prozess ohnedies erledigt (Leitherer, aaO, Rd[X.]1), zu schließen sein, dass die Beteiligten nur die beim [X.]anhängigen Verfahren mit dem Vergleich erledigen und gerade dies verdeutlichen wollten. [X.]wird das [X.]auch zu prüfen haben, ob der Vergleich, falls er das hiesige Verfahren miterledigt hat, erfolgreich nach §§ 119 ff BG[X.]angefochten worden ist.
10.a) Sollte der Vergleich nicht den vorliegenden Rechtsstreit erledigt haben, wären die Voraussetzungen des § 19 [X.]1 iVm § 35 [X.]XII zu prüfen. Nach § 19 [X.]1 [X.]XII (in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003) ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des [X.]Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, wobei bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen sind. Als Leistung nach dem 3. Kapitel des [X.]kommt hier der weitere notwendige Lebensunterhalt nach § 35 [X.]1 Satz 1 [X.]XII in Betracht. Dieser umfasst nach [X.]2 Satz 1 insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Leistungsberechtigte, die wie die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäß [X.]2 Satz 2 einen Barbetrag in Höhe von (im streitbefangenen Zeitraum) [X.]des Eckregelsatzes (wie dies vorliegend auch geschehen ist). Auch für die Überprüfung, ob der Klägerin ein höherer weiterer notwendiger Lebensunterhalt zustehen würde, reichen die tatsächlichen Feststellungen des [X.]nicht aus.
b) Hierbei kann sich die Klägerin nicht auf die Privilegierung des § 82 [X.]4 Satz 1 [X.]XII (Beschränkung ihrer Kostenbeteiligung auf die Ersparnisse im häuslichen Lebensunterhalt) berufen. Dies geht zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm hervor, beweist jedoch die spätere Einfügung des § 92a [X.]XII, der in seinem [X.]1 ausdrücklich - ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (vgl BT-Drucks 16/2711, [X.]zu [X.]16) - von einer Aufbringung der Mittel für die "Leistungen in der Einrichtung", nicht allgemein von Leistungen für den Lebensunterhalt spricht. Nicht zu überprüfen sind hier (anders als bei der Heranziehungsverfügung, dazu [X.]6d) allerdings die spezifischen Voraussetzungen der §§ 53, 54 [X.]für die Maßnahme selbst. Denn bei den Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts handelt es sich um die eigentliche Maßnahme ergänzende - in der Regel - Geldleistungen, deren Berechtigung nicht in Frage gestellt werden darf, wenn die stationäre Maßnahme selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Würde man dies anders sehen, würde letztlich die gesamte stationäre Leistung als solche dadurch konterkariert, weil nicht alle Bedarfe gedeckt würden. Zu prüfen bliebe für das [X.]ggf § 21 [X.]XII iVm § 5 [X.]2 und § 7 [X.]4 [X.]II ebenso wie die Bedürftigkeit der Klägerin, also die Berücksichtigung insbesondere von vorhandenem Vermögen. Hierzu hat das [X.]ausgehend von seiner Rechtsansicht, die der Senat nicht teilt, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Anders als nach Ansicht des [X.]sind höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nicht von vornherein ausgeschlossen.
c) Hierbei ist aus Transparenzgründen (vgl dazu nur [X.]125, 175 ff = [X.]4-4200 § 20 [X.]12) eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts, bei dem die Kosten für Kleidung nur exemplarisch ("insbesondere") in § 35 [X.]5 Satz 1 [X.]XII genannt werden, erfasst werden. Anders gewendet: Der Barbetrag darf nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe; dies gilt umso mehr, als schon die prozentuale Höhe des [X.]nicht auf einer nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht (vgl dazu [X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 27b [X.]XII Rd[X.]47 mwN) und verfassungsrechtlichen Bedenken nur mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des [X.]begegnet werden kann.
Ausgangspunkt für die erforderliche Differenzierung ist, dass der Barbetrag nach der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks 9/1859, [X.]zu § 21 [X.]BSHG) nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen dient. Dem Hilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 [X.]2 Satz 1 [X.]XII) verbleiben, um Bedarfe zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs, oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten. Vor diesem Hintergrund genügt die Regelung den vom [X.]gestellten Transparenzanforderungen nur, wenn man sie dahin versteht, dass der Pauschalbetrag ([X.]des Regelsatzes im streitbefangenen Zeitraum) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag darstellt, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird. Zuvor ist immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind.
d) Dies gilt auch vorliegend. Hierzu wird das [X.]zu ermitteln haben, ob - wie die Klägerin vorträgt - die Ernährung und die Hygiene in der Einrichtung tatsächlich unzureichend waren, und, soweit es die Hygienemaßnahmen betrifft, ob entsprechende Hygienemittel nicht von der Einrichtung zur Verfügung gestellt worden sind. War die Ernährung ausreichend und war die Hygiene in der Einrichtung im bezeichneten Sinne gewährleistet, waren zusätzliche Kosten der Klägerin dem Bereich der vom Barbetrag zu finanzierenden persönlichen Bedürfnisse zuzuordnen, weil sie dem über dem eigentlichen existentiellen Minimum hinausgehenden Bereich entspringen. Nichts anderes gilt für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel bzw für medizinisch notwendige Arzneimittel, wenn entsprechende Mittel auch von der Einrichtung angeboten worden sind.
Entsprachen allerdings die angebotene Ernährung und die [X.]unter Berücksichtigung des tatsächlichen Angebots in der Einrichtung nicht den objektiven Anforderungen an existenzsichernde Maßnahmen - orientiert an den Vorgaben der §§ 27 ff [X.]-, sind die hierfür notwendigerweise zusätzlich angefallenen Kosten der Klägerin als weitere notwendige Leistungen für den Lebensunterhalt wegen eines Systemversagens zu übernehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich eine entsprechende Verpflichtung aus den nach §§ 75 ff [X.]geschlossenen Verträgen oder aus dem Leistungsrecht selbst ergibt. Das gleiche gilt für medizinisch notwendige Arzneimittel, deren Kosten von der Klägerin selbst zu tragen sind (vgl zur Leistungsbegrenzung des [X.]V allgemein: Hauck, [X.]2007, 203 ff, und [X.]2010, 193 ff). Medizinisch notwendige Mittel, die von der Einrichtung nicht angeboten werden, dienen jedenfalls nicht den persönlichen Bedürfnissen, die durch den Barbetrag substituiert werden: Sie entspringen gerade nicht den individuellen Wünschen, sondern sind existentiell erforderlich. Dass von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu übernehmende Medikamente bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb stationärer Einrichtungen generell vom Regelsatz erfasst werden (vgl zuletzt: [X.]108, 235 ff = [X.]4-4200 § 20 [X.]13; [X.]112, 188 Rd[X.]21 = [X.]4-3500 § 49 [X.]1), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sinn und Zweck des Barbetrags und der Regelsatzleistungen sind gerade nicht vergleichbar.
Der Beklagte kann sich - entgegen der Ansicht des [X.]- von der bezeichneten Verantwortung für die Existenzsicherung nicht dadurch freizeichnen, dass die Klägerin darauf verwiesen wird, sich mit der Einrichtung zivilrechtlich auseinanderzusetzen; insbesondere stellt § 2 [X.]1 [X.]XII keinen eigenständigen Leistungsausschlussgrund dar (vgl nur [X.]in jurisP[X.][X.]XII, § 2 [X.]XII, Rd[X.]8 ff mwN zur Rechtsprechung des BSG). Einen Ausgleichsanspruch könnte der Beklagte entweder unmittelbar nach § 5 [X.]11 Satz 2 Heimgesetz (HeimG) besitzen, will man hieraus einen eigenen Anspruch des Sozialhilfeträgers ableiten (zur Problematik vgl Rasch, Kommentar zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 2012, § 10 Rd[X.]18; die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig, vgl BT-Drucks 14/5399, S 23), oder er müsste einen eventuellen Anspruch der Klägerin (Drittschadensliquidation) aus § 5 [X.]11 Satz 2 [X.]nach § 93 [X.]XII auf sich überleiten.
11. Schließlich wird das [X.]ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Meta
23.08.2013
Urteil
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Schleswig, 29. September 2010, Az: S 17 SO 297/06, Gerichtsbescheid
§ 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 12, § 82 Abs 4 S 1 SGB 12 vom 09.12.2004, § 82 Abs 4 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 88 Abs 1 Nr 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 35 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 9 Abs 2 SGB 12, § 14 SGB 9
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 17/12 R (REWIS RS 2013, 3249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3249
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