Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausschluss der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht: Ausgleich eines daraus für den Angeklagten resultierenden Nachteils
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen es drei Monate wegen Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrensführung für vollstreckt erklärt hat. Ihre hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Namentlich weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass den Urteilsgründen eine jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit der das Auto lenkenden Angeklagten über das in ihrer Handtasche befindliche Elektroschockgerät entnommen werden kann. Dass sich ihr auf dem Beifahrersitz sitzender Mittäter bei der Einfuhr diese Handtasche „umgehängt“ hatte, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 [X.], [X.]St 43, 8, 14; [X.], BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 144, 146, 149; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 108, jeweils mwN). Hierdurch standen dem Zugriff der Angeklagten keine größeren Hindernisse entgegen als etwa bei einer Lagerung einer Waffe im Handschuhfach (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2002 – 1 [X.], NJW 2002, 3116, 3117 mwN) oder in einer Sporttasche auf der Rückbank eines Autos (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2013 – 4 [X.], [X.], 320). Mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass sich der von der Waffe nicht wissende Mittäter einem Griff der Angeklagten nach ihrer Handtasche und des darin befindlichen Elektroschockgeräts widersetzt hätte.
2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat zwar richtigerweise davon abgesehen, mit der gegen die Angeklagte im Jahr 2018 verhängten Jugendstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, weil eine Gesamtstrafenbildung mit der nach allgemeinem Strafrecht zugemessenen Freiheitsstrafe nicht vorgenommen werden darf. Jedoch hat es nicht erkennbar bedacht, dass ein daraus für die Angeklagte resultierender Nachteil bei der nach Erwachsenenstrafrecht festzusetzenden Strafe auszugleichen ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 [X.], [X.]St 36, 270, 276; Beschluss vom 24. Januar 2007 – 2 [X.], [X.], 168, 169; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 – 5 [X.], [X.], 156; [X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., Rn. 1232). Angesichts der durch das [X.] ausgeurteilten unbedingten Strafe und des deswegen zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der genannten Jugendstrafe ist ein solcher hier gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 1998 – 1 StR 725/97, [X.], 151, 152).
Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler gegeben ist. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
3. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für den eingetretenen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrensführung unberührt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. August 2009 – 3 [X.], [X.]St 54, 135, 137 f.).
4. Für die neue Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das nunmehr entscheidende Tatgericht wird dem Aspekt der bei der Angeklagten eingetretenen Stabilisierung der Lebensverhältnisse höheres Gewicht beimessen müssen, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist (hierzu eingehend [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 688, 864 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Die in vollem Umfang geständige Angeklagte hat sich ausweislich der Feststellungen nach der am 10. August 2016 begangenen Tat aus dem Drogenmilieu gelöst und konsumiert keine Betäubungsmittel mehr. Sie ist seither nicht mehr straffällig geworden und kümmert sich als Alleinerzieherin um ihren am 5. Februar 2018 geborenen [X.]. Aufgrund des zuletzt angeführten Umstandes ist sie ferner in besonderem Maße haftempfindlich.
Mutzbauer |
|
[X.] |
|
[X.] |
|
König |
|
Köhler |
|
Meta
11.12.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Zwickau, 5. September 2019, Az: 460 Js 5228/17 - 2 KLs
§ 46 StGB, § 55 StGB, § 26 JGG, § 32 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. 5 StR 610/19 (REWIS RS 2019, 483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 483
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 610/19 (Bundesgerichtshof)
1 StR 19/17 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmittelstraftat: Mitführen einer Waffe durch einen Mittäter
3 StR 445/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines …
1 StR 38/16 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Waffenrechtliche Einordnung eines Butterflymessers; Konkurrenzen zwischen bewaffneter …
1 StR 38/16 (Bundesgerichtshof)