Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.09.2019, Az. 5 Ni 44/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2019, 3980

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 278 775 ([X.] 697 40 473)

(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am September 2019 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]. Univ. Dr. Wollny

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 9. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3. [X.] beträgt [X.].

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 19. September 2018 hat der Senat der [X.] die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem [X.] war endgültig auf [X.] festgesetzt worden.

2

Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin hat mit [X.] vom 17. Oktober 2018 die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten beantragt, die die Rechtspflegerin in ihrem Beschluss vom 9. Januar 2019 in voller Höhe anerkannt hat.

3

Dagegen richtet sich die Erinnerung der [X.] vom 30. Januar2019 mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr hinsichtlich der beantragten [X.] in Höhe von [X.] sowie bezüglich der in gleicher Höhe beantragten Rechtsanwaltskosten tatsächlich ein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Dies setze grundsätzlich voraus, dass die Klägerin ihren prozessbevollmächtigten Patent- und Rechtsanwälten die geltend gemachten Beträge nach ihrer Mandatsvereinbarung schuldet, diese mit Fälligkeit tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und letztere tatsächlich von der Klägerin auch bezahlt wurden.

4

Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt,

5

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Januar 2019 abzuändern und in Höhe von [X.] aufzuheben.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Erinnerung der [X.] zurückzuweisen.

8

Mit [X.] vom 14. März 2019 ([X.]. 128 KoF-Akte) versichert der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. W…, anwaltlich, dass die geltend gemachten Kosten der Mandantin in genau dieser geltend gemachten Höhe in Rechnung gestellt wurden und dass eine entsprechende Vereinbarung mit der Mandantin besteht, die Kosten in dieser Höhe für Patentanwalt und Rechtsanwalt nach dem [X.] zu vergüten. Ergänzend hat er mit [X.] vom 12. Juni 2019 anwaltlich versichert, dass die Klägerin den geltend gemachten Kostenbetrag nach [X.] vollumfänglich beglichen habe. Bereits dem [X.] vom 7. Januar 2019 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwei an diese adressierte Rechnungen über Kosten nach dem [X.] für Rechtsanwalt und Patentanwalt zur Akte gereicht.

9

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die auf die fehlende Glaubhaftmachung der der Klägerin bezüglich ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten für Rechtsanwalt und Patentanwalt beschränkte Erinnerung der [X.] ist zulässig, in der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat vielmehr in zutreffender Höhe die der Klägerin von der [X.] zu erstattenden Kosten einschließlich der ihr entstandenen Kosten der Doppelvertretung festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. W…, hat mit [X.] vom 14. März 2019 anwaltlich versichert, dass die mit dem [X.] geltend gemachten Anwaltskosten in der angegebenen Höhe entstanden sind. Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der nach § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch im [X.] findet, genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2007 – [X.], insb. Rz. 9). Das ist für den Senat vorliegend der Fall.

Als Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO ist die anwaltliche Versicherung geeignet und im vorliegenden Fall auch ausreichend. Für den Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die abgegebene Versicherung als nicht zutreffend oder unvollständig erscheinen lassen. Somit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die angegebenen Kosten für Rechtsanwalt und Patentanwalt in Folge des Rechtsstreits entstanden sind. Grundsätzlich darf von dem anwaltlich versicherten Vorbringen als zutreffend ausgegangen werden. Vorliegend hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darüber hinaus bereits die an die Klägerin gerichteten [X.]- Rechnungen zur Gerichtsakte eingereicht, was nach Ansicht des Senats nicht erforderlich ist, um das Entstehen des Vergütungsanspruchs nach dem [X.] zu begründen. Gleiches gilt für die anwaltliche Versicherung, dass die Rechnungen von der Klägerin beglichen wurden.

Erst wenn aus Sicht des Senats konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl [X.], Beschluss vom 12.11.2014 – [X.] 289/14 – [X.]., juris), könnte die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. ergänzender Vortrag der Antragssteller im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich werden. Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend nicht gegeben, da sich aus dem Inhalt der Akten und dem Vortrag der Parteien für den Senat hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Soweit die Beklagte weiterhin lediglich mit Nichtwissen die Entstehung der Kosten bestreitet und dabei von der Klägerin fordert, nicht nur entsprechende Rechnungen ihrer Prozessvertreter, sondern darüber hinaus Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zu offenbaren, geht dies über die gesetzliche Regelung in § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus und ist somit zum Nachweis der Entstehung von Anwaltskosten nicht erforderlich.

Im Ergebnis ist daher für Mutmaßungen der [X.], es sei eine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden, so dass ein Kostenanfall entstanden sei, der unterhalb der im [X.] getroffenen Regelungen liege, nach allem kein Raum. Da somit keine berechtigten Zweifel an der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten bestehen, kommt es auf die Anforderungen, die in der Entscheidung des [X.] (von der [X.] vorgelegt als Anlage [X.] 1) formuliert wurden, nicht an. Darauf hatte bereits die Rechtspflegerin die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2019, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hingewiesen.

[X.]

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.

Meta

5 Ni 44/16 (EP)

02.09.2019

Bundespatentgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.09.2019, Az. 5 Ni 44/16 (EP) (REWIS RS 2019, 3980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3980

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XII ZB 289/14

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