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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 481/12
vom
23. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober
2012
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfenfür verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der bei dem Angeklagten G.
sichergestellte
Geldbetrag war nach den Urteilsfeststellungen von den Angeklagten mitgeführt worden, um damit Betäubungsmittel zu erwerben. Das Geld war damit zur Begehung der Tat be-stimmt. Wie die [X.] in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ausgeführt hat, liegen damit die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 StGB und nicht die des Verfalls nach § 73 StGB vor.
1
-
3
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Entsprechend den Wertungen der [X.] ersetzt der Senat die Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Ange-klagte G.
hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.
[X.] Rothfuß Jäger
Cirener
Radtke
2
Meta
23.10.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 1 StR 481/12 (REWIS RS 2012, 2092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2092
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