Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 5 StR 521/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14340

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Gegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Äußerlich eindeutige sexuelle Handlung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin [X.].      hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Angeklagte B.      hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus" mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr „eigenhändig" ausführte (MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 179 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B.      brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer [X.] nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen ([X.], 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist ([X.], Urteile vom 24. September 1980 - 3 [X.], [X.]St 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 - 4 [X.], [X.], 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 - 5 [X.], NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des [X.] für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. [X.], aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem [X.] des Angeklagten entsprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. [X.]/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/[X.], aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von [X.], Urteil vom 4. August 2004 - 5 [X.], [X.], 90, 91; [X.] noch [X.], Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 [X.], [X.], 292 mwN).

Sander                                Schneider                                Dölp

                    Berger                                     [X.]

Meta

5 StR 521/14

10.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 24. März 2014, Az: 3 KLs 432 Js 26134/10

§ 179 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 5 StR 521/14 (REWIS RS 2015, 14340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14340


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 521/14

Bundesgerichtshof, 5 StR 521/14, 24.03.2015.

Bundesgerichtshof, 5 StR 521/14, 10.03.2015.


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