Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2014, Az. 7 B 22/13

7. Senat | REWIS RS 2014, 3745

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der [X.] im Ortsbereich [X.] zum Schutz gegen ein 50-jährliches Hochwasser. Das planfestgestellte Vorhaben bildet die erste Stufe einer zweistufigen Gesamtmaßnahme, die den schadlosen Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers sicherstellen soll. Auf die Klage des [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Juli 2005 stellte das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2007 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]eschlusses fest: Er leide an einem - in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich heilbaren - Abwägungsmangel hinsichtlich der privaten [X.]elange des [X.], weil die Planfeststellungsbehörde verkannt habe, dass ein weiteres Grundstück des [X.] von der Planung teilweise in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des im Hauptantrag geltend gemachten Aufhebungsantrags wurde die Klage abgewiesen: Insbesondere bestehe für das Vorhaben eine hinreichende Planrechtfertigung. Die nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des ergänzenden [X.]escheids vom 30. August 2010 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der [X.]hof hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Dem [X.] stehe in weiten Teilen die [X.]indungswirkung des Urteils des [X.] vom 27. März 2007 entgegen; danach bleibe die Klage ohne Erfolg, soweit erneut die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Mangels begehrt werde, der bereits im Vorprozess geltend gemacht worden sei oder hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Formelle und materielle Fehler der Planfeststellung lägen nicht vor, insbesondere seien [X.] nicht gegeben.

2

Der [X.]hof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die [X.]eschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des [X.] vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - ([X.]VerwGE 130, 299 = [X.] 451.91 EuropUmweltR [X.]) ab.

5

Nach dieser Entscheidung (Randnummern 25 f.) kann der Kläger, auf dessen Klage die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses festgestellt, das [X.] hingegen rechtskräftig abgewiesen worden ist, ein erneutes [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planänderungs- bzw. [X.]es insoweit geltend machen, als Gegenstand des ergänzenden Verfahrens und des dieses abschließenden [X.]eschlusses auch aufhebungsrelevante Gesichtspunkte der Planungsentscheidung waren.

6

Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der [X.]hof mit seinen Ausführungen unter Randnummer 31 der Entscheidungsgründe, wonach der Kläger aufhebungsrelevante Mängel nur insoweit geltend machen kann, „als der neue, ergänzende Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses im (neuen) [X.]escheid ... betroffen ist", nicht aufgestellt. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn der [X.]egriff des „ergänzenden [X.]" einschränkend im Sinne einer Änderung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses zu verstehen wäre und demnach nur den Fall beträfe, dass der Kläger durch den [X.] erstmals oder weitergehend als bisher betroffen ist. Der [X.]egriff des ergänzenden [X.] kann aber auch rechtserhebliche Erwägungen im [X.]egründungsteil des [X.]es umfassen, die die im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene Vorhabenzulassung und darauf bezogene Anordnungen unberührt lassen. Dies gilt nicht nur für solche Erwägungen, die im ergänzenden Verfahren zur Korrektur von Abwägungsfehlern gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG angestellt werden und als solche der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Urteil vom 8. Januar 2014 - [X.] 4.13 - Rn. 16), sondern auch für Erwägungen, die sich auf von der Rechtskraft des das [X.] abweisenden Urteils erfasste Umstände beziehen, diese einer neuerlichen Sachprüfung mit dem Ergebnis einer [X.]estätigung der ursprünglichen Entscheidung unterziehen und insoweit im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten wieder eröffnen (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 - [X.] 22.06 - [X.]VerwGE 130, 138 Rn. 22 ff. = [X.] 316 § 76 VwVfG Nr. 15 und vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 7 [X.] 3.08 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 51 Rn. 14).

7

Von einem solchen weiten Verständnis des [X.]egriffs Regelungsgehalt geht der [X.]hof ersichtlich aus. Denn er prüft unter Randnummer 35 der Entscheidungsgründe ausdrücklich, ob der ergänzende Planfeststellungsbeschluss die Frage der Planrechtfertigung erneut aufgeworfen und insoweit wiederum eine - das Vorliegen der Planrechtfertigung bestätigende - Sachentscheidung getroffen hat. Der [X.]hof verneint dies unter Verweis auf die Ausführungen im [X.] (S. 6 <2.3>, 10). Dieser bezieht sich insoweit auf die im vorangegangenen Klageverfahren nicht beanstandeten Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss, bezeichnet eine „erneute Diskussion der Planrechtfertigung" als „nicht veranlasst", und befasst sich im Übrigen aber nicht mit dem vom Kläger herangezogenen, im ergänzenden Verfahren erstellten Plan (Anlage 6, [X.]. 1) vom 26. Februar 2009 „Überschwemmungsgrenzen Vergleich" (siehe hierzu auch das erstinstanzliche Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2010, juris Rn. 32). Insoweit prüft der [X.]hof - in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] - aufhebungsrelevante Gesichtspunkte. Einen von der genannten Entscheidung des [X.] abweichenden Rechtssatz legt das angefochtene Urteil demnach nicht zugrunde.

8

2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger ihr beimisst.

9

a) Die Voraussetzungen, unter denen ein Kläger, gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss aufgrund der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nicht bestandskräftig geworden ist, nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens im Rahmen einer neuen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des [X.]es weiterhin ein [X.] geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des [X.] mit der oben unter 1. zitierten Entscheidung geklärt. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen [X.], gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in [X.]estandskraft erwachsen ist (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 a.a.[X.] Rn. 20 und vom 8. Januar 2014 a.a.[X.] Rn. 16, sowie [X.]eschluss vom 4. Juli 2012 - [X.]VerwG 9 VR 6.12 - [X.] 407.4 § 17e [X.] Nr. 14 Rn. 12, jeweils m.w.[X.]), sich hiervon unterscheiden.

b) Auch die hieran anschließende Frage nach der inhaltlichen Reichweite und den prozessualen Wirkungen eines Urteils, mit dem die Klage, soweit sie auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet war, abgewiesen worden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist geklärt, dass aufgrund der präjudiziellen Wirkung der rechtskräftigen Verneinung eines Aufhebungsanspruchs eine weitere Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des [X.]es, sofern im ergänzenden Verfahren aufhebungsrelevante Gesichtspunkte nicht erneut geprüft worden sind, keinen Erfolg haben kann. Da die Verneinung eines Aufhebungsanspruchs bei zulässiger Klage zugleich das Fehlen aufhebungsrelevanter Rechtsmängel voraussetzt, ist auch für die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des geänderten Planfeststellungsbeschlusses wegen einer hierauf bezogenen Rechtswidrigkeit kein Raum.

c) In der Rechtsprechung des [X.] ist des Weiteren geklärt, dass es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 - [X.]VerwG 11 A 7.97 -[X.]VerwGE 104, 337 <347> = [X.] 442.09 § 20 [X.] Nr. 16 S. 35, vom 1. April 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.03 - [X.]VerwGE 120, 276 <283> = [X.] 451.91 EuropUmweltR Nr. 16 S. 82 und vom 18. Juli 2013 - [X.]VerwG 7 A 4.12 -[X.]VerwGE 147, 184 Rn. 34).

Der Kläger zeigt nicht substantiiert auf, dass diese Rechtsprechung insoweit einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung bedürfte, als es abweichend hiervon für die [X.]estimmung der [X.]eschaffenheit eines Grundstücks - hier der Eignung als Retentionsfläche - auf den [X.]eginn der Auslegung im Planfeststellungsverfahren ankomme. Der Kläger verweist auf enteignungsrechtliche Grundsätze, wonach der so genannte [X.] als der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zustands des [X.] entgegen dem gesetzlich normierten Regelfall, der auf den Tag des Eingriffs abstellt (siehe etwa § 93 Abs. 4 Satz 2 [X.]), unter dem Gesichtspunkt der so genannten Vorwirkung der Enteignung dann vorzuverlegen ist, wenn bereits vorherige Entscheidungen das Grundstück von jeglicher konjunktureller Weiterentwicklung ausschließen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.] - NVwZ 2001, 351 <352>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2014, § 93 Rn. 5). Die [X.]eschwerdebegründung legt indes nicht dar, dass diese Erwägungen, mit denen die finanziellen Folgen von [X.] realitätsnah erfasst werden sollen, auf die Fallgestaltung des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses übertragbar sein könnten. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss soll ein aktuelles Sachproblem bewältigt werden, so dass die [X.]ezugnahme auf frühere und nunmehr hypothetische Umstände fern liegt. Den vom Kläger befürchteten „Manipulationen" im Hinblick auf eine bevorstehende Planung ist gegebenenfalls mit hierauf bezogenen rechtlichen Instrumenten zu begegnen.

d) Schließlich führt auch die Frage, ob es dem Abwägungsgebot genügt, im Rahmen einer Planfeststellung nur diejenigen vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen zu ermitteln, die nicht freiwillig vom jeweiligen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, oder ob sämtliche eigentumsmäßigen [X.]etroffenheiten Privater einschließlich aller auch nur vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden müssen, nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Kläger zeigt jedenfalls die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht auf. Das angefochtene Urteil führt aus, dass die Entscheidungserheblichkeit eines unterstellten Abwägungsmangels im Sinne von Art. 75 Abs. 1a Satz 1 [X.]ayVwVfG nicht ersichtlich sei. Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen des [X.] nicht substantiiert erschüttert. Denn das Gewicht der Eigentümerinteressen ist offensichtlich als gering zu bewerten, wenn die Eigentümer der vorübergehenden Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zustimmen und damit zu erkennen geben, dass sie mit dem Vorhaben einverstanden sind oder diesem jedenfalls keine Hindernisse in den Weg legen wollen.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das leistet die [X.]eschwerde weder in [X.]ezug auf die [X.] noch auf den jeweils ergänzend behaupteten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben, wenn das Gericht den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 8. August 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 1.12 - juris Rn. 5 und vom 13. Dezember 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] 64.10 - juris Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in [X.] 11 Art. 31 GG Nr. 2], jeweils m.w.[X.]). Hiernach lässt das [X.]eschwerdevorbringen einen Gehörsverstoß nicht erkennen.

Der Kläger trägt zum einen vor, dass der [X.]hof den Inhalt des in den Planunterlagen des ergänzenden Verfahrens enthaltenen und von ihm im Gerichtsverfahren nochmals vorgelegten Plans vom - richtigerweise - 26. Februar 2009 „Überschwemmungsgrenzen Vergleich" und seinen hierauf bezogenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber inhaltlich völlig verkannt habe. Der [X.]hof sei der Ansicht, der Plan enthalte keine neuen Erkenntnisse, die für die [X.]eurteilung von Planrechtfertigung, Abschnittsbildung und [X.] hinsichtlich des streitgegenständlichen, auf ein 50-jährliches Hochwasser bezogenen Vorhabens von [X.]edeutung seien. Er verweise zur [X.]egründung auf einen bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erstellten Plan, der sich auf ein 100-jährliches Hochwasser beziehe. Damit verkenne der [X.]hof ersichtlich den Inhalt des Plans vom 26. Februar 2009. Dem ist nicht zu folgen. Zu Unrecht stützt sich die [X.]eschwerde insoweit auf die Ausführungen unter Randnummer 42 des angefochtenen Urteils. Denn der [X.]hof verweist dort lediglich im Hinblick auf das Problem einer Anstoßwirkung darauf, dass diese schon durch einen den ursprünglichen Planunterlagen beigefügten Plan gewährleistet worden sei, auf dem die von einem 100-jährlichen Hochwasser betroffenen Grundstücke verzeichnet seien, der neue Plan aber keine weitergehenden [X.]etroffenheiten begründe. Ungeachtet der inhaltlichen [X.]ewertung dieser Erwägungen lassen sie nicht den Schluss zu, der [X.]hof habe den Inhalt des Plans vom 26. Februar 2009 sowie den Vortrag des [X.] nicht zur Kenntnis genommen und sei vielmehr im Widerspruch zu den sonstigen zutreffenden Erwähnungen des Ausbauziels des Vorhabens davon ausgegangen, dass der Plan nicht gleichermaßen auf 50-jährliches Hochwasser bezogen sei. Der Kläger wendet sich insoweit letztlich im Gewand der Verfahrensrüge gegen eine in seinen Augen unzutreffende [X.]ewertung des Sachverhalts.

Zum anderen rügt der Kläger einen Gehörsverstoß, weil der [X.]hof sich mit seinem Vorbringen zur [X.] wegen der im Gerichtsverfahren fortwirkenden materiellen Präklusion von diesbezüglichen Einwendungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Gegen eine solche [X.]ewertung gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör aber keinen Schutz. Der Kläger greift mit seiner [X.]eschwerde vielmehr die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch den [X.]hof an, was einer [X.] indessen nicht zum Erfolg verhelfen kann ([X.]eschluss vom 9. August 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 10.10 - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 12 Rn. 5).

b) Eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist mit diesem Vortrag ebenso wenig dargetan. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Eine Ausnahme kommt bei einer selektiven oder aktenwidrigen [X.]eweiswürdigung, bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht. Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten ein offensichtlicher Widerspruch besteht (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. März 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 76.11 - [X.] 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 17. Mai 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 98.10 - juris Rn. 8, jeweils m.w.[X.]). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 22/13

28.07.2014

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Dezember 2012, Az: 8 B 12.431, Urteil

§ 75 Abs 1a S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2014, Az. 7 B 22/13 (REWIS RS 2014, 3745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3745

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