Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZB 650/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7445

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/11
Verkündet am:

13. März 2013

Leßmann,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1578
b
Ein [X.] Nachteil im Sinne des §
1578
b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
[X.], Beschluss vom 13. März 2013 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 17.
November 2011 wird auf Kosten
des Antragstellers zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die Beteiligten heirateten im Oktober 1984. Aus ihrer Verbindung sind zwei in den Jahren 1983 und 1986 geborene Kinder hervorgegangen. Die [X.] trennten sich (spätestens) im Januar 2009. Aufgrund einer notariell
be-urkundeten Vereinbarung zahlte der Antragsteller einen Trennungsunterhalt von monatlich 832,75

Der 1959 geborene Antragsteller ist Schichtleiter in einem [X.]werk. Er arbeitet im [X.]. Die 1956 geborene Antragsgegnerin [X.] nach Beendigung der Oberschule eine Ausbildung als Maschinistin
für
Wär-mekraftwerke. Anschließend war sie in demselben [X.]werk tätig. 1978 erwarb 1
2
3
-
3
-
sie die Qualifikation als [X.] in der Fachrichtung [X.]werkstechnik. Ab 1980 wurde sie als Leitstandsmaschinistin
eingesetzt und ab 1987 als [X.]. Zuletzt erhielt die Antragsgegnerin für ihre Tätigkeit im [X.]werk eine Entlohnung nach Lohngruppe
9. Ende
Februar 1990 kündigte sie ihr [X.] bei dem V.

und nahm [X.] eine Tätigkeit als Abstimmerin
nach Lohngruppe
6 bei dem W.

(W.

)

[X.] auf. Zum 1.
Mai 1993 wurde die Antragsgegnerin arbeitslos. In der Folgezeit absolvierte sie eine Umschulung zur Bauzeichnerin. Nach Abschluss dieser Ausbildung nahm sie nach vorübergehenden anderweitigen Beschäftigungen und teilweiser
Arbeitslosigkeit im Oktober 2005 eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit einer wöchentlichen Grundarbeitszeit
von 35
Stunden zuzüglich Überstunden an.
Auf
den im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht mit [X.] die Ehe

rechtskräftig
seit dem 21.
Juli 2011

geschieden
und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner hat es dem
Folgeantrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 857,50

teilweise [X.] und der Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 555,35

. Auf ihre Beschwerde hat das [X.] den
Beschluss teilweise abgeändert und ihr antragsgemäß Unterhalt zugesprochen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
5
-
4
-
1. Nach Auffassung des [X.] hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs.
2 BGB in der beantragten Höhe, der zurzeit nicht der Begrenzung nach §
1578
b BGB unterliege.
Zur Feststellung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteilig-ten sei auf den [X.]raum von einem Jahr vor der Rechtskraft der Ehescheidung abzustellen
(1.
Juli 2010 bis 30.
Juni 2011). Dies gelte insbesondere, weil ein weiter zurückliegender [X.]raum auch dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass der Ehemann aufgrund seiner Erkrankung nur ein niedrigeres Einkommen habe erwirtschaften können, was jedoch letztendlich nicht als eheprägend an-gesehen werden könne.
Die monatlich gezahlten
Leistungszulagen, die [X.] wie auch die gewährten jährlichen Prämien (Leistungsprämie und erfolgsabhängige Prämie) seien für den unterhaltspflichtigen Antragsteller übliche Einkommensbestandteile und damit bei der Ermittlung des unterhaltsre-levanten Einkommens zu berücksichtigen. Die Arbeit in dem
Schichtdienst habe die Ehe der Beteiligten geprägt.
Die gezahlten Zulagen und Prämien seien nicht auf drei Jahre zu vertei-len, weil es sich um jährliche Zuwendungen
handele, die der Arbeitgeber in der Vergangenheit auch jeweils erbracht habe. Soweit das
Amtsgericht die steuer-freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit nur zu zwei Dritteln in die Unterhaltsberechnung eingestellt habe, sei dies nicht zu beanstanden.
Es ergebe sich im Ergebnis ein durchschnittliches monatliches Nettoein-kommen von 3.865,14

Hiervon sei neben den Fahrtkosten von 201,66

auch der bislang monatlich gezahlte Unterhalt für den volljährigen [X.] von 400

abzuziehen. Damit betrage das Nettoeinkommen des Antragstellers 3.263,48

Hierzu sei die durchschnittliche
monatliche Steuererstattung in Höhe von 6
7
8
9
-
5
-
376,74

berufen, die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höhere Erstattung beruhe auf außergewöhnlichen Belastungen, die der Antragsgegnerin nicht zugute-kommen
dürften. Worin diese außergewöhnlichen Belastungen bestanden [X.], habe der Antragsteller nicht dargelegt. Es spreche jedoch sehr viel dafür, dass es sich um eine Belastung aus [X.] handele, hier also [X.] an die
damals getrennt lebende Ehefrau und/oder das Kind berück-sichtigt worden seien. Da der Antragsteller auch weiterhin Unterhalt an die An-tragsgegnerin zu leisten habe, sei für die Prognose seiner künftigen Einkünfte davon auszugehen, dass entsprechende Steuervorteile weiterhin erlangt [X.] bzw. werden könnten. Nach alledem verbleibe dem Antragsteller nach [X.] des [X.] ein Nettoeinkommen von monatlich 3.097,05

Demgegenüber belaufe sich das durchschnittliche monatliche Nettoein-kommen der Antragsgegnerin aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35
Stun-den nebst Überstunden unter Berücksichtigung ihrer Fahrtkosten, der anteiligen monatlichen Steuererstattung und des Abzugs des [X.] auf 1.223,89

Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie jedenfalls seit November 2010 eine erhebliche Anzahl von Überstunden geleistet habe, und zwar monat-lich zwischen 19 und 21 Stunden, die gesondert vergütet worden seien.
Für die [X.] ab November 2010 habe sie mithin mindestens in Vollzeit
gearbeitet.
Hinsichtlich des vorangegangenen [X.]raums komme eine fiktive
Zu-rechnung
weiteren Einkommens nicht in Betracht. Es könne nicht unterstellt werden, dass es der Antragsgegnerin
möglich gewesen wäre, bei demselben Arbeitgeber einen Vertrag mit
einer höheren Arbeitszeit zu erlangen. Bei einer Vollzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Bauzeichnerin betrage der mögliche Verdienst nach einer Internetrecherche 1.914

ä-tigkeit im öffentlichen Dienst
Bruttobezüge von 1.980,27

10
11
-
6
-
sie ihrer Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nachgekommen.
Nach alledem ergebe sich ein rechnerischer Unterhaltsanspruch von 936,58

(3.097,05

1.223,89

4.320,94

=
2.160,47

abzüglich eige-ner Einkünfte i.H.v. 1.223,89

). Die Antragsgegnerin habe einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 857,50

Die Voraussetzungen einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach §
1578
b BGB lägen derzeit nicht vor. Der
Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, habe sie [X.], der Arbeitsplatzwechsel habe der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie gedient. Da der neue Arbeitsort näher am Wohnort gelegen und besser erreichbar gewesen sei, was der Antragsteller bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, habe sie anlässlich der bevorstehenden Einschu-lung der Tochter J.

diese besser betreuen können. Ohne den [X.] hätte das Kind mit Schulbeginn sowohl den Frühhort als auch den Nachmittagshort besuchen müssen. Andere Gründe für den [X.] hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei zum damaligen [X.]punkt noch nicht absehbar gewesen, wie sich die erst bevorstehende wirtschaftliche Wende auf den Betrieb auswirken werde. Von bestehenden Ängsten betreffend den Bestand des Arbeitsplatzes im [X.]werksbereich habe keine Rede sein [X.].
Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin sei für sich genommen [X.]. Auch wenn die Antragsgegnerin zuletzt bei ihrem früheren Arbeitgeber [X.] in Frühschicht gearbeitet habe, so sei doch eine bessere Versorgung und Betreuung der Kinder gewährleistet, wenn sich der Weg von und zur Arbeit deutlich verkürze. Nicht nur eine Aufgabe des Arbeitsplatzes zugunsten einer 12
13
14
-
7
-
vollständigen Kinderbetreuung durch einen Ehepartner stelle eine ehebedingte Entscheidung dar, die sich auf das berufliche Fortkommen auswirke, sondern auch eine sonstige Veränderung des Arbeitsplatzes, die aus Gründen gesche-he, die der Familie dienten.
Es stehe außer Frage, dass die Antragsgegnerin durch den Wechsel des Arbeitsplatzes erhebliche berufliche Nachteile erlitten habe. Während der beruf-liche Werdegang der Antragsgegnerin seit März 1990 von [X.] gekenn-zeichnet gewesen sei, sei die [X.] davor von großer beruflicher Stabilität und Kontinuität sowie einem Aufstieg in Tätigkeit und Bezahlung geprägt gewesen.
Die Erklärung der Antragsgegnerin könne der Antragsteller auch nicht widerlegen. Es könne nicht unterstellt werden, die Erwerbsbiografie der An-tragsgegnerin habe sich allein "wendebedingt" ungünstig entwickelt. Auf die Behauptung, der Antragsteller sei mit der Entscheidung zum [X.] nicht einverstanden gewesen, komme
es
nicht an; die Partner hätten nach der Kündigung des Arbeitsplatzes und der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit durch die Ehefrau noch weitere 19
Jahre zusammengelebt und auf der Basis dieser Entscheidung gewirtschaftet. Die berufliche Umorientierung habe somit im Zusammenhang mit der praktizierten [X.] gestanden. Dass der Wechsel der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruht habe, die au-ßerhalb der [X.] gelegen hätten, lasse sich nicht feststellen. Dies [X.] sich zu Lasten des Antragstellers aus.
Berücksichtige man zusätzlich die lange Dauer der Ehe (25
Jahre), so sei vom Fortbestehen [X.] Nachteile auszugehen, die einer Befristung entgegenstünden. Da nicht absehbar sei, ob und gegebenenfalls wann diese Nachteile ausgeglichen sein könnten, könne eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht ausgesprochen werden.
15
16
17
-
8
-
Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in [X.]. Die Antragsgegnerin könne ohne die ehebedingten Nachteile ein Ein-kommen erzielen, das den eheangemessenen Bedarf mindestens erreichte. Aufgrund der Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin könne davon ausgegangen werden, dass sie ohne Kinder und ohne Ehe ihre berufliche Tätigkeit weiter so wahrgenommen hätte, wie dies vor der Geburt
ihrer Kinder der Fall gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe damals im Schichtdienst gearbeitet und sich ständig fortgebildet. Sie sei entsprechend befördert worden, was mit einer fort-schreitend
guten Lohnentwicklung einhergegangen sei. Sie habe behauptet,
ohne ehebedingte Nachteile hätte sie denselben Arbeitsplatz erreichen können wie der Antragsteller. Davon sei aufgrund einer Würdigung gemäß §
287 ZPO bei aller gebotenen Vorsicht hinsichtlich einer hypothetischen Entwicklung auch auszugehen. Da beide Ehepartner in der Frühphase der Ehe und vor der Ge-burt der Kinder erhebliche Anstrengungen unternommen hätten, um sich beruf-lich fortzuentwickeln, müsse zugunsten der Antragsgegnerin angenommen werden, dass sie dieses Verhalten ohne ehebedingte Nachteile auch
weiterhin an den Tag gelegt hätte. Selbst wenn sie nicht genau dieselben Einkommens-verhältnisse hätte erreichen können, wie sie der Antragssteller erreicht habe, so könne doch davon ausgegangen werden, dass sie jedenfalls ein Einkommen hätte erwirtschaften können, wie es ihrem eheangemessenen Bedarf von rund 2.160

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Ermittlung der Höhe des [X.] nach §
1573 Abs.
2 BGB ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
[X.]) Dies gilt zunächst für die Ermittlung des durchschnittlichen unter-haltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers.
18
19
20
21
-
9
-
(1) Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens aus abhängiger Arbeit ist
grundsätzlich das zuletzt erwirtschaftete [X.] zugrunde zu legen. Dabei können auch die Gehaltsabrechnungen
für die letzten zwölf Monate herangezogen werden. Dies empfiehlt sich insbeson-dere dann, wenn seit Beendigung des letzten Kalenderjahres
nicht unerhebliche Änderungen des relevanten Einkommens eingetreten sind ([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
69).
Als Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen sind regelmäßig alle Leistungen anzusehen,
die im Hinblick auf das Arbeits-
oder Dienstverhältnis
erbracht werden. Überstundenvergütungen
im Rahmen des Üblichen gehören ebenso dazu wie Prämien, Zulagen, Urlaubs-
und Weihnachtsgeld sowie sons-tige Nebeneinnahmen (Senatsurteil vom 23.
Dezember 1981
IVb
ZR
604/80

FamRZ 1982, 250, 251
mwN; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
74).
Auch Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Feiertags-
und Sonntagsarbeit sind in der Regel voll anzurechnen, wenn sie berufstypisch sind und entweder in geringem
Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche
Maß nicht übersteigen ([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
86 mwN).
(2) Gemessen hieran sind die vom Beschwerdegericht getroffenen Fest-stellungen zur Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
(a) Vor allem ist nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] davon abgesehen hat, das durchschnittliche Einkommen des [X.] im Kalenderjahr 2010 zugrunde zu legen. Insoweit hat das Oberlandesge-richt zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser [X.]raum unter anderem 22
23
24
25
26
-
10
-
dadurch gekennzeichnet war, dass der Antragsteller aufgrund seiner

vorübergehenden
Erkrankung nur ein niedrigeres Einkommen erwirtschaften konnte.
Ebenso wenig ist etwas dagegen einzuwenden, dass das Beschwerde-gericht bei der Ermittlung des Einkommens die vom Arbeitgeber
des [X.] erbrachten Zulagen, die
Jahressonderzahlung, die [X.] sowie die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit zugrunde gelegt hat. Es hat hierzu festgestellt, dass diese Vergünstigungen
übliche Ein-kommensbestandteile dargestellt bzw.
die Ehe der Beteiligten geprägt
hätten.
Dass das Beschwerdegericht die Zulagen und Prämien nicht auf drei Jahre umgelegt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des [X.] handelt es sich insoweit um jährliche Zuwendungen, die
der Arbeitgeber auch in den vergangenen Jahren jeweils geleistet hat.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe [X.] eine einmalige Prämie zugrunde gelegt, findet das in der angefochtenen Entscheidung keine Grundlage. Zwar hatte das Amtsge-richt für den [X.]raum von
Juli 2009 bis Juni 2010 noch eine tarifliche Einmal-zahlung von 899,35

in seine Einkommensermittlung eingestellt. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht eine solche Zahlung, die in dem von ihm zugrunde gelegten [X.]raum (Juli 2010 bis Juni 2011) ersichtlich nicht erfolgt war,
seinen Berechnungen nicht zugrunde gelegt, was sich aus-schließlich zugunsten des Antragstellers auswirkt. Soweit die [X.] darauf abstellt, dass das vom Amtsgericht ermittelte durchschnittliche Ein-kommen des Antragstellers deutlich geringer ausgefallen sei, hat sie nicht hin-reichend beachtet, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Be-27
28
29
-
11
-
schwerdegerichts von Oktober 2009 bis März 2010 lediglich Krankengeld bezo-gen hatte.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach dem so genannten In-Prinzip die Steuererstattung auf den von ihm zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum umgelegt hat
(vgl. [X.]/[X.] Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl.
§
1 Rn.
1011).
(b) Allerdings liegt der Berechnung des [X.] ein Rechen-fehler zugrunde, der den Antragsteller als Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht beschwert. Das Beschwerdegericht ist bei einem durchschnittlichen Nettoein-kommen von 3.865,14

Unterhalts für das volljährige Kind von 400

monatlichen durchschnittlichen Steuererstattung von 376,74

t-lichen bereinigten Nettoeinkommen von 3.613,22

Tatsächlich beläuft sich die Summe auf 3.640,21

.
[X.]) Im Übrigen wird die Unterhaltsberechnung von der [X.] nicht angegriffen. Sie ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, auch so-weit das Beschwerdegericht
von der Zurechnung fiktiven Einkommens zu Las-ten der Antragsgegnerin abgesehen hat.
b) Dass das Beschwerdegericht eine Begrenzung des Unterhalts nach §
1578
b BGB gegenwärtig abgelehnt
hat, hält ebenfalls rechtlicher [X.] stand.
[X.]) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege 30
31
32
33
34
-
12
-
oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach §
1578
b Abs.
2 Satz
1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus §
1578
b Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwie-weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind,
für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder

nach der am 1.
März 2013 in [X.] getretenen Neufassung des §
1578
b Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB

eine Herab-setzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre (siehe §
1578
b Abs.
1 Satz
2 BGB in der Fassung von Art.
3 des Gesetzes zur Durchführung des H[X.]ger Übereinkommens vom 23.
November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von [X.] auf dem
Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des ma-teriellen Unterhaltsrechts
vom 20.
Februar 2013 BGBl.
I S.
273

vgl. BT-Drucks.
17/11885 und BR-Drucks.
9/13). Nachteile i.S.d. Satzes
2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§
1578
b Abs.
1 Satz
3 BGB nF).
(1) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach §
1578
b Abs.
1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfü-gung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Ein-schränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen ange-messenen Unterhaltsbedarf nach §
1578
b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der [X.] nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil [X.]
-
13
-
abgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen [X.] mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was freilich voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen [X.] übersteigt.
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB und zum Einkommen
treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. ge-mäß §§
1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positio-nen ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsurteil vom 20.
Oktober 2010

XII
ZR 53/09

FamRZ 2010, 2059 Rn.
22
f.).
(2) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Sie können sich ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Ar-beitsplatz aufzugeben, um
die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu über-nehmen. Ab welchem [X.]punkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei der ehelichen Geburt eines Kindes oder
erst später planten und praktizierten (Senatsurteil vom 16.
Februar 2011

XII
ZR
108/09

FamRZ
2011, 628 Rn.
18). Nach der Gesetzesformulierung kommt es vielmehr darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Ge-staltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§
1578
b Abs.
1 Satz
3 BGB). Somit ist auf
die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der
unterhalts-pflichtige Ehegatte nicht einwenden
kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 2011

XII
ZR
108/09

FamRZ
2011, 628 Rn.
20 mwN). Ein Nach-teil
ist nur dann nicht ehebedingt, wenn die [X.] für den [X.]
-
14
-
nachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhalts-berechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb
der [X.] liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen ei-ner betriebs-
oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteil
vom 16.
Februar 2011

XII
ZR
108/09

FamRZ
2011, 628 Rn.
22).
(3) Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung
des nacheheli-chen Unterhalts
beruft, trägt die Darlegungs-
und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen. In die Darlegungs-
und Beweislast des [X.] fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unter-haltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des §
1578
b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs-
und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer
Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von §
1578
b BGB zum Inhalt hat, dass der [X.] die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, sub-stantiiert bestreiten und sein[X.]ts darlegen muss, welche konkreten ehebe-dingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unter-haltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsur-teil vom 11.
Juli 2012

XII
ZR
72/10

FamRZ
2012, 1483 Rn.
40).
Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsurteil
vom 11.
Juli 2012

XII
ZR
72/10

FamRZ 2012, 1483 37
-
15
-
Rn.
42; vgl.
auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2011

XII
ZR
162/09

FamRZ 2012, 93 Rn.
24).
[X.]) Gemessen hieran begegnet die Auffassung des [X.], dass derzeit die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach §
1578
b BGB

namentlich wegen des vorliegenden ehebedingten Erwerbsnachteils

nicht vorliegen, keinen Bedenken.
(1) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargetan, warum die An-tragsgegnerin wegen ihres Arbeitsplatzwechsels im Jahre 1990 erhebliche Ein-kommensnachteile erlitten hat. Es hat in aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-dender Weise ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darle-gungslast gerecht geworden ist. Dabei hat es maßgeblich auf ihren Vortrag [X.], wonach sie einen wohnortnahen Arbeitsplatz habe aufnehmen wollen, um ihre Erwerbstätigkeit besser mit der Betreuung des nunmehr schulpflichti-gen Kindes
vereinbaren zu können.
Auch die Würdigung des
[X.],
dass der Antragsteller es nicht vermocht hat, diesen Vortrag der Antragsgegnerin zu widerlegen, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Seine Behauptung, die Antragsgegnerin habe nur aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes gehandelt, hat das Beschwerdegericht
im Ergebnis zu Recht als nicht hinreichend substantiiert an-gesehen, zumal der Antragsteller
schon nicht dargelegt hat,
warum die An-tragsgegnerin in eine ausbildungsfremde und noch dazu deutlich schlechter bezahlte Beschäftigung hätte wechseln sollen, wenn nicht Gründe der Kinder-betreuung dies erforderten.
Bereits nach den insoweit getroffenen Feststellungen kann nicht von ei-nem
Beschäftigungswechsel ausgegangen werden, dem allein eine von der Antragsgegnerin persönlich beschlossene berufliche Neuorientierung zugrunde 38
39
40
41
-
16
-
lag. Dem Vorliegen eines damit einhergehenden ehebedingten Nachteils steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nach dem Arbeitsplatzwechsel weiterhin Vollzeit beschäftigt war, also nicht ganz oder teilweise in eine
Haus-frauenrolle gewechselt ist. Denn unter Berücksichtigung ihres

vom [X.] nicht widerlegten
-
Vortrages ist davon auszugehen, dass die Antragsgegne-rin ihre Erwerbstätigkeit umgestaltet hat, um die Tochter besser betreuen zu können. Die aus einer solchen Fallkonstellation entstehenden Erwerbsnachteile fallen ebenso unter den Schutz des §
1578
b
BGB wie die durch eine Arbeits-platzaufgabe bedingten. Denn in beiden Fällen sind die Nachteile letztlich der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse
geschuldet.
Schließlich ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Behauptung
des
Antragstellers, er
sei mit der Entscheidung zum Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen,
nicht ankomme (vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 2011

XII
ZR
108/09

FamRZ
2011, 628 Rn.
20 mwN).
(2) Die Annahme des [X.], wonach die Antragsgegnerin ohne ehebedingten Nachteil den gleichen Arbeitsplatz wie der Antragsteller [X.] besetzen, jedenfalls aber ein Einkommen hätte erwirtschaften können, wie es ihrem eheangemessenen Bedarf von 2.160

ebenfalls
von Rechts
wegen nicht zu beanstanden.
Nach den vom Beschwerdegericht
getroffenen Feststellungen haben die Beteiligten, die bis zum Arbeitsplatzwechsel der Antragsgegnerin
im selben [X.]werk gearbeitet haben, über dieselbe Ausbildung verfügt und in der Frühphase der Ehe erhebliche Anstrengungen unternommen, um sich beruflich fortzuentwickeln. Ausweislich der

vom [X.] in Bezug genomme-nen
-
Feststellungen des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin "zu DDR-42
43
44
-
17
-
[X.]en"
bis zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes Ende Februar 1990 ein gleich
ho-hes, zeitweise sogar höheres Einkommen erzielt als der Antragsteller. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] hatte sich die [X.] seinerzeit ständig fortgebildet und ist entsprechend befördert worden. Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage das aktuelle
Einkommen des Antragstellers, der noch immer in dem [X.]werk arbeitet, im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt eines vergleichbaren Karriereverlaufs
als Maßstab heran-zieht, ist dies von Rechts
wegen nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass sich der Bedarf der Antragsgegnerin nach §
1578 BGB lediglich auf 2.160

und damit deutlich niedriger ist, als das vom Antragsteller bezogene Nettoein-kommen von weit über 3.000

.
(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Beschwerde-gericht bei seiner Entscheidung zusätzlich die lange Dauer der Ehe von 25
Jahren berücksichtigt hat
(vgl. §
1578
b Abs.
1 Satz
3 BGB aF und §
1578
b Abs.
1 Satz
2 BGB in der seit 1.
März 2013 geltenden Fassung).
cc)
Es ist schließlich auch folgerichtig, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen
eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß §
1578
b Abs.
1 BGB abgelehnt hat.
Zu Recht hat das [X.]
ausgeführt, dass gemäß §
1578
b Abs.
1 BGB der Unterhalt nur bis zum angemessenen Lebensbedarf herabge-setzt werden kann. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach §
1578
b Abs.
1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen [X.]es bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der [X.] Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus
eigenen Einkünf-ten zur Verfügung hätte. Deswegen ist Voraussetzung für eine Herabsetzung, dass der eheangemessene Bedarf nach §
1578 Abs.
1 Satz
1 BGB den ange-45
46
47
-
18
-
messenen Lebensbedarf gemäß §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB übersteigt. Nach den
nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]
ist das hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr entspricht der angemessene Lebensbedarf hier auch (mindestens) dem eheangemessenen Lebensbedarf, so dass kein Raum für eine Herabsetzung nach §
1578
b Abs.
1 BGB bleibt.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
51 F 317/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2011 -
9 [X.] -

Meta

XII ZB 650/11

13.03.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZB 650/11 (REWIS RS 2013, 7445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7445

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 214/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 650/11 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil


XII ZB 214/13 (Bundesgerichtshof)

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust; Darlegungslast


XII ZB 670/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 301/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 650/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.