Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. 1 StR 663/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13743

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210317U1STR663.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
663/16

vom
21. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
März
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in
am Bundesgerichtshof
Cirener
und [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juli 2016 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich sowohl der An-geklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge; das auf den Strafausspruch beschränkte

vom [X.] nicht vertretene

zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls die [X.] materiellen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
1
-
4
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der 22 Jahre alte Angeklagte wohnte ab Mitte August 2015 bei seinen Großeltern, die in verwahrlosten häuslichen Verhältnissen lebten. Er hatte dort von [X.] 2012 bis [X.] 2014 schon einmal Unterschlupf gefunden, war aber dann zu seiner Mutter zurückgekehrt, bis diese sich in stationäre psychi-sche Behandlung begab. Während die Großmutter des Angeklagten weitge-hend antriebslos auf dem Sofa saß,
neigte der Großvater

K.

das spä-tere Tatopfer

dem übermäßigen Konsum von Alkohol zu. Im alkoholischen Zustand kam es immer wieder zu verbalen aggressiven Ausfällen, die sich [X.] dessen ersten Aufenthalts vor allem gegen den Angeklagten
richteten. So wurde der tatsächlich [X.] Angeklagte von seinem Großvater [X.] Großvater versuchte gegenüber der Nachbarschaft zudem den unzutref-fenden Eindruck zu vermitteln, der Angeklagte schlage ihn. Seit dem erneuten Einzug des Angeklagten waren den Nachbarn keine weiteren Streitigkeiten mehr aufgefallen.
Am 30.
September 2015 kehrte

K.

in den Abendstunden betrun-ken nach [X.] zu seiner Frau und dem
Angeklagten zurück. Er trank dort [X.]. In der Nacht stürzte er auf dem Weg vom Wohnzimmer zur Toilette. Der Angeklagte half ihm auf und führte ihn ins Wohnzimmer zurück. Dabei be-schimpfte

K.

.

-

vielfache ähnliche Tiraden belasteten Verhältnisses zu seinem Großvater in gewaltige Wut. Er empfand diese Beschimpfungen als erneute Zumutung und 2
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5
-
Demütigung, wobei ihn besonders ärgerte, dass er seinen Großvater nicht [X.] hatte, er ihm vielmehr gerade Hilfe leistete. In seiner Wut stieß er seinen Großvater zu Boden, trat ihm heftig gegen Oberkörper und Kopf und stampfte mehrmals wuchtig mit dem Fuß auf seine Brust. Anschließend hob er den schwer Verletzten auf und legte ihn auf das Sofa, wo

K.

in der Folge verstarb.
2. Das [X.] hat einen minder schweren Fall nach §
213 Alt.
1 StGB angenommen, da der Angeklagte aufgrund der kurz zuvor erfolgten schweren Kränkungen durch das Tatopfer, die er nicht schuldhaft veranlasst

bei den übrigen Angriffen, die auf die persönliche Abstammung und die Eignung zum Geschlechtsverkehr bezogen waren, habe es sich um Beleidigungen ge-untereinander

seien sie für sich genommen nicht als schwer einzustufen, hätten aber den
dem Angeklagten zumutbaren Demütigungen gleichsam zum Überlaufen ge-bracht habe.
II.
Die Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil zeigt weder im Schuld-
noch im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
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7
-
6
-
Das [X.] hat seine Überzeugung von der [X.]chaft des Ange-klagten vor allem
auf der Grundlage von dessen Einlassungsverhalten

so hat er in zahlreichen Varianten der Schilderung des Geschehens entweder ange-geben, sich außer an den Sturz des Opfers an nichts zu erinnern, oder die Tät-lichkeiten gegenüber seinem Großvater eingeräumt

und der Angaben der Zeugin [X.]

, der gegenüber die Großmutter des Angeklagten das Geschehen geschildert hat, tragfähig belegt. Auch soweit es aufgrund der Vielzahl der [X.] bereits für sich genommen als äußerst gefährlich gewerteten stampfenden Tritte auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat, ist dies nicht zu [X.]. Soweit das sachverständig beratene [X.] eine alkoholbe-dingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen hat, indem es die Angaben des Angeklagten, er sei deutlich betrunken gewesen, auch aufgrund von deren Widersprüchlichkeit als Schutzbehauptung widerlegt betrachtet und sich auf das Leistungsverhalten bei der Tat gestützt hat, ist dies ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet. Auch die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist re-visionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das [X.] das Vorliegen ei-nes Hangs im Sinne des §
64 StGB abgelehnt hat, ergibt sich ausreichend aus den
dargelegten [X.] hierzu, die es als richtig ansieht.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme der Voraussetzungen des §
213 Alt.
1 StGB.
Die [X.] macht zum einen geltend, es liege schon keine schwere Beleidi-gung vor. Denn die festgestellten Beschimpfungen gehörten unter den Beteilig-8
9
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-
7
-
ten zum alltäglichen Umgangston. Der Annahme, dass es sich um den Tropfen gehandelt habe, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe, fehle eine Grundlage in den Feststellungen. Zum anderen habe der Angeklagte auch nicht
[X.] hierzu die Beleidigung vorwerfbar veranlasst habe.
2. Mit diesen Einwänden zeigt die Revision allein eine abweichende [X.] der vom [X.] berücksichtigten Umstände, aber keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des §
213 Alt.
1 StGB
auf. Das Rechtsmittel kann daher keinen Erfolg haben. Im Einzelnen gilt:
Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des §
213 Alt.
1 StGB Ge-brauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisi-onsgericht darf die der Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, son-dern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfeh-ler unterlaufen ist (vgl. hierzu nur [X.], Urteil vom 26.
Februar 2015

1
StR 574/14, [X.], 582 mwN). Solche Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf.
a)
Das [X.] hat seine Annahme, dass die der Tat unmittelbar
vorausgehenden Beleidigungen den Angeklagten als Schlusspunkt einer Viel-zahl ähnlicher Tiraden zum Zorn gereizt und er hierdurch zur Tat hingerissen wurde, tragfähig belegt. Dies stützt es auf die vom Angeklagten in verschiede-nen geständigen Varianten zum Tathergang angegebene Provokation und die hierdurch ausgelöste Wut durch die unmittelbar zuvor erfolgten Beleidigungen und dessen Schilderung der bei seinem früheren Aufenthalt erfolgten Demüti-11
12
13
-
8
-
gungen. Diese Einlassung findet in den Angaben der Großmutter
gegenüber der Zeugin [X.]

Bestätigung. Diese schildert die Tritte als Reaktion darauf, [X.] die Angaben der Großmutter
und der Nachbarn bestätigt. Auf dieser Grundlage durfte das [X.] darauf schließen, dass der dem Tatopfer ei-gentlich wohlgesonnene Angeklagte, der keinen anderen Anlass hatte, zu die-zeitlich vor-gelagerten Beleidigungen ähnlich waren und hieran anknüpften, zur Tat hinge-rissen worden ist. Dass der lernbehinderte Angeklagte sich nicht ausdrücklich selbst darauf berufen hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat nur ein letzter Tropfen waren, der das Fass zum Überlaufen brachte, steht dem nicht entgegen. Diese Verknüpfung kommt angesichts der festgestellten [X.] Leistungsfähigkeit ausreichend in seinen Schilderungen der früheren und der der Tat unmittelbar vorgelagerten
Demütigungen zum Ausdruck.
b)
Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] auch den für die Beurteilung des Vorliegens eines minder schwe-ren Falles nach §
213 Alt.
1 StGB rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt.
aa)
[X.]. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des [X.] als schwer beleidigend zu beurteilen sein
([X.], Urteil vom 13.
Mai 1981

3
StR
42/81, [X.] 1981, 300; Beschluss vom 8.
September 2016

1
StR
372/16, [X.]-RR 2017, 11), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind ([X.], Urteile vom 1.
September 2011

5
StR
266/11
und vom
26. Februar 2015

1 StR 574/14, [X.], 582 mwN; Beschluss vom 14
15
-
9
-
8.
Juli 2014

3
StR
228/14, [X.], 218). Maßgebend ist dafür der [X.] Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und [X.] der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. [X.], Urteile
vom 30.
Oktober 1984

1
StR
597/84, [X.] 1985, 216
und
vom 12.
Mai 1987

1
StR
43/87, [X.] 1987, 555; Beschluss vom 21.
Mai 2004

1
StR
170/04, [X.] 2004, 631; [X.] vom 1.
September 2011

5
StR
266/11 und vom 26.
Februar 2015

1
StR
574/14, [X.], 582). Die Schwere kann sich auch erst aus fortlau-fenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Be-leidigung nach einer Reihe von [X.] Fass zum

vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2010

3
StR
454/10, [X.] 2011, 339, 340
und
vom 8.
Juli 2014

3
StR
228/14, [X.], 218; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
213 Rn.
5 mwN). Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen
([X.], Beschluss vom 8.
Juli 2014

3
StR
228/14, [X.], 218; Urteil vom 26.
Februar 2015

1
StR
574/14, [X.], 582; Beschluss vom 8.
Septem-ber 2016

1
StR
372/16,
[X.]-RR 2017, 11).
Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Das [X.] hat ausdrück-lich eine objektive Bewertung der seitens des Großvaters geäußerten [X.] vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass sie im Kontext der in der Vergangenheit vielfach wiederholten, immer wieder ähnlichen Kränkungen h-reis der Beteiligten abgestellt, was zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Beleidigungen unmittel-bar vor der Tat für sich genommen nicht als hinreichend schwer gewertet [X.]
-
10
-
(vgl. nur [X.], Urteil vom 26.
Februar 2015

1
StR
574/14, [X.], 582) die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zu seinem Großvater, die Demütigungen und die damit verbundene [X.] ausführlich und

o-gen hat. Dabei hat es sowohl den Wiedereinzug des Angeklagten berücksichtigt als auch
den Umstand, dass der Angeklagte angegeben hat, mit seinem [X.] gut ausgekommen zu sein, unterbrochen nur von den wiederholten [X.]. Den ausführlich dokumentierten Inhalt der früheren Kränkungen hat das [X.] in die ihm
obliegende Bewertung des Schweregrades der der Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangenen Beleidigung einbezogen. Dass in den wenigen Wochen vor dem abermaligen Einzug des Angeklagten bei seinen Großeltern bis zur Tat keine weiteren Auseinandersetzungen
festge-stellt sind, steht dem nicht entgegen. Das [X.] hat sich damit auseinan-dergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstand, dass die Reihe der Demütigungen über etliche Monate vor dem Wiedereinzug unterbro-chen war, den Beleidigungen nichts von der Schärfe ihrer Wirkungen auf den Angeklagten genommen habe. Dies hält sich im Rahmen der dem Tatgericht obliegenden Wertung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass das [X.] dabei die Anforderungen an das der Tat voraus-gehende Opferverhalten und an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der [X.] zu niedrig angesetzt haben könnte, ist nicht zu besorgen. Dagegen spricht bereits die sorgfältige Auseinandersetzung mit der Erheblichkeit der Demütigungen unter deutlich relativierender Berück-sichtigung des Lebenskreises der Beteiligten, aber auch mit dem Umstand, dass die Beleidigungen immer wieder auch vor den Nachbarn erfolgten. Dabei 17
-
11
-
hat es auch den Wiedereinzug des Angeklagten trotz der zu erwartenden weite-ren Demütigungen im Blick gehabt. Soweit es dem angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten keine die Schwere der Beleidigungen weiter ab-mildernde Wirkung zuerkannt hat, stellt dies eine rechtsfehlerfreie Wertung dar.
bb)
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld gereizt worden ist.
Eigene Schuld des [X.] schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlasst hat ([X.], Urteile vom 7.
Juli 1983

4
StR
218/83,
[X.] 1983, 554; vom 11.
Januar 1984

3
StR 443/83, [X.] 1984, 216; vom 12.
Mai 1987

1
StR
43/87, [X.] 1987, 555 und
vom 22.
Oktober 1997

3
StR
394/97, [X.] 1998, 191; [X.]/[X.]/ Eser/[X.], StGB,
29.
Aufl., §
213 Rn.
7 mwN). Nach diesen [X.] hat das [X.] für die auf die Abstammung des Angeklagten und seine Fähigkeiten zum Geschlechtsverkehr abzielenden Beleidigungen, auf die es allein abstellt, keine vorwerfbare Verursachung festgestellt. Dabei hat es gewertet, dass der Angeklagte zwar wieder bei seinen Großeltern eingezogen ist und dadurch eine Situation geschaffen hat, die die späteren Beleidigungen ermöglicht hat, aber insoweit jedenfalls im Hinblick auf die konkreten Umstände einen schuldhaften Bezug verneint. Soweit es sich hierbei maßgeblich auf das
18
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-
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-
auch positive Verhältnis zwischen
dem
Angeklagten und seinem Großvater so-wie
auf die konkrete tatauslösende Situation der Hilfeleistung durch den Ange-klagten bezieht, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Raum
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung ge-hindert.
Raum
[X.]
Cirener
Radtke

Meta

1 StR 663/16

21.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. 1 StR 663/16 (REWIS RS 2017, 13743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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