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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 16. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]
als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt
als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2005 werden verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten der Revision der St[X.]tsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] trägt die St[X.]tskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren be-stimmt. 1 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Die St[X.]tsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-ten Revision seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach versuchten Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 - 4 - [X.] Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen 1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach [X.] zurückge-kehrt. Er war darüber verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch einge-schlafen war, ein Büschel H[X.]re abgeschnitten worden war. Um seine Wut [X.], fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmit-gliedern genutzten [X.] zum [X.] und weiter in Richtung [X.]. Gegen 3.30 Uhr verließ er bei [X.] die Autobahn. Nach kurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, über die Autobahn-ausfahrt [X.] in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort setzte er auf der Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegen-kam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahr-zeug bereits die rechte Fahrspur der [X.] oder er war, als er das entgegenkom-mende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der [X.] auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, ei-nen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war [X.], dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit rechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, einen Unfall zu vermei-den. Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung [X.] führenden Fahrspur für den Angeklagten und den Führer des entgegenkom-menden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschließbar - seine Suizidabsicht auf und schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des [X.] - 5 - genkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich zusammen. In dem Fahrzeug, mit dem der vom Angeklagten geführte [X.] kollidierte, befan-den sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem Rücksitz sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter sitzende vierjährige Tochter erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs und seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden Töchter wurden schwer verletzt. I[X.] Die Revision des Angeklagten: 4 1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2005 Bezug genommen. 5 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 6 a) Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in mehrfacher Hin-sicht beanstandete Beweiswürdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachprü-fung stand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung be-schränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in [X.] - 6 - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.] in [X.]. § 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen. Das [X.] hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die [X.] bewusst in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entge-genkommende Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen der Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage ge-stützt. Dabei hat es sich, beraten durch vier Sachverständige, umfassend auch mit den vom Angeklagten behaupteten Umständen (Alkoholisierung, Übermü-dung und Unterzuckerung), die zu einer kurzfristigen Erinnerungslosigkeit ge-führt haben sollen, auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit [X.] Erwägungen verneint. Der vom [X.] insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit dem entgegenkom-menden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene [X.] hier zudem nahe [X.] - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 8 b) Die Annahme des [X.]s, dass die Schuldfähigkeit des [X.] weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die [X.] auch insoweit keinen Erörterungsmangel auf. Das [X.] hat sich [X.] allerdings im Rahmen seiner Ausführungen zur in-neren Tatseite [X.] mit der Frage einer erheblichen Verminderung der [X.] aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, soweit sie nach den hier gegebenen Umständen in Betracht zu ziehen waren, ausführlich [X.] - 7 - dergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizo-phrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung ebenso wie eine durch den —[X.] und die alkoholische Beeinträchtigung ausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden können. c) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch soweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen [X.] betrifft, keinen Rechtsfehler auf. 10 [X.]) Zutreffend hat das [X.] das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn [X.] wie hier [X.] ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. [X.], 167, 168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt. 11 Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insas-sen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konn-ten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt —in [X.] eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso-12 - 8 - nen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Reprä-sentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ge-raten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. [X.] [X.]O). [X.]) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt. 13 Dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer [X.], steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ge-führten Angriffs abzustellen (vgl. [X.]St 19, 321, 322; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit seinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsas-sen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die da-nach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des PKW, keine Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. [X.], 167, 168 m.N.). Nach den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die In-sassen des entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu [X.]. 14 Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der Arglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit aus-genutzt hat, rechtlicher Nachprüfung stand. 15 - 9 - Das für die Annahme der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusst-sein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und [X.] wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-mentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei [X.] in Münch-Komm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann die Spontaneität des [X.] im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zu-stand des [X.] ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das [X.] fehlt (vgl. [X.] NJW 1983, 2456; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heim-tücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Ge-mütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. [X.], 167, 168 m.N.). Wird das [X.] bejaht, bedarf es allerdings besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen will, einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme des [X.]s geführt haben, weil in einem derartigen Fall in der Regel die Möglichkeit nicht fern liegen wird, dass der Täter sich der Bedeutung der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht bewusst gewesen ist (vgl. [X.] GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer aus-drücklichen Erörterung dieser Möglichkeit jedoch nicht. 16 Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, musste der An-geklagte, um den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen, insbe-sondere den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs überraschen, und fuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insas-sen des entgegenkommenden Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des [X.]. 17 - 10 - II[X.] Revision der St[X.]tsanwaltschaft: 18 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt. 19 1. Die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte von dem [X.] versuchten Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die überlebt haben, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision das Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 20 Soweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erfüllt, denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. dazu [X.] VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwer-fer ermöglichte der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden [X.], einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur überlappend im [X.] kollidierten. Die Annahme des [X.]s, dass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest mitursächlich dafür war, dass die Personen, die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödli-chen Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Täter [X.] wie hier [X.] eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nicht-vollendung der Tat mindestens mitursächlich ist, reicht aus (vgl. [X.] [X.]O; [X.]St 33, 295, 301, jew. m.w.N.). Ein gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB strafbefreiender Rücktritt setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-rin nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich [X.] - 11 - dert und dies [X.] wovon das [X.] zutreffend zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist [X.] auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der [X.] die sicherste oder —optimalefi gewählt hat (vgl. [X.]St 48, 147 m.N.). Der Annahme der Freiwilligkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist, dass er beim Einschalten der Scheinwerfer [X.] nicht ausschließbar (U[X.]3/34) [X.] davon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden konnte (vgl. [X.] VRS 61, 262, 263), mithin den für möglich gehaltenen Todeserfolg nicht mehr billigte. 2. Auch die Bemessung der gemäß § 17 Abs. 2 [X.] wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten begünsti-genden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des [X.] abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld 22 - 12 - zu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.). Tepperwien [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
16.03.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. 4 StR 594/05 (REWIS RS 2006, 4482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4482
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 417/01 (Bundesgerichtshof)
1 Ks 6 Js 5538/18 (LG Deggendorf)
Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge
1 Ks 6 Js 5538/18 (LG Deggendorf)
Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als Kfz-Rennen
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