Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 3 B 51/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 3766

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Gegenstand

Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis


Leitsatz

1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).

2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.).

3. Zu der Frage, ob die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 785 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtli[X.]he Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Bes[X.]hwerde des [X.] bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger wendet si[X.]h gegen die Ni[X.]htanerkennung der Bere[X.]htigung, mit einer ihm während der [X.] der vorläufigen Entziehung seiner [X.] Fahrerlaubnis (§ 111a [X.]) erteilten [X.] Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen.

3

Der Kläger, der die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, erhielt 1985 eine [X.] Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Am 26. Juli 2013 fuhr er in [X.] mit einem Kraftfahrzeug auf ein an einer roten Ampel stehendes Fahrzeug auf. Dessen zwei Insassen wurden verletzt; am Lastkraftwagen des Ges[X.]hädigten entstand na[X.]h den Feststellungen im re[X.]htskräftigen strafgeri[X.]htli[X.]hen Urteil ein Sa[X.]hs[X.]haden in Höhe von 33 932,46 €. Die beim Kläger entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille. Der Führers[X.]hein des [X.] wurde von der Polizei bes[X.]hlagnahmt.

4

Mit Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2013 entzog das [X.] ihm gemäß § 111a [X.] vorläufig die Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom 26. Februar 2014, re[X.]htskräftig seit dem 31. Mai 2014, verurteilte das [X.] den Kläger wegen vorsätzli[X.]her Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315[X.] Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitli[X.]hen Fällen (§ 223 Abs. 1, §§ 229, 230 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, entzog ihm gemäß §§ 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis, da er si[X.]h dur[X.]h die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zog seinen Führers[X.]hein ein und verhängte unter Einbeziehung der seit der Bes[X.]hlagnahme des Führers[X.]heins verstri[X.]henen [X.] eine weitere Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten.

5

Am 24. Januar 2014 erwarb der Kläger in [X.] eine Fahrerlaubnis der [X.]; im Führers[X.]hein ist ein Wohnsitz in [X.] angegeben. Als er den Führers[X.]hein im März 2015 bei einer Verkehrskontrolle in [X.] vorlegte, bat die Polizei das [X.] um Prüfung der Gültigkeit.

6

Mit Bes[X.]heid vom 10. April 2015 stellte das Landratsamt gegenüber dem Kläger fest, dass seine in [X.] erworbene Fahrerlaubnis von Anfang an keine Fahrbere[X.]htigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] begründet habe (1.), ordnete an, dass der Führers[X.]hein unverzügli[X.]h, d.h. spätestens eine Wo[X.]he na[X.]h Erhalt dieser Verfügung vorzulegen sei, damit die fehlende Fahrbere[X.]htigung auf dem Führers[X.]hein vermerkt werden könne (2.), drohte, falls der Führers[X.]hein ni[X.]ht innerhalb der Frist abgegeben werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an (3.), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (4.) und setzte für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 € zuzügli[X.]h 3,45 € für die Auslagen fest (5.).

7

Na[X.]hdem der Kläger den Führers[X.]hein ni[X.]ht vorlegte, setzte das Landratsamt mit Bes[X.]heid vom 19. Juni 2015 zur Erfüllung der entspre[X.]henden Auflage ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest (1.) und drohte für den Fall, dass die Auflage ni[X.]ht bis zum 3. Juli 2015 erfüllt werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 € an (2.). Hierfür wurden gemäß §§ 1 und 4 des [X.]. § 31 des [X.] in Höhe von 20 € (zuzügli[X.]h der Kosten für die Zustellung) festgesetzt (3.).

8

Die hiergegen erhobenen Widersprü[X.]he hat das [X.] mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 10. Dezember 2015 zurü[X.]kgewiesen und für diese Ents[X.]heidung eine Gebühr in Höhe von 150 € festgesetzt.

9

Die auf die Aufhebung der Bes[X.]heide geri[X.]htete Klage hat das [X.] mit Urteil vom 21. Februar 2017 abgewiesen.

Die Berufung des [X.], mit der er zusätzli[X.]h zum bisherigen [X.] die Feststellung begehrt, dass die Ni[X.]htanerkennung seiner Inlandsfahrbere[X.]htigung seit der Erledigung der bis zum 25. Dezember 2014 festgesetzten Sperrfrist bis zur Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts, insbesondere zu den [X.]punkten der behördli[X.]hen Ents[X.]heidungen sowie der erstinstanzli[X.]hen Geri[X.]htsents[X.]heidung re[X.]htswidrig gewesen ist, hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof [X.] mit Urteil vom 24. September 2018 zurü[X.]kgewiesen.

1. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen verleihen der Re[X.]htssa[X.]he keine grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Kläger wirft unter [X.] folgende Fragen auf:

Ist eine (gesetzli[X.]h konstitutive, aber au[X.]h verwaltungsre[X.]htli[X.]he deklaratoris[X.]he) Ni[X.]htanerkennungsents[X.]heidung na[X.]h § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV mit dem [X.] Primär- (freizügigkeitsre[X.]htli[X.]her Anerkennungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundsatz der Re[X.]htssi[X.]herheit (insbesondere dem Vertrauenss[X.]hutz und der Dogmatik der Tatbestandsfiktion eines Verwaltungsakts) und Sekundärre[X.]ht (Regelungen der [X.], Anerkennungsgrundsatz) na[X.]h dem Ablauf einer nationalen Sperrfrist vereinbar, insbesondere in Fällen, in denen die [X.]Fahrerlaubnis vor Eintritt der nationalen Sperrfrist, aber während einer vorläufigen Maßnahme na[X.]h § 111a [X.] erworben wurde? Ist die Verweigerung der Anerkennung einer sol[X.]hen Fahrerlaubnis (ohne weitere Bedingungen) bis zum Ablauf der in § 29 [X.] genannten Tilgungsfristen mit dem (europare[X.]htli[X.]hen als au[X.]h mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar?

Diese Fragen bedürfen ni[X.]ht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Der Beklagte stützt die Ni[X.]htanerkennung der [X.] Fahrerlaubnis des [X.] auf § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen [X.] oder [X.], die ihren ordentli[X.]hen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik [X.] haben, vorbehaltli[X.]h der Eins[X.]hränkungen na[X.]h den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Bere[X.]htigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Na[X.]h § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Bere[X.]htigung na[X.]h Absatz 1 u.a. ni[X.]ht für Inhaber einer [X.] oder [X.], denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder re[X.]htskräftig von einem Geri[X.]ht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Na[X.]h § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und ni[X.]ht na[X.]h § 29 des [X.] getilgt sind. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Bere[X.]htigung erlassen. § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 FeV enthält entspre[X.]hende Regelungen für den Fall, dass der Inhaber einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis keinen ordentli[X.]hen Wohnsitz na[X.]h § 7 FeV im Inland hat. Die Frage, ob und gegebenenfalls seit wann der Kläger seinen ordentli[X.]hen Wohnsitz in [X.] hat oder hatte, hat das Berufungsgeri[X.]ht offengelassen ([X.] f.).

aa) Dass das Unionsre[X.]ht der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV für die hier zu beurteilende Konstellation ni[X.]ht entgegensteht, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] (im folgenden: Geri[X.]htshof) bereits geklärt. Unionsre[X.]ht gebietet ni[X.]ht, einen ausländis[X.]hen [X.]Führers[X.]hein anzuerkennen, der in der [X.] der vorläufigen Entziehung der [X.] Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung na[X.]h § 111a [X.] als au[X.]h die na[X.]hfolgende Entziehung na[X.]h § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gere[X.]htfertigt waren, die zum [X.]punkt der Ausstellung des ausländis[X.]hen [X.]Führers[X.]heins bereits vorlagen. Das ergibt si[X.]h mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:1982:335] - Slg. [X.] Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.]/07, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/07, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/10, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]] und [X.]/13, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2015:257].

(1) Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der [X.] ("[X.]") verwehrt einem Mitgliedstaat ni[X.]ht, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die si[X.]h aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]hein ergibt, auf dessen Inhaber eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn au[X.]h erst na[X.]h der Erteilung des fragli[X.]hen Führers[X.]heins, angewendet wurde, sofern dieser Führers[X.]hein während der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als au[X.]h der Entzug aus zum [X.]punkt der Ausstellung des zweiten Führers[X.]heins bereits vorliegenden Gründen gere[X.]htfertigt sind ([X.], Urteil vom 20. November 2008 - [X.]/07, [X.] - Slg. [X.] Rn. 41). Im damaligen Fall bestand die "Maßnahme der Aussetzung" in der Anordnung eines Fahrverbots (a.a.[X.] Rn. 15). Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis na[X.]h dem [X.]punkt der Erteilung des neuen Führers[X.]heins angeordnet werde, sei ohne Bedeutung, da die Gründe, die diese Maßnahme re[X.]htfertigten, zu eben diesem [X.]punkt bereits vorgelegen hätten (a.a.[X.] Rn. 36). Ansonsten werde glei[X.]hsam ein Anreiz für den Täter von Zuwiderhandlungen ges[X.]haffen, si[X.]h unverzügli[X.]h in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafre[X.]htli[X.]hen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen (a.a.[X.] Rn. 39). Diese Re[X.]htspre[X.]hung hat der Geri[X.]htshof mit Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.]/10, [X.] - (Slg. [X.]) in einem Fall bestätigt, in dem die Erteilung der ausländis[X.]hen [X.]Fahrerlaubnis zu einem [X.]punkt erfolgte, in dem der [X.] Führers[X.]hein des Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt in polizeili[X.]he Verwahrung genommen worden war, und die [X.] Fahrerlaubnis später wegen dieser Trunkenheitsfahrt entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wurde (a.a.[X.] Rn. 17 ff.). Au[X.]h in diesem Fall hat der Geri[X.]htshof die Bundesrepublik [X.] als Aufnahmemitgliedstaat für bere[X.]htigt gehalten, die Anerkennung des vor der [X.] in [X.] erteilten ausländis[X.]hen [X.]Führers[X.]heins abzulehnen (a.a.[X.] Rn. 50). Diese Re[X.]htspre[X.]hung zum Anerkennungsgrundsatz na[X.]h der [X.] hat au[X.]h für die Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ("[X.]") Geltung (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 26. April 2012 - [X.]/10, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2012:240] - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 - [X.]/10, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]] - NJW 2012, 1341 Rn. 40 und 64).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 111a [X.] ist insoweit ni[X.]ht anders zu behandeln als ein Fahrverbot na[X.]h § 44 StGB oder die polizeili[X.]he Ingewahrsamnahme eines Führers[X.]heins (ebenso [X.], Bes[X.]hluss vom 11. November 2014 - 11 ZB 14.1207 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 17 f.; [X.], Urteil vom 26. März 2009 - 3 [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], 466 Rn. 10). Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis na[X.]h § 111a [X.] verliert der Betroffene, au[X.]h wenn die Fahrerlaubnis no[X.]h ni[X.]ht erlis[X.]ht, die Bere[X.]htigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (vgl. Burmann, in: [X.][X.]/[X.]/Jahnke, Straßenverkehrsre[X.]ht, 25. Aufl. 2018, § 111a [X.] Rn. 1; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2014, § 111a [X.] Rn. 28, jeweils m.w.[X.]). Daher handelt es si[X.]h um die Aussetzung einer Fahrerlaubnis bzw. eines Führers[X.]heins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.].

(2) Das Re[X.]ht, von einer ausländis[X.]hen [X.]Fahrerlaubnis in [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, lebt ni[X.]ht automatis[X.]h wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der [X.] Fahrerlaubnis angeordnete Sperre abgelaufen ist; au[X.]h das ist bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31; [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Juli 2008 - [X.]/07, [X.] - NJW 2009, 207). Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Geri[X.]hte eines Mitgliedstaates, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, gilt uneinges[X.]hränkt und endgültig, au[X.]h wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedstaat erlangten Führers[X.]hein erst na[X.]h Ablauf dieser Sperrfrist Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben sollte und au[X.]h wenn dieser Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten na[X.]h der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegen sollte ([X.], Bes[X.]hluss vom 3. Juli 2008 - [X.]/07, [X.] - NJW 2009, 207 Rn. 41). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das au[X.]h dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat ni[X.]ht - wie in der Re[X.]htssa[X.]he [X.]/07, [X.] - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.]/07, [X.] und [X.]/10, [X.] genannten Umständen, die au[X.]h im Fall des [X.] erfüllt sind. Der Geri[X.]htshof hat die Fälle einer Aussetzung der Fahrbere[X.]htigung mit ans[X.]hließender Entziehung der Fahrerlaubnis in Bezug auf die Bere[X.]htigung des Aufnahmemitgliedstaats zur Ni[X.]htanerkennung der Fahrerlaubnis den Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einer no[X.]h laufenden Sperrfrist glei[X.]hgestellt.

(3) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ist es zwar grundsätzli[X.]h allein Aufgabe des [X.] zu prüfen, ob die vom Unionsre[X.]ht verlangten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsi[X.]htli[X.]h der Fahreignung erfüllt sind (vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]/10, [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 45 m.w.[X.]); es liegt jedo[X.]h anders, wenn die Fahreignung ni[X.]ht bei der Ausstellung des Führers[X.]heins, sondern infolge einer na[X.]h der Ausstellung dieses Führers[X.]heins begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde. Dann ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]heins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - NJW 2015, 2945 Rn. 73 f.). Die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ist na[X.]h dem Urteil in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ergangen, das der Kläger für si[X.]h in Anspru[X.]h nehmen will. Auf der Grundlage der Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.]/07, [X.] und [X.]/10, [X.] ist ni[X.]ht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung au[X.]h dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländis[X.]hen Führers[X.]heins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führers[X.]hein aber ni[X.]ht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als au[X.]h die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum [X.]punkt der Ausstellung des zweiten Führers[X.]heins bereits vorliegenden Gründen gere[X.]htfertigt waren.

(4) Die Bes[X.]hwerdebegründung wirft keine darüber hinaus gehenden Fragen auf, die der Re[X.]htssa[X.]he grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen könnten, etwa mit Bli[X.]k darauf, dass sie gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V no[X.]h im Wege einer Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs na[X.]h Art. 267 A[X.]V geklärt werden müssten.

In den bereits aufgeführten Ents[X.]heidungen hat der Geri[X.]htshof die Vereinbarkeit der Ni[X.]htanerkennung einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis mit dem Unionsre[X.]ht zwar primär mit Bli[X.]k auf den unionsre[X.]htli[X.]hen Anerkennungsgrundsatz na[X.]h der 2. und [X.] geprüft. Aus der Bes[X.]hwerdebegründung ergibt si[X.]h aber kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, weshalb in Bezug auf den "freizügigkeitsre[X.]htli[X.]hen Anerkennungsgrundsatz", dessen Inhalt ni[X.]ht konkretisiert wird, etwas Anderes gelten soll. In den Erwägungsgründen beider Führers[X.]heinri[X.]htlinien wird ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung von Führers[X.]heinen für die Verwirkli[X.]hung der Freizügigkeit hingewiesen (vgl. 1. Erwägungsgrund der [X.] und 2. Erwägungsgrund der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.]). Somit liegt dieser Gesi[X.]htspunkt au[X.]h den dort getroffenen Regelungen zur Rei[X.]hweite der Anerkennungspfli[X.]ht zugrunde. Für den Grundsatz der Re[X.]htssi[X.]herheit gilt ni[X.]hts Anderes.

bb) Dass die in Rede stehenden Regelungen der [X.] - in ihrer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts mit Bli[X.]k auf die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs (vgl. dazu u.a. [X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]-476/01, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2004:261] - Slg. [X.] Rn. 78 und Bes[X.]hluss vom 6. April 2006 - [X.]-227/05, [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2006:245] - Slg. [X.] Rn. 1) gebotenen eins[X.]hränkenden Auslegung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22) - mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sind, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt. Der Dur[X.]hführung eines weiteren Revisionsverfahrens bedarf es deshalb au[X.]h mit Bli[X.]k auf diese Fragestellung ni[X.]ht. In seinem Urteil vom 25. August 2011 - 3 [X.] 28.10 - ([X.] 442.10 § 3 [X.] Nr. 9 Rn. 22) hat der Senat dazu ausgeführt, dass es wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssi[X.]herheit und der in Rede stehenden ho[X.]hrangigen Re[X.]htsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern ges[X.]hützt werden müssten, au[X.]h mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei, dass das [X.] Fahrerlaubnisre[X.]ht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Na[X.]hweis der ([X.] der Kraftfahreignung abhängig ma[X.]he und die Na[X.]hweispfli[X.]ht dem Betroffenen auferlege (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV). Mit dieser Re[X.]htspre[X.]hung setzt si[X.]h die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht auseinander; das wäre jedo[X.]h na[X.]h § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Darlegung der grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he geboten gewesen.

[X.][X.]) [X.] wird vom Kläger in der na[X.]h § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis auf den Kammerbes[X.]hluss des [X.] vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:rk20110922.2bvr094711] - ([X.]K 19, 74) dargetan. Er ma[X.]ht geltend, das [X.] habe in diesem Bes[X.]hluss erhebli[X.]he Zweifel daran geäußert, ob das bisherige Regelungsgefüge mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Glei[X.]hheitssatz vereinbar sei. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 bereits im Einzelnen dargelegt, weshalb si[X.]h die dort vom [X.] geäußerten Bedenken ausräumen lassen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 75 Rn. 34 ff.). Außerdem geht die Bes[X.]hwerde daran vorbei, dass si[X.]h die Fallgestaltung beim Kläger grundlegend von dem Sa[X.]hverhalt unters[X.]heidet, der dem Kammerbes[X.]hluss des [X.] zugrunde lag. Während bei der damaligen Verfassungsbes[X.]hwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländis[X.]hen [X.]Fahrerlaubnis das [X.] dort zu Re[X.]ht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Ni[X.]htanerkennung der ausländis[X.]hen [X.]Fahrerlaubnis ausges[X.]hlossen war, war der Beklagte im Fall des [X.] auf der Grundlage der oben dargestellten Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.]/07, [X.], [X.]/10, [X.] und [X.]/13, [X.] bere[X.]htigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in [X.] während der vorläufigen Entziehung der [X.] Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte. Zuglei[X.]h durfte wegen dieser Zusammenhänge die (Neu-)Erteilung der Inlandsfahrbere[X.]htigung mit der [X.] Fahrerlaubnis vom Na[X.]hweis der Wiedererlangung der Fahreignung abhängig gema[X.]ht werden.

[X.]) Ebenso wenig besteht - anders als der Kläger meint - ein Widerspru[X.]h zu dem unionsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz, dass jedem [X.]Bürger nur ein Führers[X.]hein erteilt werden darf: Man werde ihm in [X.] au[X.]h na[X.]h Ablauf der [X.] Sperrfrist keinen neuen Führers[X.]hein ausstellen, weil er bereits eine gültige [X.] Fahrerlaubnis habe.

Au[X.]h damit wird die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht in der na[X.]h § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderli[X.]hen Weise dargetan. Der Geri[X.]htshof hat in seinem bereits genannten Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - (NJW 2015, 2945) den Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Befugnis zuerkannt, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]heins in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (a.a.[X.] Rn. 74). Dem entspri[X.]ht insoweit die Regelung in § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV. Auf die Mögli[X.]hkeit einer antragsabhängigen Zuerkennungsents[X.]heidung hat au[X.]h der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - (BVerwGE 149, 74 Rn. 34) abgestellt. Damit ist der Betroffene auf eine Neuausstellung der Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat seines ordentli[X.]hen Wohnsitzes ni[X.]ht angewiesen.

ee) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die [X.] Regelungste[X.]hnik des § 28 FeV, die Fahrbere[X.]htigung dur[X.]h Gesetz einzus[X.]hränken bei glei[X.]hzeitiger Mögli[X.]hkeit, gegenüber den "Ni[X.]htbere[X.]htigten" einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, mit der Führers[X.]heinri[X.]htlinie und dem [X.] Primärre[X.]ht, insbesondere den Grundre[X.]hten und den Grundsätzen der Re[X.]htssi[X.]herheit in Einklang stehe, war ebenfalls bereits Gegenstand der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats. Dementspre[X.]hend ist au[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h geklärt, dass die ausländis[X.]he Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ni[X.]ht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland bere[X.]htigt, ohne dass es zusätzli[X.]h no[X.]h eines Verwaltungsakts bedarf, der diese Re[X.]htsfolge konstitutiv ausspri[X.]ht. Das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallents[X.]heidung ist - wie der Senat in mehreren Urteilen ausgeführt hat - ebenso wenig aus dem Gesi[X.]htspunkt der Re[X.]htssi[X.]herheit oder aus dem Unionsre[X.]ht herleitbar (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 28 und vom 25. August 2011 - 3 [X.] 28.10 - [X.] 442.10 § 3 [X.] Nr. 9 Rn. 12 ff.). Zudem ist spätestens dem am 23. April 2015 ergangenen Urteil des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.]/13, [X.] zu entnehmen, dass au[X.]h keine unionsre[X.]htli[X.]hen Einwände gegen die Regelungste[X.]hnik in § 28 Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 FeV bestehen. Wenn die Ni[X.]htanerkennung na[X.]h § 28 Abs. 4 FeV wegen [X.] keinen Bestand hätte, gäbe es kein Bedürfnis für die dem Aufnahmemitgliedstaat vom Geri[X.]htshof zuerkannte Befugnis, für sein Hoheitsgebiet zu überprüfen, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - NJW 2015, 2945 Rn. 74).

ff) Darüber hinaus ma[X.]ht der Kläger geltend, Voraussetzung für eine bedingungslose (Wieder-)Anerkennung der Fahrbere[X.]htigung sei na[X.]h § 29 [X.] das Ablaufen der Tilgungsfrist, die hier wohl na[X.]h § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] 10 Jahre ab Beginn der Re[X.]htskraft der [X.] betrage. Wie dieses Fristenerfordernis mit den [X.] und grundre[X.]htli[X.]hen Freiheiten vereinbar sei, bedürfe der Klärung.

Au[X.]h an dieser Stelle genügt die Bes[X.]hwerdebegründung ni[X.]ht den Darlegungserfordernissen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - (BVerwGE 149, 74) zwar eingeräumt, dass si[X.]h mit Bli[X.]k auf das Unionsre[X.]ht die Frage stelle, ob eine so erhebli[X.]he zeitli[X.]he Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis einer Ni[X.]htanerkennung auf unbestimmte [X.] zumindest nahekomme, die der Geri[X.]htshof in seiner Re[X.]htspre[X.]hung zum unionsre[X.]htli[X.]hen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten habe (a.a.[X.] Rn. 33). Diese Bedenken ließen si[X.]h aber mit Bli[X.]k auf § 28 Abs. 5 FeV - und damit au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Parallelregelung in § 29 Abs. 4 FeV - ausräumen, wona[X.]h das Re[X.]ht, von einer [X.] oder [X.] na[X.]h einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Ents[X.]heidungen im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, auf Antrag erteilt werde, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre ni[X.]ht mehr bestünden (a.a.[X.] Rn. 33 ff.). Dem ist zu entnehmen, dass die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 und § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV, in der auf die Tilgungsfristen im Fahreignungsregister abgestellt wird, ni[X.]ht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Mögli[X.]hkeit einer früheren Wiederanerkennung auf Antrag zu sehen sind, die na[X.]h § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV dann erfolgen darf, wenn die Gründe für die Entziehung ni[X.]ht mehr bestehen. Denselben Zusammenhang stellt der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - NJW 2015, 2945 her. Au[X.]h er stellt dort auf die Mögli[X.]hkeit ab, dass der Betroffene die Bere[X.]htigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] neu beantragen könne (a.a.[X.] Rn. 80 ff.). Damit setzt si[X.]h die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht auseinander.

b) Die unter [X.] aufgeworfenen Frage,

ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV mit den re[X.]htsstaatli[X.]hen Geboten der Normenbestimmtheit und Normenklarheit vereinbar,

ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bereits geklärt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - (BVerwGE 149, 74) bestätigt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts in den in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs herausgearbeiteten Fallkonstellationen ni[X.]ht anwendbar ist (Rn. 22). Er hält diese Regelung aber ansonsten für wirksam und anwendbar (Rn. 23; in diesem Sinne au[X.]h BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 [X.] 9.17 [[X.]:[X.]:BVerwG:2018:050718U3[X.]9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 58). Au[X.]h der Geri[X.]htshof, der mit den einzelnen Tatbeständen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV für die Ni[X.]htanerkennung einer ausländis[X.]hen [X.]Fahrerlaubnis - wie gezeigt - bereits mehrfa[X.]h befasst war, hat nur eine partielle [X.] dieser Bestimmung, ni[X.]ht aber deren vollständige Unanwendbarkeit wegen - gemessen an den Vorgaben des Unionsre[X.]hts - mangelnder Normbestimmtheit oder Normenklarheit angenommen.

[X.]) Die unter [X.] angeführten Fragen,

ist die Fahrerlaubnisbehörde im Verfahren der Feststellung der Aberkennung einer [X.]Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV zuglei[X.]h verpfli[X.]htet, einen Anspru[X.]h auf Wiederanerkennung der Fahrerlaubnis zu prüfen und mitzuents[X.]heiden? Ist in der Dur[X.]hführung eines Widerspru[X.]hsverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die Ni[X.]htanerkennung der Fahrerlaubnis na[X.]h § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV festgestellt wird, ein Antrag auf Wiederanerkennung zu sehen? Ist die Fahrerlaubnisbehörde in einem sol[X.]hen Fall verpfli[X.]htet, die Voraussetzungen na[X.]h § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 FeV und des Wiederanerkennungsanspru[X.]hes "dauerhaft" bzw. über die [X.] selbstständig unter Kontrolle zu halten, und bei Änderung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage eine entspre[X.]hende (Wieder-)Anerkennung der Fahrbere[X.]htigung auszuspre[X.]hen,

führen glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Systematik und dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bzw. von § 29 Abs. 3 und Abs. 4 FeV ist klar zu entnehmen, dass es si[X.]h bei der Aberkennung der Inlandsfahrbere[X.]htigung und ihrer Wiedererteilung um vers[X.]hiedene Verfahrensgegenstände handelt. Verfahrensre[X.]htli[X.]he Voraussetzung für eine Wiederanerkennung der Inlandsfahrbere[X.]htigung auf der Grundlage von § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV ist na[X.]h dieser Regelung ein entspre[X.]hender Antrag des Betroffenen. Ob ein sol[X.]her Antrag vorliegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Abgesehen davon sind die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Au[X.]h ein Antrag auf Wiederanerkennung der Inlandsfahrbere[X.]htigung könnte der Klage ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. Mit Bli[X.]k auf die Trunkenheitsfahrt des [X.] mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille setzt die Erteilung des Re[X.]hts, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, die Beibringung eines positiven medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens voraus (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV). Ein sol[X.]hes Guta[X.]hten hat der Kläger dem Beklagten unstreitig ni[X.]ht vorgelegt.

d) Au[X.]h die unter [X.] der Bes[X.]hwerdebegründung aufgeführten Fragen,

genügt die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) dem Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG? Setzt das Zitiergebot na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG voraus, dass die Vors[X.]hrift bis hin zu Paragraph, Absatz, Satz und Nummer anzugeben ist,

re[X.]htfertigen keine Revisionszulassung wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung.

Na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein [X.] oder die Landesregierungen ermä[X.]htigt werden, Re[X.]htsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der erteilten Ermä[X.]htigung im Gesetze bestimmt werden (Satz 2). Die Re[X.]htsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben (Satz 3). Na[X.]h der Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) - soweit hier von Interesse - verordnet das [X.] für Verkehr, Bau und Stadtentwi[X.]klung auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 5. März 2003 ([X.] I S. 310, 919) jeweils in Verbindung mit dem 2. Abs[X.]hnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 ([X.] I S. 821).

In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hat der Verordnungsgeber von der Ermä[X.]htigung in § 6a Abs. 2 Satz 1 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht, die gebührenpfli[X.]htigen Maßnahmen und die Gebührensätze zu bestimmen (vgl. § 1 GebOSt), ebenso von der dort enthaltenen Ermä[X.]htigung, si[X.]h dabei zwis[X.]hen festen Sätzen und Rahmengebühren zu ents[X.]heiden. Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat er darüber hinaus von den Vorgaben des Satzes 2 zur Bemessung der Gebührenhöhe. Außerdem hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 [X.] Regelungen zum Auslagenersatz (§ 2 GebOSt), zu der [X.] und der Kostens[X.]huldners[X.]haft (§§ 3 und 4 GebOSt) und zur Gebührenfreiheit getroffen (§ 5 GebOSt).

Hat der Verordnungsgeber in derart umfassender Weise von einer aus mehreren Absätzen bestehenden Verordnungsermä[X.]htigung Gebrau[X.]h gema[X.]ht, erübrigt es si[X.]h gemessen am Sinn und Zwe[X.]k des [X.], in der Eingangsformel der Verordnung über die Benennung des Absatzes oder der Absätze hinaus zusätzli[X.]h au[X.]h die in Anspru[X.]h genommenen Sätze des jeweiligen Absatzes im Einzelnen aufzuzählen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:1999:fs19990706.2bvf000390] - [X.]E 101, 1 <41 ff.>) dient das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dazu, die Delegation von Re[X.]htsetzungskompetenz auf die Exekutive verständli[X.]h und kontrollierbar zu ma[X.]hen. Es soll ni[X.]ht nur die gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage kenntli[X.]h und damit auffindbar gema[X.]ht, sondern au[X.]h die Feststellung ermögli[X.]ht werden, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzli[X.]hen Regelung überhaupt Gebrau[X.]h ma[X.]hen wollte. Die Exekutive muss si[X.]h dur[X.]h die Angabe ihrer Ermä[X.]htigungsgrundlage selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat si[X.]h auf dieses zu bes[X.]hränken. Es kommt daher ni[X.]ht nur darauf an, ob sie si[X.]h überhaupt im Rahmen der delegierten Re[X.]htsetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss si[X.]h die in Anspru[X.]h genommene Re[X.]htsetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vors[X.]hriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermä[X.]htigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermögli[X.]hen, ob die Verordnung mit dem ermä[X.]htigenden Gesetz übereinstimmt. Hiervon ausgehend muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermä[X.]htigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltli[X.]her Übers[X.]hneidung mehrerer Ermä[X.]htigungsgrundlagen diese gemeinsam angegeben. Allerdings muss ni[X.]ht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angegeben werden, auf wel[X.]her der Ermä[X.]htigungen sie beruht ([X.], Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 [X.] - a.a.[X.] S. 42 f. sowie Bes[X.]hluss vom 18. Oktober 1966 - 2 BvR 386/63 - [X.]E 20, 283 <292>). Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, alle Untergliederungen einer Ermä[X.]htigungsgrundlage aufzuzählen, wenn sie alle in Anspru[X.]h genommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. August 1977 - [X.]/74 - [X.]E 123, 262 = juris Rn. 23). Diesen Anforderungen wird die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - soweit hier ents[X.]heidungsrelevant - ebenfalls gere[X.]ht. Deren Adressat kann, au[X.]h wenn nur die in Anspru[X.]h genommenen Absätze von § 6a [X.] genannt werden, die vom Verordnungsgeber herangezogenen Re[X.]htsgrundlagen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erkennen und ihre Einhaltung dur[X.]h den Verordnungsgeber na[X.]hprüfen. Bei seiner Rüge übergeht der Kläger zudem, dass die Eingangsformel der Gebührenordnung als Ermä[X.]htigungsgrundlage keineswegs nur § 6a Abs. 2 [X.], sondern zusätzli[X.]h au[X.]h die Absätze 3 und 4 aufführt.

e) Die unter [X.] aufgeworfene Frage,

sind Auslagen [X.]. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der - zitierten - Ermä[X.]htigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 [X.] erfasst,

würde si[X.]h in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht stellen. Die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr führt - wie bereits erwähnt - als Ermä[X.]htigungsgrundlage ni[X.]ht nur § 6a Abs. 2 [X.], sondern darüber hinaus au[X.]h den Absatz 3 auf. Na[X.]h Satz 1 dieser Vors[X.]hrift findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. Das Verwaltungskostengesetz wiederum enthält in seinem § 10 eine gesonderte Regelung über die Auslagenerstattung. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 [X.] kann der Umfang der zu erstattenden Auslagen abwei[X.]hend von den Vors[X.]hriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Von dieser Ermä[X.]htigung hat das [X.] für Verkehr, Bau und Stadtentwi[X.]klung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Gebrau[X.]h gema[X.]ht; dana[X.]h hat der Gebührens[X.]huldner, soweit im Gebührentarif ni[X.]hts anderes bestimmt ist, als Auslagen u.a. au[X.]h die Entgelte für Zustellungen dur[X.]h die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen. Hierauf beruht die Inanspru[X.]hnahme des [X.] für den Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,45 €.

2. Au[X.]h eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann ni[X.]ht erfolgen. Die vom Kläger behauptete Abwei[X.]hung des Berufungsurteils vom Kammerbes[X.]hluss des [X.] vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - ([X.]K 19, 74) ist ni[X.]ht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wie bereits im Zusammenhang mit der vom Kläger parallel hierzu erhobenen Grundsatzrüge dargelegt, unters[X.]heiden si[X.]h die jeweils zu beurteilenden Sa[X.]hverhalte maßgebli[X.]h.

3. Die vom Kläger beanstandeten Verfahrensfehler liegen ni[X.]ht vor.

a) Der Kläger sieht unter [X.] einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Revision ohne weitere Begründung ni[X.]ht zugelassen habe. Es habe ni[X.]ht sorgfältig geprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO vorlägen. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzli[X.]hen Ri[X.]hters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder das Gebot effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes.

Damit wendet si[X.]h der Kläger im Gewand einer Verfahrensrüge der Sa[X.]he na[X.]h gegen die Re[X.]htsauffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die genannten Regelungen der [X.] unionsre[X.]htskonform und auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

b) Der Kläger sieht unter [X.] darüber hinaus eine Verletzung seines Re[X.]hts auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darin, dass das Berufungsgeri[X.]ht als letztinstanzli[X.]hes Geri[X.]ht gegen seine Pfli[X.]ht zur Einholung einer Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs aus Art. 267 A[X.]V verstoßen habe.

Diese Rüge geht bereits daran vorbei, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof [X.] als Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h der hierfür zugrunde zu legenden konkreten Betra[X.]htungsweise kein letztinstanzli[X.]hes Geri[X.]ht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist. Dem Betroffenen ist gegen die Ni[X.]htzulassung der Bes[X.]hwerde die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde na[X.]h § 133 VwGO eröffnet, so dass ihm ein Re[X.]htsmittel des innerstaatli[X.]hen Re[X.]hts zur Verfügung steht (vgl. dazu S[X.]henke, in: [X.]/S[X.]henke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 94 Rn. 21 m.w.[X.]). Abgesehen davon ist - wie ausgeführt (1.a) aa) (4)) - die Erforderli[X.]hkeit einer Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht dargelegt.

[X.]) Unter [X.] rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO (Verstoß gegen das Re[X.]ht auf re[X.]htli[X.]hes Gehör). Das Berufungsgeri[X.]ht habe si[X.]h ni[X.]ht mit dem von ihm geltend gema[X.]hten Widerspru[X.]h (vgl. 1.a) [X.])) auseinandergesetzt. Das trifft ni[X.]ht zu. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Einwand im Sa[X.]hberi[X.]ht ([X.]) wiedergegeben und ihn in den Ents[X.]heidungsgründen der Sa[X.]he na[X.]h zurü[X.]kgewiesen (vgl. [X.] ff.). Abgesehen davon liegt der Widerspru[X.]h - wie dargelegt - ni[X.]ht vor.

d) Der Kläger beanstandet unter [X.] (Gliederungspunkt B.4 ist ni[X.]ht vergeben) einen Verstoß gegen die geri[X.]htli[X.]he Aufklärungspfli[X.]ht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Eintragungen im Fahreignungsregister wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 26. Juli 2013 dort no[X.]h vorhanden seien. Einen entspre[X.]henden förmli[X.]hen Beweisantrag hatte der au[X.]h in den Vorinstanzen anwaltli[X.]h vertretene Kläger dort allerdings ni[X.]ht gestellt. [X.] Anhaltspunkte für eine Ni[X.]hteintragung ins Fahreignungsregister oder eine zwis[X.]henzeitli[X.]he Tilgung hat der Kläger ni[X.]ht vorgetragen. Eine weitere Aufklärung musste si[X.]h dem Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht aufdrängen. Vor diesem Hintergrund ist au[X.]h ein Verstoß gegen wesentli[X.]he Grundsätze der Beweiswürdigung ([X.] der Bes[X.]hwerdebegründung) ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

e) Der Kläger ma[X.]ht unter [X.] geltend, das Berufungsgeri[X.]ht habe gegen den re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz der Gewaltenteilung und somit gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen sowie die ri[X.]hterli[X.]hen Befugnisse zur Überprüfung des behördli[X.]hen Ermessens (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) übers[X.]hritten, weil es das Gebührenermessen der Verwaltungsbehörde ersetzt habe, statt deren Vorgehen bei der Gebührenfestsetzung im Bes[X.]heid vom 10. April 2015 als [X.] bzw. [X.] zu würdigen. Zuglei[X.]h habe das Berufungsgeri[X.]ht dabei § 108 Abs. 1 VwGO verletzt. Glei[X.]hes gelte in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid ([X.] der Bes[X.]hwerdebegründung).

Wie si[X.]h aus den Ents[X.]heidungsgründen des angefo[X.]htenen Urteils ergibt, geht au[X.]h diese Rüge fehl. Den Ausführungen in der Urteilsbegründung ([X.]) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend davon ausgegangen ist, vom Beklagten sei ausgehend von der in Nummer 206 des [X.] vorgegebenen Rahmengebühr die konkrete Gebührenfestsetzung im Wege einer eigenen Ermessensents[X.]heidung vorzunehmen gewesen, die es nun verwaltungsgeri[X.]htli[X.]h zu überprüfen habe.

4. Soweit der Kläger - na[X.]h der Systematik der Bes[X.]hwerdes[X.]hrift über die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO hinaus - unter [X.] die "Zulassung der Berufung zur Abhilfe einer sonstigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hwer", nämli[X.]h der "Gewährleistung des Re[X.]hts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 267 A[X.]V) wegen (Unterlassens) eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens na[X.]h Art. 267 A[X.]V dur[X.]h Ri[X.]htervorlage an den [X.]" begehrt, geht dies daran vorbei, dass die Gründe für die Zulassung der Revision in § 132 Abs. 2 VwGO abs[X.]hließend geregelt sind. Abgesehen davon war - wie bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gezeigt wurde - die Einholung einer Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht im vorliegenden Fall ni[X.]ht geboten. Die Bes[X.]hwerdebegründung wiederholt an dieser Stelle ledigli[X.]h in Kurzform die Gründe, aus denen bereits die Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung begehrt wurde, aber - wie dargelegt - ni[X.]ht erfolgen kann. Außerdem werden in der Bes[X.]hwerde dort nur - [X.] - Auszüge aus dem Kammerbes[X.]hluss des [X.] vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - ([X.]K 19, 74) wiedergegeben.

5. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 51/18

16.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. September 2018, Az: 10 S 2295/17, Urteil

§ 28 Abs 1 S 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, § 29 Abs 1 S 1 FeV, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV, § 29 Abs 3 S 2 FeV, § 29 Abs 3 S 3 FeV, § 29 Abs 4 FeV, § 6a Abs 2 StVG, § 6a Abs 3 StVG, Einl StGebO 2011, Art 11 Abs 2 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, § 111a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 3 B 51/18 (REWIS RS 2020, 3766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3766

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1 WB 24/12

2 BvR 947/11

2 BvF 3/90

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