Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 12/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2621

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 12/11

vom

6. Oktober 2011

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63 Abs. 1 Satz 2, § 203; [X.] § 1 Abs. 1, § 6
Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche [X.] nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.

[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IX ZB 12/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser
und
die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
6.
Oktober 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 3.
Januar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.366,86

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.

GmbH. Auf seinen Antrag setzte das Insolvenz-gericht mit Beschluss vom 21.
November 2007 seine Vergütung auf 43.217,32

Berechnungsgrundlage
von
106.087,87

.
Bei der gleichzeitig vorgelegten Berechnung der Verteilungsquote wurde von einer Masse von 79.161,42

angen zuzüglich einer vom Finanzamt zu erwartenden Um-satzsteuererstattung in Höhe von 5.764,19

das Verfahren mit Beschluss vom 20.
Januar 2009 aufgehoben.
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Mit Schreiben vom 17.
September 2010 zeigte der Verwalter einen nach-träglichen Massezufluss in Höhe von 2.164,06

aus einer Forderungsanmel-dung in einem anderen Insolvenzverfahren an. Er beantragte, seine Vergütung auf der Grundlage einer Berechnungsgrundlage von nunmehr 115.203,99

einschließlich dieses Zuflusses
und bereits erlangter oder noch zu erlangender [X.] in Höhe von 6.952,06

weitere Vergütung von 1.366,86

festzusetzen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-tete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die antragsgemäße Festsetzung der Zusatzvergütung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6, 7, 64 Abs.
3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2 Nr.
1, §
575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der weitere Beteiligte habe keinen Anspruch auf die beantragte Ergänzungsvergütung. Grundlage für die Berechnung der Vergütung sei gemäß §
63 Abs.
1 Satz
2 [X.] der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Spätere Einnahmen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie schon zuvor mit Sicherheit zu erwarten seien. Der hier vorgetragene Massezufluss nach Beendigung des Verfahrens komme für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung nicht in Betracht.
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2. Die Rechtsbeschwerde meint,
dass zwar der hier fragliche Massezu-fluss bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht sicher festgestanden habe und dass die Rechtskraft des [X.] der nach-träglichen Geltendmachung von Umständen entgegenstehe, die der Verwalter schon im durchgeführten Festsetzungsverfahren hätte geltend machen können.
Vorliegend gehe es aber um einen Massezufluss, der nicht sicher gewesen sei. Eine Nachtragsverteilung sei im Hinblick auf die hierdurch ausgelösten Kosten unangemessen. Für solche Fälle habe sich früher die Übung entwickelt gehabt, den Betrag zusätzlich als Vergütung festzusetzen oder einer gemeinnützigen Einrichtung als Spende zuzuführen. Nach §
203 Abs.
3 Satz
1 [X.] könne zwar jetzt ein solcher Betrag dem Schuldner überlassen werden. Dies setze aber dessen weitere Existenz voraus, woran es bei einer juristischen Person regel-mäßig fehle.

Es biete sich deshalb an, den neuen Zufluss der ursprünglichen Masse zuzurechnen, die Vergütung entsprechend zu erhöhen und den Rest des Zuflusses einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen.

3. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Prüfung stand. Eine zusätzliche Vergütung kann, sofern keine Nachtragsverteilung durchgeführt wird, nicht festgesetzt werden.

a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß §
63 Abs.
1 Satz
2 [X.] der Wert der
Insolvenzmasse bei [X.]. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-nung
schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat-6
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tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit [X.] zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse [X.] werden und daher die Masse erhöhen ([X.], Beschluss vom 25. Okto-ber 2007 -
IX
ZB 147/06, [X.], 81 Rn.
6; vom 17.
Juli 2008 -
IX ZB 150/07, juris Rn.
6; vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZB 66/09, Z[X.] 2010, 1503 Rn.
5
f).

Die Festsetzung der [X.] im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Um-fang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfra-gen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der [X.] kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht wer-den können ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2010 -
IX ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn.
8
ff).

b) Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwal-ters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können ([X.], [X.] vom 10.
November
2005 -
IX ZB 168/04, [X.], 93 Rn.
16; vom 26.
Januar 2006 -
IX ZB 183/04, [X.], 486 Rn.
18; vom 20.
Mai 2010, aaO Rn.
10).

Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt
berechnet, §
63 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur 9
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bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Januar 2006 -
IX ZB 183/04, [X.], 486, Rn.
15
f; vom 12.
Oktober 2006 -
IX
ZB 294/05, [X.], 2131 Rn.
4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2006, aaO Rn.
15) oder auf den ([X.]) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des [X.]. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuer-erstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden.

c) Nur wenn es infolge Massezuflusses nach Beendigung des Schluss-termins zu einer Nachtragsverteilung kommt, ist eine weitere Vergütungsfest-setzung vorzunehmen, die sich ausschließlich nach §
6 [X.] richtet.

aa) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist bislang nicht erfolgt. Die Anordnung kann gemäß §
203 Abs.
1 [X.] auf Antrag des Verwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen geschehen. Der Verwalter hat einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt. Ob die Insolvenzgläubiger Kennt-nis von der zugeflossenen Masse haben, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann das Insolvenzgericht von Amts wegen tätig werden. Die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung nach dem weit [X.] §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] liegen im Grundsatz vor (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2005 -
IX ZB 17/04, [X.], 143 Rn.
6; vom 6.
Dezember 2007 -
IX ZB 229/06, [X.], 322 Rn.
6; vom 2.
Dezember 2010 -
IX ZB 184/09, [X.], 135 Rn.
11). [X.] ist die Nachtragsverteilung von der Beendigung des [X.] an 12
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möglich ([X.], Beschluss vom 17.
März 2005 -
IX
ZB 286/03, [X.], 395 mwN).

Ob nach §
203 Abs.
3 [X.] von einer Nachtragsverteilung abzusehen ist, hat das Insolvenzgericht zu entscheiden; das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Entschließung über den Verbleib restlicher [X.] ([X.], Beschluss vom 17.
März 2005, aaO).

bb) Wird eine Nachtragsverteilung durchgeführt, richtet sich die Vergü-tung ausschließlich nach §
6 [X.]. In diesem Fall kommt es nicht in Betracht, den Wert der nachträglich verteilten Masse zu der zuvor festgestellten [X.] (§
1 [X.]; §
63 Abs.
1 Satz
2 [X.]) hinzuzuzählen
und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §
6 Abs.
1 [X.] erhält der Verwalter für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung. Das [X.] ist ein selbständiges, gesondert zu vergütendes Ver-fahren ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2006, aaO Rn.
4; vom 22. Oktober 2009 -
IX ZB 78/08, [X.], 259 Rn.
3), für das der Verordnungsgeber keine Regelvergütung
vorgesehen hat, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden

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gelagert sind. Es ist dort sachgerecht, die Vergütung jeweils einzelfallbezogen festzulegen ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2006, aaO Rn.
5).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
38 IN 27/03 (46) -

LG [X.], Entscheidung vom 03.01.2011 -
8 [X.] -

Meta

IX ZB 12/11

06.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 12/11 (REWIS RS 2011, 2621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2621

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