Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2016, Az. 2 StR 96/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2894

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071116U2STR96.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VO[X.]ES

URTEIL
2 StR 96/14
vom
7. November
2016
Nachschlagewerk: ja
[X.]St: ja
[X.]R: ja
Veröffentlichung: ja

StGB §
6 Nr.
5

1.
Eine Einschränkung des [X.]s für Taten des "Vertriebs von [X.]n" lässt sich §
6 Nr.
5 StGB nicht entnehmen.

2.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von §
6 Nr.
5 StGB kann aus völker-rechtlicher Sicht mit Blick auf den [X.] geboten sein.

[X.], Urteil vom 7. November 2016 -
2 StR 96/14 -
LG Bonn

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-
3
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 19.
Oktober
2016
in der Sitzung am 7.
November 2016, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

St[X.]tsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung
vom 19.
Oktober 2016,
Erster St[X.]tsanwalt

in der Sitzung am 7.
November 2016

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom
19.
Oktober 2016

als Pflichtverteidiger
für den Angeklagten,

Justizangestellte

in der Verhandlung vom 19.
Oktober 2016,
Justizangestellte

in der Sitzung am 7.
November 2016

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
4
-

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2012 wird mit der Maßgabe verwor-fen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als voll-streckt gelten und die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] dagegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1
-
5
-
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s übergab der Angeklagte, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, im Auftrag eines [X.] Rauschgiftlieferanten bei zwei Gelegenheiten im Juni und im August 2011 an Treffpunkten in [X.] 40.000 bzw. 250.000 [X.] gegen Entgelt an den früheren Mitangeklagten J.

. Dieser war nach dem Kenntnis-
stand des Angeklagten ein ([X.]) Kontaktmann des eigentlichen, wiede-rum [X.] Abnehmers. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Übergaben um polizeilich angeschobene [X.]. Bei dem angebli-chen Abnehmer handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der niederlän-dischen Polizei. Der Angeklagte wurde unmittelbar nach der zweiten Übergabe auf Grund eines [X.] Haftbefehls festgenommen und am 17.
Oktober 2011 an Deutschland ausgeliefert.
2. An einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen hat sich das [X.] nicht gehindert gesehen. Es ist davon ausgegangen, dass kein Verfahrenshindernis aufgrund fehlender Strafbarkeit nach [X.] Recht oder mangels inländischem Gerichtsstands bestehe. Der Angeklagte müsse sich den in
B.

erfolgten Tatbeitrag des früheren Mitangeklagten [X.].

, gegen
den das Verfahren abgetrennt worden sei, gemäß §
9 Abs.
2 Satz
1 StGB zu-rechnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, dass er den früheren Mitange-klagten [X.].

nicht gekannt noch von dessen Tätigkeit Kenntnis gehabt, son-
dern sich vorgestellt habe, er werde

weil es sich bei dem Abnehmer um einen [X.] gehandelt habe

keine Probleme mit der [X.] Polizei ha-ben.
2
3
-
6
-
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. [X.] fehlt es

entgegen der Ansicht der Revision

nicht an der Anwend-barkeit [X.] Strafrechts, bei deren Fehlen das Verfahren gegen den [X.] einzustellen wäre.
1. Eine Anwendbarkeit [X.] Strafrechts ergibt sich allerdings nicht

wie das [X.] meint

aus §
9 Abs.
2 Satz
1 StGB. Inländische [X.] [X.] eines früheren Mitangeklagten könnten zwar, wie das [X.] in seinem im Urteil in Bezug genommenen und von der Revision mitgeteilten Beschluss vom 10.
Mai 2012 richtig gesehen hatte, nach §§
3, 9 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 StGB zur Anwendung [X.] Strafrechts führen. Solche [X.] hat das [X.] aber im Urteil nicht festgestellt; im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird lediglich ausgeführt, dass sich der [X.] den in B.

erfolgten Tatbeitrag des früheren Mitangeklagten [X.].

über §
9 Abs.
2 Satz
1 StGB zurechnen lassen müsse, ohne dass näher darge-legt wird, worin dieser bestehen soll. In der mitgeteilten [X.] sich zwar Hinweise auf vorherige Verhandlungen in B.

; diese Ausfüh-
rungen erfolgten aber lediglich im Rahmen der Wiedergabe des Anklagevor-wurfs und können daher ebenso wenig wie die ersichtlich vorläufigen Einschät-zungen des [X.]s im Beschluss vom 10.
Mai 2012 konkrete tatbe-standsmäßige und täterschaftliche Handlungen des Mitangeklagten [X.].

bele-
gen.
2. Die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts ergibt sich aber aus §
6 Nr.
5 StGB. Danach gilt [X.] Strafrecht, unabhängig vom Recht
des Tat-u-

4
5
6
-
7
-

Betäubungsmitteln nicht gleichzusetzen, sondern autonom auszulegen. Im [X.] von §
6 Nr.
5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert ([X.]St 34, 1, 2). Gefordert ist eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des [X.] werden durch den Begriff des sunmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2011

2
StR 201/11, [X.], 335). In den Tathandlungen des Angeklagten sind diese Voraussetzungen erfüllt. Sie waren unzweifelhaft darauf gerichtet, entgeltlich und unbefugt Betäubungsmittel in den Besitz eines ande-ren zu bringen. Dass es sich bei beiden Betäubungsmittelankäufen, die der [X.] unterstützt hat, um von den Ermittlungsbehörden veranlasste Schein-geschäfte handelte
und nie die konkrete Gefahr bestand, dass die [X.] weiter dem illegalen Rauschgiftmarkt zur Verfügung stehen, ändert daran nichts. Die Annahme von Vertrieb setzt keinen Absatzerfolg voraus.
b) Die Frage, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus grundsätzlich ein über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehender legi-timierender Anknüpfungspunkt erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] bisher nicht abschließend entschieden. Soweit die Frage erörtert worden ist, wurde sie zumeist mit der Erwägung offen gelassen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt den erforderlichen Inlandsbezug aufweise (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 1991

1
StR 328/91, [X.]R StGB §
6 Nr.
5 Vertrieb 2;
vom 8. April 1987

3
StR 11/87, [X.]St 34, 334, 336, und vom 20.
Oktober 1976

3
StR 298/76, [X.]St 27, 30, 33). Der [X.] hat in seinem [X.] vom 18.
März 2015 die Ansicht vertreten, es bedürfe grund-sätzlich eines Inlandsbezugs der im Ausland begangenen Vertriebshandlung, aus dem sich ein inländisches Interesse an der Verfolgung dieser Straftat erge-7
8
-
8
-
ben müsse (so auch große Teile der Literatur vgl. [X.], StGB, 63.
Aufl., §
6 Rn.
5b; [X.]/Kühl, StGB, 28.
Aufl., §
6 Rn.
1; [X.]/Ambos,
3.
Aufl., §
6 Rn.
4; [X.]., Internationales Strafrecht, 4.
Aufl., §
3 Rn.
100; [X.], BtMG, 4.
Aufl., Rn.
11; vgl. auch [X.]/Jeßberger in [X.], 12.
Aufl., §
6 Rn.
35). Dem ist der 1.
Strafsenat in seiner Antwort vom 16.
Dezember 2015 entgegen-getreten. Jedenfalls für die hier zugrunde liegende Fallkonstellation folgt der [X.] dieser Ansicht und hält einen besonderen Inlandsbezug der in den [X.] begangenen Straftat nicht für erforderlich.
Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von §
6 Nr.
5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Aus-druck des [X.]s ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2011

2
StR 201/11, [X.], 335 mit Anmerkung von [X.]; [X.], Urteil vom 22.
September 2009

3
StR 383/09, [X.], 521; Beschluss vom 22.
November 1999

5
StR 493/99, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr 37; Urteile vom 12.
November 1991

1
StR 328/91, [X.]R StGB §
6 Nr.
5 Ver-trieb
2; vom 8.
April 1987

3
StR 11/87, [X.]St 34, 334, 336; vom 22.
Januar 1986

3
StR 472/85, [X.]St 34, 1, 2, und vom 20.
Oktober 1976

3
StR 298/76, [X.]St 27, 30, 32). Das [X.] lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der [X.] liegt, um [X.] im Tatortst[X.]t zu überwinden und im Interesse der internationalen [X.] einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten (vgl. nur [X.], NJW 2001, 1848, 1852). Eine Einschränkung des Weltrechtsgrundsat-

6 Nr.
5 StGB nicht entnehmen (so auch [X.], [X.], 570).
[X.])
Der Wortlaut des §
6 Nr.
5 StGB lässt

an[X.] als in anderen Berei-chen des Strafanwendungsrechts, in denen die [X.] Strafgewalt nicht 9
10
-
9
-
schon bei Vorliegen bestimmter Katalogtaten, sondern erst bei Hinzutreten ei-nes Inlandsbezugs begründet sein soll

keine Einschränkung erkennen. Wäh-rend es
etwa eines solchen Inlandsbezugs für die in §
5 StGB genannten Straf-taten (mit Ausnahme der in Nrn.
1, 2 und 4 der Vorschrift aufgeführten Taten) oder auch für §
129b StGB kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers bedarf, lässt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Begrenzung in §
6 Nr.
5 StGB schließen, dass dies hier nicht beabsichtigt war. Dies wird durch den Blick in die [X.] bestätigt. Ihnen lässt sich nichts für eine vom historischen Gesetzgeber gewünschte Begrenzung des ausdrücklich in Bezug genommenen [X.]s entnehmen (vgl. BT-Drucks.
4/650, S.
109; ferner: BT-Drucks.
V/4095, S.
4
f., 7).
bb)
Aus dem Sinn und Zweck der Norm lässt sich eine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung nicht ableiten. §
6 Nr.
5 StGB verfolgt den Zweck, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit grundsätzlich auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des [X.] Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher St[X.]tsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat ([X.], Beschluss vom 3.
November 2011

2
StR 201/11, [X.], 335; Urteil vom 22.
Januar 1986

3
StR 472/85, [X.]St 34, 1, 3). Eine Verfolgungsbeschränkung auf Ta-ten mit einem spezifischen Inlandsbezug schränkte die Verfolgung des [X.] sogar ein.
[X.])
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs von §
6 Nr.
5 StGB folgt auch nicht aus der notwendigen Beachtung höherrangigen Rechts. Der [X.] hält zwar entsprechend seinen Überlegungen im [X.] daran fest, dass das Erfordernis eines materiellrechtlich verstandenen Inlandsbezugs eine gleichförmige, der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Rechtsaus-übung gewährleistet, die der gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensent-11
12
-
10
-
scheidung nach
§
153c StPO, von der Verfolgung abzusehen, in der Verteilung der begrenzten [X.] überlegen ist und damit auch dem im Rechtsst[X.]tsprinzip verankerten Postulat nach Rechtssicherheit besser gerecht wird. Er vermag sich aber letztlich dem Argument nicht zu verschließen, dass sich der Gesetzgeber mit dem Willen zur Ressourcenschonung in Fällen von Auslandsberührung mit §
153c StPO für eine prozessuale Lösung entschieden hat (vgl. auch [X.], [X.], 570). Dies bindet die Rechtsprechung, die nicht ihre eigenen Vorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen darf (vgl. [X.]E 82, 6, 12). Ein Ausnahmefall, in dem die [X.] über im Gesetz getroffene Wertungen hinaus das Recht fortentwickeln darf (vgl. [X.]E 126, 286, 306), liegt nicht vor.
dd)
Schließlich ist eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von §
6 Nr.
5 StGB

jedenfalls im vorliegenden Fall

auch nicht aus völkerrechtlicher Sicht geboten. Es mag an dieser Stelle dahin stehen, ob der Vertrieb von [X.] mit Blick auf das Übereinkommen der [X.] vom 20.
Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-chotropen Stoffen ([X.], S.
1136 ff.) uneingeschränkt dem Weltrechts-prinzip unterfallen kann (krit. [X.] 2015, 331, 332 mwN)
und damit die nationale Verfolgung im Ausland begangener Straftaten durch einen Ausländer völkerrechtlich in jedem
Fall gerechtfertigt ist (zur Völkerrechtskonformität vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1976

3
StR 298/76, [X.]St 27, 30, 33). Der 1.
Strafsenat möchte dies mit Teilen der Literatur (vgl. Böse, NK-StGB, 4.
Aufl., §
6 Rn.
13; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
6 Rn.
5) annehmen, weil mit Blick da-
rauf, dass das Übereinkommen von nahezu sämtlichen St[X.]ten ratifiziert [X.] ist und sich daraus ein grundsätzlicher Konsens über die Strafbarkeit des

10 der [X.]). Daran könnten aber Zweifel aufkommen, 13
-
11
-
weil das Übereinkommen eine Jurisdiktion nach dem [X.] nicht ausdrücklich anordnet (vgl.
[X.], Urteil vom 8.
April 1987

3
StR 11/87,
[X.]St 34, 334, 336) und zudem in Art.
2 Abs.
2 und 3 den völkerrechtlichen [X.] betont. Dagegen könnte auch sprechen, dass das Über-einkommen in Art.
4 Abs.
1 und 2 eine Reihe von konkreten Jurisdiktionstiteln aufführt, aus denen sich allein unter den dort im Einzelnen genannten Voraus-setzungen die
Befugnis zur Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten ergibt (vgl. [X.]/Jeßberger, [X.], 12.
Aufl., §
6 Rn.
82 ff, 85), wiewohl nicht zu übersehen ist, dass in Art.
4 Abs.
3 des Übereinkommens (freilich ohne nähere Erläuterung) die Ausübung einer weitergehenden, nach innerst[X.]tlichem Recht begründeten Strafbarkeit nicht ausgeschlossen wird. Angesichts der Besonder-heiten des zugrunde liegenden Falles kann aber

auch wenn man in jedem konkreten Fall des §
6 Nr.
5 StGB eine völkerrechtliche Legitimation für die [X.] von [X.] des Vertriebs von Betäubungsmitteln fordern wür-de

ein möglicher völkerrechtlicher Verstoß gegen den [X.] ausgeschlossen werden. Die [X.] haben der Strafverfolgung des Angeklagten, ihres St[X.]tsangehörigen, in der für eine in ihrem St[X.]tsgebiet begangene Straftat ausdrücklich zugestimmt, als sie ihn aufgrund eines Euro-päischen Haftbefehls weiter an die [X.] ausgeliefert haben. Gemäß Art.
4 Nr.
7a RB-EUHb
hätte es ihnen
freigestanden, die [X.] des gegen den Angeklagten gerichteten [X.] Haftbefehls zu verweigern.
3. Ein Verfahrenshindernis besteht auch nicht mit Blick auf eine
von dem Angeklagten behauptete, sich
im Übrigen
nicht aus der angegriffenen
Entschei-dung ergebende rechtsst[X.]tswidrige Tatprovokation. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte allein aufgrund der Anwerbung durch den unbekannten [X.] Lieferanten der Betäubungsmittel tätig ge[X.] und hat damit allein zu dessen [X.] Beihilfe geleistet.
Die [X.]
-
12
-
rechtliche Tatprovokation der verdeckten Ermittler bezieht sich demgegenüber auf die Ankäufe der erworbenen Betäubungsmittel und berührt das von dem Angeklagten auf eigenen freiwilligen Entschluss begangene
Tatunrecht nicht.

4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat Rechtsfehler im Schuld-
und Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Entscheidung zur Anrechnung erlittener Auslieferungshaft war nachzuholen.
5. Auf die Sachrüge hin hat der [X.] die nach dem Erlass des erstin-stanzlichen Urteils eingetretene rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung auszugleichen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zustellung des am 21.
August 2012 ergangenen Urteils auf Wunsch des Verteidigers bis Mai 2013 zurückgestellt worden ist, ist das Verfahren anschließend nicht mit der gebote-nen Beschleunigung betrieben worden. Die Gegenerklärung der St[X.]tsanwalt-schaft ist mehr als sieben
Monate nach der Revisionsbegründung am 30.
Dezember 2013 verfasst, die Sache dem [X.] schließlich am 23.
Juni 2014 vorgelegt worden. Der [X.] des [X.]s datiert vom 18.
März 2015, die Antwort des 1. Strafsenats vom 16.
Dezember 2015 ist dem [X.] am 23.
März 2016 zugegangen. Eine mündliche Verhandlung nach Vorberatung im 15
16
-
13
-
[X.] konnte aufgrund der [X.] erst im Oktober 2016 erfolgen. Dem [X.] erscheint zur Kompensation eine Vollstreckungsanrechnung von zwei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe angemessen.
[X.]

[X.]

Eschelbach

Rin[X.] Dr. [X.] ist

[X.]rtel

aus rechtlichen Gründen

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 96/14

07.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2016, Az. 2 StR 96/14 (REWIS RS 2016, 2894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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