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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2023 - 36 C 131/21 - wird auf Kosten des [X.] als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Beschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum [X.] eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des [X.] ein Rechtsbehelf statthaft.
Streitwert: bis 500 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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[X.] |
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Meta
06.03.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend AG Saarbrücken, 30. Januar 2023, Az: 36 C 131/21 (12)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. XI ZB 5/23 (REWIS RS 2023, 942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 942
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 23/22 (Bundesgerichtshof)
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XII ZB 471/17 (Bundesgerichtshof)
Verfahren in Betreuungssachen: Voraussetzungen für das Beschwerderecht von Angehörigen des Betroffenen
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