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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2023 - 36 C 131/21 - wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss nur eine Rechtsbeschwerde statthaft, und dies auch nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Gegen den angefochtenen Beschluss ist im Übrigen auch kein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof eröffnet. Vielmehr ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken ein Rechtsbehelf statthaft.
Streitwert: bis 500 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Meta
06.03.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend AG Saarbrücken, 30. Januar 2023, Az: 36 C 131/21 (12)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. XI ZB 5/23 (REWIS RS 2023, 942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 942
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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