VGH München, Urteil vom 03.05.2018, Az. 20 BV 16.1961

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pflicht zur Angabe der Ursprungsländer auf Honig-Portionspackungen


Login erforderlich

Sie müssen angemeldet sein, um diese Entscheidung auf REWIS einsehen zu können.

Registrieren

Sie können sich ein kostenloses REWIS-Konto erstellen.

Ihre Vorteile:

Kostenlos

Alle Entscheidungen einsehen.

Nutzen Sie viele zusätzliche Funktionen wie Suchaufträge, Benachrichtigungen etc.

Wir nutzen Ihre Mailadresse nicht zu Werbezwecken.

Jetzt registrieren

Login

Sie haben bereits ein REWIS-Konto? Dann melden Sie sich einfach an.

Zum Login

Meta

20 BV 16.1961

03.05.2018

VGH München

Urteil

Sachgebiet: BV

Zitier­vorschlag: VGH München, Urteil vom 03.05.2018, Az. 20 BV 16.1961 (REWIS RS 2018, 9649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9649

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 B 39/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Bezeichnung des Ursprungslands auf Honig-Portionspackungen


20 BV 14.494 (VGH München)

Kennzeichnungspflicht bei Portionspackungen mit Honig?


3 C 15/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitteln ohne Angabe der Zahl der in der Verpackung enthaltenen Einzelstücke


3 C 14/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Kennzeichnung von Gabelbeinfleisch als Separatorenfleisch


9 K 2549/19 (Verwaltungsgericht Münster)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 1915/91

7 A 4064/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.