Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. 5 StR 507/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 355

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5 [X.][X.] vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit ge-botener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf eine [X.] sachgerecht zu [X.] generell sach-gerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in [X.] gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte [X.] zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall [X.] vor dem [X.] der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkün-dung von weniger als vier Monaten Dauer [X.] unzweideutig nicht gegeben. Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Voll-streckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfeh-ler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 62 [X.]. 6, § 67d [X.]. 6a und c m.w.[X.]). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der [X.] freilich zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung ge- - 3 - wichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden [X.] Anlasstaten und auf den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. [X.] Maßnahmen im Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch [X.]) werden daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein. Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 [X.] 5 StR 269/05 m.w.[X.]). [X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 507/05

12.12.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. 5 StR 507/05 (REWIS RS 2005, 355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 355

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